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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 25.02.2004
Aktenzeichen: 3 Sa 491/03
Rechtsgebiete: BGB, KSchG


Vorschriften:

BGB § 626 Abs. 1
KSchG § 9
KSchG § 10
1) Entsteht der Verdacht einer Straftat gegenüber einem Arbeitnehmer, muss dieser auf objektive (Indiz-)Tatsachen gründen. Die subjektive Wertung des Arbeitgebers reicht nicht aus. Es müssen schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen, die einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch einer Kündigung veranlassen können. Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch einer Verdachtskündigung alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternehmen und prüfen, ob eine große Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gekündigte Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat. Er muss auch prüfen, ob nicht andere Personen als Täter in Betracht kommen.

2) Verdächtigt ein Arbeitgeber leichtfertig und ohne Vorhandensein objektiver Tatsachen einen Arbeitnehmer, eine Straftat begangen zu haben, stellt dieses eine ehrverletzende Behauptung dar, die zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung führt. Verbreitet der Arbeitgeber, ohne das dieses zur etwaigen Verteidigung der eigenen Rechtsposition geboten war, diese Behauptung zudem im Intranet, ist dieses Verhalten des Arbeitgebers die Abfindung erhöhend zu berücksichtigen.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Urteil

Im Namen des Volkes

Aktenzeichen: 3 Sa 491/03

Verkündet am 25.02.2004

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 25.02.2004 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Heimann als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen Richter Hartmut Rose als Beisitzer und d. ehrenamtlichen Richter Manfred Scholz als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes E. vom 28.8.2003 - 3 Ca 1036 b/03 - wird zurückgewiesen.

2) Das Arbeitsverhältnis des Klägers wird zum 30.09.2003 fristgemäß aufgelöst.

3) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung i. H. v. 20.000,00 Euro brutto gem. §§ 9, 10 KSchG zu zahlen.

4) Im Übrigen wird der Auflösungsantrag zurückgewiesen.

5) Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Von den Kosten zweiter Instanz trägt der Kläger 15% und die Beklagte 85%.

6) Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine fristlose Kündigung mit Vorwurf des Verdachts der Unterschlagung von rund 8.200,00 Euro.

Der Kläger ist am 13.02.1966 geboren, ledig; er hat ein Kind. Seit dem 01.09.1992 ist er bei der Beklagten im Bereich der allgemeinen Verwaltung, Post und Archiv tätig. Ebenso ist er Sicherheitsbeauftragter. Er erhielt zuletzt durchschnittlich 2.455,00 Euro brutto monatlich.

Bei der Beklagten gibt es für Geschäftskunden mit größeren Geldmengen eine Geldanlieferungsmöglichkeit in der Tiefgarage. Dieser Kundenkreis kann in die Tiefgarage hineinfahren. Dort befindet sich über eine unverschlossene stählerne Tür ein Zugang zur Bank. Der Bereich der Tür ist videoüberwacht. Unmittelbar dahinter liegt ein kleiner Kellerflur, indem auch ein Papierschredder steht, neben dem sich u. a. Papiermüll stapelt. Vom Kellerflur aus geht es zum einen zur Treppe und zum anderen zum Fahrstuhl, von wo man jeweils in die Obergeschosse bzw. die Schalterhalle gelangt. Am Ende des kleinen Flures befindet sich zudem eine Stahlgittertür. Dahinter befindet sich der sog. "Geldbearbeitungsbereich". In diesem Bereich werden die Einlieferungen der Geschäftskunden gezählt und dementsprechend verbucht. Die Annahme der Gelder wird so gehandhabt, dass der Kunde sich bei dem im Geldbearbeitungsbereich tätigen Angestellten meldet. Dieser kommt mit einem kleinen Handwagen, der keine Seitenbegrenzungen hat, zum Fahrzeug des Kunden und lädt das Geld auf den Handwagen. Die Kunden parken in der Regel direkt vor der stählernen Tür.

Am 08.04.2003 kam bei der Beklagten ein Folienbeutel mit 8.200,01 Euro Bargeld abhanden. Eine gewerbliche Kundin hatte an diesem Tag eine größere Menge Bargeld, eingeschweißt in 4 durchsichtigen Plastikbeuteln angeliefert. Diese Beutel sind sehr glatt und rutschen leicht. Eine Mitarbeiterin der Beklagten nahm die Folienbeutel mit dem Bargeld in Empfang, legte sie auf eine Karre, quittierte die Anzahl der überreichten Beutel und beförderte sodann die Karre mit den Geldbeuteln in die Abteilung Geldbearbeitung. In einem der Beutel befand sich der abgezählte, verloren gegangene Betrag von 8.200,01 Euro. Der Beutel war schätzungsweise 3 cm dick und ca. 15 cm lang. Gezählt und verbucht wurde das Geld nicht sofort am 08.04.2003, sondern erst am darauf folgenden Tag, dem 09.04.2003.

Am Freitag, d. 11.04.2003 reklamierte die Kundin die fehlende Gutschrift von 8.200,01 Euro. Die Beklagte prüfte daraufhin die Videoaufzeichnung der Überwachungskamera. Auf dem Videoband sind folgende Vorgänge zu erkennen:

10.12 Uhr Mitarbeiter der Fa. T. & D. verlassen die Garage.

10.13 Uhr Ein Fahrzeug der Fa. B. fährt in die Garage. Es wird für den Einzahlungsvorgang nach einem Mitarbeiter der Bank gerufen. Die Mitarbeiterin Frau K. erscheint.

10.16 Uhr Nachdem Frau K. die Tiefgarage durch die Innentür verlassen hat, fährt das Fahrzeug der Fa. B. aus der Garage. Es ist zu erkennen, dass nun erstmals ein kleiner Gegenstand vor der Tür der Garage liegt, die durch das Innere des Bankgebäudes zu erreichen ist.

