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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 399/05
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 2 I
BetrAVG § 2 V 1
1. Zu rechtsmissbräuchlichen Berufungsanträgen zwecks Erreichens der Berufungssumme.

2. Ungewisse Umstände, die erst in der Zukunft nach Ausscheiden des Mitarbeiters eintreten, sind bei der Berechnung der Versorgungsanwartschaft nicht zu berücksichtigen (hier: Regelung einer "Mindestanpassung" in einer Versorgungsordnung.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 4 Sa 399/05

Verkündet am 26. Januar 2006

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter ... und ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 6. Juli 2005 - 4 Ca 294 b/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die richtige Berechnung der dem Kläger zustehenden unverfallbaren Versorgungsanwartschaft.

Der am ...1950 geborene Kläger trat am 1. Januar 1980 in die Dienste der H... GmbH . Dort erhielt er eine Versorgungszusage auf die so genannte "H...-Rente ". Nach der Verschmelzung der H... GmbH mit der L...-AG zur L...-H... AG vereinheitlichte diese 1991 die Altersversorgungssysteme durch Einführung der "E...-Rente ". Für ehemalige Mitarbeiter der H... GmbH wurde geregelt, dass für sie wahlweise die "H...-Rente " oder die "E...-Rente " gilt. 1997 wurde die L...-H... AG auf die Beklagte verschmolzen. Diese verfügt ihrerseits über eine eigene Versorgungsordnung. Durch Betriebsvereinbarung vom 3. September 1997 vereinbarten die Betriebsparteien eine Vereinheitlichung der Versorgungssysteme in der Weise, dass die zum 31. März 1997 aufgebauten Anwartschaften der "H...-Rente " oder "E...-Rente " festgestellt werden und für die Dienstzeiten ab dem 1. April 1997 (dem Datum der wirtschaftlichen Verschmelzung) Anwartschaften nur noch nach der "H...-V... " aufgebaut werden.

In der zwischen dem Vorstand der L...-H... AG und dem dortigen Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung vom 3. September 1997 heißt es u. a. in Abs. 3:

"Die betriebliche Altersversorgung der übernommenen Mitarbeiter setzt sich zusammen aus den bei der L...-H... AG zeitanteilig erworbenen Anwartschaften und den sich aus der Dienstzeit bei der H... D... AG nach Übernahme ergebenden Ansprüchen aufgrund der H... V... .

a.) Die Bemessungsgrößen zur Ermittlung der zum 31.03.1997 erworbenen Anwartschaften auf Rentenleistungen bzw. Übergangsgeld werden nach der ratierlichen Berechnungsmethode analag § 2 BetrAVG ermittelt und als Jahresbetrag in DM ausgewiesen und festgeschrieben.

Grundsätzliche Bemessungsgrößen in diesem Sinne sind

- Altersrente gem. § 10 der "Versorgungsregelung der L...-H... AG " vom November 1991 (E...-Rente ).

- Altersrente gem. § 10 der "Versorgungsregelung der L...-H... AG " vom Februar 1998 (L...-Rente ).

- Ruhegeld bei Erreichen der festen Altersgrenze gem. § 7 der Richtlinien der Hell-Altersfürsorge GmbH vom 01.04.1985 in Verbindung mit Bedingungen 1984 für Ruhegehaltsabkommen (H...-Rente ).

- Übergangszuschuss gem. Betriebsvereinbarung der Dr. Ing. Rudolf H... GmbH vom 10.02.1982 und Kündigung vom 29.06.1983 bzw. Übergangszahlungen gem. Ziff. 6 der Bedingungen 1984 für Ruhegeldabkommen (Übergangsgeld).

Die Bemessungsgrößen

- L...-Rente ,

- H...-Rente und

- Übergangsgeld

werden gem. § 3.4 der Versorgungsordnung der H... D... AG in gleicherweise, erstmalig zum 01.07.1997, an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst."

Wegen der weiteren Einzelheiten der Gesamtbetriebsvereinbarung wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 7 - 10 d. A.).

