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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 23.05.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 84/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 850c
BGB § 398
BGB § 611
BGB § 400
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 84/05

Verkündet am 23.05.2005

Im Beschwerdeverfahren

betr. Prozesskostenhilfe

in dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 23.5.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Willikonsky als Vorsitzende beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 7.3.2005 - 5 Ca 4139/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.232 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Beklagte Bewilligung der Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die gesamte Klage.

Der Kläger war gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 20.10.2004 bei dem Beklagten als Monteur/Heizungsbau beschäftigt. Die Tätigkeit des Klägers begann am 19.10. 2004 und endete am 19.11.2004. Am 22.11.2004 kündigte der Kläger fristlos. Mit der am 2.12.2004 erhobenen Klage hat der Kläger vom Beklagten Zahlung von 2101 EUR brutto gefordert. Dabei handelt es sich um Vergütung für:

- Oktober 2004 616 EUR

- November 2004 1.320 EUR

- Urlaubsabgeltung 165 EUR.

Der Beklagte hat für Oktober 59 Arbeitsstunden abgerechnet. Für November gibt er 38 Arbeitsstunden an. Dem Urlaubsabgeltungsanspruch tritt er nicht entgegen. Der Nettovergütung des Klägers hält der Beklagte im Wege der Aufrechnung Schadenersatzansprüche entgegen. Er behauptet, im Oktober habe der Kläger auf der Baustelle W. unzureichende Arbeitsleistungen erbracht. Der Kläger habe bei der Montage der Fußbodenheizung die Rohrleitungen nicht gepresst, sondern lediglich zusammen gesteckt. Hierdurch sei es zu Leckagen gekommen. Im November sei der Kläger auf der Baustelle B. in H. eingesetzt werden. Die Baustelle habe der Kläger am 19.11.2004 geräumt und der Auftraggeberin erklärt, er habe seit einem Monat kein Geld erhalten. Die Auftraggeberin hat daraufhin den Vertrag mit dem Beklagten gekündigt. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, die Arbeit niederzulegen. Er habe den Beklagten nicht einmal von der beabsichtigten Arbeitsniederlegung in Kenntnis gesetzt. Außerdem habe der Beklagte wegen der Arbeitsniederlegung nicht die Möglichkeit gehabt, einen weiteren Auftrag durchzuführen.

Der Beklagte hat zur Verteidigung gegen die Klage Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 7.3.2005 Prozesskostenhilfe insoweit bewilligt, als der Beklagte sich gegen den über 1232 EUR hinausgehenden Forderungsbetrag verteidigt.

Hiergegen hat der Beklagte Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde hat nicht Erfolg.

Der Verteidigung gegen die Klage fehlt hinreichende Erfolgsaussicht, § 114 ZPO, soweit der Beklagte sich auch gegen die Forderung von 1.232 EUR wendet. Hierbei handelt es sich, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, um die Vergütung und Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers, soweit der Beklagte den Anspruch nicht bestritten hat.

Diesen Forderungen kann der Beklagte nicht die von ihm erklärte Aufrechnung entgegenhalten. Er hat nämlich das Bestehen von Gegenansprüchen nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung für Schäden, im Rahmen von Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, nur eingeschränkt Schadenersatz zu leisten ist. Es kommt nicht darauf an, ob die schadensverursachenden Arbeiten gefahrengeneigt sind. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht, bei grober Fahrlässigkeit hat er jedoch in der Regel den gesamten Schaden zu tragen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen sind, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten (BAG Urteil vom 5.2.2004 - 8 AZR 91/03 - EzA § 611 BGB 2002 Nr. 1 Arbeitnehmerhaftung).

Der Beklagte hat zwar behauptet, der Kläger habe bei der ersten Baustelle grob fahrlässig gehandelt. Die Tatsachen, aus denen sich dies ergibt, sind jedoch nicht hinreichend substantiiert. Hinzu kommt, dass etwaige hieraus folgende Schadenersatzansprüche nicht beziffert worden sind.

Auch hinsichtlich der zweiten Baustelle hat der Beklagte Tatsachen, auf die den Umfang des etwaigen Verschuldens des Klägers hindeuten können, nicht hinreichend dargelegt. Soweit der Beklagte dem Kläger vorwirft, dieser habe gegenüber dem Auftraggeber erklärt, er habe kein Geld erhalten, dürfte diese Erklärung den Tatsachen entsprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass üblicher Weise die Vergütung zum jeweiligen Monatsende abgerechnet wird. Andere Vereinbarungen hierzu ergeben sich nicht aus dem Arbeitsvertrag. Zweifelhaft ist indes, ob der Kläger berechtigt war, seine Arbeit niederzulegen. Sollte der Kläger tatsächlich den Beklagten nicht darauf hingewiesen haben, dass er beabsichtige, die Arbeit einzustellen, stellt dies einen Vertragsbruch dar. Grobe Fahrlässigkeit liegt jedoch nicht unbedingt hierin.

Ein Ursachenzusammenhang zu der entgangenen Baustelle kann nicht festgestellt werden.

Hinzu kommt, dass die Gewinnberechnungen des Beklagten nicht nachvollziehbar sind. Bei seiner Kalkulation hat der Beklagte sowohl die Lohnnebenkosten als auch seine Gemeinkosten unberücksichtigt gelassen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 400 BGB eine Aufrechnung nur insoweit zulässig ist, als die Nettovergütung der Pfändung nach § 850c ZPO unterliegt. Auch dieser der Beklagte nicht berücksichtigt.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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