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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: 2 Ta 65/08
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 49 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 65/08

10.04.2008

Im Beschwerdeverfahren

betr. Ablehnungsgesuch

in dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 10.04.2008 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10.03.2008 - 2 Ca 1758 d/07 - wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde werden dem Kläger auferlegt.

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1.4.2007 als Telefonverkäufer angestellt. Mit Schreiben vom 17.4.2007 hatte er der Beklagten mitgeteilt, dass er Klage auf Ausstellung eines Arbeitsvertrages erheben werde. Außerdem werde er Strafantrag gegen einen Mitarbeiter der Beklagten wegen übler Nachrede und Verleumdung stellen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 18.4.2007 das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Der Kläger hatte mit Klage vom 17.4.2007, die beim Arbeitsgericht Lübeck eingereicht und später an das Arbeitsgericht Elmshorn verwiesen wurde (2 Ca 819 d/07) von der Beklagten die Ausstellung eines Arbeitsvertrages verlangt und sich mit Schriftsatz vom 5.6.2007 gegen die Kündigung gewandt. Diese Klage ist in der Verhandlung vom 19.7.2007 zurückgenommen worden.

Mit der am 30.9.2007 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger nunmehr Schadensersatz von 1.500 EUR wegen vertragswidrigen Verhaltens, Berufsschädigung, Verleumdung, übler Nachrede, Rufschädigung aufgrund der Kündigung vom 18.4.2007 sowie Schadensersatz und Rücknahme der Verleumdung, Berufsschädigung, übler Nachrede und Rufschädigung gefordert. In der Güteverhandlung vom 12.11.2007 ist ein weiterer Gütetermin bestimmt worden, nachdem der Kläger hierum gebeten hat und erklärt hat, er werde in diesem Termin keine weiteren Aussagen zur Sache machen und sich zunächst mit einem Rechtsanwalt besprechen. Im zweiten Gütetermin vom 5.12.2007 ist das Streitverhältnis erörtert worden. Die Güteverhandlung ist erfolglos geblieben. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger aufgegeben, die Klage innerhalb einer Frist bis zum 31.12.2007 abschließend und unter vorsorglichem Beweisangebot im Einzelnen zu begründen. Der Beklagten ist gestattet worden, auf den zu erwartenden Schriftsatz bis zum 15.01.2008 zu erwidern.

Für den Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 27.12.2007 Rechtsanwalt ... gemeldet, Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt und Unterbreitung eines vorformulierten Vergleichsvorschlags des Gerichts erbeten. Dieser Vergleichsvorschlag ist am 28.12.2007 erfolgt. Weiter ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Beklagte hat den Vergleichsvorschlag angenommen. Der Kläger hat dem Vergleichsvorschlag widersprochen. Sein Prozessbevollmächtigter hat mit Schriftsatz vom 14.1.2008 mitgeteilt, er lege das Mandat wegen unüberbrückbarer Differenzen mit dem Kläger nieder. Der Niederlegung dieses Mandats hat der Kläger widersprochen. Er hat versucht, seinen ehemaligen Prozessbevollmächtigten zur Weiterführung des Mandats zu bewegen.

In der mündlichen Verhandlung vom 31.1.2008 ist der Kläger persönlich ohne Rechtsanwalt erschienen. Er hat erklärt, er bitte um Bestimmung eines neuen Kammertermins. Zur Sache selber werde er sich nicht einlassen. Er wolle dieses nur über einen Rechtsanwalt tun. Dieser weigere sich aber, ihn weiter zu vertreten. Außerdem führte er über das Verhalten des Rechtsanwalts ... Klage. Die Beklagte hat beantragt, die Klage als unschlüssig abzuweisen und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten. Am Ende der Verhandlung ist ein klagabweisendes Urteil verkündet worden. Um 23:45 Uhr desselben Tages hat der Kläger beantragt, den Vorsitzenden der Kammer, Richter am Arbeitsgericht ..., wegen Befangenheit abzulehnen. Der Vorsitzende hat sich hierzu dienstlich geäußert. Der Kläger hat rechtliches Gehör erhalten. Mit Beschluss vom 10.3.2008 hat das Arbeitsgericht den Befangenheitsantrag als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 17.3.2008 mit Fax- beim Arbeitsgericht und am 2.4.2008 beim Landesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat am 3.4.2008 erneut ein klagabweisendes Urteil verkündet.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den sein Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluss ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen. Gemäß § 49 Abs. 3 ArbGG findet gegen den Beschluss, in dem über ein Ablehnungsgesuch entschieden wird, kein Rechtsmittel statt. Hierauf ist der Kläger ausdrücklich hingewiesen worden. Eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung war in dem Beschluss enthalten.

Der Rechtsmittelausschluss für Ablehnungsgesuche vor dem Arbeitsgericht ist verfassungsgemäß. Er rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt der besonderen Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (BAG Beschluss v. 14.2.2002 - 9 AZB 2/02 - NZA 2002, 872 = EzA ArbGG 1979 § 49 Nr. 8).

Ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Ein solcher findet nur bei greifbarer Gesetzwidrigkeit statt. Derartige Gesichtspunkte sind hier nicht ersichtlich. Das Arbeitsgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss mit den Argumenten des Klägers auseinandergesetzt. Es ist also nicht ersichtlich, dass der Kläger nicht ausreichend rechtliches Gehör erhalten hatte.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die vorherige Zurückgabe der Beschwerde zur Abhilfeentscheidung gem. § 572 ZPO war hier entbehrlich. Das Arbeitsgericht hat, da die Beschwerde unzulässig ist, nicht die Möglichkeit abzuhelfen (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge Rd.-Nr. 49 zu § 49 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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