In der Betriebsvereinbarung Nr. 10/95 "H... Versorgungsleistungen" unter § 3.4 wurde zur Anpassung der Renten an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten Folgendes vereinbart:

"Anpassung der Renten an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten

a) Die in der Rententabelle enthaltenen Rentenbeträge werden für die Anwartschaften und die laufenden Renten der Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshaltung von Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen (nachfolgend Lebenshaltungskostenindex genannt). Es wird der Index berücksichtigt, der den Durchschnittswert des vergangenen Jahres darstellt.

b) Die Anpassungen erfolgen einheitlich im Abstand von 2 Jahren, jeweils zum 1. Juli. Die in der Rententabelle enthaltenen Rentenbeträge werden jeweils um den Prozentsatz verändert, um den sich seit der letzten Anpassung der Lebenshaltungskostenindex verändert hat, mindestens aber um 3%. Ist die 3%ige Anpassung für einen Zeitraum höher als der Anstieg des Lebenshaltungskostenindex, so wird der übersteigende Betrag bei der nächsten Anpassung berücksichtigt, mit der Maßgabe, dass die Mindestanpassung von 1,5% pro Jahr nicht unterschritten wird. Die Rentenzahlbeträge werden auf volle DM kaufmännisch gerundet. Die Anpassung erfolgt jedoch auf der Basis der ungerundeten Beträge.

c) Sollten in dem Zeitraum, für den die Anpassung der Rentenbeträge jeweils erfolgt, aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen von der Firma zusätzliche Leistungen erbracht werden müssen, die der Vermögensbildung, der Alterssicherung etc. der Arbeitnehmer oder der Ablösung solcher zusätzlichen Leistungen dienen, so werden diese Leistungen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie sie steuerlich behandelt werden, bei zukünftigen Anpassungen der Rentenbeträge an den Lebenshaltungskostenindex berücksichtigt.

d) Die Anpassung der Rentenbeträge wird entsprechend den in den Abschnitten a) bis c) getroffenen Regelungen durchgeführt. Die höheren Rentebeträge werden ab dem auf die Bekanntgabe folgenden Monat wirksam."

Der Kläger schied am 31. Dezember 2003 aus dem Betrieb der Beklagten aus.

Mit Schreiben vom 22. März 2004 (Bl. 48 - 52 d. A.) erteilte die Beklagte dem Kläger nach seinem Ausscheiden eine doppelte Unverfallbarkeitsbescheinigung. Unter Berücksichtigung der so genannten "E...-Rente " berechnete die Beklagte dem Kläger einen unverfallbaren Rentenanspruch in Höhe von 255,40 EUR. Der sich unter Beachtung der so genannten "H...-Rente " von der Beklagten berechnete Betrag beläuft sich auf 230,59 EUR. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Kopien (Bl. 51, 52 d. A.). Soweit es um den Anteil bezogen auf die "H... V... " ging, legte die Beklagte in beiden Fällen eine erreichbare Rente nach der Rentengruppe 9 bei möglichen 18 Jahren in Höhe von 180,50 EUR zugrunde. Dies ist der Betrag, den ein Mitarbeiter ausweislich der Rententabelle der Beklagten mit Stand 1. Juli 2003 mit der Rentengruppe 9 nach 18 vollen Dienstjahren erhalten würde.

Die Parteien streiten darum, ob die in § 3.4 b) der "H... V... " vorgesehene 2-jährige Anpassung von mindestens 3% bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft zu berücksichtigen ist. Der Kläger ist der Auffassung, im Jahre 2015 wäre seine erreichbare Altersrente unter Berücksichtigung der Mindestanpassungsregel in § 3.4 b) der "H... V... " auf 119,41% gestiegen. Die erreichbare Altersrente belaufe sich daher bei korrekter Berechnung auf 404,38 EUR, woraus sich bei Multiplizierung mit dem Quotierungsfaktor 0,6809 eine unverfallbare Anwartschaft in Höhe von 275,34 EUR ergebe. Die Beklagte hält diese Rechtsauffassung für unzutreffend.

Der Kläger hat bereits in der Klagschrift die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Schriftsatz vom 4. März 2005 hat die Beklagte in erster Instanz darauf hingewiesen, dass sich der Kläger bei der Ermittlung der fiktiven Rentensteigerung verrechnet habe. Zwischen seinem Ausscheidenszeitpunkt 31. Dezember 2003 und der Vollendung des 65. Lebensjahres im März 2015 lägen nicht 6, sondern nur 5 Anpassungszeitpunkte, was unter Zugrundelegung der Argumentation des Klägers lediglich eine Steigerung um 15,39% zur Folge habe. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17. Mai 2005 bestätigt, nach 5maliger Anpassung ergebe sich eine Steigerung auf 115,93%. Das Arbeitsgericht hat den Kläger im Termin zur streitigen Verhandlung darauf hingewiesen, bei einer Steigerung auf 115,93% belaufe sich die Betriebsrentenanwartschaft unter Beachtung seiner Argumentation auf 267,32 EUR. Der Kläger hat in erster Instanz erklärt, er stelle gleichwohl den Antrag aus der Klagschrift mit dem Betrag in Höhe von 275,34 EUR.

