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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 18.03.2009
Aktenzeichen: 3 Ta 30/09
Rechtsgebiete: ZPO, JVEG, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz
ZPO § 141 Abs. 3 Satz 2
JVEG § 1
JVEG § 1 Abs. 1 Nr. 1
JVEG § 1 Abs. 2
JVEG § 5
JVEG § 5 Abs. 1
JVEG § 5 Abs. 2
JVEG § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
JVEG § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2
JVEG § 5 Abs. 3
JVEG § 5 Abs. 4
JVEG § 5 Abs. 5
JVEG § 19
ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 3 Ta 30/09

18.03.2009

Im Beschwerdeverfahren

betr. Kostenfestsetzung

in der Rechtssache pp.

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 18.03.2009 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 08.01.2009 - 6 Ca 1761/08 - in Gestalt des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 18.02.2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Höhe der von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten, hier der fiktiven Reisekosten.

Der Kläger trat am 01.11.2004 in die Dienste der R... Q... G... GmbH & Co. KG, die ihren Sitz in La../E... hatte. Mit Schreiben vom 26.03.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die R... Q... G... GmbH & Co. KG sei mit der R...-Novo-Q... GmbH verschmolzen worden und der gemeinsame Firmenname laute ab sofort R... Q... (G...) GmbH, wobei der Firmensitz ... Lw. sei. Für den Kläger ergäben sich daraus keinerlei Änderungen. Mit einem dem Kläger am 10.06.2008 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2008 und bot ihm gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist am Arbeitsort in ..704 Lw. fortzusetzen.

Der Kläger hat dagegen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Lübeck erhoben und als Adresse der Beklagten in der Klagschrift Lw. genannt. Das Arbeitsgericht hat die Zustellung der Klage dort veranlasst und gleichzeitig zum für den 10.07.2008 bestimmten, dann letztendlich auf den 24.07.2008 verlegten Gütetermin das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten angeordnet. Die Ladung war gerichtet an die Adresse in Lw. . Trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens erschien der Geschäftsführer der Beklagten im Gütetermin kommentarlos nicht. Statt seiner nahm vielmehr sein in H... residierender Prozessbevollmächtigter den Gütetermin wahr. An diesem Tag fanden insgesamt drei ParallelGüteverhandlungen statt. Die Güteverhandlung blieb erfolglos. Es wurde Kammertermin für den 23.09.2008 anberaumt und wiederum das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten angeordnet. Auch zu diesem Termin erschien der Geschäftsführer ohne Kontaktaufnahme zum Gericht nicht.

Das Arbeitsgericht hat am 23.09.2008 die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13.10.2008 beantragt, die ihr von dem Kläger zu erstattenden Kosten (fiktive Reisekosten) mit 1.064,11 EUR festzusetzen. Ausgehend von fiktiven Kosten eines Hin- und Rückfluges von Zürich nach Hamburg in Höhe von 708,-- EUR errechnete sie für die Güteverhandlung im Hinblick auf die Tatsache, dass an diesem Tag drei Termine stattfanden, für die Flugkosten einen Kostenansatz von 236,00 EUR, für den Kammertermin in Höhe von 708,-- EUR. Außerdem hat sie fiktive Fahrtkosten für eine Fahrt des Geschäftsführers von seiner Wohnung zum Züricher Flughafen und vom Hamburger Flughafen zum Arbeitsgericht Lübeck - hin und zurück - in Höhe von insgesamt 90,08 EUR errechnet und für die Güteverhandlung mit 30,03 EUR (ein Drittel) und für die Kammerverhandlung mit 90,08 EUR in Ansatz gebracht.

