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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 23.04.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 88/04
Rechtsgebiete: NachwG, MuSchG


Vorschriften:

NachwG § 2
MuSchG § 11
MuSchG § 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 88/04

Im Beschwerdeverfahren

betr. PKH

in dem Rechtsstreit

hat die II. Kammer des Landesarbeitsgerichts am 23.04.2004 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts... als Vorsitzende beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 02.04.2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit der Beschwerde erstrebt die Klägerin Bewilligung der Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin ist am 07.02.1979 geboren. Sie ist Übersiedlerin aus Polen und zur Zeit schwanger. Für den Beklagten arbeitete sie seit dem 01.09.2003. Ihr wurden monatlich 840 EUR netto ausgezahlt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Ein schriftlicher Nachweis ist ebenfalls nicht erteilt. Die Klägerin erkrankte mit Arbeitsunfähigkeit am 01.12.2003. Am 06.01.2004 schloss sich eine andere Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führte, an. Am 12.01.2004 stellte der Arzt eine Schwangerschaft fest. Voraussichtlicher Entbindungstermin ist der 01.09.2004.

Die Klägerin hat den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 19.01.2004 aufgefordert, das Arbeitsverhältnis für die Zeit von August 2003 bis 31.12.2003 sowie für Januar 2004 ordnungsgemäß abzurechnen und die sich ergebenden Nettobeträge auszuzahlen, weiter einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu erstellen. Hierfür hat sie ihm eine Frist bis zum 26.01.2004 gesetzt. Am 28.01.2004 hat sie Klage auf Erteilung eines schriftlichen Arbeitsvertrages gemäß § 2 NachwG, Erteilung von Abrechnungen für die Monate September bis Dezember 2003 sowie Januar 2004 und Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantragt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 02.04.2004 Prozesskostenhilfe versagt, da die Klagerhebung mutwillig gewesen sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nicht Erfolg.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die am 28.01.2004 erhobene Klage mutwillig. Wie das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss angemerkt hat, ging es hier nicht um die Schwangerschaft der Klägerin und das inzwischen ausgesprochene Beschäftigungsverbot. Ziel der Klage war lediglich Erteilung eines Nachweises sowie von Abrechnungen für fünf Monate. Das hierüber irgendwelche Differenzen bestanden hatten, ist nicht ersichtlich. Aus dem Vortrag des Beklagten, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist, hat nie Uneinigkeit zwischen den Parteien geherrscht. Die Klägerin hat nicht in einem persönlichen Gespräch versucht, eventuell vorhandene Differenzen zu klären.

Hinzu kommt, dass die von dem Klägerinvertreter gesetzte Frist bis zum 26.01.2004 zu kurz bemessen war. Selbst wenn je Sendung eine Postlaufzeit von lediglich einem Tag zugrunde gelegt wird, bedeutet dies, dass das Aufforderungsschreiben dem Beklagten frühestens am 20.01.2004 vorlag. Da die Klägerin bereits für Montag, den 26.01.2004 Antwort verlangt hatte, standen dem Beklagten lediglich drei Tage für die Bearbeitung zur Verfügung. Das ist, da auch Abrechnungen zu erstellen waren, ein zu kurzer Zeitraum. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Anliegen der Klägerin besonders eilbedürftig war. Sie hatte monatelang ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag gearbeitet und auch nicht Lohnabrechnungen verlangt. Eine derart kurze Frist zu setzen, war dementsprechend unangemessen. Eine Klagerhebung sogleich nach Fristablauf erfolgte dementsprechend mutwillig.

Die Klägerin kann auch nicht deshalb Prozesskostenhilfe verlangen, weil sie deutschstämmige Übersiedlerin aus Polen und darüber hinaus schwanger ist. Wieso die Gemütssituation deshalb bei ihr eine besondere sein soll, ist nicht ersichtlich. Eine Schwangerschaft führt nicht zur Geschäftsunfähigkeit. Zwar geht der Gesetzgeber im Mutterschutzgesetz davon aus, dass bei Schwangeren eine erhöhte Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Deshalb hat der Gesetzgeber auch verschiedene Möglichkeiten für die Verhängung eines individuellen oder das Vorliegen eines absoluten Beschäftigungsverbotes geschaffen und dem Arbeitgeber die Leistungsverpflichtungen aus §§ 11 und 14 MuSchG auferlegt. Dieser vom Gesetzgeber und damit von der Gesellschaft gewollte Schutz der Schwangeren führt aber nicht dazu, dass auch mutwillige Klagen vom Staat im Wege der Prozesskostenhilfe finanziert werden müssen.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.120 EUR (§ 51 BRAGO).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da nicht ersichtlich ist, dass die Bedeutung der Streitsache über den Einzelfall hinausgeht.

Ende der Entscheidung

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