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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 11.02.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 21/05
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII


Vorschriften:

ZPO § 115
SGB XII § 82
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 21/05

Im Beschwerdeverfahren

betr. PKH

in dem Rechtsstreit

hat die II. Kammer des Landesarbeitsgerichts am 11.02.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 15.12.2004 - 2 Ca 274/04 - teilweise abgeändert:

Die Klägerin hat sich ab dem 1.3.2005 durch Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 60 EUR an die Landeskasse an den Kosten der Führung des Rechtsstreits zu beteiligen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Anordnung von Ratenzahlung im Rahmen der Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin hatte am 20.2.2004 vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben, mit der sie sich gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.3.2004 gewendet hat. Gleichzeitig hat sie Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. beantragt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.4.2004 Prozesskostenhilfe bewilligt. Ratenzahlung ist nicht angeordnet worden. Nach Abschluss des Rechtsstreits sind dem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 823,60 EUR gezahlt worden. Außerdem sind Gerichtskosten in Höhe von 2,80 EUR bisher nicht erhoben worden.

Im Rahmen der Nachprüfung, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei, hat die Klägerin mit dem 4.11.2004 eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. In diesem Zusammenhang macht sie als besondere Belastung Darlehensverpflichtungen für die Anschaffung eines PKW (150 EUR), den Kauf von Möbeln (100 EUR) und ein Überbrückungsdarlehen über insgesamt 3.000 EUR (Abtrag 200 EUR) geltend. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.12.2004 angeordnet, dass die Klägerin ab dem 1.1.2005 monatliche Raten in Höhe von 95 EUR und ab dem 1.3.2005 monatliche Raten in Höhe von 155 EUR zu zahlen habe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde hat nur teilweise Erfolg.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist schon deshalb abzuändern, weil das Gericht unberücksichtigt gelassen hat, dass mit Wirkung vom 1.1.2005 die Freibeträge gem. PKHB geändert worden sind und § 115 ZPO ebenfalls eine Änderung erfahren hat. Es ist bei der Ermittlung des Einkommens nunmehr § 82 SGB XII anzuwenden. Da die Änderung der Ratenzahlungsverpflichtung mit Wirkung vom 1.1.2005 erfolgen soll, müssen auch die ab diesem Zeitpunkt geltenden Freibeträge berücksichtigt werden.

Zuzustimmen ist dem Arbeitsgericht insoweit, als es bei der Ermittlung der Zahlungsfähigkeit die Darlehensverpflichtungen der Klägerin nicht bzw. nur befristet berücksichtigen will. Wie sich aus den Unterlagen der Klägerin vom 1.4.2004 gibt, endet die Ratenzahlungsverpflichtung für die Anschaffung des PKW im Dezember 2004. Mit Wirkung vom 1.1.2005 ist damit diese Belastung entfallen. Der Klägerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, sie habe während der Arbeitslosigkeit mit der Ratenzahlung für 6 Monate aussetzen müssen. Die Klägerin war lediglich zwei Monate arbeitslos. Dementsprechend war es nicht erforderlich, für ein halbes Jahr die Tilgung auszusetzen. Ein um 2 Monate verlängerter Abtrag ist beim späteren Beginn der Ratenzahlung auf die Prozesskostenhilfe berücksichtigt.

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, sie habe zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit ein Darlehen von 3.000 EUR benötigt, das sie nunmehr mit 200 EUR monatlich abtrage, kann dies nicht berücksichtigt werden. Die Klägerin war während ihrer Arbeitslosigkeit nicht ohne Einkommen. Sie verfügte über Arbeitslosengeld. Dass sie dennoch nicht in der Lage war, "auch nur die nötigsten Lebenshaltungskosten zu tragen", ist nicht nachzuvollziehen, zumal hier Details fehlen.

Die Ratenzahlung für die Anschaffung der Möbel kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Angeblich hat die Klägerin den Kredit bereits im Januar 2004 vereinbart. Dennoch hat sie ihm bei Beantragung der Prozesskostenhilfe nicht angegeben. Die Begründung ihrer Prozessbevollmächtigten, sie hätten bei Übertragung der Angaben diesen Kredit nicht mitberücksichtigt, weil ohnehin Bedürftigkeit vorgelegen habe, greift nicht. Die Klägerin hat die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse selbst unterzeichnet. Weder in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch in den eingereichten Unterlagen befindet sich ein Hinweis auf dieses angebliche Darlehen.

Die von der Klägerin geltend gemachten Versicherungskosten sind nicht in vollem Umfang berücksichtigungsfähig. Die Kaskoversicherung ist abzusetzen.

Die Berechnung der Leistungsfähigkeit der Klägerin ergibt sich wie folgt:

Einkünfte aus Arbeit brutto 1.835,26 EUR abzüglich: Steuern 252,26 EUR Rentenversicherung 178,95 EUR Krankenversicherung 134,90 EUR Arbeitslosenversicherung 59,65 EUR Pflegeversicherung 15,60 EUR PKW-Haftpflichtversicherung 28,84 EUR Privathaftpflichtversicherung 4,79 EUR -674,99 EUR bereinigtes Einkommen 1.160,27 EUR Freibetrag für Erwerbstätige 348,08 EUR Freibetrag gem. PKHB 442,00 EUR Wohnungskosten 200,00 EUR - 980,08 EUR zu berücksichtigendes Einkommen 170,19 EUR

Danach ergeben sich Raten in Höhe von 60 EUR.

Die weitergehende Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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