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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 27.05.2008
Aktenzeichen: 2 Ta 87/08
Rechtsgebiete: RTV, ZPO, BGB, NachwG, BUrlG


Vorschriften:

RTV § 14
RTV § 14a
RTV § 14a Ziff. 5
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 319 Abs. 1
BGB § 249
BGB § 275 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1 S. 3
BGB § 283
BGB § 286 Abs. 1
NachwG § 2 Abs. 1
NachwG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10
BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1
BUrlG § 7 Abs. 3 S. 2
BUrlG § 7 Abs. 3 S. 3
BUrlG § 7 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 87/08

27.05.2008

Im Beschwerdeverfahren

betr. Prozesskostenhilfe in dem Rechtsstreit pp.

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 27.5.2008 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 17.04.2008 - 3 Ca 176 d/08 - teilweise abgeändert und zum Bewilligungsumfang hinsichtlich des Antrags zu 1 wie folgt neu formuliert:

Dem Antragsteller (Kläger) wird hinsichtlich des Antrags zu 1. Prozesskostenhilfe bewilligt in Höhe von 14.075,54 EUR ab dem 30.01.2008 und aufgrund der Klageerweiterung vom 10.03.2008 für weitere 2.423,96 EUR ab dem 11.03.2008.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger Bewilligung der Prozesskostenhilfe für seine Klage im gesamten Umfang.

Der Kläger ist seit dem 01.02.2006 bei der Beklagten als Reinigungskraft für den Gastronomiebetrieb B. bei D. beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 01.02.2006 (BI. 5 d. A.) ist mit der Bezeichnung "Anstellungsvertrag ohne Tarifbindung" überschrieben. Er weist als Arbeitgeber den "EWG-Hygieneservice" aus. Laut Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien eine 40-Stunden-Woche mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 600,00 EUR. Unter der Überschrift "Ausschlussfrist" enthält der Arbeitsvertrag eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist mit folgendem Inhalt:

"Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

Die Ausschlussfrist gilt nicht für die Haftung aus einer Pflichtverletzung für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht."

Nachdem der Kläger seit dem 18.01.2008 krank gemeldet war, bot er der Beklagten zum 10.03.2008 seine Arbeitskraft wieder an. Am 10.03.2008 erteilte die Beklagten dem Kläger eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung, die sie zu den Personalakten nahm. Wegen des Inhalts der Abmahnung wird auf BI. 45 d. A. verwiesen. Für die Monate Januar und Februar 2008 zahlte die Beklagte dem Kläger keinen Lohn. Während seiner gesamten Beschäftigungszeit nahm der Kläger keinen Tag Urlaub.

Der Kläger hat am 30.01.2008, der Beklagten am 02.02.2008 zugestellt, Klage vor dem Arbeitsgericht Kiel erhoben und rückwirkend ab Aufnahme seines Arbeitsverhältnisses Differenzlohn sowie Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld für 2007 auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung verlangt.

Der Kläger hatte zunächst beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.428,11 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Nachdem er mit Schriftsatz vom 10.03.2008, eingegangen bei Gericht am 11.03.2008, die Klage auf die Monate Januar und Februar 2008 sowie die Beseitigung der Abmahnung aus der Personalakte erweitert hatte, hat der Kläger nunmehr beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.088,16 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 10.03.2008 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Zugleich hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen.

Der Kläger hat behauptet, seine Tätigkeit unterfalle dem Gebäudereiniger-Handwerk, so dass der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung sowie das Entsendegesetz auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden seien. Der nach dem Arbeitsvertrag umgerechnete Stundenlohn von 3,55 EUR sei danach sittenwidrig gering. Vielmehr habe er bei einem Mindestarbeitslohn von 7,87 EUR pro Stunde und 169 Monatsstunden Anspruch auf ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 1.330,03 EUR. Die tägliche Reinigungszeit habe regelmäßig 7 Stunden betragen. Darüber hinaus ergebe sich aus § 14 des Rahmentarifvertrages für 2007 als zweites Beschäftigungsjahr des Klägers ein Anspruch auf 29 Tage Erholungsurlaub. Nach § 14a des Rahmentarifvertrages stehe ihm zudem bereits ab 2006 ein zusätzliches Urlaubsentgelt in Höhe von 1,85 Tarifstundenlohn je Urlaubstag zu. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihm letztmalig am 18.01.2008 die Gewährung von Erholungsurlaub versagt. Der Kläger hat zudem die Ansicht vertreten, sämtliche Ansprüche seien aufgrund einer vorsätzlichen Pflichtverletzung der Beklagten gegen das Nachweisgesetz nicht verfallen. Hinsichtlich der Abmahnung hat der Kläger vorgetragen, die Arbeit nicht verweigert zu haben. Die Beklagte wolle offensichtlich die Tätigkeit des Klägers auf eine dreistündige Schicht reduzieren. Darüber hinaus hat der Kläger aufgrund der Nichtleistung jeglicher Bezüge ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitskraft geltend gemacht.