Wegen der in erster Instanz vorgetragenen streitigen Rechtsauffassungen und der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Veränderungssperre in § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG bewirke, dass alle nachträglich eintretenden Veränderungen der Bemessungsgrundlagen unberücksichtigt bleiben müssten. Zwar schließe die Veränderungssperre nicht aus, die künftige Entwicklung bestimmter Faktoren dann zu berücksichtigen, wenn sie durch die bei Ausscheiden bereits vorhandene Bemessungsgrundlage eindeutig vorgezeichnet sei. Diese Voraussetzung treffe auf den Regelungsgegenstand in § 3.4 der "H... V... " hinsichtlich der Anpassung der Renten an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten jedoch nicht zu. Die Höhe des Versorgungsanspruches sei zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers gerade nicht exakt zu berechnen gewesen. Dadurch, dass weder eine starre Anpassung an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex noch eine sonstige festgeschriebene prozentuale Anpassung in den Versorgungsleistungen vorgesehen sei, seien die bereits vorhandenen Bemessungsgrundlagen gerade nicht eindeutig vorgezeichnet.

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf 717,84 EUR ausgehend von der Antragstellung des Klägers festgesetzt. Das Urteil enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wonach der Kläger Berufung einlegen kann, wenn sie im Urteil zugelassen worden ist oder der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt. Eine Zulassungsentscheidung enthält das Urteil des Arbeitsgerichts nicht.

Der Kläger trägt vor:

Die Argumentation des Arbeitsgerichts überzeuge nicht. Die "H... V... " regele nicht nur die Anpassung der Anwartschaften an den Preisindex. Die Besonderheit der Anpassungsregelung in § 3.4 der Versorgungsordnung bestehe darin, dass eine Anpassung der Anwartschaften alle zwei Jahre um mindestens 3% erfolge. Unabhängig von den Schwankungen des Lebenshaltungskostenindexes stehe daher die alle zwei Jahre erfolgende regelmäßige Steigerung um 3% fest. Die Versorgungsordnung ermögliche lediglich eine "nachholende" Anpassung für den Fall, dass die 3%ige Mindestanpassung höher liege als der Lebenshaltungskostenindex. Diese "Wohltat" werde reduziert, wenn in den Folgejahren der Lebenshaltungskostenindex um mehr als 3% ansteige, aber die Mindestlinie von 1,5% pro Jahr dürfe nicht unterschritten werden. Die Regelung zur Anpassung der Anwartschaften alle zwei Jahre um 3% könne daher auf den Zeitpunkt des Versorgungsfalles hochgerechnet werden. Dies gestatte auch § 2 Abs. 5 BetrAVG.

§ 3.4 c) der Versorgungsordnung der Beklagten stehe dem nicht entgegen. Der Grund dieser Regelung liege darin, dass die dort erwähnten Mittel demselben Zweck dienten wie die Gelder, die für die Erhöhung der Anwartschaften zurückzustellen seien. Sollte aufgrund einer gesetzlichen Regelung die Beklagte daher verpflichtet werden, z. B. zusätzlich zur Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer weitere Beiträge in eine Direktversicherung zum Zwecke der Verbesserung der Altersvorsorge der Arbeitnehmer einzuzahlen, würden diese Beträge des Unternehmens dazu führen, dass die Mindestanpassung der Anwartschaften um 3% niedriger ausfalle. Dies führe aber nicht dazu, dass die versprochene Dynamisierung seiner Anwartschaft bei der Ermittlung des von ihm erworbenen Anspruches unberücksichtigt bleibe. Die Verpflichtung zur zusätzlichen Leistung zugunsten der Arbeitnehmer für Zwecke der Alterssicherung oder Vermögensbildung beeinflusse die Bemessungsgrundlagen. Eine solche Veränderung der Bemessungsgrundlage nach dem Ausscheiden berühre die Höhe des von ihm erworbenen unverfallbaren Anspruchs auf die Betriebsrente nicht. § 2 Abs. 5 BetrAVG bewirke gerade, dass die Versorgungsrechte des Arbeitnehmers, der vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, von der künftigen Entwicklung sowohl der Versorgungsregelung als auch der Bemessungsgrundlagen abgekoppelt werden. Diese Festschreibung auf den Zeitpunkt des Ausscheidens könne sich für aber auch gegen den Arbeitnehmer auswirken.

Zur Höhe meine er, das Jahr 2015 sei als Anpassungsschritt ebenfalls noch zu berücksichtigen, weshalb von 6 Anpassungen auszugehen sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kiel vom 6. Juli 2005 - 4 Ca 294 b/05 - festzustellen, dass ihm über die von der Beklagten berechnete Betriebsrentenanwartschaft von 255,40 EUR hinaus insgesamt 275,43 EUR monatliche Betriebsrente ab Eintritt des Versorgungsfalles mit Vollendung des 65. Lebensjahres am 15. März 2015 zustehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, die Berufung sei bereits unzulässig. Der Kläger stelle wissentlich einen zu hohen Antrag, obschon sein tatsächliches Begehren sich nach schriftsätzlicher Korrektur darauf richtete festzustellen, dass ihm über die von ihr berechnete Rentenanwartschaft von 255,40 EUR hinaus insgesamt eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 267,32 EUR ab Eintritt des Versorgungsfalles zustehe. Wenn der Kläger nunmehr in seiner Berufungsbegründung erneut die ursprüngliche fehlerhafte Berechnung vortrage, könne dies nur den Hintergrund haben, die Berufung zu retten. Das Vorgehen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Er sei auf seine Fehlberechnung hingewiesen worden. Wenn er dennoch durch erhöhte Antragstellung, die zum eigenen Sachvortrag widersprüchlich bzw. inkonsequent sei, allein zur Erreichung des Berufungsverfahrens den Wert des Beschwerdegegenstandes hochtreibe, so stelle dies Rechtsmissbrauch dar.

Die Berufung sei im Übrigen auch nicht begründet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Festlegung der Höhe der Betriebsrente sei der Tag des Ausscheidens. Der Kläger greife sich aus § 3.4 nur die Regelung in b) isoliert heraus, missachte dabei, dass entscheidend sei die nicht absehbare Entwicklung der Lebenshaltungskosten, wie es in § 3.4 a) der Versorgungsregelung vereinbart sei. Die "Anpassungsformel" beinhalte drei Komponenten, nämlich 1. die Anpassung nach Lebenshaltungskostenindex (§ 3.4 a)), weiterhin den Mindestanpassungsprozentsatz nach § 3.4 b) und schließlich die Möglichkeit des Abzuges berücksichtigungsfähiger Leistungen (§ 3.4 c)). Der Formelbestandteil hinsichtlich des Mindestanpassungsprozesses könne nicht isoliert herausgegriffen werden, weil er vor dem Hintergrund der zunehmenden finanziellen Risiken für Unternehmen aus Versorgungsverpflichtungen allein steuerlich motiviert 1982 in die seit dem 1. Januar 1974 gültige Versorgungsordnung aufgenommen worden sei. Tatsächliche Relevanz für die Mitarbeiter sei ihm nicht zugesprochen worden, da die Lebenshaltungskosten seit Einführung der Versorgungsordnung immer deutlich über 3% in zwei Jahren gestiegen seien. Ein Leistungszweck habe also gerade nicht im Vordergrund gestanden mit der Regelung in § 3.4 b) der Versorgungsordnung. Weiter sei zu beachten, dass es mit der Regelung in § 3.4 c) keine Beschränkung hinsichtlich der Höhe der Berücksichtigung anderweitiger Zahlungen gebe. Der Mindestanpassungsprozentsatz könne daher durch diese Regelung auch unterschritten werden und eine Anpassung auf Null erfolgen. Auch aus diesem Grund sei es nicht möglich, eine exakte Berechnung für die Zukunft vorzunehmen. Sie wisse nicht sicher, ob und in welcher Höhe zukünftig zusätzliche Leistungen erbracht werden müssten. In Anbetracht der Stärkung der Säule der betrieblichen Altersversorgung sei es nicht abwegig, dass weitere gesetzliche bzw. tarifliche Verpflichtungen entstünden. Für diese Eventualitäten sei bewusst die Regelung in § 3.4 c) der Versorgungsordnung aufgenommen worden. Schließlich sei die Darstellung des Klägers auch inkonsequent. Seine Argumentation verkenne, dass es nur um die Frage gehe, ob eine exakte "Hochrechnung" nach dem Ausscheidenszeitpunkt möglich sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufung wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt worden. Zudem ist sie auch statthaft. Sie scheitert nicht am Fehlen des gem. § 64 Abs. 2b ArbGG erforderlichen Beschwerdewertes von mehr als 600,00 EUR.

