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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 29.11.2006
Aktenzeichen: 3 Sa 278/06 öD
Rechtsgebiete: TV UmBw, BGB


Vorschriften:

TV UmBw § 11
BGB § 242
Bei der Gewährung einer freiwilligen übertariflichen Einmalzahlung wird die Grenze zur Willkür nicht dadurch überschritten, dass sie als Anspruchsvoraussetzung eine Stichtagsregelung mit Rückwirkung enthält.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 3 Sa 278/06 öD

Verkündet am 29.11.2006

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 29.11.2006 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtliche Richterin ... als Beisitzerin

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 14.06.2006 - ÖD 4 Ca 2775 b/05 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits einschließlich der Kosten erster Instanz trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf eine übertarifliche zusätzliche Einmalzahlung für - jetzt noch - 104 Monate.

Der Kläger ist am ....1947 geboren und war seit dem 22.11.1966 als Zivil-Kraftfahrer bei der Beklagten und dort im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung beschäftigt. Er erhielt durchschnittlich 2.617,00 EUR brutto monatlich.

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland legte mit dem Kabinettbeschluss vom 14.06.2000 "Die Bundeswehr auf dem Weg ins 21. Jahrhundert, Eckpfeiler für eine Erneuerung von Grund auf" unter anderem die Reduzierung des zivilen Personals auf 80.000 - 90.000 Mitarbeiter fest (Anlage BB 1 - S. 2 - Bl. 119 d. A.). Im Nachgang hierzu wurde seit 2001 ein kontinuierlich voranschreitender Prozess der Verringerung, Verkleinerung und Umstrukturierung von Dienststellen, der Modernisierung und Privatisierung von Aufgaben und damit verbunden des Personalabbaus begonnen. Um diesen Personalabbau sozialverträglich und ohne den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen voranzubringen, vereinbarten die Tarifvertragsparteien am 18.07.2000 den "Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr" (TV UmBw). Im Zuge der Umstrukturierungen wurden auch die Aufgaben der Zivilkraftfahrer privatisiert. Es wurde die Bw-Fuhrparkservice GmbH gegründet, die die Zivilkraftfahrer und den Fuhrpark der Beklagten übernahm und anschließend selbständig unternehmerisch für die Beklagte alle Transportaufgaben erfüllt. Der Arbeitsplatz des Klägers wurde, nachdem dieser Bereitschaft zu vorzeitigem Ausscheiden aus der aktiven Tätigkeit signalisiert hatte, absprachegemäß nicht verlagert, sondern ersatzlos gestrichen. In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien am 27.11.2002 - gestützt auf § 11 des TV UmBw - eine Vereinbarung, wonach der Kläger ab 01.12.2002 bis zum Rentenbezug von der Arbeitsleistung gegen Zahlung von 72 % des letzten Bruttogehaltes freigestellt wurde (Anlage K 2 - Bl. 7 d. A.).

Am 01.10.2003 erließ der Bundesminister der Verteidigung eine "Weisung für die Weiterentwicklung der Bundeswehr" (Anlage BB 1 - Bl. 118 - 125 d. A.), die unter anderem eine weitere Reduzierung des Umfangs des zivilen Personals als unumgänglich festlegte. Ausweislich Ziff. 16 dieser Anordnung war nunmehr Ziel, den zivilen Personalumfang bis 2010 auf 75.000 Dienstposten zu reduzieren (Bl. 124 d. A.).

Am 5. November 2004 erging ein Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung, der unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Ministerweisung vom 1. Oktober 2003 und die dort vorgegebene Zielgröße für das zivile Personal bis 2010 über die im TV UmBw zur Verfügung stehenden Instrumente hinausgehend weitere Anreize zur Stellenreduzierung schaffen sollte (Anlage 13 - Bl. 9 - 11 d. A.). Dieser Erlass sieht unter III. in Verbindung mit IV. eine Aufstockung der in § 11 Abs. 2 TV UmBw festgelegten Ausgleichszahlung von 72 % auf 80 % in Form einer Einmalzahlung für solche Arbeitnehmer vor, die nach dem 30.09.2003 auf Basis von § 11 TV UmBw ausscheiden (Bl. 10, 11 d. A.).