10.46 Uhr Der Mitarbeiter Herr G. kommt in die Garage und geht durch die Tür. Nachdem die Tür zufällt, liegt immer noch der Gegenstand vor der Tür.

11.09 Uhr Der Mitarbeiter Herr B. kommt durch den Seiteneingang in die Garage, geht zum Auto und verlässt damit die Garage.

11.16 Uhr Der Mitarbeiter Herr St. fährt mit dem PKW in die Garage und geht durch die Tür in das Gebäude.

11.27 Uhr Herr G. kommt aus dem Bankgebäude durch die Tür und verlässt mit dem Auto die Garage.

11.52 Uhr Der Kläger kommt mit einem PKW in die Garage, parkt, holt eine Karre und geht durch die Tür in das Gebäude. Er blickt auf den Boden in Richtung des Gegenstandes, bückt sich jedoch nicht. Nachdem sich die Tür geschlossen hat, ist dieser Gegenstand erstmals nicht mehr zu sehen.

11.55 Uhr Herr B. fährt wieder in die Garage und geht durch die Tür in das Gebäude.

12.13 Uhr Der Kläger kommt aus dem Bankgebäude, geht zum Auto und dann nochmals in die Bank. Dabei hält er etwas in der Hand.

12.18 Uhr Es ist zu sehen, dass die Tür vom Bankgebäude aus einen Spalt geöffnet wird, sich dann aber wieder schließt. Wer die Tür von innen geöffnet hat, ist nicht zu erkennen.

12.19 Uhr Der Kläger verlässt das Gebäude durch die Tür, geht zum Auto und fährt aus der Garage.

12.30 Uhr Herr B. verlässt ebenfalls das Gebäude durch die Tür und fährt aus der Garage.

Am 11.04.2003 hörte die Beklagte den Kläger zum Vorwurf des Verdachts der Geldunterschlagung an. In diesem Zusammenhang erklärte der Kläger zunächst, er habe nichts an sich genommen und auch nicht gesehen, dass im fraglichen Bereich überhaupt etwas gelegen habe. Die Beklagte konfrontierte den Kläger daraufhin mit den Details des Filmmaterials. Anschließend räumte der Kläger ein, er habe etwas mit dem Fuß weggestoßen, wisse aber nicht, was das gewesen sei. Er habe sich nicht weiter darum gekümmert. Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin auf, seine Aussage zu überdenken. Am Montag, d. 14.04.2003, meldete sich der Kläger bei dem Innenrevisor. Die Beklagte holte 2 weitere Vorstandmitglieder zu dem Gespräch hinzu. Der Kläger blieb bei seiner Aussage, auch nachdem ihm das Filmmaterial vorgeführt wurde. Daraufhin wurde er zunächst beurlaubt.

Parallel zur Anhörung des Klägers befragte die Beklagte den Mitarbeiter G., der am 08.04.2003 nach dem Geldeinlieferungsvorgang als erster um 10.46 Uhr über die stählerne Tür in das Bankgebäude gegangen war. Auf Befragen der Beklagten, ob ihm an der Tür etwas aufgefallen sei, berichtete er, es sei etwas in der Tür eingeklemmt gewesen. Nach seiner Erinnerung sei die Tür zwar zugefallen, aber nicht in das Schloss eingeschnappt. Was dort genau lag, konnte Herr G. zunächst nicht sagen. Auf weiteres Befragen der Beklagten gab er an, der Gegenstand könne wohl ca. 3 cm dick und ca. 15 cm lang gewesen sein. Er habe angenommen, jemand habe den Gegenstand dort hingelegt, um die Tür offen zu halten. Er habe sich nicht weiter darum gekümmert.

Am 15.04.2003 wurde der Arbeitnehmer G. um 9.30 Uhr nochmals befragt. Ihm wurde eine von der Kundin verwendete Einzahlungstüte mit einem Einzahlungsbeleg so gezeigt, wie sie verloren gegangen war. Daraufhin bestätigte Herr G., dass es sich bei dem Gegenstand, den er am 08.04.2003 bemerkt, aber nicht näher betracht habe, um eine solche Folie gehandelt habe. Anschließend füllte die Beklagte den Folienbeutel mit Geldscheinen. Nunmehr äußerte sich Herr G. dahingehend, er sei sich 100%ig sicher, am 08.04.2003 einen solchen Folienbeutel gesehen zu haben.

Am gleichen Tage, am 15.04.2003 fand die Vorstandssekretärin um 12.40 Uhr im Postfach des Sekretariats einen Briefumschlag, beschriftet "An den Bankvorstand der Bank E.". Er enthielt einen Beutel mit 8.200,00 Euro Bargeld sowie ein anonymes Schreiben, in welchem sinngemäß zum Ausdruck gebracht wurde, der Verfasser wolle nicht, dass ein unschuldiger Kollege leide. Der Brief war nicht per Post versandt, sondern in den Briefkasten einer Bankfiliale eingeworfen worden.

Der Umschlag, der Brief sowie die Geldverpackung wurden im Rahmen eines bereits eingeleiteten polizeilichen Ermittlungsverfahrens als Spurenträger sichergestellt. Der Kläger wurde erkennungsdienstlich behandelt. Ausweislich eines zur Akte gereichten Abschlussberichtes des Polizeireviers E. vom 22.12.2003 stammen die an dem Verpackungsmaterial und dem Begleitschreiben gefundenen Spuren nicht vom Kläger (Bl. 88 d.A.)

Mit Schreiben vom 24.04.2003 hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat zum beabsichtigten Ausspruch einer Verdachtskündigung an (Bl. 29 d. A.). Der Betriebsrat hatte das Videoband angesehen und war von Anfang an über den Stand der Ermittlungen informiert worden. Er widersprach noch am gleichen Tage dem Ausspruch einer Kündigung mangels hinreichender Verdachtsmomente. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 25.04.2003 fristlos, hilfsweise fristgemäß zum 30.09.2003 (Bl. 3 d. A.).

Der hiergegen erhobenen Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht Elmshorn im Wesentlichen mit der Begründung statt, aus den der Kündigung zugrunde liegenden Tatsachen lasse sich kein dringender Tatverdacht gegenüber dem Kläger herleiten. Es sei noch nicht einmal ersichtlich, dass es sich bei dem auf dem Videoband zu sehenden vor der Tür liegenden Gegenstand tatsächlich um den Folienbeutel mit Bargeld gehandelt, geschweige denn, dass der Kläger in an sich genommen habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 28.08.2003 Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil legte die Beklagte form- und fristgerecht Berufung ein. Sie hält das erstinstanzliche Urteil für fehlerhaft und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie trägt vor, ein schwerwiegender Tatverdacht gegen den Kläger ergebe sich daraus, dass ausweislich der Videoaufzeichnung sowie der Aussage des Zeugen G. feststehe, dass es sich bei dem vor der Tür zu sehenden Gegenstand um den vermissten Geldbeutel handele. Der Kläger habe als einziger Mitarbeiter um 11.52 Uhr den Kopf zum Boden geneigt, den dort liegenden Gegenstand gesehen und mit dem Fuß weggestoßen. Ferner habe er zunächst wahrheitswidrig geleugnet, überhaupt einen Gegenstand auf dem Boden gesehen zu haben. Letztendlich spreche auch gegen ihn, dass der Geldbetrag erst einen Tag nach seiner Anhörung aufgetaucht sei. Gerade das Begleitschreiben, mit dem der Absender zum Ausdruck gebracht habe, er wolle nicht, dass ein Unschuldiger leide, belaste den Kläger besonders. Es sei unwahrscheinlich, dass ein anderer plötzlich Gewissenbisse bekommen habe solle, weil der Kläger in Verdacht geraten sei (Bl. 59 d. A.).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Elmshorn vom 28.08.2003 - 3 Ca 1036 b/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er bestreitet, den vermissten Folienbeutel an sich genommen zu haben. Seines Erachtens existieren keinerlei objektive Umstände, aus denen sich ein gerade gegen ihn und niemanden anders gerichteter Verdacht eines Diebstahls oder einer Unterschlagung herleiten lasse. Er hebt hervor, dass allein ausweislich der Videoaufnahmen insgesamt 4 Personen durch den Bereich gegangen sind, in dem der Folienbeutel unter Umständen verloren ging. Er verweist darauf, dass nach den Videoaufnahmen nicht feststellbar war und ist, was dieser heruntergefallene Gegenstand war. Er habe diesen als Papierabfall zur Kenntnis genommen und sogleich wieder als unbedeutend vergessen. Darauf beruhe auch seine erste Äußerung, er habe nichts im Eingangsbereich der Tür gesehen. Er habe den Gegenstand genauso wenig als Folienbeutel mit Geld erkannt, wie die 3 weiteren Personen, die vor ihm die Tür passierten.

Der Kläger hält allerdings angesichts der seitens der Beklagten ihm gegenüber ohne Existenz objektiver Tatsachen erhobenen Verdächtigung eine weitere Zusammenarbeit für ausgeschlossen. Der Kläger unterzieht sich zur Zeit einer dreijährigen Umschulung zum Altenpfleger und geht zumindest für die Dauer der dreijährigen Ausbildung von erheblichen finanziellen Einbußen aus. Er befindet sich in psychiatrischer Behandlung. Seines Erachtens ist ihm aus von der Beklagten zu verantwortenden gesundheitlichen Gründen eine Rückkehr an seinen alten Arbeitsplatz und eine weitere Zusammenarbeit mit der Beklagten nicht mehr zuzumuten. Die Beklagte hat nach dem Ausspruch der fristlosen Kündigung wegen des Verdachts des Diebstahls bzw. der Unterschlagung dieses - das ist unstreitig - im Intranet bekannt gemacht. Der Kläger und seine Lebensgefährtin werden nunmehr in der Stadt E. weder von Kollegen, noch von Bankmitarbeitern gegrüßt. Das ist ebenfalls unstreitig. Der Kläger trägt vor, nach diesem auf Eigentumsdelikte gerichteten Vorwurf sei jede weitere Tätigkeit in einer Bank für ihn künftig ausgeschlossen. Letztendlich habe das ihn anhörende Vorstandsmitglied Herr Sch. ihm u. a. am 11.04.2003 ins Gesicht gesagt: "Ich sage ihnen auf den Kopf zu: Sie sind ein Dieb". Das sei so ehrverletzend, dass eine Zusammenarbeit ausgeschlossen sei. Aus diesem Grunde sei das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von 25.000,00 Euro fristgemäß zum 30.09.2003 auszulösen, wobei als Berechnungsgrundlage von einem 3/4 Gehalt pro Beschäftigungsjahr zzgl. eines geschätzten Schadens von 5.600,00 Euro für mit der Umschulung einhergehende Verdiensteinbußen auszugehen sei.

Der Kläger beantragt,

Das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.09.2003 aufzulösen gegen Zahlung einer Abfindung von 25.000,00 Euro.

Die Beklagte beantragt insoweit hilfsweise,

den Auflösungsantrag zurückzuweisen.