Neben dem Vorliegen einer Beschwer, die beim Kläger unzweifelhaft gegeben ist, muss im Fall des § 64 Abs. 2b ArbGG mit dem im Berufungsverfahren verfolgten Klageziel der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigen. Maßgeblich für die Zulässigkeit der Berufung ist der Wert des Beschwerdegegenstandes, der nicht mit der Beschwer durch das angefochtene Urteil gleichzusetzen ist (Baumbach/Lauterbach u. a., ZPO, 64. Aufl., § 511 Rdnr. 13). Ob der Rechtsmittelkläger durch das angefochtene Urteil mit einem Betrag von mehr als 600,00 EUR beschwert ist, ergibt sich in der Regel aus einem Vergleich zwischen dem rechtkraftfähigen Inhalt des erstinstanzlichen Urteils mit dem, was der Rechtsmittelkläger zuletzt vom Arbeitsgericht verlangt hat und was er vom Landesarbeitsgericht anders entschieden haben will. Bei der Berechnung ist auf die erst- und zweitinstanzlichen Anträge des Berufungsklägers, auf den Inhalt des Urteils und den festgesetzten Streitwert abzustellen (Schwab/Weth, ArbGG, § 64 Rdnr. 61).

a.

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung über 600,00 EUR. Unter Zugrundelegung der erstinstanzlich gestellten Anträge begehrte der Kläger einen Differenzbetrag in Höhe von 19,94 EUR, so dass das Arbeitsgericht den Streitwert auch zutreffend auf den 36fachen Differenzbetrag mit 717,84 EUR festgesetzt hat. Der vom Arbeitsgericht festzusetzende Streitwert hat sich grundsätzlich formal an der Antragstellung zu orientieren. Auch mit der Berufung und dem dort gestellten Antrag erreicht der Kläger einen Beschwerdewert von mehr als 600,00 EUR. Denn insoweit hält er seinen erstinstanzlichen Antrag aufrecht. Legt die bei dem Arbeitsgericht in vollem Umfang unterlegene Partei uneingeschränkt Berufung ein, so stimmt der Wert der Beschwer regelmäßig mit dem im Urteil des Arbeitsgerichts festgesetzten Streitwert überein (Germelmann u. a., ArbGG, 5. Aufl., § 64 Rdnr. 20 m. Hinw. a. BAG-Rechtsprechung). Ausgehend von der Antragstellung erreicht der Kläger daher die erforderliche Beschwerdesumme.

b.

Das Berufungsgericht verkennt dabei nicht, dass missbräuchliche Berufungsanträge, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründet werden können, bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes unberücksichtigt bleiben. Denn die Berufungssumme lässt sich nicht "künstlich" herstellen. Dazu gehören Anträge, die im Widerspruch zur Sach- und Rechtslage nur zur Erreichung der Beschwerdesumme aufrechterhalten werden (Rimmelspacher in MüKo-ZPO, § 511 a Rdnr. 48; Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 511 Rdnr. 14 m. Hinw. a. Rechtsprechung). Insoweit ist dem Kläger in der Tat entgegenzuhalten, dass seine Berechnung mit sechs Anpassungsschritten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar ist. Unter Zugrundelegung seiner Argumentation wären die zweijährigen Mindestanpassungen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zu berücksichtigen. Der Versorgungsfall tritt beim Kläger jedoch im März 2015 ein. Die Anpassung im Juli 2015, die der Kläger ebenfalls berücksichtigt haben möchte, liegt aber nach Eintritt des Versorgungsfalles und kann daher keine Relevanz für die Ermittlung der Anwartschaft haben. Insofern ist es in der Tat nicht nachvollziehbar, warum der Kläger in erster Instanz seinen ursprünglichen Klagantrag aufrechterhalten hat und diesen in zweiter Instanz erneut stellt.

c.

Unter Berücksichtigung aller Umstände steht dies nach Auffassung der Berufungskammer in diesem konkreten Fall jedoch nicht dem Erreichen des Beschwerdewertes entgegen. Das Vorgehen des Klägers widerspricht zwar der Sach- und Rechtslage, soweit es um die konkrete Berechnung geht. Das begründet in diesem Fall jedoch noch nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauches. Zunächst ist festzustellen, dass es sich um einen Rechenfehler des Klägers gehandelt haben dürfte. Diesen hätte er zwar korrigieren können und wohl auch müssen. Das Unterbleiben dieser Korrektur setzt sich aber nicht dem Vorwurf aus, rechtsmissbräuchlich "künstlich" eine Berufungssumme hergestellt zu haben. Denn insoweit ist nicht zu verkennen, dass der Kläger bereits in seiner Klagschrift unhängig von der Höhe des Beschwerdegegenstandes die Zulassung der Berufung angeregt hat. Angesichts des Streitgegenstandes wäre die Berufung auch zuzulassen gewesen. Für das Berufungsgericht ist es auch nachvollziehbar, wenn der Kläger darauf hinweist, die Vorsitzende des Arbeitsgerichts habe erklärt, sie hätte die Berufung zugelassen, wenn der Beschwerdewert nicht erreicht worden wäre. Das Arbeitsgericht selbst ging davon aus, der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung werde erreicht, denn anderenfalls hätte das Urteil sicherlich eine Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Berufung getragen. Wenn der Berufungskläger dann orientiert an der Streitwertfest-setzung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ausdrücklich einen Antrag gem. § 64 Abs. 3 ArbGG stellt, sondern sich auf die Rechtsmittelfähigkeit des Urteils verlässt, so begründet dies jedenfalls nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauches, wenn er dann weiterhin den erstinstanzlichen Antrag auch in der Berufung stellt, um - wie es die Beklagte zutreffend ausführt - die Berufung zu retten. Das Interesse der "Rechtsmittelklarheit" gebietet diese Betrachtung.