Mit Schreiben vom 29.12.2004 begehrte der Kläger außergerichtlich die Zahlung des Differenzbetrages von 8 % unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Beklagte lehnte ab, mit der Folge, dass der Kläger am 02.12.2005 Klage auf eine solche Einmalzahlung, deren Höhe zwischenzeitlich unstreitig ist, einreichte.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 25.499,58 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 14.06.2006 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Das geschah im Wesentlichen mit der Begründung, es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass in dem Erlass vom 05.11.2004 die Gewährung der zusätzlichen Einmalzahlung an das Merkmal geknüpft ist, dass der Arbeitsplatz nach dem 30.09.2003 wegfiel. Für eine Rückwirkung des Erlasses lediglich bis zum 30.09.2003 gebe es keinen sachlichen Grund. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen diese der Beklagten am 26.06.2006 zugestellte Entscheidung legte sie am 06.07.2006 Berufung ein, die nach Fristverlängerung bis zum 26.09.2006 am 28.08.2006 begründet wurde.

Sie trägt vor, bei der Weisung vom 01.10.2003 handele es sich um eine neue Organisationsentscheidung, nach deren Ziff. 16 eine weitere Personalreduzierung um ca. 15.000 Arbeitnehmer umgesetzt werden müsse. Dieses sei der Sachgrund für die Stichtagsregelung 01.10.2003 und eine damit einhergehende etwaige Ungleichbehandlung. Abgrenzungsmerkmal sei der Wegfall des Arbeitsplatzes nach dem 01.10.2003. Um das zivile Personal auf die gewünschte Stärke von 75.000 Personen reduzieren zu können, habe es eines zusätzlichen Anreizes bedurft, Mitarbeiter zum Ausscheiden zu bewegen. Die Wahl des Zeitpunkts der günstigeren Regelung sei nicht willkürlich, sondern dem Sachgrund geschuldet. Die Rückwirkung beruhe lediglich auf der langwierigen Abstimmung der finanziellen Auswirkungen mit dem Bundesfinanzministerium und dem Bundesministerium des Innern, orientiere sich jedoch gerade an dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der "Weisung zur Weiterentwicklung der Bundeswehr".

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel - ÖD 4 Ca 2775 b/05 - vom 14.06.2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher, als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Seines Erachtens beruht die Aufstockung der Ausgleichszahlung nicht auf einer neuen Organisationsentscheidung, stellt vielmehr eine schlichte Fortsetzung der alten, zeitlich nicht begrenzten Umstrukturierungsentscheidung aus 2000 dar. Insoweit sei für die Stichtagsregelung kein zulässiges Differenzierungsmerkmal vorhanden. Es sei auch nur ein begrenzter Personenkreis betroffen, der aus der Aufstockungsregelung ausgeschlossen wurde. Lediglich ein kurzer Zeitraum vom 18.07.2001 bis zum 30.09.2003 sei erfasst. Auch die rückwirkende Besserstellung sei nicht sachlich begründet, da ein rückwirkender Anreiz zum vorzeitigen Ausscheiden bereits ausgeschiedene Mitarbeiter objektiv nicht mehr motivieren könne. Denen sei die Möglichkeit des Erhalts einer aufgestockten Ausgleichszahlung im Übrigen in der Regel gar nicht bekannt gewesen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden.

II.

In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet. Anders als vom Arbeitsgericht ausgeurteilt, steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Einmalbetrages von weiteren 8 % des letzten Bruttogehaltes für insgesamt 104 Monate zu.

1.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf diese zusätzliche Einmalzahlung aus § 11 TV UmBw i. V. m. Ziff. III des Erlasses des Bundesministeriums für Verteidigung vom 05.11.2004. Der Anspruch auf diese Aufstockungszahlung setzt voraus, dass der Arbeitsplatz des Klägers nach dem 30.09.2003 weggefallen ist. Das ist unstreitig nicht der Fall.

2.

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

a)

Das Gebot der Gleichbehandlung greift im Arbeitsverhältnis immer dann, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Dabei ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung unzulässig. Eine Gruppenbildung ist dann sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung der Personenkreise keine billigenswerten Gründe gibt (vgl. BAG vom 28.07.1992 - 3 AZR 173/92; BAG vom 17.01.1996 - 4 AZR 602/97; BAG vom 25.10.2001 - 6 AZR 560/00 - jeweils zitiert nach JURIS). Die Grenze zur Willkür wird jedoch durch eine Regelung nicht schon dann überschritten, wenn die getroffene Lösung nicht die zweckmäßígste, vernünftigste oder gerechteste ist, sondern erst dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für die Regelung nicht finden lässt (BAG vom 18.04.2002 - 8 AZR 615/01; LAG Rheinland-Pfalz vom 06.09.2005 - 2 Sa 478/05; LAG Rheinland-Pfalz vom 14.02.2006 - 2 Sa 899/05 - jeweils zitiert nach JURIS).

b)

Die Beklagte gewährt die zusätzliche Einmalzahlung auf Basis einer Stichtagsregelung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Stichtagsregelungen Ausdruck einer gebotenen pauschalierten Betrachtung. Sie sind aus Gründen der Praktikabilität ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises gerechtfertigt, wenn sich die Wahl der Stichtagsregelung am gegebenen Sachverhalt orientiert und demnach vertretbar ist (BAG vom 25. Juni 2003 - 4 AZR 405/02 - AP TVG § 1 Beschäftigungssicherung Nr. 1; BAG vom 25. Oktober 2001 - 6 AZR 560/00; BAG vom 18. Oktober 2000 - 10 AZR 643/99). Stichtagsregelungen sind Typisierungen der Zeit. Auch bei solchen Typisierungen unterliegt der Normgeber Bindungen, wenn sich die Regelung auf die Ausübung eines Grundrechts auswirken kann (BVerfG vom 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89, 963, 964/94 - BverfGE 98, 365; BAG vom 16.12.2004 - 6 AZR 652/03 - zitiert nach JURIS).

c)

Vor diesem rechtlichen Hintergrund verstoßen die seitens der Beklagten geschaffenen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erhalt einer zusätzlichen Einmalzahlung nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sachgrund für den begünstigenden Erlass vom 15. November 2004 und die dort festgelegte Rückwirkung auf die Zeit nach dem 30. September 2003 ist die Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung zur Weiterentwicklung der Bundeswehr vom 1. Oktober 2003. Insoweit handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur um eine schlichte Fortsetzung einer alten Umstrukturierungsentscheidung aus dem Jahre 2000. Während im Jahre 2000 noch ein Kabinettsbeschluss herbeigeführt wurde, der als Zielvorgabe eine Reduzierung des zivilen Personals auf 80.000 - 90.000 Arbeitnehmer vorgab und der Auslöser für den TV UmBw war, sieht die Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 01.10.2003 weitere Personalreduzierungen auf 75.000 Dienstposten/Haushaltsstellen für das zivile Personal vor. Diese Weisung ist quasi vergleichbar mit einer neuen unternehmerischen Entscheidung zu einer Betriebsänderung mittels Personalabbau. Die Beklagte hat die von dieser neuen Weisung zur Weiterentwicklung der Bundeswehr erfassten und erfassbaren Mitarbeiter zu einer eigenen, einheitlichen Sachgruppe zusammengefasst. Dass eine derartige Gruppenbildung sachfremd sein soll, ist nicht ersichtlich. § 11 TV UmBw mit einer Festlegung einer Ausgleichszahlung von 72 % des letzten Bruttogehalts ist auf Basis der Personalreduzierungsvorgaben auf 80.000 - 90.000 zivile Mitarbeiter entstanden. Diese Zielvorgaben mussten aufgrund der Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 01.10.2003 "überboten" werden. Mehrere tausend zusätzliche Mitarbeiter sollten dazu bewogen werden, sozialverträglich freiwillig auszuscheiden, sofern ihr Arbeitsplatz nach dem 30. September 2003 entfiel. Schon diese Gruppenbildung ist nicht sachfremd, erst Recht nicht willkürlich.