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben anwaltlich versichert, dass an dem Standort der Beklagten in La. weder der Geschäftsführer der Beklagten während der Dauer des Rechtsstreits ansässig gewesen sei noch dort ein eigenes Büro unterhalten habe. Auch habe es dort keine zur Vertretung vor Arbeitsgerichten geeignete oder berechtigte Person gegeben. Der Geschäftsführer der Beklagten treffe sämtliche Entscheidungen alleine. Er habe auch nicht in Lw. einen gewöhnlichen Aufenthalt. Er unterhalte dort kein Büro und sei dort nicht wohnhaft, sondern besuche in unregelmäßigen Abständen die Standorte Lw. und La. . Sein Büro, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthaltsort sei der Ort M... in der Schweiz, und zwar in den Räumen der R... AG, einer Aktiengesellschaft Schweizer Rechts.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben demgegenüber anwaltlich versichert, dass die Beklagte sowohl in La. als auch in Lw. Betriebsleiter eingesetzt habe. Diese hätten die Beklagte im Gütetermin vertreten können.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.01.2009 die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten in Höhe von 328,-- EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, es sei abzustellen auf die Fahrtkosten von Lw. nach Lübeck, wobei der Kilometer mit 0,25 EUR zu berechnen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird Bezug genommen auf Blatt 84 bis 85 d. A.. Gegen diesen ihr am 19.01.2009 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 29.01.2009 (Eingang) sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe gewusst, dass ihr Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt gewesen sei und die unternehmerischen Entscheidungen nur allein an seinem Wohn- und Arbeitsort in der Schweiz treffe. Der Kläger könne daher einen Vertrauensschutz nicht in Anspruch nehmen. Die Reise sei auch notwendig gewesen. Ihr Geschäftsführer sei persönlich geladen worden. Da er das alleinige ausführende Organ sei, habe auch er nur zu den betriebsbedingten Gründen ausführen können. Außerdem entscheide nur er über den Abschluss etwaiger Vergleiche. Soweit das Arbeitsgericht ausführe, die Firmen- und Organisationsstruktur gehe zu ihren - Beklagten - Lasten, könne dem nicht gefolgt werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass eine Partei grundsätzlich einen Anspruch darauf habe, an jedem wie auch immer gearteten Gerichtstermin teilzunehmen. Sie habe darauf vertrauen dürfen, sich angemessen gegen die unberechtigten Forderungen des Klägers zur Wehr setzen zu können. Dabei müsse es ihr - der Beklagten - grundsätzlich freistehen, dass sie den Forderungen des Klägers durch die detaillierte Kenntnis ihres Geschäftsführers entgegentrete. Mithin seien die fiktiv entstandenen Reisekosten ab M... zu berücksichtigen. Der Kilometer sei wiederum mit 0,30 EUR zu berechnen. Aus § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO gebe es insoweit keine Einschränkungen bei der Verweisung. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG nenne einen Betrag von 0,30 EUR pro Kilometer.

Die Beklagte beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 08.01.2009, Az. 6 Ca 1761/08, aufzuheben und die von dem Kläger zu erstattenden Kosten auch auf einen weiteren Betrag in Höhe von 736,11 €, insgesamt also auf einen Betrag in Höhe von 1.064,11 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2008 festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 18.02.2009 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zur Entscheidung vorgelegt. Wegen des näheren Inhalts des Nicht-Abhilfe-Beschlusses wird Bezug genommen auf Blatt 97f d. A..

II.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft und frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Über die vom Arbeitsgericht festgesetzten Kosten in Höhe von 328,-- € waren keine weiteren Kosten festzusetzen.

1. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Im Arbeitsgerichtsprozess besteht gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs zwar kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Alle außergerichtlichen Kosten der Partei, die nicht in § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG genannt sind, bleiben jedoch erstattungsfähig. Prozessbedingte Reisekosten gehören daher grundsätzlich zu diesen erstattungsfähigen Aufwendungen (Wenzel in GK-ArbGG, § 12 a Rdn. 19). Folglich sind sämtliche Aufwendungen der Partei zu erstatten, die nicht auf der Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten beruhen. Dabei ist die Erstattung jedoch gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die Kosten beschränkt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Demnach hat jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung so gering zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt. Zur Beurteilung wird ein konkreter, an objektiven Gesichtspunkten ausgerichteter Maßstab angelegt (Vollstädt in Schwab/Weth, ArbGG, 2. Auflage, § 12 a Rdn. 19).