Sie bestreitet die seitens des Klägers vorgetragenen Äußerungen des Herrn Sch.. Ebenso wenig lasse sich aus dem zur Akte gereichten ärztlichen Attest zur Unzumutbarkeit der Rückkehr an den alten Arbeitsplatz irgendeine Relation zum Verhalten der Beklagten herleiten.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet. Es besteht kein auf objektive Tatsachen stützbarer hinreichender Verdacht gegenüber dem Kläger, dass dieser bei der Beklagten Geld gestohlen oder unterschlagen hat. Mithin liegt ein Kündigungsgrund nicht vor. Das Arbeitsverhältnis war jedoch auf Antrag des Klägers gegen Zahlung einer über den normalen Durchschnittsbetrag hinausgehenden, von der Beklagten zu zahlenden Abfindung aufzulösen, da die Beklagte zu leichtfertig und ohne Vorhandensein objektiver Tatsachen dem Kläger unberechtigt die Begehung einer Straftat vorgeworfen und diese Behauptung zudem im Intranet verbreitet hat und damit sei seine bisherige berufliche Existenz vernichtet und sein soziales Umfeld sorglos und unverhältnismäßig belastet hat.

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden.

II.

In der Sache konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 25.04.2003 beendet. Sowohl die außerordentliche, als auch die hilfsweise ordentliche Verdachtskündigung der Beklagten ist unwirksam. Insoweit hat das Arbeitsgericht der Klage mit zutreffender und überzeugender Begründung stattgegeben.

1. Gem. § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Grundsätzlich kann nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Grund gegenüber dem verdächtigten Arbeitnehmer sein. Eine Verdachtskündigung liegt dann vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört (ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. nur BAG v. 05.04.2001 - 2 AZR 217/00 AP Nr 34 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAG vom 26.9.2002 2 AZR 424/02 - AP Nr. 37 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAG v. 14.09.1994, 2 AZR 164/94 = AP Nr. 24 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Bei der Verdachtskündigung sind objektive Tatsachen, die für den Verlust des zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendigen Vertrauens ursächlich sind, der Kündigungsgrund. § 626 Abs. 1 BGB lässt im Fall des Verdachts einer Straftat eine außerordentlichen Kündigung dann zu, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, wenn die Verdachtsmomente geeignet sind, dass für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geforderte Vertrauen zu zerstören und wenn der Arbeitgeber alle zumutbare Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. BAG AP Nr. 23, 24 u. 25 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

Der Verdacht muss objektiv durch bestimmte, im Zeitpunkt der Kündigung vorliegende (Indiz)-Tatsachen begründet sein. Die subjektive Wertung des Arbeitgebers ist unmaßgeblich. Der Verdacht muss sich aus Umständen ergeben, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können. Er muss darüber hinaus schwerwiegend sein. Es ist zu prüfen, ob eine große Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gekündigte Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat. Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen haben. Er muss auch prüfen, ob nicht andere Personen als Täter in Betracht kommen (KR-Fischermeyer, Gemeinschaftskommentar zum KSchG 6. Aufl. RndZiff 212 und 214 zu § 626 BGB m.w.N).

Auch nach der Kündigung gewonnene Erkenntnisse dürfen im Prozess zugunsten des gekündigten Arbeitnehmers berücksichtigt werden, soweit sie nicht auf Tatsachen beruhen, die erst nach der Kündigung entstanden sind. Werden von dem Verdächtigten zusätzliche Umstände vorgetragen, die den Indizwert des Sachverhalts entkräften, so hat der Kündigende aufgrund der ihm obliegenden Beweislast diesen Vortrag zu widerlegen. Für die rechtliche Beurteilung der Verdachtskündigung ist der Erkenntnisstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich, so dass u.a. auch nachträgliches Entlastungsvorbringen grundsätzlich zu berücksichtigen ist, soweit es nicht erst nach der Kündigung entstanden ist. Der Arbeitnehmer kann jederzeit Tatsachen vortragen, die - wenn auch unerkannt - im Kündigungszeitpunkt bereits vorgelegen haben. Nichts schützt den Arbeitgeber davor, dass der Arbeitnehmer u.U. sogar einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund vorbringt, mit dem im Kündigungszeitpunkt nicht gerechnet werden konnte und den der Arbeitgeber nicht zu widerlegen vermag ( vgl. BAG v. 14.09.1994 AP Nr. 24 zu § 626 BGB - Verdacht strafbarer Handlung).

2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Verdachtskündigung der Beklagten - sei es fristlos, sei es fristgemäß - unwirksam. Es sind keine objektiven Tatsachen feststellbar, aus denen sich aus der Sicht eines verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgebers ein schwerwiegender Verdacht ableiten lässt, dass mit großer Wahrscheinlichkeit der Kläger am 08.04.2003 den Folienbeutel mit 8.200,01 Euro Geldinhalt an sich genommen hat und dass keine andere Person als der Kläger hierfür in Betracht kommt. Bei unvoreingenommener sorgfältiger Auswertung des Videos, der Zeugenaussagen, der Örtlichkeiten sowie Möglichkeiten, unter denen der Folienbeutel am 08.04.2003 gestohlen oder unterschlagen wurde, hätte die Beklagte, wäre sie besonnen und gerecht abwägend vorgegangen, zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der gegen den Kläger ursprünglich gewonnene Erstverdacht nicht haltbar ist.

a) Es steht nicht fest, was der kleine Gegenstand vor der Tür, der auf der Videoaufzeichnung zu sehen ist, tatsächlich ist. Die Beklagte unterstellt zu Lasten des Klägers, dass es sich um den fehlenden Folienbeutel mit 8200,01 EUR handelt.

Hierfür hat sie nur die Aussage des Arbeitskollegen G., der ebenfalls - objektiv - als Täter in Betracht kommt. Er konnte den von ihm gesehenen Gegenstand zunächst gar nicht beschreiben und identifizierte ihn erst dann als "Folienbeutel", nachdem die Beklagte ihm Stück für Stück den abhanden gekommenen Gegenstand beschrieben, letztendlich vor Augen geführt hat.

Andere Gegenstände, zwischen denen der Kollege G. z. B. bei der Identifizierung hätte auswählen müssen, hat die Beklagte diesem gar nicht gezeigt.

