Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: 3 Ta 215/02
Rechtsgebiete: BRAGO, BetrVG


Vorschriften:

BRAGO § 8 Abs. 2
BetrVG § 9
BetrVG § 19
Bei der Wertfestsetzung eines Wahlanfechtungsverfahrens nach § 19 BetrVG ist auch die Betriebsgröße und die sich daraus ergebende Betriebsratsgröße von Bedeutung. Der Wert des Streitgegenstandes für die anwaltliche Gebührenberechnung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren bestimmt sich bei einem durchschnittlich gelagerten Betriebsratswahlanfechtungsverfahren auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 BRAGO nach dem Hilfswert .von 4000,00 Euro für die Bewertung der Frage der Existenz des Gremiums an sich , beginnend gem. § 9 BetrVG mit dem ersten Betriebsratsmitglied. Für jedes weitere Betriebsratsmitglied ist dieser Betrag um 1/4 des Wertes nach § 8 Abs. 2 BRAGO, also um 1000,00 Euro zu erhöhen .
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Aktenzeichen: 3 Ta 215/02

Verkündet am 09.07.2003

Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren

pp.

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 09.07.2003 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Heimann als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin (Bet. zu 5.) vom 06.11.2002 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichtes Lübeck vom 22.10.2002 - 6 BV 37/02 - in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.12.2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich hier gegen die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht. Gegenstand des Beschlussverfahrens war die Wirksamkeit einer am 13.05.2002 durchgeführten Betriebsratswahl. Zu wählen war ein 9-köpfiger Betriebsrat. Durch Beschluss des Arbeitsgerichtes Lübeck vom 03.09.2002 ist die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 17.04.2003 zurückgewiesen worden.

Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit hier mit Beschluss vom 22.10.2002 auf 12.000,00 Euro festgesetzt. Dabei ist das Arbeitsgericht als Regelwert von 4.000,00 Euro ausgegangen und hat diesen Wert um 1.000,00 Euro für jedes weitere Betriebsratsmitglied erhöht. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 25.10.2002 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 06.11.2002 per Fax und am 07.11.2002 im Original eingegangene Beschwerde. Ihr hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.12.2002 nicht abgeholfen.

Die Beschwerdeführerin hält den Streitwertbeschluss unter Hinweis auf eine Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein vom 05.09.2002 - 2 Ta 93/02 - für rechtsfehlerhaft. Danach schließe das Verbot, bei der Streitwertbemessung Folgewirkungen der erstrebten gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen, es aus, bei einer Wahlanfechtung etwa auf die Zahl der zu wählenden Betriebratsmitglieder abzustellen.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden; die zwei - Wochen - Frist ist gewahrt.

2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert zutreffend festgesetzt.

Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss den Gegenstandswert der Betriebsratswahlanfechtung zutreffend auf den Auffangwert von 4.000,00 Euro gem. § 8 Abs. 2 BRAGO für das Bestehen des Betriebsratsgremiums an sich mit mindestens einem Betriebsratsmitglied gestützt und diesen Betrag sodann zu Recht für jedes weitere Betriebsratsmitglied um 1/4 des Wertes nach § 8 Abs. 2 BRAGO, also um 1.000,00 Euro erhöht.

a) Die Festsetzung des Gegenstandswertes bei einem Streit um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl richtet sich nach § 8 Abs. 2 BRAGO. Dabei sind für die Bewertung anwaltlicher Tätigkeit in derartigen Auseinandersetzungen die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere Umfang, Schwierigkeit und Dauer des Verfahrens, die objektiv - nicht subjektiv aus der Sicht eines der Beteiligten - zu beurteilende Bedeutung der Angelegenheit, der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts und die Leistungsfähigkeit des Auftraggebers (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 26.06.2000 - 3 Ta 68/00 -; Beschluss v. 04.02.1999 - 6 Ta 117/98 -).

