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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 23.07.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 211/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 4
Der volle Wert nach § 42 Abs. 4 GKG ist bei einer Kündigung auch dann nicht zwingend anzusetzen, wenn die Arbeitnehmerin den Sonderkündigungsschutz nach § 9 Mutterschutzgesetz genießt, das Arbeitsverhältnis aber noch weniger als sechs Monate angedauert hat und es sich um einen Kleinbetrieb handelt.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 211/07

betr. Wertfestsetzung in dem Rechtsstreit

In der Beschwerdesache

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 23.07.2007 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerinvertreter gegen Wertfestsetzung im Urteil vom 05.06.2007 - 2 Ca 409 a/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit der Beschwerde wenden sich die Klägerinvertreter gegen die Wertfestsetzung im Urteil.

Die Klägerin hatte am 26.03.2006 Klage gegen eine Kündigung erhoben und Feststellung verlangt,

- dass das Arbeitsverhältnis durch Kündigung vom 16.03.2007 nicht beendet worden ist; sondern weiter besteht,

- Verurteilung zur Weiterbeschäftigung.

In dem Betrieb der Beklagten sind regelmäßig nicht mehr als viereinhalb Arbeitnehmer beschäftigt. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Einstellung schwanger. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 31.1.2009 befristet. Im Zeitpunkt der Kündigung hatte es noch nicht sechs Monate bestanden. Die Bruttovergütung war mit 2.500,00 Euro monatlich vereinbart.

Das Arbeitsgericht hat im Urteil vom 05.06.2007 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist und den Wert auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Hiergegen haben die Klägerinvertreter Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde der Klägerinvertreter hat nicht Erfolg. Die Wertfestsetzung ist zutreffend mit 5.000,00 Euro erfolgt, und zwar mit einem Monatsentgelt für den Feststellungsantrag und einem Monatsentgelt für den Weiterbeschäftigungsantrag.

Die Wertfestsetzung für Bestandsschutzstreitigkeiten erfolgt nach § 42 Abs. 4 GKG. Danach ist in Bestandsstreitigkeiten der Wert höchstens auf ein Vierteljahresentgelt festzusetzen. Maßgeblich für die Bemessung ist das Interesse der betroffenen Partei an der begehrten Feststellung, was dazu führt, dass bei einer kürzeren Dauer des Arbeitsverhältnisses typischer Weise der Wert geringer festzusetzen ist als bei einem lang andauernden. Denn bei einem länger andauernden Arbeitsverhältnis ergibt sich i.d.R. auch ein höherer Bestandsschutz. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Differenzierung nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses dergestalt, dass bei einer Dauer bis zu sechs Monaten ein Monatsgehalt von sechs bis zu zwölf Monaten, zwei Monatsgehälter und von mehr als zwölf Monaten der volle Satz festzusetzen ist, erscheint dabei sachgerecht.

Vorliegend kommt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin einen besonderen Kündigungsschutz in § 9 Mutterschutzgesetz genießt, eine andere Festsetzung nicht in Betracht. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Höhe des zugrundezulegenden Gehaltes als auch hinsichtlich des Umfangs der Wertfestsetzung als solcher.

Wie sich aus dem Protokoll vom 05.06.2007 ergibt, ist der aktuelle Entbindungstermin mit dem 18.06.2007 berechnet worden. Hinweise darauf, ob und in welchem Umfang die Klägerin nach der Entbindung Elternzeit in Anspruch nehmen will, ergeben sich nicht. Auch wenn die Klägerin nach Ablauf der Mutterschutzfrist Elternzeit in Anspruch nehmen sollte, wodurch der Vergütungsanspruch gegen die Beklagte während dieser Zeit ruht, bedeutet das nicht, dass sich die Wertfestsetzung nach dem tatsächlich zu erhaltenden Einkommen richtet (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 08.03.2005 - 2 Ta 35/05 -).

Ebenso ist es aber auch nicht gerechtfertigt, wegen des der Klägerin zur Zeit zustehenden Sonderkündigungsschutzes den Höchstwert des § 42 Abs. 4 GKG anzusetzen. Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass ihr Schutz über den auf Einhaltung der Kündigungsfrist hinausgeht. Ist auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, sei es wegen der geringen Größe des Betriebes, § 23 Abs. 1 KSchG, oder der noch nicht ausreichenden Wartezeit, § 1 Abs. 1 KSchG, ist es aber im Allgemeinen nicht angebracht, den Gegenstandswert gemäß § 42 GKG in voller Höhe von drei Bruttomonatsgehältern festzusetzen (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 30.11.2005 - 1 Ta 202/05 - NZA-RR 2006, 157). Das gilt auch für das vorliegende Verfahren. Der besondere Schutz der Klägerin gegen eine Kündigung wirkt sich nämlich nur temporär aus. Unabhängig davon, wie die Klägerin ihr weiteres berufliches Leben gestalten will, ob sie Elternzeit in Anspruch nehmen oder sogleich ihre Arbeit wieder aufnehmen will, steht ihr der Sonderkündigungsschutz nach § 9 MuSchG bzw. § 18 BEEG nur vorübergehend zu.

Das Kündigungsschutzgesetz ist aber wegen der geringen Größe des Betriebes auch dann nicht anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis länger andauert.

Hinzu kommt, dass die Parteien eine Befristung vereinbart haben. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht durch die Wertfestsetzung mit einem Bruttomonatsentgelt für den Feststellungsantrag das ihm nach § 3 ZPO zustehende Ermessen nicht verletzt.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Die Kosten der Beschwerde haben die Klägerinvertreter zu tragen. Die Gebührenfreiheit nach § 33 Abs. 9 RVG und 68 Abs. 3 GKG gilt lediglich für die Festsetzung des Wertes, nicht für das Beschwerdeverfahren.

Ende der Entscheidung

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