Die Beklagte hat ebenso wenig aufgeklärt, ob der auf der Videoaufzeichnung sichtbare kleine Gegenstand vor der Tür überhaupt der Folienbeutel sein kann. Er soll 3 cm dick und 15 cm lang gewesen sein. Nichts hätte näher gelegen, als einen solchen nachkonstruierten Folienbeutel an den bekannten Ort vor der Tür zu legen und sich auf dem Videoband zu vergewissern, dass eine hinreichende Ähnlichkeit beider Gegenstände besteht. Das wäre angesichts der einen Arbeitgeber treffenden Verpflichtung zur Überprüfung be- und entlastender Umstände und der jeder Verdachtskündigung innewohnenden Gefahr, einen Unschuldigen zu treffen, nach Überzeugung der Kammer geboten gewesen.

Es ist nicht auszuschließen, dass es sich bei dem kleinen Gegenstand vor der Tür nicht um den Folienbeutel, sondern um ein Papierknäuel o. ä., wie vom Kläger vorgetragen, gehandelt hat. Abwegig ist das Vorbringen des Klägers insoweit nicht, als sich unmittelbar hinter der Tür der Papierschredder sowie ein Sammelort für Papiermüll befand. Dem hätte die Beklagte nachgehen müssen.

b) Die Aussage des Arbeitskollegen G. ist ausschließlich in eine Richtung, nämlich zu Lasten des Klägers gewürdigt worden. Dabei hat die Beklagte unberücksichtigt gelassen, dass diese Aussage mit Teilen der auf dem Videoband protokollierten Vorgänge nicht zu vereinbaren ist. Während dem Videoband zu entnehmen ist, dass der Gegenstand "vor" der Tür gelegen hat und die Tür geschlossen war, spricht der Zeuge G. davon, dass der Gegenstand "in" die Tür eingeklemmt, die Tür zugefallen, jedoch lediglich nicht eingerastet war. Damit kann es sich bei dem von ihm beschriebenen Gegenstand nicht um den auf der Videoaufzeichnung ersichtlichen Gegenstand handeln. Er kann nicht gleichzeitig vor der Tür gelegen haben und im Türspalt eingeklemmt gewesen sein. Das hätte die Beklagte bei besonnener, verständiger und gerecht abwägender Auswertung der Videoaufzeichnung im Verhältnis zur Aussage des Arbeitskollegen G. feststellen können und müssen.

c) Einem schwerwiegenden Verdacht gegenüber dem Kläger steht auch entgegen, dass sich dieser ausweislich der Videoaufzeichnung zweifelsfrei nicht gebückt hat. Die Beklagte hat insoweit lediglich eigene Schlussfolgerungen zu Lasten des Klägers gezogen, dieser habe ihn gleichwohl aufgehoben, ohne hierfür einen einzigen objektiven Anhaltspunkt zu haben. Die Beklagte stützt ihre Schlussfolgerung, der Kläger habe diesen Gegenstand aufgehoben, ausschließlich auf die Tatsache, dass der Gegenstand nicht mehr zu sehen ist, nachdem sich die Tür geschlossen hat. Der Videoaufzeichnung ist mit Ausnahme der Tatsache, dass der Kläger auf dem Boden geblickt hat, keinerlei körperlicher Kontakt des Klägers zu diesem unbekannten Gegenstand zu entnehmen. Durch Blickkontakt entsteht noch keine Berührung.

d) Ungeklärt hat die Beklagte ebenfalls zu Lasten des Klägers gelassen, wie es möglich sein soll, dass entsprechend der Aussage des Arbeitskollegen G. ein 3 cm dicker und 15 cm langer Beutel in die Tür geklemmt wird. Nach dem normalen Lauf der Dinge kann bei einem derart großen Gegenstand die Tür nicht zufallen, steht vielmehr einen Spalt auf. Das war laut Videoaufzeichnung nicht der Fall.

e) Die Beklagte hat zu Lasten des Klägers ebenfalls nicht hinreichend überprüft, ob nicht andere Personen als Täter in Betracht kommen. Immerhin sind unstreitig allein durch den Garageneingang vor dem Kläger 3 Kollegen über die stählerne Tür in das Bankgebäude gegangen und haben damit vor dem Kläger mindestens einen Großteil des Weges zurückgelegt, auf dem die Mitarbeiterin K. den Handwagen mit den 4 Folienbeuteln transportiert hat. Da die Beklagte den kleinen Gegenstand vor der Tür weder selbst erkennen konnte, noch durch entsprechende Demonstrationen rekonstruiert hat, steht nicht fest, dass es sich bei ihm um den Folienbeutel handelt. Mithin besteht die objektive Möglichkeit, dass der Folienbeutel nicht vor der Tür in der Garage, sondern erst hinter der Tür auf dem Weg zur Abteilung "Geldaufarbeitung" von der Karre gefallen ist. Das liegt nahe. Hierfür spricht allein schon, dass sich "sehr glatte" Folienbeutel erst einmal durch transportbedingte Erschütterungen auf den Weg machen müssen, bis sie letztendlich von der Karre fallen. Wo der Folienbeutel letztendlich tatsächlich heruntergefallen ist, stand für die Beklagte nicht fest. Mithin durfte sie auch nicht ausschließen, dass er an einem anderen Ort, als vor der Garagentür heruntergefallen ist. Es kommen demnach eine Vielzahl von möglichen Tätern in Betracht. Allein die 3 Kollegen, die vor dem Kläger in das Gebäude gegangen sind, könnten theoretisch hinter verschlossener Garagentür unbeobachtet von der Videokamera den Folienbeutel gefunden und an sich genommen haben.

