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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: 4 TaBV 29/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 98
BetrVG § 87 I Nr. 7
Zur Bestimmtheit des Regelungsgegenstandes "Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit" bei Einsetzung einer Einigungsstelle.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Beschluss

Aktenzeichen: 4 TaBV 29/06

Verkündet am 26.10.2006

Im Beschlussverfahren

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die Anhörung der Beteiligten am 26.10.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 05.07.2006 teilweise abgeändert.

1. Zur Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit der Regelungsthematik "Form und Inhalt sowie Art und Weise der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 3 Bildschirmarbeitsverordnung" wird die Richterin am Arbeitsgericht (Arbeitsgericht Kiel) B. bestellt.

2. Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Einsetzung einer Einigungsstelle zur Ausübung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

Die Antragsgegnerin stellt Teppichware her und beschäftigt 350 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Abteilungen Färberei, Spinnerei, Weberei, Tufting, Musterzimmer und Lager, Versand und Verwaltung.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2002 überreichte der Betriebsrat der Geschäftsleitung der Arbeitgeberin den Vorschlag seiner Betriebsvereinbarung "Gesundheitsschutz- und Arbeitssicherheit" und bat darum, insoweit Verhandlungen zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung aufzunehmen. Wegen des dem Schreiben beigefügten Entwurfs einer solchen Betriebsvereinbarung wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 8 - 41 d. A.).

Im Januar 2006 begehrte der Betriebsrat erneut gegenüber der Geschäftsleitung der Arbeitgeberin Verhandlungen. Der Termin vom 21. März 2006 scheiterte. Mit Schreiben der Arbeitgeberin vom 12. April 2006 (Bl. 42 d. A.) vertrat diese die Auffassung, die vom Betriebsrat angedachte Vorgehensweise sei nicht der richtige Weg. Sie als Arbeitgeberin sei verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung über alle Arbeitsplätze vorzunehmen und benötige dazu noch die Zeit bis Ende 2006. Wenn dann nach gemeinsamen Erkenntnissen eine Betriebsvereinbarung erforderlich sein sollte, gäbe es eine geeignete Grundlage, um darüber zu verhandeln.

Der Betriebsrat beschloss am 18. April 2006, die Verhandlungen zum Abschluss der Betriebsvereinbarungen "Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit" seien gescheitert und es solle die Einigungsstelle angerufen werden. (Bl. 43, 44 d. A.) Die Arbeitgeberin erwiderte darauf mit Schreiben vom 25. April 2006 und bat darum, die Vorlage der Gefährdungsbeurteilungen zunächst abzuwarten.

Der Betriebsrat hat vorgetragen, ihm gehe es zunächst um eine detaillierte Gefährdungsermittlung und Gefährdungsbeurteilung. Dazu stehe ihm ein Mitbestimmungsrecht zu. Bei den Bestimmungen über Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG und § 3 Bildschirmarbeitsverordnung handele es sich um ausfüllungsbedürftige Vorschriften. Die Einsetzung einer Einigungsstelle mit fünf Beisitzern je Seite sei erforderlich. Es seien jeweils die speziellen Verhältnisse in den Abteilungen zu berücksichtigen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. einen Arbeitsrichter als Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu bestellen, und zwar mit folgender Regelungsproblematik:

" Betriebsvereinbarung über Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit, insbesondere über Form und Inhalt sowie Art und Weise der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 3 Bildschirmarbeitsverordnung.";

2. die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer auf 5 festzusetzen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, es mangele an der hinreichenden Bestimmtheit. Der Betriebsrat sei gehalten gewesen, das Regelungsthema zu konkretisieren. Er müsse die aus seiner Sicht gegebenen Gefährdungen hinreichend darlegen und mit den betrieblichen Gegebenheiten in Zusammenhang bringen. Er könne nicht eine globale Erörterung sämtlicher potenzieller Gefährdungen durch Bezugnahme auf § 5 Arbeitsschutzgesetz im Rahmen der Einigungsstelle erreichen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses.

Der Betriebsrat hat gegen den ihm am 10. Juli 2006 zugestellten Beschluss am 17. Juli 2006 Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet.

