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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 24.03.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 64/04
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 12 Abs. 7
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 64/04

Im Beschwerdeverfahren

betr. Wertfestsetzung

hat die II. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein am 24.03.2004 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichtes ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

die Beschwerde des Klägervertreters vom 05.02.2004 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichtes Flensburg vom 03.02.2004 - 1 Ca 20/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Mit der Beschwerde erstrebt der Klägervertreter Berücksichtigung einer in einem Vergleich vereinbarten Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.06.1994 beschäftigt. Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 29.12.2003 das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen gekündigt. Hiergegen hatte der Kläger am 07.04.2004 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2004 verglichen sich die Parteien dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31.01.2004 geendet hatte und die Beklagte sich verpflichtet an den Kläger als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes einen Betrag in Höhe von 6.700,00 Euro zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom selben Tag den Wert des Streitgegenstandes auf 4.650,00 Euro festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 05.02.2004, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde des Klägervertreters hat nicht Erfolg. Der Wert des Streitgegenstandes in Bestandsstreitigkeiten ist gem. § 12 Abs. 7 ArbGG mit höchstens dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelt zu bemessen. Eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Dementsprechend kann die Abfindung nicht zu einer Erhöhung des Wertes des Streitgegenstandes führen.

Eine Überprüfung des vom Klägervertreter mit Schriftsatz vom 01.03.2004 genannten Zitates ist nicht möglich, da der Jahrgang der Zeitschrift nicht genannt ist. Indes erscheint die zitierte Auffassung abwegig. Der Wortlaut des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ist eindeutig. Eine Abfindung ist nicht hinzuzurechnen, wenn eine Rechtsstreitigkeit über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses anhängig ist. Das war hier der Fall. Ob die Kündigung berechtigt oder unberechtigt war, ist ohne Bedeutung. Dabei ist interessant, dass der Klägervertreter offensichtlich der Auffassung ist, dass die Klage unbegründet war, da er nunmehr ausführt, es habe sich um eine sozial gerechtfertigte Kündigung gehandelt. § 12 Abs. 7 ArbGG unterscheidet aber nicht danach, ob eine Klage gegen eine Kündigung begründet ist oder ob eine Kündigung sozialwidrig oder aus anderen Gründen unwirksam ist. Im Übrigen widerspräche eine Bemessung des Streitwertes nach der Höhe der ausgehandelten oder zuerkannten Abfindung der sozialen Intention des Gesetzgebers, das Kostenrisiko für Arbeitnehmer gering zu halten.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich nach der Gebührendifferenz mit 522,00 Euro.

Ende der Entscheidung

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