f) Ebenso ist es möglich, dass weitere, namentlich gänzlich unbekannte Kollegen, vom Innengebäude auf dem Weg zum Schredder oder zum Fahrstuhl oder zum Garagenausgang waren, und ebenfalls unbeobachtet von der Videokamera den Folienbeutel gefunden und an sich genommen und anschließend kehrtgemacht haben, z.B. um nicht von der Videokamera aufgenommen zu werden.

g) Ferner ist das am 08.04.2003 um 10.13 Uhr angelieferte Geld unstreitig erst am Folgetag, am 09.04.2003 gezählt worden. Auch insoweit gibt es noch eine Vielzahl von theoretischen Möglichkeiten des Zugriffes von Personen auf die Folienbeutel.

h) Soweit die Beklagte ihren Verdacht darauf stützt, dass der Kläger zunächst angab, keinen Gegenstand auf dem Boden gesehen zu haben, handelt es sich insoweit um keine objektive Tatsache, die die zwingende Schlussfolgerung nahe legt, er habe wo und wie und wann auch immer am 08.04.2003 den Folienbeutel mit 8.200,01 Euro an sich genommen. Die erste Angabe des Klägers ist bei objektiver und verständiger Betrachtungsweise ohne weiteres, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hatte, mit der Beiläufigkeit des Geschehens zu erklären. Es muss ihm nicht darum gegangen sein, etwas zu verbergen. Es kann sich auch um einen flüchtigen Blick seinerseits auf einen geringfügigen Gegenstand gehandelt haben, der angesichts der fehlenden Bedeutung, die diesem Geschehen beigemessen wurde, erst Stück für Stück aus seinem Gedächtnis hervorgeholt werden musste. Auch der Zeuge G. durfte bei der Beklagten bzgl. der Schilderung des Gegenstandes "nachbessern", ohne dass die Beklagte hieraus auf seine Unglaubwürdigkeit schloss.

i) Letztendlich handelt es sich bei dem Wiederauftauchen des Geldbeutels mit anonymem Begleitschreiben ebenfalls nicht um eine objektive Tatsache, die für eine Straftat des Klägers spricht. Der Kammer erschließt sich schon nicht der Gedankengang vom Auftauchen des Geldbeutels zum belastenden Umstand für den Kläger. Abgesehen davon dürften sich vom 11.04. bis 15.04.2003 Ermittlungen bei der Beklagten wie ein Lauffeuer herumgesprochen haben. Jedenfalls waren neben dem Vorstand der Beklagten, dem Betriebsrat, dem Kläger, mindestens 4 weitere Arbeitskollegen in der Sachverhaltsaufklärung involviert, nämlich die Kollegin K., Herr G., Herr B. und Herr St.. Diesen Menschen war bekannt, dass ihr Kollege, der Kläger verdächtigt wurde. Mindestens die 4 zuletzt genannten Kollegen konnten theoretisch ebenfalls der Täter sein. Es ist absolut nicht lebensfremd, dass die Verdächtigung eines Unschuldigen Auslöser dafür ist, dass eine strafbare Handlung anonym rückgängig gemacht wird.

So fällt auf, dass am Morgen des 15.04.2003 gegen 9.30 Uhr der Kollege G. nochmals befragt wurde und einen Gegenstand als Folienbeutel identifiziert hat und erst 3 Stunden später, um 12.40 Uhr ein Umschlag im Postfach der Vorstandssekretärin auftaucht. Theoretisch könnte auch ihn angesichts der Konsequenzen seiner Aussage die Reue gepackt haben.

j) Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass sich der seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger erhobene Vorwurf des Verdachtes einer strafbaren Handlung nicht auf objektive Tatsachen stützen lässt, sondern auf subjektiven Wertungen der Beklagten beruht. Eine Verdachtskündigung ist, wie bereits erwähnt, nur dann gerechtfertigt, wenn eine große Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ausschließlich der gekündigte Arbeitnehmer diese Straftat begangen hat und kein anderer Täter in Betracht kommt. Das ist vorliegend gerade nicht der Fall. Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten und Varianten, wann und wo der Folienbeutel von der Karre gefallen oder sonst wie entnommen worden sein kann und wann er wo von wem auch immer unbeobachtet von irgendeiner Kamera oder irgendeinem Menschen aufgehoben und entwendet bzw. unterschlagen sein kann. Es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, warum die Beklagte ableitend aus einem schlichten Blickkontakt zu einem nicht mit eigenen Augen konkret identifizierbaren Gegenstand, lediglich gestützt auf die Angaben einer Person, die potentiell auch als Täter in Betracht kommt, davon ausgehen mußte, dass alles dafür spricht, dass nur der Kläger und niemand anders den Folienbeutel mit 8.200,01 Euro an sich genommen hat. Ein verständiger, besonnener und gerecht abwägender Arbeitgeber hätte bei dieser objektiven Sachlage sich nicht zum Ausspruch der streitbefangenen Kündigung veranlasst sehen dürfen.

k) Insoweit kommt es letztendlich nicht mehr darauf an, dass sich auch im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bereits am 22.12.2003 herausgestellt hat, dass nach Analyse der gefundenen Spuren auf dem eingegangenem Briefumschlag nebst Geldpäckchen der Kläger nicht als Tatverdächtiger in Betracht kommt. Da es sich bei den gefundenen Spuren um vor dem Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung entstandenes Tatsachen- und Beweismaterial handelt, das lediglich noch ausgewertet werden musste, wäre es, soweit erforderlich, ohne weiteres als nachträgliches Entlastungsvorbringen zu würdigen gewesen. Für die Kammer war es nicht mehr maßgebend.

3. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Das Arbeitsverhältnis ist mangels Existenz eines hinreichenden Tatverdachts durch die Kündigung der Beklagten vom 25.04.2003 weder fristlos, noch fristgemäß aufgelöst worden.

III.