b) Bei der Wertfestsetzung für betriebverfassungsrechtliche Wahlanfechtungsverfahren ist mit LAG Berlin v. 17.12.1991 - 1 Ta 50/91; LAG Reinland-Pfalz v. 30.03.1992 - 9 Ta 40/92; LAG Schleswig-Holstein v. 29.07.1992 - 6 Ta 62/92) aus Gründen der Rechtssicherheit im Rahmen des § 8 Abs. 2 BRAGO von typisierenden Grundsätzen auszugehen( vgl. auch Meier Streitwerte im Arbeitsrecht, Lexikon Rz. 356 ff.). Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist zu berücksichtigen, dass im Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG die Legitimation des ganzen Betriebsrates in Frage steht und bei erfolgreicher Anfechtung eine Wahlwiederholung notwendig ist (vgl. LAG Berlin v. 17.12.1991 - 1 Ta 50/91). Insoweit ist bei der Wertfestsetzung eines Wahlanfechtungsverfahrens auch die Betriebsgröße und die sich hieraus ergebende Betriebsratsgröße von Bedeutung. Anders ist es bei Ausschlussverfahren. Dort geht es nur um die betriebsverfassungsrechtliche Stellung eines Betriebsratsmitgliedes. Die organisatorische Abwicklung einer Betriebsratswahl, die Anzahl der Wahlberechtigten und Wählbaren birgt mehr Fehlerquellen und mehr Sachverhaltsaufklärungsaufwand in sich, je größer der Betrieb und damit das Betriebsratsgremium ist. Dementsprechend wachsen mit der Betriebs- und damit auch mit der Betriebsratsgröße die in einem Wahlanfechtungsverfahren zu berücksichtenden Umstände des Einzelfalles und etwaiger ermittlungstechnischer Aufwand, - abgesehen von ganz besonders einfach gelagerten Wahlanfechtungsverfahren, z. B. bei offensichtlichen Mängeln. Auch die Bedeutung für den Arbeitgeber wird größer/vielfältiger. Er läuft Gefahr, im Falle der Nichtbeteiligung eines neu gewählten Betriebsratsgremiums, dessen Wahl angefochten ist, ggf. eine Vielzahl unwirksamer Maßnahmen zu vollziehen. Je größer der Betrieb ist, desto größer ist auch die Anzahl der Maßnahmen, an denen ein Betriebsrat zu beteiligen ist, die demzufolge unwirksam sein können.

c) Vor diesem Hintergrund ist das Arbeitsgericht zutreffend von der erforderlichen Typisierung nach der jeweiligen Betriebsratsgröße bei der Wertfestsetzung für betriebsverfassungsrechtliche Wahlanfechtungsverfahren ausgegangen.

d) Bei der Abstellung auf die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder wird auch nicht unzulässig auf Folgewirkungen des Wahlanfechtungsverfahrens abgestellt. Die Berücksichtigung der o.g. Umstände stellt keine unzulässige Beachtung von Folgewirkungen einer Wahlanfechtung dar. In der seitens der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung waren vorwiegend geldwerte Folgewirkungen , "geldwerte Interessen" als nicht berücksichtigungsfähig angeführt. Die vorstehend aufgeführten Kriterien, die seitens des Arbeitsgerichtes auch in dem angefochtenen Beschluss vom 22.10.2002 und in dem Nichtabhilfebeschluss vom 06.12.2002 im Wesentlichen aufgeführt wurden, konkretisieren die objektive Bedeutung der zu beurteilenden Angelegenheit. Sie zielen nicht auf die wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Unternehmen ab. Etwas anderes gilt nur, soweit das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 22.10.2002 auch die je nach Betriebsgröße höher werdenden Kosten einer im Falle einer erfolgreichen Wahlanfechtung erforderlichen Betriebsratsneuwahl als beachtenswert nennt. Den möglichen Kosten für eine Wahlwiederholung kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Diese sind kein sachgerechter Anhaltspunkt für die Bewertung der Frage, ob ein korrekt gewähltes Interessenvertretungsgremium der Arbeitnehmer des Betriebes existiert (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 30.03.1992 - 9 Ta 40/92; LAG Berlin v. 17.12.1991 - 1 Ta 50/91; Wenzel, Der Streitwert des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, der Betrieb 1977, 722 (724). Seitens des Arbeitsgerichtes angeführten Neuwahlkosten waren jedoch nur ein Umstand neben einer Vielzahl von weiteren angeführten Umständen. Hierdurch wird das Ergebnis der Entscheidung nicht automatisch fehlerhaft.

e) Nach alledem liegt der Hauptschwerpunkt bei der Bewertung einer Betriebsratswahlanfechtung bei der Frage der Existenz des Gremiums an sich, beginnend gem. § 9 BetrVG mit einem Betriebsratsmitglied. Für die Bewertung dieses grundlegenden Gegenstandes ist maßgeblich der Wert gem. § 8 Abs. 2 BRAGO in Höhe von 4.000,00 Euro. Für über ein Betriebsratsmitglied hinausgehende Betriebsratsgremien legt auch das Beschwerdegericht mit dem Arbeitsgericht eine Erhöhung des Gegenstandswertes um 1.000,00 Euro, mithin um 1/4 des Auffangwertes nach § 8 Abs. 2 BRAGO für jedes weitere Betriebsratsmitglied mit LAG Berlin vom 17.12.1991 (1 Ta 50/91) und LAG Rheinland-Pfalz v. 30.03.1992 (9 Ta 40/92) sowie LAG Schleswig-Holstein v. 03.06.1992 (6 Ta 62/92) zu Grunde.

f) Da das vorliegende Wahlanfechtungsverfahren auch im Übrigen unter Berücksichtigung des Umfangs und der Dauer sowie seiner Schwierigkeit durchschnittlich gelagert ist, ist die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichtes nicht zu beanstanden. Ausgehend von einem Grundbetrag in Höhe von 4.000,00 Euro sowie einer Erhöhung dieses Betrages um acht mal 1.000,00 Euro für die weiteren acht Betriebsratsmitglieder wurde der Wert des Streitgegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Beteiligten zu Ziff. 4 zutreffend auf 12.000,00 Euro festgesetzt.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück