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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 04.01.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 268/05
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII, BSHG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 3
ZPO § 117 Abs. 4
SGB XII § 90
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9
SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 1
SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 2
SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 3
SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 4
SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 5
SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 6
SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 7
SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 8
SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 9
SGB XII § 90 Abs. 3
BSHG § 88
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 268/05

Im Beschwerdeverfahren

betr. Prozesskostenhilfe

in dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 4.1.2006 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende:

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 7.11.2005 - 1 Ca 1594 c/05 - teilweise abgeändert:

Die angeordnete Beteiligung der Klägerin an den Kosten des Rechtsstreits mit einem einmaligen Betrag von 199 EUR entfällt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die von der Klägerin zu tragenden Gerichtskosten werden auf die Hälfte ermäßigt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine teilweise Versagung der Prozesskostenhilfe und eine angeordnete Kostenbeteiligung.

Die Klägerin war bei den Beklagten in deren Senioren- und Pflegeheim seit dem 1.9.2000 als Hauswirtschafterin beschäftigt. Sie hat gegen eine mit Schreiben vom 31.8.2005 ausgesprochene Kündigung am 19.9.2005 Klage mit folgenden Anträgen erhoben:

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Kündigung vom 31.8.2005 mit Ablauf des 1.10.2005 geendet hat,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 1.10.2005 hinaus fortbesteht,

3. die Beklagten zu verurteilen, an sie 1.600 EUR brutto (Gehalt für August 2005) zu zahlen,

4. die Beklagten zu verurteilen, ihr Abrechnung für August ... zu erteilen und diese auszuhändigen.

Gleichzeitig hat sie Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt.

Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 4.10.2005 weist ein Einkommen der Klägerin von 1.534 EUR brutto und ihres Ehemannes von 2.700 EUR brutto aus. Es ist ein gemeinsames Haus vorhanden, ferner 2 Konten ohne Guthabenangabe und 2 Pkw's ohne Wertangabe. Als Wohnkosten sind insgesamt 454,27 EUR angegeben, davon Zinsen und Tilgung von 284,27 EUR. Als Belastungen sind 2 Kredite für die Fahrzeuge von 178 EUR (Klägerin) und 351 EUR (Ehemann) sowie ein Anschaffungskredit von 210 EUR aufgeführt.

In der mündlichen Verhandlung vom 7.10.2005 ist ein streitbeendender Vergleich geschlossen worden, wonach das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen mit dem 31.10.2005 endete und die Klägerin als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes 2.500 EUR erhalten solle. Die Vergütung für August war zu diesem Zeitpunkt bereits abgerechnet und ausgezahlt.

Auf Aufforderung des Arbeitsgerichts hat die Klägerin weitere Belege zu den Wohnkosten, Werbungskosten und Versicherungen eingereicht und angegeben, sie werde ihren Lebensunterhalt durch Leistungen der Agentur für Arbeit bestreiten.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin mit Beschluss vom 7.11.2005 für den Antrag zu 1 Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt und angeordnet, dass die Klägerin sich mit einem einmaligen Betrag von 199 EUR an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen habe. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde hat nur eingeschränkt Erfolg.

1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe nur für den Antrag zu 1 bewilligt. Denn eine weitergehende hinreichende Erfolgsaussicht, eine der Voraussetzungen des § 114 ZPO, war für die anderen Anträge nicht gegeben.

Soweit für den Antrag zu 2 Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden ist, ist die Klägerin nicht beschwert. Denn ihr sind insoweit nicht Kosten entstanden.