Zu berücksichtigen ist dabei weiterhin, dass die Erstattung von Kosten für die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten trotz des Erstattungsausschlusses in § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG in dem Umfang möglich ist, in dem durch seine Beauftragung Parteikosten erspart wurden. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz des Kostenerstattungsrechts, nach dem auch nicht erstattungsfähige Kosten in der Höhe zu erstatten sind, als durch sie erstattungsfähige Kosten erspart wurden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass durch den Ausschluss der Kostenerstattung zwar einerseits das Kostenrisiko für die unterliegende Partei beschränkt, jedoch andererseits kein ungerechtfertigter Kostenvorteil durch Hinzuziehung eines Prozessvertreters durch den Gegner verschafft werden soll. Als hypothetische Parteikosten kommen insbesondere ersparte Reisekosten der Partei zum Gericht in Betracht. Soweit eine Partei eigene Reisekosten vermeidet, indem sie einen Rechtsanwalt hinzuzieht, sind die Anwaltsgebühren- und auslagen in Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten von der unterliegenden Partei zu tragen (Vollstädt in Schwab/Weth, ArbGG, § 12 a Rdn. 25, 26).

2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze sind die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden fiktiven Reisekosten nur in Höhe von 328,-- EUR festzusetzen. Die Angriffe der Beklagten führen nicht zur Änderung des überzeugend begründeten Beschlusses des Arbeitsgerichts.

a) Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO gelten für die Kostenerstattung die für die Entschädigung von Zeugen anzuwendenden Vorschriften entsprechend. § 19 JVEG bestimmt für die Entschädigung von Zeugen, dass hinsichtlich des Fahrtkostenersatzes § 5 JVEG anzuwenden ist. Somit ist auch § 5 Abs. 5 JVEG zu beachten. Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, so werden gemäß § 5 Abs. 5 JVEG Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Dem Arbeitsgericht waren der Aufenthaltsort des Geschäftsführers der Beklagten und dessen Wohnsitz in der Schweiz nicht bekannt. Den Angaben in der Klagschrift zufolge konnte das Arbeitsgericht davon ausgehen, der Geschäftsführer werde entweder von La. oder von Lw. die Fahrt antreten. Der Klagschrift lag das Schreiben der Beklagten vom 26.03.2008 bei, in dem als Firmensitz der Ort Lw. genannt wird. Der Akte ist nicht zu entnehmen, dass der Geschäftsführer über seine Absicht informiert hat, aus der Schweiz anzureisen. Weil er dies unterlassen hat, sind die Mehrkosten einer Reise aus der Schweiz nicht erstattungsfähig. Denn grundsätzlich werden nach § 5 Abs. 1 bis 4 JVEG nur diejenigen Kosten ersetzt, die eine Reise von dem dem Gericht bekannten Ort erfordern, sofern eine andere Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erfolgte (Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, § 5 JVEG Rdn. 24).

b) Selbst wenn die Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten nicht an eine vorherige Anzeige geknüpft wird, stehen der Beklagten die Mehrkosten einer von der Schweiz aus angetretenen Fahrt nicht zu. Gemäß § 5 Abs. 5 JVEG sind Mehrkosten nur nach billigem Ermessen zu ersetzen. Bei der Anreise von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten Ort werden Mehrkosten nach billigem Ermessen gemäß § 5 Abs. 5 JVEG nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war. Das Gericht entscheidet insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (Hartmann, Kostengesetze, § 5 JVEG Rn. 26).