2.

In der Sache ist die Berufung jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. Die Beklagte hat die Höhe der Rentenanwartschaft des Klägers zutreffend berechnet. Sie beläuft sich auf 255,40 EUR (E...-Rente ). Zutreffend hat die Beklagte insoweit auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers abgestellt. Die nach seinem Ausscheiden möglicherweise eintretenden Mindestanpassungen gem. § 3.4 b) der "H... V... " sind wegen § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG nicht zu berücksichtigen. Dazu im Einzelnen:

a.

Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat bei Eintritt des Versorgungsfalles ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1 b BetrAVG fortbesteht, einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht. Das Gesetz verlangt eine verhältnismäßige Reduzierung der in der Versorgungsregelung vorgesehenen vollen Versorgungsleistung; es bezeichnet diese als die "ohne das vorherige Ausscheiden zustehende Leistung". Damit stellt das Gesetz ausdrücklich auf die für den Arbeitnehmer maßgebliche Versorgungsregelung ab. Maßgeblich ist daher grundsätzlich die Leistung, die der betriebstreue Arbeitnehmer im Versorgungsfall aufgrund der Versorgungszusage erhalten würde (Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 67). Im Rahmen des ratierlichen Berechnungsverfahrens ist daher zunächst der Anspruch zu ermitteln, der sich bei einer unterstellten weiteren Tätigkeit des Mitarbeiters bis zum Erreichen der vertraglich vorgesehenen Altersgrenze auf Basis der zum Zeitpunkt des Ausscheidens geltenden Versorgungsregelung ergeben hätte (Ahrend/Föster u. a., Betriebsrentengesetz, 10. Aufl., § 2 Rdnr. 5). Ausgangspunkt für die Ermittlung des Unverfallbarkeitsbetrages ist daher der Betrag, auf den der ausgeschiedene Arbeitnehmer Anspruch erworben hätte, wenn sein Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalles ununterbrochen fortgedauert hätte. Wegen der dabei vorgenommenen Fiktion einer fortdauernden Betriebszugehörigkeit wird dieser Ausgangswert auch "fiktive" oder "als-ob-Leistung" bezeichnet (Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, § 2 Rdnr. 3074). Damit sind alle im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bestehenden festen Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles hochzurechnen. Es ist diejenige Leistung zu bestimmen, die ein betriebstreu gebliebener Arbeitnehmer beanspruchen könnte, wenn sich der Inhalt der Versorgungszusage nach dem Ausscheiden nicht geändert hätte (Höfer, a. a. O., § 2 Rdnr. 3078, 3079).

b.

Gem. § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG bleiben bei der Berechnung des Teilanspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung außer Betracht, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten. Ungewisse Umstände, die erst in Zukunft eintreten können, sollen daher keine Berücksichtigung finden (Blomeyer/Otto, a. a. O., § 2 Rdnr. 391). Wenn der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, werden seine Versorgungsrechte also von der künftigen Entwicklung sowohl der Versorgungsregelungen als auch der Bemessungsgrundlagen abgekoppelt (BAG, Urt. v. 17. August 2004, 3 AZR 318/03, unter III. 3. der Entscheidungsgründe).