Auf Antrag des Klägers war das Arbeitsverhältnis jedoch gem. §§ 9, 10 KSchG fristgemäß gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, da dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Die Abfindung war auf 20.000,00 Euro festzusetzen. Das entspricht einem abgerundeten Betrag von 75% eines Bruttomonatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr bei 11 Beschäftigungsjahren.

1) Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG). Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte (§ 9 Abs. 2 KSchG). Eine Antragstellung ist bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz möglich. Die Bestimmungen der §§ 296, 527, 528 ZPO, 67 ArbGG sind auf den Auflösungsantrag nicht anwendbar (KR.-Spilger, 6. Aufl., RndZiff 20 zu § 9 KSchG m.w.N).

Für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses können auch solche Tatsachen ausreichen, die für eine fristlose Kündigung nicht ausreichen (vgl. BAG v. 26.11.1981, AP Nr. 8 zu § 9 KSchG 1969). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zuzumuten ist, ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag (BAG v. 30.09.1976, AP Nr. 3 zu § 9 KSchG 1969). Die Frage der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses betrifft die künftige Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien. Bei der Beurteilung der Gründe für einen arbeitnehmerseitigen Auflösungsantrag ist zu berücksichtigen, dass die Beziehungen der Arbeitsvertragsparteien bereits durch den Ausspruch einer sozialwidrigen Kündigung in der Regel erheblich belastet sind. In einer sozialwidrigen Kündigung liegt jedoch grundsätzlich noch kein Auflösungsgrund. Die Unwirksamkeit einer Kündigung allein macht es dem Arbeitnehmer nicht unzumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen; die Unzumutbarkeit muss sich vielmehr aus weiteren Umständen ergeben (KR.-Spilger, Rnd Ziff 40 zu § 9 KSchG m.w.N). Als Auflösungsgründe, welche die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bedingen können, sind nur solche Umstände geeignet, die in einem inneren Zusammenhang zu der vom Arbeitgeber erklärten sozialwidrigen Kündigung stehen oder die im Laufe des Rechtsstreits entstanden sind. Nach der Regierungsbegründung (vgl. RdA 1951, 64) ist dabei insbesondere an solche Fälle zu denken, in denen als Kündigungsgründe unzutreffende ehrverletzende Behauptungen über die Person oder das Verhalten des Arbeitnehmers leichtfertig aufgestellt worden sind oder das Vertrauensverhältnis im Verlauf des Kündigungsrechtsstreits ohne wesentliches Verschulden des Arbeitnehmers zerrüttet worden ist (KR-Spilger, Rnd Ziff 41 und Rnd Ziff 45 zu § 9 KSchG m.w.N).

2) In Anwendung dieser rechtlichen Voraussetzungen war dem Auflösungsantrag des Klägers stattzugeben. Wie unter II. dieses Urteils dargelegt, ist die Kündigung sozialwidrig. Das allein ist für die Kammer nicht der Auflösungsgrund. Die von der Beklagten gegenüber dem Kläger erhobenen Kündigungsvorwürfe, nämlich der geäußerte Verdacht, der Kläger habe einen Diebstahl oder eine Unterschlagung zu Lasten der Beklagten gegangen, ist jedoch angesichts des Ergebnisses der Spurenanalyse unzutreffend. Er ist zudem rechtlich nicht haltbar und gegenüber dem Kläger in jeder Hinsicht ehrverletzend, da die Beklagte dem Kläger, der in einer Bank arbeitet und damit ständig mit Geld in Berührung kommt, unterstellt hat, ein Vermögensdelikt begangen zu haben. Darüber hinaus hat die Beklagte diese Behauptungen ausschließlich subjektiv geprägt, ohne Vorhandensein handfester objektiver Tatsachen leichtfertig aufgestellt. Die Beklagte ist nicht wie ein verständiger Arbeitgeber "wertneutral" an die Aufklärung des Sachverhaltes gegangen. Sie hat sich, wie unter II. dargelegt, ganz überwiegend von subjektiven Wertungen und nicht von objektiven Tatsachen leiten lassen. Sie hat einseitig zu Lasten des Klägers ermittelt und Schlussfolgerungen gezogen. Sie hat keine entlastenden Ermittlungen angestellt. Sie hat entlastende Möglichkeiten des Geschehensablaufes zu Lasten des Klägers nicht in Erwägung gezogen. Sie hat Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten bei Aussagen von Personen, die ebenfalls als Täter in Betracht kommen, zu Lasten des Klägers unberücksichtigt gelassen. Sie hat sich auf eine einzige fiktive Variante eines möglichen Geschehensablaufes fixiert, ohne auch nur ansatzweise wahrzunehmen, dass es eine Vielzahl weiterer möglicher Geschehensabläufe gegeben haben könnte.

Die Beklagte hat darüber hinaus nicht nur leichtfertig und einseitig ohne Existenz hinreichender objektiver Tatsachen zu Lasten des Klägers im Rahmen der Kündigungsauseinandersetzung behauptet, dieser sei dringend eines strafrechtlich relevanten Vermögensdeliktes verdächtig. Sie hat diese Behauptung unstreitig zusätzlich nach Ausspruch der Kündigung im Intranet verbreitet. Dieses wurde ausdrücklich im Berufungstermin erörtert. Insoweit hat sie, ohne das dieses im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses zur etwaigen Verteidigung ihrer eigenen Position geboten war, gezielt über den Kläger ehrverletzende Behauptungen verbreitet und damit den ihn treffenden persönlichen Schaden bezogen auf sein soziales Umfeld vergrößert. Sie hat in diesem Zusammenhang noch nicht einmal das Ergebnis der polizeilichen Spurenuntersuchung abgewartet. Sie hat sich insoweit ohne Veranlassung im Zusammenhang mit der Verdachtskündigung und Verbreitung gegenüber dem Kläger nicht den Schaden begrenzend, vielmehr seinen Schaden fördernd verhalten. Das entspricht nicht den arbeitgeberseitigen Fürsorgepflichten. Vor diesem Hintergrund ist es für die Kammer nicht mehr von entscheidender Bedeutung, ob die Beklagte tatsächlich gegenüber dem Kläger im Rahmen der Anhörung geäußert hat "Ich sage ihnen auf den Kopf zu: Sie sind ein Dieb".

