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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 02.04.2009
Aktenzeichen: 4 Ta 62/09
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 278 Abs. 6
GKG § 45 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 4 Ta 62/09

02.04.2009

In dem Beschwerdeverfahren

betr. Wertfestsetzung

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 23.04.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 26.02.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 09.02.2009 (1 Ca 2138/08, Arbeitsgericht Lübeck) wird zurückgewiesen.

Die Klägervertreter tragen die Kosten der Beschwerde.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger erhob am 30.07.2008 durch seine Prozessbevollmächtigten Kündigungsschutzklage mit den Anträgen:

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.07.2008 zum 31.08.2008 nicht beendet wird,

2. die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Verkäufer im Außendienst weiterzubeschäftigen,

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.08.2008 hinaus fortbesteht.

Die Parteien beendeten den Rechtsstreit mit Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 12.01.2009, wobei dort über den Streitgegenstand hinaus auch inhaltlich die Erteilung eines qualifizierten, berufsfördernden Arbeitszeugnisses geregelt wurde.

Wegen der Einzelheiten des Vergleichs wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 12.01.2009 (Blatt 79 d. A.).

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers baten mit Schriftsatz vom 14.01.2009, den Gegenstandswert für das Verfahren auf 15.000,-- EUR (vier Bruttomonatsgehälter) und für den Vergleich auf 18.750,-- EUR (fünf Bruttomonatsgehälter wegen des Zeugnisses) festzusetzen. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten regten an, den Gegenstandswert für den Kündigungsschutzantrag mit drei Bruttomonatsgehältern festzusetzen und hinsichtlich des Zeugnisses ein Bruttomonatsgehalt zugrunde zu legen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 9. Februar 2009 den Wert auf 11.250,-- EUR festgesetzt und den Mehrwert des Vergleiches auf 3.750,-- EUR. Den Wert zu 1. hat das Arbeitsgericht mit drei Bruttomonatsgehältern bewertet, die Anträge zu 2. und 3. sah das Arbeitsgericht als nicht werterhöhend an. Den übersteigenden Vergleichswert hat das Arbeitsgericht mit einem Bruttomonatsgehalt berücksichtigt.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben mit Schriftsatz vom 26.02.2009, beim Arbeitsgericht am 05.03.2009 eingegangen, im eigenen Namen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 09.02.2009 eingelegt und beantragt, den Gegenstandswert auf 15.000,-- EUR für das Verfahren und für den Vergleich auf 18.750,-- EUR festzusetzen. Der Weiterbeschäftigungsanspruch sei mit einem Gehalt zu berücksichtigen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.03.2009 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen des Nichtabhilfebeschlusses wird Bezug genommen auf Blatt 112 d. A..

II.

Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend in seinem angefochtenen Beschluss den Weiterbeschäftigungsanspruch nicht werterhöhend berücksichtigt. Dieser wurde ausdrücklich als unechter Hilfsantrag gestellt. Nach dem Willen des Klägers sollte über diesen Antrag also nur entschieden werden, wenn das Arbeitsgericht seinen Feststellungsantrag positiv beschieden hätte. Hierbei handelt es sich um eine zulässige Bedingung, die berücksichtigt werden muss, und zwar auch im Rahmen der Wertfestsetzung (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 2 Ta 159/04, Beschluss vom 05.08.2004). Da angesichts des vereinbarten Vergleichs der unechte Hilfsantrag nicht zur Entscheidung anfiel, konnte er auch nicht werterhöhend berücksichtigt werden.

Die Argumente der Klägervertreter gegen diese Sicht überzeugen nicht. Richtig ist sicherlich, dass es innerhalb der Landesarbeitsgerichte unterschiedliche Auffassungen darüber gibt, unter welchen Voraussetzungen ein solcher unechter Hilfsantrag werterhöhend zu berücksichtigen ist. Das Arbeitsgericht hat in seiner Nichtabhilfeentscheidung jedoch zutreffend auf die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG hingewiesen. Diese Vorschrift kann zwar nicht unmittelbar angewandt werden. Wegen der vergleichbaren wirtschaftlichen Bedeutung ist aber in diesem Fall § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG für den Kostenstreitwert dahin modifiziert anzuwenden, dass im Falle der Entscheidung über den uneigentlichen Hilfsantrag eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte des Feststellungsantrages und des Antrages auf Weiterbeschäftigung erfolgt. Wird jedoch schon der Feststellungsantrag hinsichtlich der Unwirksamkeit der Kündigung abgewiesen, bleibt der uneigentliche Hilfsantrag bei der Streitwertberechnung außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn wegen eines abgeschlossenen Vergleichs der uneigentliche Hilfsantrag nicht zur Entscheidung angefallen ist. Diese Auffassung des Landesarbeitsgerichts wird sowohl von anderen Landesarbeitsgerichten als auch in der Literatur geteilt. Insoweit sei lediglich hingewiesen auf Germelmann, Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Auflage, § 12 Rdn. 118; ErfK-Koch, § 12 ArbGG Rdn. 17, Ostrowicz/Künzl/Schäfer, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, Rdn. 387 mit Hinweis auf weitere LAG-Rechtsprechung.

Sicherlich bleibt es den Klägervertretern unbenommen, zukünftig den Weiterbeschäftigungsantrag ohne diese Einschränkung zu stellen. Ob und inwieweit dies gegebenenfalls bei einer gleichzeitig beantragten Prozesskostenhilfe Relevanz hat, mag hier dahingestellt bleiben.

Nach alledem ist die Beschwerde der Klägervertreter mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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