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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: 4 Sa 303/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 580 Ziff. 6
ZPO § 580 Nr. 6
ZPO § 589 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 589 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 590
ZPO § 590 Abs. 1
ArbGG § 79 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 4 Sa 303/04

Verkündet am 16. Dezember 2004

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Restitutionsklage wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 21. Februar 2001 außerordentlich fristlos und hilfsweise fristgemäß. Das Arbeitsgericht Flensburg hat mit Urteil vom 13. Juni 2001 (1 Ca 333/01) festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21. Februar 2001 mit Ablauf des 23. Februar 2001 aufgelöst worden ist, sondern über den 23. Februar 2001 hinaus fortbesteht. Es hat weiterhin die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreites vorläufig zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1 Sa 430/01) mit Teil-Urteil vom 22. März 2002 das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg teilweise abgeändert. Es hat festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 21. Februar 2001 beendet worden ist. Die weitergehende Klage hat das Landesarbeitsgericht abgewiesen mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 21. Februar 2001 frühestens zum 31. März 2001 beendet worden ist. Die Kostenentscheidung hat das Gericht dem Schlussurteil vorbehalten und die Revision nicht zugelassen.

Mit Anerkenntnis-Schlussurteil vom 14. Juni 2002 hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. April 2001 beendet worden ist. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der Beklagten auferlegt und die Revision gegen das Anerkenntnis-Schlussurteil nicht zugelassen.

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich des Teilurteils vom 22. März 2002 hat das Bundesarbeitsgericht am 12. Dezember 2002 die Revision gegen dieses Teilurteil zugelassen.

Am 24. Juni 2004 hat das Bundesarbeitsgericht auf die Revision des Klägers gegen das Teilurteil vom 22. März 2002 wie folgt entschieden:

1. Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22. März 2002 - 1 Sa 430/01 - teilweise abgeändert, soweit darin die Klage abgewiesen worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 13. Juni 2001 - 1 Ca 333/01 - wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen unter Abänderung der Kostenentscheidung des Anerkenntnis-Schlussurteils des Landesarbeitsgerichts vom 14. Juni 2002 der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Am 9. Juli 2004 hat der Kläger beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Restitutionsklage erhoben gegen das Anerkenntnis-Schlussurteil vom 14. Juni 2002.

Der Kläger begründet die Restitutionsklage unter Berufung auf § 580 Ziff. 6 ZPO. Das Anerkenntnis-Schlussurteil habe ausschließlich nur noch über die Dauer der Kündigungsfrist entschieden, beruhe also auf dem Teil-Urteil vom 22. März 2002, welches im Wege der Revision durch das Bundesarbeitsgericht aufgehoben worden sei. Die Restitutionsklage erfolge aus Gründen anwaltlicher Sorgfalt, denkbar sei allerdings auch, dass das Anerkenntnis-Schlussurteil wegen fehlender Eigenständigkeit des Urteilsinhaltes einer Aufhebung nicht bedürfe.

Der Kläger beantragt,

das Anerkenntnis-Schlussurteil vom 14. Juni 2002 - 1 Sa 430/01 - aufzuheben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Restitutionsklage zurückzuweisen.

Sie ist der Meinung, die Voraussetzungen des § 580 Nr. 6 ZPO seien nicht gegeben. Diese Vorschrift setze voraus, dass das Urteil eines anderen Gerichts, auf welches sich die mit der Restitutionsklage angegriffene Entscheidung stütze, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden sei. Dies treffe auf das Teilurteil und das Anerkenntnis-Schlussurteil nicht zu. Das Anerkenntnis-Schlussurteil sei völlig unabhängig vom Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zu sehen. Das Anerkenntnis-Schlussurteil beruhe allein auf ihrem Anerkenntnis. Es sei auf Antrag des Klägers ergangen. Soweit er nun die Aufhebung des von ihm selbst beantragten Urteils begehre, handele er prozessual widersprüchlich. Zudem habe er es unterlassen, gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. des AnerkenntnisSchlussurteils Beschwerde einzulegen.

Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die Restitutionsklage lag dem erkennenden Gericht weder die vollständige Prozessakte des Ausgangsverfahrens noch das vollständig begründete Urteil des Bundesarbeitsgerichts vor. Das Arbeitsgericht Flensburg hat Nachfolgeprozesse zwischen den Parteien im Hinblick auf die anhängige Restitutionsklage ausgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Die Restitutionsklage des Klägers gegen das Anerkenntnis-Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 14. Juni 2002 ist nicht statthaft. Sie ist deshalb gem. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 79 Satz 1 ArbGG als unzulässig zu verwerfen.

Dazu im Einzelnen:

1. Gem. § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft ist. Dabei gehört das tatsächliche Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nicht zur Zulässigkeit der Klage. Vielmehr genügt schlüssiges Behaupten des Wiederaufnahmegrundes. Der Kläger stützt sich insoweit auf § 580 Nr. 6 ZPO. Danach findet die Restitutionsklage statt, wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist. Es müssen daher drei Urteile vorliegen: ein präjudizielles Urteil, das darauf beruhende angegriffene Urteil und ein rechtskräftiges Urteil, das das präjudizielle Urteil aufgehoben hat (Zöller-Greger, ZPO, § 580 Rdnr. 13). Zwischen dem Restitutionsgrund und der mit der Restitutionsklage angegriffenen Entscheidung muss ein Ursachenzusammenhang bestehen. Das mit Restitutionsklage angefochtene Urteil muss in der aufgehobenen früheren Entscheidung irgendwie seine Stütze finden. Es genügt, dass sie die Feststellungen einer Tatsache, die Beweiswürdigung oder rechtliche Erwägungen mitbestimmt hat.

Ziel der Restitutionsklage ist gem. § 590 Abs. 1 ZPO, die Hauptsache - insoweit sie vom Anfechtungsgrund betroffen ist - von neuem zu verhandeln. Die Neuverhandlung der Hauptsache ist eine Fortsetzung des früheren Prozesses im Zeitpunkt vor Urteilserlass, soweit er von dem Wiederaufnahmegrund betroffen ist. Ziel ist eine neue Entscheidung auf der Grundlage des Ergebnisses der neuen Verhandlung und der früheren Lage, soweit sie bindend geblieben ist.

2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze erweist sich die Restitutionsklage als nicht statthaft. Das Ziel, über den Gegenstand des mit der Restitutionsklage angegriffenen Anerkenntnis-Schlussurteils neu zu verhandeln und darüber neu zu entscheiden, kann nicht mehr erreicht werden. Denn insoweit hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24. Juni 2004 auch über den Gegenstand des Anerkenntnis-Schlussurteils abschließend entschieden. Denn es hat mit diesem Urteil das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein teilweise abgeändert, soweit darin die Klage abgewiesen worden ist. Entscheidend ist, dass es im Tenor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts heißt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 13. Juni 2001 - 1 Ca 333/01 - werde in vollem Umfang zurückgewiesen. Dies bedeutet, dass die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt wurde mit der Folge, dass damit feststeht, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21. Februar 2001 zum Ablauf des 23. Februar 2001 aufgelöst worden ist, sondern über den 23. Februar 2001 hinaus fortbesteht. Damit steht fest, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die ordentliche noch durch die fristgerechte Kündigung geendet hat, weshalb damit gleichzeitig auch das Anerkenntnis-Schlussurteil, das sich lediglich mit den Kündigungsfristen auf der Grundlage der Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung befasst, gegenstandslos geworden ist, ohne dass es noch einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Diese Frage ist vom Bundesarbeitsgericht mit der Wiederherstellung des erstinstanz-lichen Urteils entschieden worden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich das Bundesarbeitsgericht sogar mit dem Anerkenntnis-Schlussurteil befasst hat. Denn es hat hinsichtlich der Kosten das Anerkenntnis-Schlussurteil abgeändert. Auch daraus folgt nach Auffassung der Berufungskammer, dass das Anerkenntnis-Schlussurteil insgesamt gegenstandslos geworden ist. Wäre nämlich in diesem Fall die Restitutionsklage statthaft und ggf. eine neue Entscheidung gem. § 590 ZPO erforderlich, so wäre dies auch mit einer erneuten Kostenentscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits verbunden. Dies stünde aber im Widerspruch zu der bereits vom Bundesarbeitsgericht getroffenen endgültigen Kostenentscheidung über den Rechtsstreit.

Nach alledem ist die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen und dem Kläger sind die Kosten dieses Verfahrens gem. § 91 ZPO aufzuerlegen.

Die Revision wird gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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