Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 09.12.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 264/05
Rechtsgebiete: RVG, BetrVG, BRAGO


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2
RVG § 33 Abs. 9
BetrVG § 99
BRAGO § 10 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 264/05

Im Beschwerdeverfahren

betr. Wertfestsetzung

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 9.12.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegnervertreters gegen den den Wert des Gegenstandes festsetzenden Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29.06.2005 - 6 BV 12/05 - wird dieser teilweise, unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen, abgeändert:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Antragsgegnervertreters wird auf 24.000 EUR festgesetzt.

Die vom Beschwerdeführer zu tragenden gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Hälfte reduziert.

Gründe:

I.

Die Beteiligten stritten darüber, ob die Beteiligte zu 2, die Arbeitgeberin, verpflichtet ist, auf Dauer Vollmitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV) Ba. e.V. zu sein. Der Antragsteller leitet seine Auffassung aus Personalüberleitungsverträgen her. Die Arbeitgeberin, die zur Unternehmensgruppe der A. Kliniken G. GmbH gehört, hatte dem Betriebsrat Ende 2004 mitgeteilt, sie werde ab dem 01.01.2005 einen Statuswechsel im Kommunalen Arbeitgeberverband Ba. e.V. (im Folgenden KAV Ba.) durchführen und dort ab 01.01.2005 nur noch Gastmitglied sein. An den Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter der Klinik B. ändere sich jedoch nichts. Seit dem 01.01.2005 ist die Arbeitgeberin Gastmitglied im KAV Ba.. Mit dem am 26.1.2005 eingeleiteten Verfahren hat der Antragsteller beantragt,

der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, mit Wirkung am 01.01.2005 die Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Ba. e. V. gem. § 3 ihrer Satzung, Stand 18.03.2003, wieder herzustellen und diese beim KAV Ba. e. V. wieder zu beantragen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (3 TaBV 20/05) hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Wert des Gegenstandes auf 8.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen haben die Antragstellervertreter Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

Gem. § 23 Abs. 3 RVG ist im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR, anzunehmen. Da der Gesetzgeber es bislang unterlassen hat, für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren spezielle Wertvorschriften zu normieren, ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren auf den Hilfs- bzw. Auffangwert von 4.000 Euro nach § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 RVG festzusetzen, es sei denn, dieser Betrag erweist sich im Lichte der konkreten wertbestimmenden Faktoren als unangemessen. Wertbestimmende Faktoren sind auch betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositionen, um deren Klärung es im Beschlussverfahren geht (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 21.12.2004 - 5 Ta 236/04 - NZA-RR 2005,385).

Gründe, die zu einer Ermäßigung oder Erhöhung führen, sind nicht der Arbeitsaufwand des Gerichts (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 29.7.2005 - 1 Ta 53/05) oder des Prozessbevollmächtigten. Maßgeblich sind vielmehr die Bedeutung der jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Positionen.

In der Hauptsache ist die Verpflichtung der Arbeitgeberin, weiterhin (Voll-)Mitglied eines Arbeitgeberverbandes zu sein, Streitgegenstand. Dabei beruft der Betriebsrat sich auf 2 Überleitungstarifverträge. Die Frage, ob sich hieraus die Pflicht der Arbeitgeberin ergibt, ist im Lichte der Koalitionsfreiheit zu betrachten. Nach Meinung des Betriebsrates ergeben sich aus der Bejahung seiner Rechtsauffassung zahlreiche weitere Pflichten des Arbeitgebers, u.U. die Einstellung von Leiharbeitnehmern zu unterlassen. Im Hinblick darauf, dass sich aus der Entscheidung u.U. Folgerungen für weitere betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten in dem Betrieb ergeben, mithin eine Weichenstellung für zukünftige Fragen stattfindet, kann es nicht bei dem Regelwert von 4.000 EUR verbleiben. Allerdings kommt auch nicht eine Wertfestsetzung in der von den Antragstellervertretern erstrebten Höhe in Betracht. Ein Wert in dieser Höhe muss vielmehr Streitigkeiten von ganz außerordentlicher Bedeutung vorbehalten bleiben. Vielmehr hat eine Erhöhung auf 24.000 EUR, immerhin den 6-fachen Betrag, zu erfolgen. Die weitergehende Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenfreiheit für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren hat nicht zur Folge, dass auch das Beschwerdeverfahren, in dem ein Rechtsanwalt eines der Beteiligten eine sofortige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung gem. § 10 Abs. 3 BRAGO (ab 1.7.2004: §33 Abs. 3 RVG) einlegt, ebenfalls kostenfrei wäre (LAG Köln Beschluss vom 19.5.2004 - 10 Ta 79/04 - LAG-Report 2004,344). Das Verfahren ist gem. § 33 Abs. 9 RVG nur für den Antrag, nicht für die Beschwerde gebührenfrei. Die Anordnung der Ermäßigung der Gebühr auf die Hälfte ergibt sich aus GKG-KV Nr. 1811. Kosten werden nicht erstattet; das gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Ende der Entscheidung

Zurück