Die Beklagte hat behauptet, ihr Betrieb unterfalle keiner Tarifbindung, da der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit nicht im Bereich der Gebäudereinigung liege. Ferner habe die tägliche Reinigungszeit des Klägers im Gegensatz zur vereinbarten Arbeitszeit tatsächlich nur drei Stunden betragen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.04.2008 dem Kläger unter Rechtsanwaltsbeiordnung teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt, und zwar hinsichtlich des Antrages zu 1. in Höhe von 1.223,96 EUR ab dem 30.01.2008 und aufgrund der Klageerweiterung vom 10.03.2008 für weitere 2.423,96 EUR ab dem 11.03.2008, ferner hinsichtlich des Antrages zu 2. nach einem Streitwert von 1.211,98 EUR. Es hat die Auffassung vertreten, es ergebe sich nach dem klägerischen Vortrag unter Zugrundelegung des Tarifstundenlohns von 7,87 EUR ein Monatsentgelt von lediglich 1.211,98 EUR brutto. Für die Monate November und Dezember 2007 errechne sich ein Nachzahlungsbetrag von 1.223,96 EUR brutto. Für die Monate Januar und Februar 2008 seien jeweils 1.211,98 EUR offen. Darüber hinausgehenden Zahlungsansprüchen stehe die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist entgegen, da der Kläger nicht Schadensersatzansprüche, sondern Primärleistungsansprüche geltend mache. Urlaubsabgeltung sowie Urlaubsgeld für 2007 könne der Kläger nicht fordern, da er noch bis zum 31.03.2008 auf Urlaub in Natur hätte klagen können.

Gegen diesen dem Kläger am 24.04.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 25.04.2008 eingegangene Beschwerde, in der sich der Kläger erneut darauf beruft, es liege ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz vor. Danach ergebe sich ein nicht unter die Ausschlussfrist fallender Schadenersatzanspruch. Eine Klage auf Gewährung des Urlaubs in Natur habe darüber hinaus nicht bis zum 31.03.2008 entschieden werden können, weshalb ein Abgeltungsanspruch gegeben sei.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, jedoch nur teilweise begründet.

Soweit Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht hinsichtlich ausstehender Differenzlohnzahlungen über den bewilligten Betrag hinaus versagt worden ist, hat die Beschwerde Erfolg.

Gem. § 114 ZPO erhält eine Partei Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Vorschrift verlangt nicht Erfolgsgewissheit, sondern lediglich hinreichende Aussicht auf Erfolg, wobei die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nicht überspannt werden dürfen. Es reicht aus, wenn bei einer allein erlaubten vorläufigen Prüfung der Parteivortrag als vertretbar bezeichnet werden kann, der Erfolg also eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Keineswegs ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich (LAG Düsseldorf, 29.11.1999 - 15 Ta 553/99 - LAGE § 114 ZPO Nr. 36).

1. Hinsichtlich der Geltendmachung rückständiger Löhne für die Zeit vor November 2007 kann die hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden. Das Arbeitsgericht hat den monatlichen Nachzahlungsbetrag aufgrund der regelmäßigen Arbeitszeit von täglich 7 Stunden zwar zu Recht auf 1.223,96 EUR reduziert. Es steht jedoch nicht fest, dass die Ansprüche verfallen sind.