Danach sind fiktive Reisekosten aus der Schweiz hier nicht erstattungsfähig. Zu beachten ist zunächst, dass § 5 Abs. 5 JVEG darauf abstellt, dass der Zeuge bzw. bei entsprechender Anwendung die geladene Partei die Fahrt tatsächlich auch antritt und zum Termin erscheint. Es mag dann der Entscheidung des Gerichts nach billigem Ermessen obliegen, ob die Mehrkosten wegen der Anreise von einem anderen Ort zu erstatten sind, weil der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war. Das Gericht kann eine solche Prüfung aber nur durchführen, wenn die Reise tatsächlich angetreten wurde. Hier geht es jedoch um fiktive Reisekosten. Bei der Ermittlung der erstattungsfähigen fiktiven Reisekosten ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Auszugehen ist dabei von dem Regelfall, dass der Geschäftsführer seine Dienstreise am Sitz des beklagten Unternehmens beginnt. Das gebietet die Rechtssicherheit. Denn anderenfalls hinge die Höhe der erstattungsfähigen Kosten von dem rein zufälligen Aufenthaltsort der Partei bei Reiseantritt ab. Die notwendig objektive Betrachtung bei der Ermittlung der fiktiven Reisekosten erfordert es daher, an einem von vornherein feststehenden Ort des Reisebeginns abzustellen. Für den objektiven Betrachter kommt insoweit nur der Firmensitz in Betracht.

c) Der Erstattung fiktiver Fahrtkosten aus der Schweiz steht weiter entgegen, dass der Geschäftsführer durch sein Verhalten gezeigt hat, dass eine Entsendung eines Vertreters gem. § 141 III 2 ZPO aus La. oder Lw. ausreichend gewesen wäre. Der Geschäftsführer der Beklagten ist nämlich nicht zu den Terminen am 24.07.2008 und am 23.09.2008 erschienen. Vielmehr hat er sich anwaltlich vertreten lassen.

d) Weil der Kläger den Kostenfestsetzungsbeschluss ihrerseits nicht angegriffen hat, kann offen bleiben, ob die fiktiven Reisekosten möglicherweise nur von La. aus erstattungsfähig waren. In der Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, dass Kosten nicht erstattungsfähig sind, die dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber den Rechtsstreit von dem Hauptsitz seiner Firma aus führt, obwohl der Arbeitnehmer den Arbeitgeber am Gerichtsstand des Erfüllungsorts verklagt hat (vgl. LAG Düsseldorf 15.05.1991 - 7 Ta 141/91 -). Danach soll die klagende Partei nur mit solchen Kosten belastet werden, die aus der Wahrnehmung der Termine beim Gericht des Erfüllungsortes erwachsen. Weil das arbeitsgerichtliche Verfahren darauf angelegt sei, die Kosten niedrig zu halten, sei ein für Arbeitsverhältnisse vom Einzelfall unabhängiger umfassender Vertrauenstatbestand anzunehmen. Der Arbeitnehmer, der an einem bestimmten Ort Dienstleistungen erbringe, müsse darauf vertrauen können, dass er auch an dem für diesen Ort zuständigen Gericht Rechtsstreitigkeiten mit seinem Arbeitgeber ohne das Risiko erhöhter Kosten austragen kann. Nicht entscheidend sei, ob der Arbeitgeber am Erfüllungsort über rechtlich geschultes Personal verfüge.

3. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,25 EUR angesetzt. § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 JVEG findet gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ZPO keine Anwendung. Denn § 91 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz ZPO verweist auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften. Für die Entschädigung von Zeugen wiederum gilt über § 1 JVEG i. V. m. § 19 JVEG auch § 5 JVEG. Dieser sieht in seinem zweiten Absatz Satz 2 Ziffer 1 für Zeugen eine Kilometerpauschale von 25 Cent vor. § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 JVEG, auf den die Beklagte verweist, gilt nur für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 JVEG genannten Anspruchsberechtigten. Zeugen werden dort nicht genannt, sondern vielmehr in dessen Ziffer 3 erwähnt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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