Willkür lässt sich auch nicht aus dem gewählten Stichtag - Wegfall des Arbeitsplatzes nach dem 30. September 2003 - ableiten. Dieser Stichtag mag dem Kläger, dessen Arbeitsplatz ebenfalls einige Monate zuvor weggefallen ist, ungerecht erscheinen. Er steht jedoch in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zu der Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 01.10.2003, weitere mehrere tausend zivile Arbeitsplätze abbauen zu müssen.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der die Aufstockungszahlung einführende Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung erst am 05.11.2004, mithin 13 Monate später und mit 13monatiger Rückwirkung entstanden ist. Bei der Gewährung einer freiwilligen übertariflichen Einmalzahlung wird die Grenze zur Willkür nicht dadurch überschritten, dass sie als Anspruchsvoraussetzung eine Stichtagsregelung mit Rückwirkung enthält. Entscheidend ist allein, ob ein Sachgrund für diese Rückwirkung ersichtlich ist.

Maßgebender Sachgrund für die Gruppenbildung der Begünstigten ist vorliegend die unternehmerische Entscheidung vom 01.10.2003 zur weiteren Personalreduzierung. Für diese Gruppenbildung konnte kein anderer sachgemäßer Stichtag gewählt werden, wollte die Beklagte, z. B. für den Fall der Regelung einer Begünstigung erst ab November 2004 nicht Gefahr laufen, von den aufgrund der Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 01.10.2003 zum vorzeitigen Ausscheiden motivierten und schon zwischen 1.10.2003 und 5.11.2004 ausgeschiedenen Arbeitnehmern in Anspruch genommen zu werden.

Die seitens der Beklagten als Hintergrund für die Aufstockung der Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw angeführte Anreizwirkung hat sicherlich ihren Schwerpunkt in der Zukunft, macht gleichwohl die Rückwirkung auf den 01.10.2003 nicht willkürlich. Zusätzliche Anreize zur Herbeiführung von mehr Freistellungsvereinbarungen mit der Gegenleistung höherer Ausgleichszahlungen, als der in § 11 TV UmBw standen seit dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 01.10.2003 im Raum und wurden sodann monatelang verhandelt. Auch hierdurch besteht bereits eine latente Anreizfunktion, da die ab 01.10.2003 freiwillig nach § 11 TV UmBw freigestellten Mitarbeiter nur "hinzugewinnen" konnten. Ob ihnen das letztendlich bei ihrer individuellen Entscheidung zum Abschluss eines Freistellungsvertrages gemäß § 11 TV UmBw in Verbindung mit dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 05.11.2004 bekannt war, ist rechtlich unbeachtlich. Die Frage der Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes richtet sich nach objektiven Kriterien, ist nicht von subjektiven Voraussetzungen abhängig.

Soweit der Kläger vorträgt, er könne den Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung vom 05.11.2004 allenfalls dann für gerechtfertigt halten, wenn dieser nur solche Arbeitsverhältnisse erfasse, die nach dem 05.11.2004 unter Inanspruchnahme der Härtefallregelung zur einvernehmlichen Freistellung geführt hätten, kann dieses zu keiner anderen Entscheidung führen. Dann wäre der Kläger auch nicht in den Anwendungsbereich dieser Vergünstigung gelangt.

d)

Da die gewählte Stichtagsregelung auf einen Zeitpunkt abstellt, in dem eine neue Richtgröße für das verbleibende Zivilpersonal bei der Bundeswehr festgeschrieben wurde, ist die Wahl dieses Stichtages jedenfalls nicht willkürlich gewesen, sondern von sachlich anerkennenswerten Motiven geleitet. Damit liegt auch ein sachgerechter Grund im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor. Eine - wie der Kläger meint - noch weitere Rückwirkung wäre zwar durchaus rechtlich auch vorstellbar gewesen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Einmalzahlung um eine zusätzliche freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, konnte dies von der Beklagten jedoch nicht zwingend verlangt werden. Es liegt grundsätzlich im Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers, die Kriterien für eine übertarifliche freiwillige Leistung selbst festzulegen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 06.09.2005 - 2 Sa 478/05; LAG Rheinland-Pfalz vom 14.02.2006 - 2 Sa 899/05 - jeweils zitiert nach JURIS). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob es aus der Sicht des Klägers die gerechteste Lösung ist.

3.

Nach alledem war der Zahlungsantrag unbegründet. Der Klage ist deshalb mit dem angefochtenen Urteil zu Unrecht stattgegeben worden. Ein Zahlungsanspruch des Klägers besteht nicht. Auf die Berufung der Beklagten war daher das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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