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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 11.02.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 9/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 9/05

Im Beschwerdeverfahren

betr. Prozesskostenhilfe

in dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig Holstein am 11.2.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 13.12.2004 - 2 Ca 2367c/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

Wert: 903 EUR

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin Bewilligung der Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin hatte am 7.9.2004 Klage gegen die Befristung eines Arbeitsverhältnisses erhoben und gleichzeitig Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantragt. Der Klage war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit mehreren Ablichtungen von Kontoauszügen beigefügt. Am 20.9.2004 hat die Klägerin ihre Klage erweitert und Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 10.9.2004 beendet worden sei. Weiter hat sie Zahlung von 332,12 Euro gefordert. In der Verhandlung vom 1.10.2004 haben die Parteien sich unter Widerrufsvorbehalt bis 4.10.2004 verglichen.

Mit Verfügung vom 10.9.2004 hat das Arbeitsgericht der Klägerin Gelegenheit gegeben, innerhalb von drei Wochen darzulegen, aus welchen Quellen sie seit dem 10.9.2004 ihren Lebensunterhalt bestreite. Mit Schriftsatz vom 4.11.2004 hat die Klägerin um Fristverlängerung gebeten, da der Arbeitslosenhilfebescheid noch nicht vorliege. Das Arbeitsgericht hat ihr eine Verlängerung der Frist um zwei Wochen gewährt. Mit Schriftsatz vom 22.11.2004 hat die Klägerin erneut Fristverlängerung beantragt. Hierauf hat das Arbeitsgericht am 24.11.2004 mitgeteilt, die eingeräumte Frist werde abschließend um zwei Wochen verlängert. Mit Beschluss vom 13.12.2004 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Gegen diesen am 21.12.2004 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 3.1.2005 Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Auf Hinweis des Landesarbeitsgerichts, dass der mit der Beschwerde eingereichte Arbeitslosenhilfebescheid vom 28.10.2004 datierte, hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe Beschwerden mit Brustimplantaten gehabt, die sie gehindert hätten, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Die Klägerin hat hierzu ein Attest vom 24.1.2005 eingereicht.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat nicht Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend Prozesskostenhilfe versagt, weil die Klägerin nicht innerhalb der gesetzten Frist ausreichend Angaben zu ihrem persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und diese belegt hat, § 118 Abs. 2 ZPO. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht beanstandet werden, dass das Arbeitsgericht, nachdem die Klägerin ihre Klage auch gegen eine fristlose Kündigung gerichtet hatte, Auskunft darüber forderte, wovon die Klägerin jetzt ihren Lebensunterhalt bestritt. Die Klägerin hatte bereits zuvor nicht ausreichend ihre Angaben belegt. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hatte sie zwar angegeben, sie verfüge über Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 1250 €. Eine Gehaltsabrechnung lag aber nicht bei. Auch die weiteren Angaben waren lediglich durch Vorlage von Kontoauszügen belegt. Nach Ausspruch der fristlosen Kündigung war deutlich, dass diese Angaben überholt waren. In diesem Zeitpunkt hätte das Arbeitsgericht mithin nicht positiv über den Antrag der Klägerin befinden können. Es entsprach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Klägerin aufgefordert wurde, ihre Angaben zu ergänzen.

Nachdem die Klägerin trotz mehrfacher Fristverlängerung ihre Angaben nicht vervollständigt und belegt hat, hat das Arbeitsgericht zutreffend Prozesskostenhilfe versagt. Der mit der Beschwerde nachgereichte Arbeitslosenhilfebescheid kann im Rahmen der erstmaligen Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage, § 118 Abs. 2 ZPO, nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Klägerin hat die Versäumung der Frist nicht ausreichend entschuldigt. Ihre nachgereichte Unterlage kann daher nicht mehr berücksichtigt werden.

Soweit die Klägerin mit der Beschwerde geltend macht, sie haben wegen der Beschwerden mit dem Brustimplantat sich nicht ausreichend um ihre Angelegenheiten kümmern können, ist dies trotz des vorliegenden Attestes nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die Klägerin hat während der gesamten Zeit, in der das Arbeitsgericht Fristverlängerung gewährt hat, niemals geltend gemacht, sie sei krank. Im Gegenteil hat sie mit Schriftsatz vom 4.11.2004 behauptet, der Bescheid liege noch nicht vor, hat also mit einer nicht zutreffenden Begründung Fristverlängerung verlangt. Auch war sie in der Lage, im September Klage zu erheben, diese auch zu erweitern und an dem Termin vom 1.10.2004 teilzunehmen. Außerdem konnte sie im Oktober in Urlaub fahren.

Schließlich stimmen die zeitlichen Angaben zu den Beschwerden nicht überein. Die Klägerin selbst macht in ihrem Schriftsatz vom 18.1.2005 geltend, sie habe sich seit Oktober 2004 ausschließlich mit der Entfernung der Implantate befasst. Nach dem Attest sollen die Beschwerden in der Zeit zwischen September und Dezember 2004 vorgelegen haben. Bereits hier ergeben sich Diskrepanzen. Hinzu kommt, dass das Attest nicht aussagekräftig ist. Es ergibt sich aus diesem Attest nicht, dass die Klägerin wegen ihrer Beschwerden in der Praxis des bescheinigenden Arztes behandelt wurde. Er bestätigt nur, dass er sie lange kenne. Auch wird aus dem Attest nicht deutlich, wie sich die Beschwerden konkret auf die Fähigkeit der Klägerin, einen geregelten Tagesablauf zu führen und behördliche Angelegenheiten zu erledigen, auswirkten.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich nach den angefallenen Rechtsanwaltskosten.

Ende der Entscheidung

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