Zutreffend ist das Arbeitsgericht von der Wirksamkeit der insoweit gegenüber der tarifvertraglichen für den Kläger günstigeren Ausschlussfrist ausgegangen. Dennoch kann bei summarischer Prüfung nicht angenommen werden, dass die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist eingreift. Denn der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB in Höhe des Differenzlohnes schlüssig vorgetragen. Nach dem Vortrag des Klägers ist die Beklagte vorsätzlich ihrer Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 NachwG zur Aushändigung einer Niederschrift mit den wesentlichen Vertragsbedingungen nicht nachgekommen. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 NachwG ist in der Niederschrift mindestens ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, aufzunehmen. Die Hinweispflicht besteht auch, wenn der Tarifvertrag aufgrund Allgemeinverbindlichkeit gilt.

Nach dem Vortrag des Klägers ist im Rahmen der vorläufigen Prüfung ausreichend substantiiert dargelegt worden, dass die Beklagte dem betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk angehört. Sollte dies zutreffen, hat die Beklagte, indem sie den Arbeitsvertrag des Klägers als "Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung" überschrieb, in irreführender Weise über die Geltung des für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung falsch informiert. In diesem Fall hat die Beklagte sich den Vorgaben des Rahmentarifvertrages - wie vorliegend dem Mindestlohn - entzogen, indem sie durch den Hinweis auf eine angeblich fehlende Tarifbindung über die Geltung des Tarifvertrages täuschte. Ihrer Verpflichtung auf der Grundlage des Nachweisgesetzes, auf die Geltung eben dieses Tarifvertrages hinzuweisen, ist die Beklagte gerade nicht nachgekommen.

Nach dem Vortrag des Klägers ist auch davon auszugehen, dass die Beklagte dieser Pflicht vorsätzlich nicht nachgekommen ist, zumal gem. § 280 Abs. 1 S. 3 BGB der Schuldner die Beweislast für das Nichtvertreten der Pflichtverletzung trägt.

Der so begründete Verstoß gegen das Nachweisgesetz muss auch als kausal dafür angesehen werden, dass der Kläger die rechtzeitige Geltendmachung seiner Primärleistungsansprüche auf Differenzlohn versäumte. Die Differenzlohnansprüche für die Zeit vor November 2007 hat der Kläger nicht innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist verlangt. Der ihm entstandene Schaden in in Höhe des Differenzlohns von monatlich 611,98 EUR für die Monate Februar 2006 bis Oktober 2007 beträgt insgesamt 12.851,58 EUR (21 x 611,98 EUR). Dabei ist zugunsten des Klägers anzunehmen, dass dieser seine rückständigen Lohnansprüche rechtzeitig geltend gemacht hätte, wenn er auf die Geltung des Tarifvertrages und damit auf den für ihn geltenden Mindestlohn hingewiesen worden wäre. Denn in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Gewährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund fehlenden Hinweises auf tarifvertragliche Ausschlussfristen (vgl. etwa BAG v. 05.11.2003 - 5 ARZ 676/02, NZA 2005, 64; LAG Hamm v. 15.08.2006 - 12 Sa 450/06, zitiert nach Juris) besteht bei einem Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 NachwG zu Gunsten des Arbeitnehmers die tatsächliche Vermutung der rechtzeitigen Geltendmachung, deren Widerlegung dem Arbeitgeber obliegt (vgl. zu den Fällen der Versäumung einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist BAG v. 17.04.2002 - 5 AZR 89/01, BAGE 101, 75).

Sollte der Tarifvertrag anzuwenden sein, gilt die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist für den dargelegten Schadenersatzanspruch nicht, da der Anspruch Folge einer vorsätzlichen Pflichtverletzung der Beklagten ist. Nach Abs. 2 der vertraglichen Ausschlussfrist gilt diese nicht für die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Der Kläger kann sich auch auf Abs. 2 der vertraglichen Ausschlussfrist berufen, da er entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht ausdrücklich Primärleistungsansprüche geltend macht. Der Kläger verfolgt mit der Klage die Zahlung der Differenz zwischen dem geleisteten Lohn und dem tarifvertraglichen Mindestlohn. Diesbezüglich hat er bereits in der Klageschrift vom 29.01.2008 auf die aus dem Verstoß gegen das Nachweisgesetz folgenden Schadensersatzansprüche hingewiesen und damit seine Klage gerade nicht ausschließlich auf den Primärleistungsanspruch gestützt.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsgericht in seiner Begründung dem Kläger zwar für die Monate Januar und Februar 2008 aufgrund der Klageerweiterung Prozesskostenhilfe in Höhe von zweimal 1.211,98 EUR gewährt hat. Tenoriert hat das Arbeitsgericht diesbezüglich in seinem Beschluss vom 17.04.2008 indes nur Prozesskostenhilfe für weitere 1.223,96 EUR. Dieser Betrag entspricht lediglich der Höhe des festgestellten Nachzahlungsbetrages für zwei Monate. Bei der Tenorierung handelt es sich offenkundig um ein Schreibversehen. Insofern war der Beschluss durch das Beschwerdegericht von Amts wegen gem. § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.