Der vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer kann aufgrund dieser Vorschrift unter bestimmten Voraussetzungen also besser gestellt sein als der bis zum Eintritt in den Ruhestand im Betrieb verbleibende Kollege. Der Ausschluss einer Beeinflussung der Anwartschaft durch nachträgliche Änderungen bedeutet allerdings nicht, dass die Höhe der Anwartschaft unbedingt auf den Tag des Ausscheidens "festgeschrieben" wird. Soweit nach der zum Zeitpunkt des Ausscheidens gültigen Bemessungsgrundlage eine Hochrechnung auf den Tag des Eintritts des Versorgungsfalles möglich ist, muss sie auch vorgenommen werden. Die Vorschrift schließt nicht die Berücksichtigung künftiger Daten aus; sie will lediglich erreichen, dass die Daten, die im Zeitpunkt des Ausscheidens noch ungewiss sind, bei der Berechnung außer Betracht bleiben (Blomeyer/Otto, a. a. O., Rdnr. 393). Die künftige Entwicklung sämtlicher Faktoren ist also dann zu berücksichtigen, wenn sie durch die bei Ausscheiden bereits vorhandene Bemessungsgrundlage eindeutig vorgezeichnet ist (z. B. bestimmter fester jährlicher Steigerungsbetrag). Der Versorgungsanspruch muss beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aber aufgrund der bereits geltenden Bemessungsgrundlage exakt berechenbar sein (Blohmeyer/Otto, a. a. O., § 2 Rdnr. 409).

c.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf Berücksichtigung der von ihn herangezogenen 2-jährigen Mindestanpassung in Höhe von 3%. Denn dabei handelt es sich um keinen Faktor, der bei seinem Ausscheiden bereits eindeutig vorgezeichnet war.

Auszugehen ist zunächst von § 3.4 a) der "H... V... ". Dort ist geregelt, dass die in der Rententabelle enthaltenen Rentenbeträge für die Anwartschaften und die laufenden Renten der Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst werden. Maßgebend soll dabei der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshaltung von Arbeitnehmerhaushalten mit mittleren Einkommen seien. § 3.4 a) der Versorgungsordnung regelt daher die Anpassung der Rentenbeträge abhängig von ungewissen Kriterien. Allerdings ist dann grundsätzlich in § 3.4 b) der Versorgungsordnung eine Mindestanpassung in Höhe von 3% für den 2-Jahres-Zeitraum zugesagt. Vordergründig könnte man sich sicherlich auf den Standpunkt stellen, bei dieser Zusage einer Mindestanpassung handele es sich - soweit es um den Mindestbetrag geht - jedenfalls um einen Faktor, der bereits bei Ausscheiden des Klägers für die Zukunft bestimmt war. Diese Argumentation trägt jedoch nicht. Zum einen ist zu beachten, dass der Regelungsgehalt des § 3 Abs. 4 insgesamt nicht die Vereinbarung einer festen bestimmten Anpassung der Renten orientiert an einem bestimmten Prozentsatz war. Vielmehr ist ausgehend von § 3.4 a der Versorgungsordnung Regelungszweck und -ziel die Anpassung der Renten an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten abhängig vom Preisindex für die Lebenshaltung von Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen. Vereinbart zwischen den Betriebsparteien in dieser Versorgungsordnung ist eine Anpassung in dieser Höhe, lediglich abgesichert durch eine Mindestanpassung. Die Anpassung orientiert am Preisindex bleibt aber der unbestimmte Faktor. Er wird nicht zu einem bestimmten Faktor durch die Einführung eines Mindestanpassungsbetrages.

Im Übrigen hätte die Argumentation des Klägers zur Folge, dass bei der Berechnung der Anwartschaft für die ausgeschiedenen Mitarbeiter eine Steigerung von 3% alle zwei Jahre zu beachten wäre, für die aktiven Mitarbeiter und Rentner jedoch - wenn auch unter Berücksichtigung der Mindestanpassung von 3% - die tatsächlich möglicherweise höhere Entwicklung der Lebenshaltungskosten entscheidend wäre. Der Versorgungsordnung ist nicht zu entnehmen, dass sie eine solche - mögliche - unterschiedliche Entwicklung will.

Entscheidend ist allerdings Folgendes:

Selbst der vom Kläger herangezogene Mindestanpassungsprozentsatz gem. § 3.4 b der Versorgungsordnung war zum Zeitpunkt seines Ausscheidens für die Zukunft keinesfalls eindeutig vorgezeichnet und exakt berechenbar. Dies folgt nämlich aus der Regelung in § 3.4 c der Versorgungsordnung. Dort ist vorgesehen, dass bestimmte zusätzliche Leistungen, die die Beklagte zukünftig zu erbringen hat, sofern sie der Vermögensbildung, der Alterssicherung etc. der Arbeitnehmer dienen, bei zukünftigen Anpassungen der Rentenbeträge an den Lebenshaltungskostenindex zu berücksichtigen sind. Die Beklagte weist insoweit zutreffend darauf hin, dass diese Regelung dazu führen kann, dass zukünftig nicht eine Anpassung der Betriebsrenten an den Lebenshaltungskostenindex und noch nicht einmal in Höhe von 3% für zwei Jahre bzw. 1,5% pro Jahr erfolgen muss. Sollte die Beklagte zukünftig gesetzlich oder tariflich verpflichtet werden, Leistungen gem. § 3.4 c der Versorgungsordnung erbringen zu müssen, so kann dies dazu führen, dass eine Anpassung der Betriebsrenten noch nicht einmal in Höhe von 3% im Zweijahreszeitraum erfolgt. Damit ist die vom Kläger herangezogene Mindestanpassung aber keineswegs mehr sicher.

