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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: 3 Sa 347/03
Rechtsgebiete: ArbGG, MuSchG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 72a
MuSchG § 3 Abs. 1
MuSchG § 11
MuSchG § 11 Abs. 1
MuSchG § 11 Abs. 1 Satz 1
BGB § 286
BGB § 288
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 3 Sa 347/03

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 01.04.2004 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht... als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen Richter... als Beisitzer und d. ehrenamtlichen Richter... als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Elmshorn vom 22.5.2003 - 5 Ca 8c/03 - aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1) für den Monat Oktober 2002 brutto 1.240,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.11.02 und

2) für den Monat November 2002 brutto 1.240,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19.12.2002 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte (beide Instanzen).

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche der Klägerin für Oktober und November 2002 aus Anlass eines Beschäftigungsverbotes.

Die Klägerin ist 36 Jahre alt und seit dem 01.08.2000 bei der Beklagten tätig. Sie arbeitet als Verkäuferin in der Drogerie-/ Parfümerieabteilung und erhält 1.240,00 Euro brutto monatlich.

Die Klägerin war im streitbefangenen Zeitraum schwanger. Der Mutterschutz begann am 01.01.2003. Am 09.02.2003 gebar sie einen Sohn.

Die Klägerin war vom 18.07.2002 bis zum 27.07.2002 (Samstag) von ihrem Frauenarzt, Herrn Dr. B. arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 29.07.2002 arbeitet sie. Aufgrund von Kreislaufproblemen fiel sie am Arbeitsplatz um und verlor vorübergehend das Bewusstsein. Das ist unstreitig. Für den Zeitraum 30.07.2002 bis 10.08.2002 wurde die Klägerin von Herrn Dr. S. arbeitsunfähig krankgeschrieben. Herr Dr. B. war urlaubsbedingt ortsabwesend. Dr. S. war sein Vertreter. Im Anschluss daran wurde die Klägerin nach Rückkehr ihres Frauenarztes von Herrn Dr. B. sodann vom 12.08.2002 bis zum 17.08.2002 erneut arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 19.08.2002 suchte sie ihren früheren Frauenarzt, den Zeugen Dr. B. auf. Dieser sprach mit Wirkung ab 19.08.2002 ein Beschäftigungsverbot aus. Das Beschäftigungsverbot hat folgenden Wortlaut:

"Hiermit spreche ich ein Arbeitsverbot aus für die Patientin Frau G. ...

Die geschilderten Arbeitsbedingungen erfüllen meines Erachtens die gesetzlichen Vorgaben für das Aussprechen eines Arbeitsverbotes. Hiermit ist keinerlei Schuldzuweisung beabsichtigt, es soll nur dem Gedanken des Gesetzes Rechnung getragen werden." (Bl. 15 d. A.)

Daraufhin zahlte die Beklagte zunächst die Vergütung weiter für die Monate August und September 2002. Am 18.09.2002 forderten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten den Zeugen Herrn Dr. B. auf, die ihm von der Klägerin geschilderten Arbeitsbedingungen im Einzelnen zu erläutern (Bl. 16 d. A.). Das Auskunftsverlangen wies dieser am 02.10.2002 als zu umfassend zurück. Zwei Monate später, am 09.12.2002 machte die Beklagte nochmals gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Herrn Dr. B. einen Auskunftsanspruch geltend. Erstmalig mit Schreiben vom 18.12.2002 forderte die Beklagte sodann von der Klägerin eine erläuternde Auskunft, von welchen Arbeitsbedingungen der behandelte Arzt bei Ausspruch des Beschäftigungsverbotes ausgegangen sei (Bl. 25 f. d. A.).

Für die Monate Oktober, November und Dezember 2002 zahlte sie keinerlei Vergütung an die Klägerin. Diese erhob daraufhin die vorliegende Zahlungsklage. Diese wies das Arbeitsgericht im Wesentlichen mit der Begründung ab, bei der ausgestellten Bescheinigung handele es sich um kein wirksames Beschäftigungsverbot. Angesichts der von der Klägerin geschilderten gesundheitlichen Beschwerden, sei auf Arbeitsunfähigkeit zu schließen. Das gelte umso mehr, als die Umstände, die die Verhängung eines Beschäftigungsverbotes rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich geworden seien. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichtes Elmshorn, Kammer Meldorf, vom 22.05.2003 Bezug genommen.