Der Klägerin kann für die Anträge zu 3 und 4 Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Insoweit war eine hinreichende Erfolgsaussicht in dem Zeitpunkt nicht mehr gegeben, als der Prozesskostenhilfeantrag wirksam gestellt worden war. Entgegen der Auffassung des Klägerinvertreters reicht es nicht aus, dass gegenüber dem Gericht kundgetan wird, dass ein Antrag gestellt werde. Vielmehr ist der Antrag erst dann wirksam gestellt, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht wird. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt vor, dass sich die Parteien für die Erklärung der amtlichen Vordrucke zu bedienen haben. Grundsätzlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (BAG Beschl. v. 8.11.2004 - 3 AZB 54/03 - BAG-Report 2005,379). Diese Erklärung lag am 6.10.2005 vor, am 7.10.2005 fand der Termin statt, in dem mitgeteilt wurde, dass die Anträge zu 3 und 4 erledigt seien.

2. Die Beschwerde hat jedoch Erfolg, soweit die Klägerin sich gegen die Anordnung der einmaligen Zahlung wendet. Grundsätzlich ist dem Arbeitsgericht zuzustimmen, dass eine Abfindung als Vermögen i. S. des § 115 ZPO zu berücksichtigen ist. Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, ihr Vermögen einzusetzen, soweit es zumutbar ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Abfindung als Bestandteil seines Vermögens bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (BAG Beschluss vom 22.3.2003 - 2 AZB 23/03 -). Nach § 90 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Eine als Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes geleistete Summe fällt nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 90 Abs. 2 Ziff. 1 bis 8 SGB XII. Sie ist nicht zu berücksichtigen, wenn es sich um einen kleineren Barbetrag oder einen sonstigen Geldwert handelt, § 90 Abs. 2 Ziff. 9 SGB XII. Die Höhe des kleineren Barbetrags ergibt sich aus § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Übersteigt sie diesen Betrag, so können weitere Beträge unberücksichtigt bleiben, soweit dies für denjenigen, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, § 90 Abs. 3 SGB XII.

Ob der Einsatz zuzumuten ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Dabei kommt es entscheidend auf die Höhe der Abfindung, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Chancen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt an (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 24.9.1997 - 5 Ta 153/97 -; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 22.4.2005 - 1 Ta 15/05 -). Bei einer Abfindung ist der besondere Zweck der Leistung zu berücksichtigen. In der Regel wird, sofern der Freibetrag überschritten wird, ein Betrag von 10% der Abfindung einzusetzen sein (LAG Köln Beschluss vom 30.1.2002 - 7 Ta 220/01 - NZA-RR 2005, 217; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 28.4.2005 - 2 Ta 92/05 -; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 22.4.2005 - 1 Ta 15/05). Dieser Kostenbeitrag von 10% der Abfindungssumme kann ausnahmsweise dann reduziert oder ganz fallen gelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Abfindung zur Behebung einer aktuellen Notlage gebraucht wird (BAG Beschluss vom 22.3.2003 - 2 AZB 23/03 -; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 22.4.2005 - 1 Ta 15/05 -; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 25.5.2005 - 1 Ta 93/05 -).

Eine besondere Härte ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Betroffene neben dem Vermögen auch Verbindlichkeiten hat. Bei langfristigen Verpflichtungen ist der Antragsteller nicht berechtigt, diese vorzeitig zu tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld die Prozesskosten tilgen (Zöller/Philippi, Rn. 47 zu 3 115 ZPO).

Vorliegend ist der "kleinere Barbetrag" nicht zutreffend definiert worden. Das Schonvermögen beträgt nicht, wie in der Kommentarliteratur noch vertreten, 2.301 EUR, sondern 2.600 EUR. Der niedrigere Betrag ergab sich aus der VO zu § 88 BSHG bei Hilfe in besonderen Lebenslagen. Diese VO ist geändert worden durch Art. 15 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) und enthält nunmehr einen Freibetrag von 2.600 EUR. Da die Abfindung diesen Betrag nicht erreicht, ist sie nicht zu berücksichtigen, zumal auch weitere anrechenbare Vermögenswerte nicht vorhanden sind.

Die Beschwerdeführerin trägt, soweit die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Die Anordnung der Ermäßigung der Gebühr auf die Hälfte ergibt sich GKG-KV Nr. 1811. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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