Wenn der Kläger dann in der mündlichen Verhandlung im Berufungstermin darauf hinweist, es sei davon auszugehen, dass sich jedenfalls das Gesamtvolumen in Höhe von 3% nicht ändere, so trägt diese Argumentation nicht. Der Kläger will damit zum Ausdruck bringen, dass zukünftige Leistungen der Vermögensbildung und der Alterssicherung nur in Höhe ihres Wertes wiederum bei der Anpassung orientiert an dem Lebenshaltungskostenindex bezogen auf die Rente berücksichtigt werden dürften. In jedem Fall stehe daher also weiterhin das 3%ige Mindestvolumen zur Verfügung. Diese Argumentation trägt nicht. Es ist keineswegs in der Versorgungsordnung vorgesehen, wie gegebenenfalls die Berücksichtigung zusätzlicher Leistungen bei der Anpassung der Renten zu erfolgen habe. Insoweit besteht ein erheblicher Spielraum, was auch ohne weiteres nachvollziehbar ist, weil die Bewertung und Vergleichbarkeit zusätzlicher Leistungen nicht mathematisch exakt vollzogen werden kann. Von einem grundsätzlichen Gesamtvolumen von 3% kann daher keine Rede sein.

Im Übrigen ist die Argumentation des Klägers in seiner Berufungsschrift zu § 2 Abs. 5 BetrAVG i. V. m. § 3.4 c der Versorgungsordnung nicht nachvollziehbar. Er argumentiert im Wesentlichen damit, die gesetzliche oder tarifvertragliche Einführung zusätzlicher Leistungen bedeute eine Veränderung der Bemessungsgrundlage, die wiederum gem. § 2 Abs. 5 BetrAVG zu Lasten der Ausgeschiedenen untersagt sei. Eine solche Veränderung der Bemessungsgrundlage nach seinem Ausscheiden berühre daher die Höhe seines erworbenen unverfallbaren Anspruches nicht. Dies mag so zutreffen. Es ist aber kein Argument für die Position des Klägers. Insoweit weist die Beklagte nämlich zutreffend darauf hin, dass es allein um die Frage gehe, ob eine exakte "Hochrechnung" nach dem Ausscheidenszeitpunkt möglich sei. Dies ist gerade im Hinblick auf § 3.4 c der Versorgungsordnung aus den oben dargelegten Gründen nicht der Fall. Dass spätere Veränderungen sich nicht zu Lasten des Klägers auswirken dürfen, ist unbestritten. Hier geht es aber nur um die Frage, ob eine exakt bestimmte Entwicklung bezogen auf einen bestimmten Faktor zum Zeitpunkt des klägerischen Ausscheidens angenommen werden darf. Daran fehlt es.

Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Für den Kläger ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Anlass zur Zulassung der Revision für die Beklagte besteht nicht. Zwar hat sich das Berufungsgericht nicht der Auffassung der Beklagten angeschlossen, die Berufung sei bereits unzulässig und deshalb zu verwerfen. Daraus folgt jedoch keine Beschwer für die Beklagte. Denn ihr entsteht dadurch kein Nachteil, dass das Rechtsmittel des Klägers auf seine Begründetheit geprüft und diese verneint wurde. Die Rechtsstellung der Beklagten ist vielmehr bei der Zurückweisung des Rechtsmittels als unbegründet noch stärker als bei einer Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig (vgl. dazu BAG, Beschl. v. 15. April 1986, 1 ABR 55/54, unter B. I. 2.). Aber selbst wenn entgegen dieser Rechtsprechung angenommen werden würde, es liege eine Beschwer der Beklagten vor, so bestünde dennoch - dies hat die Berufungskammer hilfsweise geprüft - keine Veranlassung zur Zulassung der Revision für die Beklagte. Denn die Rechtsfragen, die sich bei der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung stellten, haben keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung beruht insoweit auf den Besonderheiten des Einzelfalles.

Ende der Entscheidung

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