Dem Kläger ist bereits unter Berücksichtigung des unstreitigen, festgestellten Sachverhaltes die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar.

3) Die Beklagte war zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 20.000,00 Euro gem. § 9,10 KSchG in Verbindung mit § 3 Ziff. 9 EStG zu verurteilen. Der weitergehende Antrag des Klägers war zurückzuweisen. Eine Abfindung in dieser Höhe war ausreichend, aber auch angemessen.

a) Maßgeblich für die Bemessung einer Abfindung sind als wichtigste Faktoren die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Höhe des Monatsverdienstes sowie das Lebensalter des Arbeitnehmers. Zu berücksichtigen ist ferner, welche Chancen der Arbeitnehmer hat, auf dem Arbeitsmarkt eine neue gleichartige und gleichwertige Stelle zu finden. Zudem hat die Abfindung Sanktionscharakter. Eine grobe Sozialwidrigkeit der Kündigung kann außerdem die Abfindung erhöhend berücksichtigt werden (vgl. ErfK - Ascheid, 4. Aufl., Rnd Ziff. 1, 5, 8, 9, 10, 11 zu § 10 KSchG m.w.N).

b) Der Bemessung der festgesetzten Abfindung wurde Folgendes zugrunde gelegt:

Der Kläger stand vom 01.09.1992 bis zum 30.09.2003, mithin 11 Jahre, in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Er ist gerade 38 Jahre alt, hat dem zur Folge noch ein langes Berufsleben vor sich. Seine durchschnittliche monatliche Vergütung belief sich zuletzt auf 2.455,00 Euro brutto monatlich. Der Kläger war im Bankbereich tätig. Durch die von der Beklagten leichtfertig aufgestellte und verbreitete Behauptung, der Kläger sei dringend verdächtig, ein Vermögensdelikt begangen zu haben, hat er im Bankbereich künftig auf dem Arbeitsmarkt nahezu keine Chance, eine neue vergleichbare und gleichwertige Stelle zu finden. Vermögensdelikte und Tätigkeiten in einer Bank schließen sich aus.

Vorliegend war die Festsetzung einer sog. "Regelabfindung" von einem 1/2 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr nicht ausreichend. Das ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Sanktionsfunktion der Abfindung. Die Abfindung erhöhend war insoweit zu berücksichtigen, dass die Beklagte leichtfertig und ohne Vorhandensein objektiver Tatsachen dem Kläger die Begehung einer vermögensrechtlichen Straftat vorgeworfen und damit seine bisherige berufliche Existenz vernichtet und sein soziales Umfeld unverhältnismäßig belastet hat. Die Sorglosigkeit, mit der die Beklagte ihre auch gegenüber dem Kläger als ihrem Arbeitnehmer geltenden arbeitgeberseitigen Schutz-, Aufklärungs- und Fürsorgepflichten verletzt hat, führt ebenso dazu, dass der übliche Durchschnittsbetrag überschritten werden musste. Ferner war abfindungserhöhend zu berücksichtigen, dass die Beklagte, ohne dass dieses für die Prozessführung erforderlich gewesen wäre, ihre sorglos und leichtfertig aufgestellten Behauptungen der Kläger sei einer Straftat dringend verdächtig, ins Intranet gestellt und damit aktiv verbreitet hat. Die Beklagte hat u. a. durch die Intranetinformation gezielt in das soziale Umfeld des Klägers eingegriffen und es nachhaltig gestört. Er wird unstreitig in der Stadt E. von Kollegen und Bankmitarbeitern nicht mehr gegrüßt. Ein derartiges den persönlichen Schaden des Arbeitnehmers erhöhendes Verhalten war zu sanktionieren.

Insgesamt war daher vorliegend aufgrund der oben genannten Faktoren bei der Bemessung der Abfindung rund 3/4 Gehalt pro Beschäftigungsjahr in Ansatz zu bringen. Dieser auf 20.000,00 Euro abgerundete Betrag ist angemessen. Er ist jedoch auch ausreichend. Nicht die Abfindung erhöhend berücksichtigt hat das Gericht den fiktiv mit 5.600,00 Euro vom Kläger geschätzten Schaden aus geringeren Einkünften in Folge der Altenpflegerumschulung. Diese Position war bereits nicht hinreichend substantiiert. Die beruflichen Nachteile fanden zudem im Zusammenhang mit der Feststellung der Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt sowie der Bewertung seines Lebensalters Berücksichtigung. Ebenso wenig konnte sich das zur Akte gereichte ärztliche Attest die Abfindung erhöhend auswirken. Es hat minimale Aussagekraft, da es weder anhand von Fakten überprüfbar ist, noch in ausdrückliche Relation zum Kündigungsrechtsstreit gestellt wird. Zudem sind die nachhaltigen menschlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen der von der Beklagten aufgestellten, jedoch nicht ansatzweise substantiierbaren Behauptungen im Zusammenhang mit der Festsetzung der Abfindung oberhalb des Durchschnitts berücksichtigt worden. Daher war das über die Zahlung von 20.000,00 Euro hinausgehende Abfindungsbegehren abzuweisen.

1) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO und entspricht unter Einbeziehung des bezifferten Auflösungsantrages und der teilweisen Zurückweisung des Auflösungsantrages hinsichtlich der Abfindungshöhe dem Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es sich um keine über den Einzelfall hinausgehende Entscheidung handelt.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.



Ende der Entscheidung

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