Der Betriebsrat trägt vor: Der Antrag sei hinreichend bestimmt. Er müsse lediglich einen konkreten Sachverhalt darlegen, der dem Arbeitsgericht die Prüfung der Frage ermögliche, ob die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei. Wie sich aus dem vorgelegten Briefwechsel ergebe, bestehe zwischen den Betriebsparteien Streit über die Gefährdungsermittlung und Gefährdungsbeurteilung. Die Arbeitgeberin wolle diese allein durchführen und danach auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung mit ihm über eine Betriebsvereinbarung verhandeln. Er habe aber einen Anspruch auf Beteiligung bereits bei der Gefährdungsermittlung und Gefährdungsbeurteilung. Dieser Regelungsstreit sei in der Antragsschrift konkret dargelegt und im Antrag auch hinreichend benannt worden. Das Arbeitsgericht unterliege einem Zirkelschluss, wenn es konkretisierte Gefährdungen fordere. Diese seien im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erst zu ermitteln.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 5. Juli 2006 - 4 BV 45/06 - abzuändern und

1. einen Arbeitrichter als Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu bestellen, und zwar mit folgender Regelungsproblematik:

" Betriebsvereinbarung über Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit, insbesondere über Form und Inhalt sowie Art und Weise der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 3 Bildschirmarbeitsverordnung.";

2. die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer auf 5 festzusetzen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und vertritt die Auffassung, der Antrag sei zu unbestimmt, weil der Regelungsgegenstand nicht exakt bezeichnet sei. Der Betriebsrat beziehe sich auf ein umfassendes Anlagenkonvolut, aus dem sich sehr unterschiedliche Regelungsgegenstände mit unterschiedlicher Ausgestaltung von Mitbestimmungsrechten ergeben könnten. Allein der dortige Katalog belege bereits, dass der Antrag nicht hinreichend konkretisiert sei. Zudem gebe es eine ungekündigte Betriebsvereinbarung Bildschirmarbeitplätze seit dem 12. Februar 1992. Weiterhin fehle der konkrete Vortrag über das Scheitern der innerbetrieblichen Verhandlungen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird Bezug genommen auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze.

II.

Die Beschwerde des Betriebsrates ist zulässig. Sie ist statthaft und frist- und formgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie zum Teil Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist mit der Maßgabe abzuändern, dass eine Einigungsstelle mit der Regelungsthematik "Form und Inhalt sowie Art und Weise der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 3 Bildschirmarbeitsverordnung" einzusetzen ist. Dazu im Einzelnen:

1.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle zu der Regelungsthematik "Betriebsvereinbarung über Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit, insbesondere über Form und Inhalt sowie Art und Weise der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 3 Bildschirmarbeitsverordnung" als zu unbestimmt abgewiesen.

Mit dem Inhalt dieses Antrages begehrt der Betriebsrat nicht nur die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Thematik "Form und Inhalt sowie Art und Weise der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 3 Bildschirmarbeitsverordnung", sondern generell Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit. Der Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle generell über Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit ist zu unbestimmt.

Auch wenn es bei der Einsetzung einer Einigungsstelle gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nur um die Frage geht, ob die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist, so setzt diese Prüfung dennoch voraus, dass der Regelungsgegenstand bzw. das konkrete Regelungsverlangen bestimmt ist. Denn gerade die besondere Struktur des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG macht ein solches konkretes Regelungsverlangen zur Klärung von Inhalt und Umfang des Mitbestimmungsrechts im Einzelfall unentbehrlich. (BAG, Beschluss v. 15.01.2002 - 1 ABR 13/01 -, zit. n. Juris, Rn. 56) Zwar ging es bei dem dortigen Beschluss um die Frage, ob tatsächlich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates existiert und nicht darum, ob ein solches offensichtlich nicht besteht. Beide Prüfungen setzen aber ein konkretes Regelungsverlangen voraus. Der Antrag und damit auch der Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle muss erkennen lassen, welche Regelungen zur betrieblichen Umsetzung einer sich aus Normen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergebenen konkreten Handlungspflicht der Arbeitgeberin aus der Sicht des Betriebsrates in Betracht kommen, an deren Gestaltung er mitzuwirken beabsichtigt. Denn ohne eine solche Konkretisierung kann bereits nicht festgestellt werden, ob die zu regelnde Angelegenheit mitbestimmungspflichtig bzw. offensichtlich nicht mitbestimmungspflichtig ist. Wenn der Betriebsrat daher mit seiner Antragsstellung eine Betriebsvereinbarung über Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit begehrt, so stellt er auf den "Bunten Strauß" (Vgl. zu dieser Formulierung BAG Beschluss v. 08.06.2004 - 1 ABR 13/03 - ) aller möglichen Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Bildschirmverordnung ab. Es bleibt dann aber unklar, bezogen auf welche konkreten Handlungspflichten der Arbeitgeberin aus Sicht des Betriebsrats ein Mitwirkungsrecht in Betracht kommt. Eine solche Konkretisierung ist aber gerade im Rahmen von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auch beim Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG erforderlich. Dort soll der Betriebsrat an betrieblichen Regeln beteiligt werden, die der Arbeitgeber zwar aufgrund einer öffentlich- rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat, bei deren Umsetzung ihm aber Handlungsspielräume verbleiben. Mitzubestimmen hat der Betriebsrat bei der Ausfüllung dieses Spielraums (BAG, Beschluss vom 15.01.2002 - 1 ARB 13/01 -, zit. n. Juris, Rn. 57). Daher ist auch bei dem Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle bereits ein konkretes Regelungsverlangen erforderlich.