Gegen dieses am 08.07.2003 zugestellte Urteil legte die Klägerin form- und fristgemäß Berufung ein. Sie trägt, wie auch schon erstinstanzlich geschehen, unter Beweisantritt vor, sie habe unter Atemnot, Magenkrämpfen, Schwindel und Übelkeit, Kreislaufbeschwerden sowie migräneartigen Kopfschmerzen gelitten. Das habe sie Herrn Dr. B. am 19.08.2002 geschildert. Da sie, das ist unstreitig, ihre Tätigkeit als Parfümerieverkäuferin überwiegend stehend ausgeübt und eine Möglichkeit des Hinlegens oder des Hinsetzens nicht bestanden habe, sei von ihrem Frauenarzt, aufgrund der Besonderheiten des Arbeitsplatzes, das streitgegenständliche Beschäftigungsverbot ausgesprochen worden. Diesem komme ein hoher Beweiswert zu. Dass das Beschäftigungsverbot vor dessen Ablauf nicht näher von ihrem Frauenarzt erläutert worden sei, sei nicht der Klägerin anzulasten, da die Beklagte zunächst für zwei Monate des Beschäftigungsverbots die Vergütung anstandslos gezahlt habe und erst unmittelbar vor Ablauf des Beschäftigungsverbotes, am 18.12.2002 an sie mit der Aufforderung zur Erläuterung herangetreten sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Elmshorn vom 22.05.2003, 5 Ca 8c/03, aufzuheben und die Beklagte nach den Schlussanträgen erster Instanz vom 22.05.2003 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für rechtmäßig. Ein wirksames Beschäftigungsverbot sei nicht ausgesprochen worden. Der behandelnde Arzt habe angesichts der seitens der Klägerin geschilderten Gesundheitsbeeinträchtigungen kein Arbeitsverbot, sondern eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen müssen. Im Übrigen habe die Klägerin ständig ihren Arzt gewechselt. Der das Beschäftigungsverbot ausstellende Arzt habe die Arbeitsverbotsbescheinigung rechtswidriger Weise ohne Rücksprache mit der Beklagten und ohne präzise Kenntnisse über den Arbeitsplatz der Klägerin ausgestellt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Herrn Dr. B. ist seitens der Beklagten erstinstanzlich am 03.02.2003 der Streit verkündet worden (Bl. 27 ff. d. A.). Ferner hat der Zeuge Dr. B. zunächst mit Schreiben vom 17.11.2003 (Eingang), sodann ergänzend mit Schreiben vom 20.11.2003 zu den Hintergründen des Beschäftigungsverbotes Stellung genommen (Bl. 95, 101 d. A.). Da dieses seitens der Beklagten nicht für ausreichend erachtet wurde, hat das Gericht am 01.04.2004 Beweis erhoben über die Gründe und Arbeitsbedingungen, die der Frauenarzt Dr. B. im August 2002 dem Ausspruch des Beschäftigungsverbotes zugrunde gelegt hat, welche Einschränkungen im Hinblick auf die Erbringung der Arbeitsleistung für die Klägerin bestanden und ob angesichts der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen Arbeitsunfähigkeit vorlag oder vor welchem Hintergrund sich die Klägerin insoweit noch im Vorfeld krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit befand, durch Vernehmung des Zeugen Herrn Dr. B.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Das Beschäftigungsverbot vom 19.08.2002 ist rechtmäßig. Arbeitsunfähigkeit lag im streitbefangenen Zeitraum nicht vor, sodass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der Vergütung zu verurteilen war.

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, es liege ein unwirksames Beschäftigungsverbot vor, vielmehr sei davon auszugehen, dass krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bei der Klägerin vorgelegen habe. Beides ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unzutreffend. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Mutterschutzlohn, sodass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des Mutterschutzlohnes für die Monate Oktober und November 2002 zu verurteilen war.

1)

Nach § 11 Abs. 1 MuSchG hat eine schwangere Arbeitnehmerin, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld beziehen kann, Anspruch auf Weitergewährung ihres bisherigen Durchschnittsverdienstes, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1. MuSchG mit der Arbeit aussetzt. Gem. § 3 Abs. 1 MuSchG dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

2)

Inhalt des ärztlichen Zeugnisses, durch dass das Beschäftigungsverbot nachgewiesen wird, ist die Feststellung, dass die Frau schwanger ist und bei Fortdauer der Beschäftigung Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Mit Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht der Schwangeren sind Angaben über den Gesundheitszustand, den Verlauf der Schwangerschaft sowie medizinische Begründungen nicht in die Bewertung aufzunehmen (Buchner/Becker Mutterschutzgesetz und Bundeserziehungsgeldgesetz, 7. Auflage, Rz zu § 3 mwN).

