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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 17.12.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 287/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 2
ArbGG § 12 a Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 287/07

17.12.2007

In dem Beschwerdeverfahren

betreffend Prozesskostenhilfe-Rechtsanwaltsbeiordnung

in dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 17.12.2007 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 09.10.2007 - 4 Ca 707 e/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe.

Der Kläger hat mit der am 23.04.2007 erhobenen Klage von dem Beklagten Zahlung von 1.680,00 EUR brutto für den Monat September 2006, weiter 360,00 EUR für den Monat Oktober und Urlaubsabgeltung in Höhe von 320,00 EUR brutto verlangt. Weiter hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K zu bewilligen. Der Klage hat der Kläger unter anderem eine Abrechnung für den Monat August 2006, korrigiert im September 2006 und für September 2006 beigefügt. In der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2007 ist für die Beklagte niemand erschienen. Es ist entsprechend dem Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil ergangen, das nicht angegriffen worden ist.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.10.2007 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Der Antrag auf Rechtsanwaltsbeiordnung ist jedoch zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er geltend macht, es habe sich hier nicht um eine einfache Rechtsfrage gehandelt. Vielmehr sei die Frage der tarifvertraglichen Ausschlussfristen zu prüfen gewesen. Außerdem habe er, der Kläger, gleichzeitig mit der Klage den Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Das Arbeitsgericht hätte ihn darauf hinweisen müssen, wenn es dem Beiordnungsantrag hätte stattgeben wollen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers hat nicht Erfolg. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe gegeben sind.

Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO wird der Partei, wenn eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erschien. Die Erforderlichkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist dann gegeben, wenn ein sachliches persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung besteht. Die Notwendigkeit hängt von objektiven und subjektiven Voraussetzungen ab. Objektive Merkmale können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache, deren Umfang, wirtschaftliche oder persönliche Bedeutungen für die Partei sein. Subjektiv ist die Notwendigkeit von der Fähigkeit des Antragstellers nach Vorbildung, geistiger Fähigkeit, Schreib- und Redegewandtheit, sein Rechtsanliegen dem Gericht schriftlich und mündlich hinreichend vorzutragen, abhängig. Dabei ist immer zu prüfen, ob eine Partei, die nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, in einem vergleichbaren Fall einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 29.11.2004 - 18 Ta 710/04 - NZA 2005, 544).

Dass hier objektive Merkmale die Rechtsanwaltsbeiordnung fordern, ist nicht ersichtlich. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Lohnforderung des Klägers für den Monat September abgerechnet hat. Die Berechnung der Vergütung für vier Tage im Oktober war ebenfalls einfach vorzunehmen. Dasselbe gilt für die Urlaubsabgeltung. Ist eine Lohnforderung von dem Arbeitgeber abgerechnet, dem Grunde nach also unstreitig, ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Allgemeinen nicht erforderlich (LAG Hamm, Beschluss vom 02.06.2005 - 4 Ta 37404 - LAG-Report 2005, 350). Dasselbe gilt, wenn eine einfache Rechenoperation benötigt wird, um die Forderung gegen den Arbeitgeber zu ermitteln (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.07.2005 - 2 Ta 158/05 -). Wenn im Gütetermin ein Versäumnisurteil ergeht, spricht alles dafür, dass die Beiordnung nicht erforderlich war (LAG Hamm vom 02.06.2005 - 4 Ta 374/04 unter Hinweis auf LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.04.1989, 14 Ta 124/89).

Dem Kläger ist zuzugestehen, dass es wünschenswert gewesen wäre, wenn das Arbeitsgericht bereits im Zeitpunkt der Klageinreichung auf die Bedenken zur Anwaltsbeiordnung hingewiesen hätte. Diese Tatsache ändert aber nichts daran, dass der Prozessbevollmächtigte bereits als Rechtsanwalt beauftragt worden war und insoweit bereits Kosten entstanden waren. Außerdem hat der Prozessbevollmächtigte nach § 12 a Abs. 1 S. 2 ArbGG die Partei vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung auf den Ausschluss der Klageerstattung für die erste Instanz hinzuweisen. In diesem Zusammenhang ist dann auch über die Frage der Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu sprechen, so dass die Partei prüfen kann, ob sie den Rechtsstreit selbst führen will.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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