2. Hingegen besteht für die Klage auf Urlaubsabgeltung und Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes keine hinreichende Erfolgsaussicht. Das Arbeitsgericht hat diesbezüglich Prozesskostenhilfe zu Recht mangels Schlüssigkeit versagt.

Der Kläger kann eine Abgeltung seines Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2007 nicht verlangen. Gem. § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Während des Bestands des Arbeitsverhältnisses ist eine Abgeltung nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift ausgeschlossen. Eine Abgeltung sonst erloschener Urlaubsansprüche kann sich zugunsten der Arbeitnehmer lediglich aufgrund Tarifvertrages ergeben (BAG v. 27.05.1997 - 9 AZR 337/95, NZA 1998, 106; v. 09.08.1994 - 9 AZR 346/92, NZA 1995, 230).

Von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat in seiner Klagschrift vom 29.01.2008 lediglich einen Hinweis auf ein vor dem Arbeitsgericht geführtes Bestandsschutzverfahren gegeben, ohne dessen Ausgang mitzuteilen. Der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung enthält keine von § 7 Abs. 4 BUrlG abweichende Abgeltungsmöglichkeit. § 14 des Rahmentarifvertrages sieht in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 3 S. 1 bis 3 BUrlG vor, dass eine Übertragung des grundsätzlich auf das Kalenderjahr beschränkten Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Beschäftigten liegenden Gründen statthaft ist, wobei der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss. Dem Arbeitsgericht ist danach zuzustimmen, dass dem Kläger nach Versagung seines Urlaubsbegehrens am 18.01.2008 noch bis zum Ende des Übertragungszeitraumes am 31.03.2008 die Möglichkeit offen stand, auf die Gewährung seines Urlaubes in Natur zu klagen. Sofern der Kläger in seiner Beschwerdebegründung darauf hinweist, dass aufgrund der Terminslage des Gerichts eine Gewährung des Urlaubs bis zum Ende des Übertragungszeitraumes nicht möglich war, ergibt sich auch aus dieser Tatsache kein Abgeltungsanspruch. Vielmehr stünde dem Kläger ein Anspruch auf Ersatzurlaub nach §§ 275 Abs. 1, 280 Abs. 1, 283, 286 Abs. 1, 249 BGB zu. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG v. 16.03.1999 - 9 AZR 428/98, NZA 1999, 1116 m. w. N.) kann der Arbeitnehmer, der den Arbeitgeber wegen des Urlaubsanspruchs in Verzug gesetzt hat, anstelle des ursprünglichen Urlaubsanspruchs als Schadensersatz Ersatzurlaub im gleichen Umfang verlangen, wenn die Urlaubsgewährung wegen des Verzuges des Arbeitgebers unmöglich wird. Der Arbeitgeber gerät in Verzug, wenn er den vom Arbeitnehmer angemahnten Urlaub grundlos nicht gewährt.

Der Kläger kann auch weder für das Jahr 2006 noch für 2007 Urlaubsgeld verlangen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das zusätzliche Urlaubsgeld gem. § 14a Ziffer 5 des Rahmentarifvertrages akzessorisch mit der Urlaubsvergütung verknüpft ist. Das Urlaubsgeld ist nach der tariflichen Regelung zusammen mit dem Urlaubslohn auszuzahlen und wird daher nur geschuldet, sofern Urlaub gewährt und ein Anspruch auf Urlaubsvergütung besteht. Das Urlaubsgeld des Klägers für 2006 ist mit dessen Urlaubsansprüchen aus demselben Jahr verfallen. Für 2007 wird das Urlaubsgeld erst bei Antritt eines eventuellen Ersatzurlaubes fällig, da ein Abgeltungsanspruch nicht besteht.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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