Für ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG sind der individuelle Gesundheitszustand und die konkrete Arbeitstätigkeit der schwangeren Arbeitnehmerin maßgebend. Es genügt, dass die Fortsetzung der Arbeit mit einer Gefährdung der Gesundheit von Mutter und Kind verbunden ist. Unerheblich ist die genaue Ursache der Gefährdung. Die Arbeitstätigkeit der Schwangeren oder ihr räumlicher Arbeitsbereich müssen nicht gesundheitsgefährdend sein. Ein Beschäftigungsverbot ist vielmehr auch dann auszusprechen, wenn die Beschäftigung für andere Frauen, unabhängig von einer Schwangerschaft, keinerlei Gefährdung ergibt, aber im Einzelfall aufgrund der individuellen Verhältnisse der schwangeren Frau die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden würde. Unter dieser Voraussetzung können auch psychische Belastungen der Arbeitnehmerin ein Beschäftigungsverbot begründen. Das individuelle Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 1 MuSchG greift aber erst ein, wenn der Arzt eine Gefährdung attestiert. Das ärztliche Zeugnis ist für das Beschäftigungsverbot konstitutiv (BAG v. 09.10.2002 - 5 AZR 443/01, zitiert n. Juris m.w.N).

Der Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG besteht allerdings nur, wenn allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Schwangere mit der Arbeit aussetzt. Das Beschäftigungsverbot muss die nicht hinweg zu denkende Ursache für das Nichtleisten der Arbeiten und den damit verbundenen Verdienstausfall sein. Für die Zeit, in der die Schwangere arbeitsunfähig krank ist, ist dieser alleinige Ursachenzusammenhang nicht gegeben. Es kommt also darauf an, ob ein krankhafter Zustand, sei es im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, sei es unabhängig von dieser besteht, der zur Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren führt. Ist dies der Fall, so ist krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Liegt dagegen keine Krankheit vor oder führt diese nicht zur Arbeitsunfähigkeit, bleibt die Vergütungspflicht durch das Beschäftigungsverbot aufrechterhalten (BAG a.a.O).

Einem mutterschutzrechtlichen ärztlichen Beschäftigungsverbot kommt ein hoher Beweiswert zu. Das mutterschutzrechtliche ärztliche Beschäftigungsverbot kann jedoch widerlegt werden. So kann der Arbeitgeber tatsächliche Umstände darlegen, die den Schluss zulassen, dass das Beschäftigungsverbot auf nicht zutreffenden Angaben der Schwangeren, auch hinsichtlich ihrer Beschwerden, beruht. Der Arbeitgeber trägt das Risiko, das Gericht von der Unrichtigkeit des ärztlichen Beschäftigungsverbotes überzeugen zu müssen (BAG v. 31.07.1996 - 5 AZR 474/95, zitiert. n. Juris; LAG Niedersachsen v. 20.01.2003, 5 Sa 833/02 = NZA - RR 517 ff.). Der Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung ist zudem dann erschüttert, wenn die schwangere Arbeitnehmerin trotz entsprechender Aufforderung des Arbeitgebers keine nachvollziehbare ärztliche Bescheinigung vorlegt, aus der hervorgeht, von welchen Arbeitsbedingungen der Arzt ausgegangen ist und welche Einschränkungen bestehen. Ist der Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes erschüttert, muss sich das Gericht die näheren Gründe für ein Beschäftigungsverbot vom Arzt erläutern lassen (BAG a.a.O; LAG Niedersachen a.a.O).

3)

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist das angefochtene erstinstanzliche Urteil aufzuheben. Das Beschäftigungsverbot ist wirksam. Arbeitsunfähigkeit lag im streitbefangenen Zeitraum nicht vor.

a) Das ärztliche Attest, mit dem der Klägerin ein Beschäftigungsverbot bescheinigt wurde, ist formell nicht zu beanstanden. Nähere inhaltliche Angaben waren nicht zwingend erforderlich.