2.

Mit dieser Argumentation ist der Antrag des Betriebsrates auf Einsetzung der Einigungsstelle aber nicht insgesamt abzuweisen. Denn der Antragsschrift und auch der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass der eigentliche Streit der Betriebsparteien sich derzeit bezieht auf die Gefährdungsermittlung und Gefährdungsbeurteilung. Die Arbeitgeberin will diese allein durchführen, während der Betriebsrat insoweit bereits bei der Gefährdungsermittlung und Gefährdungsbeurteilung eine Beteiligung begehrt. Diesen Regelungsstreit hat der Betriebsrat hinreichend konkret in seiner Antragsschrift unter Hinweis auf den außergerichtlichen Schriftwechsel belegt. Der Regelungsstreit ist auch hinreichend bestimmt, denn es geht um Form und Inhalt sowie Art und Weise der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 3 Bildschirmarbeitsverordnung. Der Betriebsrat begehrt daher ein Mitbestimmungsrecht bereits bei der Gefährdungsbeurteilung selbst. Ein diesbezügliches Mitbestimmungsrecht besteht (BAG, Beschluss vom 08.06.2004 - 1 ABR 13/03 -, zit. n. Juris). Durch die Gefährdungsbeurteilung werden erst die Gefährdungen ermittelt, denen durch entsprechenden Maßnahmen dann zu begegnen ist. Gerade diese Gefährdungsermittlung ist das zentrale Element des Arbeitsschutzgesetzes. Je genauer und wirklichkeitsnäher im Betrieb die Gefährdung ermittelt und beurteilt wird, desto zielsicherer können konkrete Maßnahmen getroffen werden.

Nicht erforderlich ist insoweit, dass der Kläger bezogen auf sein Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung eine konkrete Gesundheitsgefahr darlegt. Dies ist aus der Gesetzessystematik nicht geboten. Durch die Mitbestimmung des Betriebsrates soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden. Diesem Ziel entspricht es, den Betriebsrat auch dann zu beteiligen, wenn keine konkrete Gesundheitsgefährdung feststellbar ist und die vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen lediglich mittelbar dem Gesundheitsschutz dienen.

3.

Das Beschwerdegericht ist auch nicht gehindert, abweichend von der Antragsstellung die Einigungsstelle zu diesem eingeschränkten Thema einzusetzen, denn entscheidend ist, das der Betriebsrat bereits in seiner Antragsschrift einen konkreten Sachverhalt dargelegt hat, über den ein Regelungsstreit zwischen den Betriebspartnern besteht. Dies ist die Frage seiner Beteiligung bei der Gefährdungsermittlung und Gefährdungsbeurteilung. Zudem hat der Betriebsrat in der Beschwerdeverhandlung deutlich gemacht, dass er seinen Antrag jedenfalls hilfsweise bezogen auf diese konkrete Thematik verstanden haben will.

4.

Die Verhandlungen der Betriebsparteien sind auch über den konkreten Regelungsgegenstand "Form und Inhalt sowie Art und Weise der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 3 Bildschirmarbeitsverordnung" gescheitert. Denn die Arbeitgeberin hat ausweislich ihrer beiden Schreiben vom 12. April 2006 und 25. April 2006 deutlich zum Ausdruck gebracht, sie sei der Meinung, der Betriebsrat müsse zunächst das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilungen abwarten. Damit hat sie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bereits bei der Gefährdungsermittlung und Gefährdungsbeurteilung in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, der Betriebsrat sei erst bei den zu treffenden Maßnahmen auf der Grundlage des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen.

5.

Als Vorsitzende war einzusetzen die Richterin am Arbeitsgericht Kiel B. B. Zweifel an ihrer Eignung und Unparteilichkeit bestehen nicht. Die Anzahl der Beisitzer ist auf 2 je Seite festzusetzen. Bei der Frage der Gefährdungsbeurteilung und Gefährdungsermittlung geht es in erster Linie zunächst um Feststellungen und noch nicht um Regelungen über die dann zu treffenden Maßnahmen. Ohne Zweifel ist für die Feststellungen Sachkunde erforderlich. Dazu genügen neben der sachkundigen Vorsitzenden jedoch 2 Beisitzer für jede Seite. (Vgl. dazu auch Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 5 TaBV 27/99, zit. n. Juris)

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. (§ 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG)

Ende der Entscheidung

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