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten war der die Klägerin behandelnde Arzt, der Zeuge Herr Dr. B. nicht verpflichtet, sich vor Ausspruch des Beschäftigungsverbotes mit der Beklagten in Verbindung zu setzen und nähere Informationen über die Arbeitsbedingungen einzuholen. Die Beurteilung einer Gefährdung und der daraus resultierende Umfang und die Dauer eines Beschäftigungsverbotes sind vom Arzt zunächst anhand der Angaben der Schwangeren vorzunehmen. Im Hinblick auf die weit reichenden Folgen eines Beschäftigungsverbotes für den Arbeitgeber darf sich der Arzt bei der Beurteilung der Gefährdung aber dann nicht allein auf die Aussagen seiner Patientin zur Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen verlassen, wenn Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben bestehen. Dann hat er nähere Informationen über die Arbeitsbedingungen einzuholen (Buchner/Becker MuSchG bb. Rnd. Ziff. 18 zu § 3). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihrem Arzt die Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie ihrer Arbeitsbedingungen unrichtig geschildert hat, sind weder vorgetragen, noch aus sonstigen Umständen ersichtlich. Insoweit war der Zeuge, Herr Dr. B., nicht verpflichtet, sich vor Ausspruch des Beschäftigungsverbotes mit der Beklagten in Verbindung zu setzen.

c) Der Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. B. ist auch nicht durch die Umstände, unter denen das Beschäftigungsverbot zu Stande gekommen ist, erschüttert. Insoweit fehlt es an substantiiertem Vortrag der Beklagten, die den Schluss zulassen, dass das Beschäftigungsverbot auf nicht zutreffenden Angaben der Schwangeren beruht oder sie das Attest anderweitig erschlichen hat. Die seitens der Klägerin geschilderten Kreislaufbeschwerden sind offensichtlich. Sie ist unstreitig am 29.07.2002 am Arbeitsplatz kreislaufbedingt umgefallen und vorübergehend bewusstlos gewesen. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die diversen Arztwechsel den Beweiswert des Beschäftigungsverbotes erschüttern will, ist dieses Vorbringen vorliegend nicht zur Erschütterung des hohen Beweiswertes geeignet. Der zweifache Arztwechsel in der Zeit vom 18.07.2002 bis zum 17.08.2002 beruht unstreitig auf urlaubsbedingter Ortsabwesenheit des ursprünglichen Frauenarztes der Klägerin und darauf beruhendem Aufsuchen der Urlaubsvertretung.

d) Allerdings ergibt sich eine Erschütterung des Beweiswertes der ärztlichen Bescheinigung daraus, dass Rückfragen der Beklagten im Hinblick auf Inhalt und Umfang des Beschäftigungsverbotes zunächst nicht beantwortet wurden. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, diesbezügliche Rückfragen zu stellen (Buchner/Becker MuSchG, Rnd Ziff. 18 zu § 3 m.w.N; BAG v. 09.10.2002, 5 AZR 443/01). Weder der Zeuge, Herr Dr. B., noch die Klägerin legten trotz Aufforderung der Beklagten eine ergänzende ärztliche Bescheinigung vor, aus der hervorgeht, von welchen Arbeitsbedingungen der Arzt beim Ausspruch des Beschäftigungsverbotes ausgegangen ist und welche Einschränkungen für die Arbeitnehmerin bestehen. Bei einer derartigen Fallkonstellation ist der Beweiswert des Verbotes erschüttert, wenn die entsprechende Nachfrage des Arbeitgebers unbeantwortet bleibt.

e) Es ist dann Sache der Arbeitnehmerin, vorliegend der Klägerin, die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, aufgrund derer ein wirksames Beschäftigungsverbot gleichwohl bestand. Die Klägerin hat insoweit ihrer Darlegungs- und Beweislast genüge getan. Die Klägerin hat, ohne dass das Arbeitsgericht diesem Tatsachenvortrag nachgegangen ist, bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt ihre Angaben gegenüber Herrn Dr. B. sowie die Hintergründe für das Beschäftigungsverbot substantiiert dargelegt, sowie den sie behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbunden. Damit war Beweis zu erheben. Die näheren Gründe für das Beschäftigungsverbot waren von dem die Klägerin behandelnden Frauenarzt, Herrn Dr. B. zu erläutern. Das ist vorliegend nun zweitinstanzlich geschehen.

f) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass vorliegend ein wirksames Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde und die Klägerin nicht ab dem 19.08.2002 arbeitsunfähig krank war. Der Zeuge Dr. B. hat ausführlich und umfassend dargelegt, dass und welche Arbeitsbedingungen ihm die Klägerin geschildert hat. Diese Arbeitsbedingungen treffen zu. Die Klägerin arbeitete in der Drogerie-/Parfümerieabteilung, war Gerüchen ausgesetzt, arbeitete stehend und hatte keine Möglichkeiten, sich zwischendurch zu setzen oder gar hinzulegen. Ferner hat der Zeuge im Einzelnen geschildert, dass für ihn aufgrund der Angaben der Klägerin und der Schilderung ihres körperlichen Befindens sowie ihres subjektiven Eindruckes, sie werde von Kollegen gemobbt, ein psychosomatisches Erscheindungsbild im Vordergrund stand und er unter diesem Gesichtspunkt angesichts der für ihn ersichtlich gewordenen subjektiven Belastung das Beschäftigungsverbot ausgesprochen habe . Aus dem Gespräch mit der Klägerin habe sich ergeben, dass die Klägerin ihre Arbeitsumstände und Arbeitsbedingungen subjektiv derart stark belastend empfunden habe, dass er zum Schutz ihrer Gesundheit sowie der Gesundheit des ungeborenen Lebens ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen habe. Die zum Ausdruck gebrachte Belastung der Klägerin habe über dem allgemeinen Durchschnitt gelegen, sodass er sich zum Ausspruch des Beschäftigungsverbotes veranlasst gesehen habe.

Für die Kammer bestehen keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Er hat widerspruchsfrei an Hand seiner Patientenkartei ausgesagt und einleuchtend und konsequent die Hintergründe und Gedankengänge dargelegt, aufgrund derer er das Beschäftigungsverbot zum Schutz der Gesundheit der Klägerin oder des ungeborenen Lebens ausgesprochen hat. Für das Gericht handelt es sich insoweit um ein nachvollziehbares fachliches Urteil des Arztes. Das gilt es daher als vom Gericht zu respektieren. Dem behandelnden Arzt steht grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu. Es sind insoweit vorliegend nach der Überzeugung der Kammer keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die es gebieten über diese vom Zeugen Dr. B. aufgestellte Diagnose und festgestellte ärztliche Prognose hinwegzugehen. . Insoweit ist sein Beurteilungsspielraum zu respektieren.

g) Anhaltspunkte dafür, dass unabhängig vom Beschäftigungsverbot Arbeitsunfähigkeit bei der Klägerin auch für den Zeitraum ab 19.08.2002 vorgelegen hat, sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenso wenig vorhanden. Der Zeuge Dr. B. hat auf ausdrückliches Befragen hervorgehoben, dass ihm die Klägerin am 19.08.2002 nicht mitgeteilt habe, dass sie unter migräneartigen Kopfschmerzen, Magenschmerzen und Atemnot leide. Vor diesem Hintergrund bestand für ihn keine Veranlassung, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, da die Klägerin über diesbezügliche Beschwerden zu diesem Zeitpunkt nicht geklagt hat. Insoweit sieht das Gericht ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage zu stellen. Während der gesamten Beweisaufnahme hat der Zeuge immer wieder hervorgehoben, dass für ihn das subjektive Belastungsempfinden der Klägerin für den Ausspruch des Beschäftigungsverbotes maßgeblich war, nicht objektiv vorhandene und von ihm ggfs. festgestellte nachhaltige Krankheitsbeschwerden. Das ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Mithin ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin unabhängig vom Beschäftigungsverbot und/oder parallel zum Beschäftigungsverbot tatsächlich in Folge Krankheit arbeitsunfähig gewesen ist.

4)

Nach alledem steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass nicht Arbeitsunfähigkeit, sondern ausschließlich das Beschäftigungsverbot für die Zeit vom 19.08.2002 bis 31.12.2002 ursächlich dafür war, dass die Klägerin zum Schutz ihrer Gesundheit sowie der Gesundheit ungeborenen Lebens nicht beschäftigt werden konnte. Nur deshalb hat die Klägerin mit der Arbeit ausgesetzt, sodass die Beklagte nach § 11 MuSchG zur Weitergewährung des bisherigen Durchschnittsverdienstes verpflichtet war. Mithin war sie antragsgemäß zur Zahlung der monatlichen Vergütung in Höhe von 1.240,00 Euro brutto unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verurteilen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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