Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 04.09.2007
Aktenzeichen: 5 Sa 209/07
Rechtsgebiete: TV-UmBw, BGB


Vorschriften:

TV-UmBw § 7 Abschnitt B Abs. 2
TV-UmBw § 11 Abs. 2
BGB § 242
1. § 242 BGB bietet keine Anspruchsgrundlage für irgendwelche Ansprüche, sondern regelt, in welcher Art und Weise geschuldete Leistungen zu erbringen sind bzw. Rechte ausgeübt werden sollen.

2. Ein pauschalvergüteter Kraftfahrer, der eine Ruhensregelung nach § 11 TV-UmBw geschlossen hat, kann nach § 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 TV-UmBw eine monatliche Ausgleichszahlung beanspruchen. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung steht dem Arbeitgeber gemäß § 11 Abs. 2 i. V. m. § 7 B. Abs. 2 Unterabs. 2 TV-UmBw kein Recht einer Absenkungsmöglichkeit des zugrunde zu legenden sicherungsfähigen Einkommens zu, deren Ausübung rechtsmissbräuchlich sein oder verwirken könnte. Vielmehr ist das nach § 7 B. Abs. 2 Unterabs. 1 oder 2 TV-UmBw festzulegende sicherungsfähige Einkommen eine die Höhe bestimmende Anspruchsvoraussetzung für das Recht des Arbeitnehmers, eine persönliche Zulage oder Ausgleichszahlung zu beanspruchen.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 5 Sa 209/07

Verkündet am 04.09.2007

In dem Rechtsstreit

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 04.09.2007 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 15. März 2007, Az.: öD 2 Ca 1533/06, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenständlich sind die Höhe der Einmalzahlung sowie die Höhe der monatlichen Ausgleichszahlungen nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (im Folgenden: TV-UmBw).

Der jetzt 56-jährige Kläger ist seit Juni 1979 als Kraftfahrer/ Zivilbeschäftigter bei der Beklagten beschäftigt. Er erhielt aufgrund des Kraftfahrer TV-Vergütung nach Pauschalgruppen. Aufgrund einer Umgestaltung der Bundeswehr fielen Arbeitsplätze von Kraftfahrern weg, sodass die Beklagte dem Kläger im Herbst 2005 anbot, im Wege der so genannten Härtefallregelung nach § 11 TV-UmBw aus dem regulären Dienst auszuscheiden. Am 11.11.2004 führten die Parteien ein Personalgespräch "über die weitere dienstliche Verwendung und beabsichtigte Bereitstellung zur B... GmbH", die zum 01.01.2005 angedacht war. In dem Gespräch, wegen dessen Inhalt auf den entsprechenden Aktenvermerk verwiesen wird (Bl. 60 f. d. GA.), bekundete der Kläger sein Interesse an einer Härtefallregelung. Mit Schreiben vom 07.10.2005 sandte die Beklagte dem Kläger einen der Härtefallregelung des § 11 TV-UmBw entsprechenden Änderungsvertrag mit Wirkung zum 01.04.2006 zu (Bl. 5 d. GA.), hierin weist die Beklagte u. a. auf Folgendes hin:

"... auf Ihren Antrag vereinbare ich mit Ihnen im gegenseitigen Einvernehmen mit Wirkung ab dem 01.04.2006 bis Ihnen ggf. ein zumutbarer Dienstposten gem. § 3 Abs. 4 TV-UmBw angeboten werden kann, (Reaktivierung) längstens jedoch bis zum frühestmöglichen Eintritt in die ungekürzte Rente - 31.03.2016 - die Anwendung der Härtefallregelung gem. § 11 TV-UmBw unter Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung).

Während dieser Zeit erhalten Sie anstatt Ihres sonstigen Lohnes eine monatliche Ausgleichszahlung. Diese wird in Höhe des um 28 v. H. verminderten Einkommens gezahlt. Als Ausgleichszahlung wird auch eine entsprechend verminderte Zuwendung, nicht jedoch ein Urlaubsgeld gezahlt. Bei Inanspruchnahme der Härtefallregelung nach § 11 TV-UmBw wird zusätzlich eine Einmalzahlung gewährt. Die Höhe der Einmalzahlung ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen

1. dem nach § 11 Abs. 2 TV-UmBw (72 %) ermittelten Produkt aus Ausgleichszahlung im Basismonat und der Laufzeit der Härteregelung in Monaten und

2. dem in gleicher Weise ermittelten Produkt auf der Basis von 80 %.

Basismonat ist für Sie der März 2006. Etwaige, im Basismonat anfallende unständige Zahlungen o. ä. bleiben unberücksichtigt. ...".

Mit Zusatzvereinbarung vom 12.10.2005 schlossen die Parteien sodann mit Wirkung ab dem 01.04.2006 nach der Härtefallregelung gemäß § 11 TV-UmBw eine Ruhensregelung (Bl. 7 d. GA.).

Nach § 11 Abs. 1 TV-UmBw hat der Arbeitnehmer aufgrund einer Ruhensregelung statt der Vergütung Anspruch auf eine monatliche Ausgleichszahlung. Die Höhe der Ausgleichszahlung ist in § 11 Abs. 2 TV-UmBw geregelt:

"(2) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des um 28 v.H. verminderten Einkommens gezahlt. Als Ausgleichszahlung wird eine entsprechend verminderte Zuwendung, nicht jedoch ein Urlaubsgeld gezahlt. Sie nimmt an allgemeinen Erhöhungen der Vergütung/des Lohnes teil.

Einkommen sind die Bezüge im Sinne des § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. Abs. 2 Unterabsatz 2 sowie ggf. § 7 Abschn. A Abs. 1 und Abschn. B Abs. 2 (einschließlich des Ortszuschlags der nach § 29 BAT/BAT-O zustehenden Stufe bzw. ggf. des Sozialzuschlags nach § 41 MTArb/MTArb-O). § 6 Abs. 3 und 7 Abschn. A Abs. 2 und 4 sowie Abschn. B Abs. 3 finden Anwendung."

Der für die Berechnung der Ausgleichszahlung hier einschlägige § 7 Abschnitt B TV-UmBw enthält - soweit hier von Belang - folgende Regelungen:

"B. Kraftfahrer

(1) Kraftfahrer, die unter den Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes (KraftfahrerTV) fallen, einer der Pauschalgruppen II bis IV angehören und eine mindestens fünfjährige ununterbrochene Beschäftigung als Kraftfahrer mit einem Pauschallohn nach dem Kraftfahrer TV zurückgelegt haben, erhalten anstelle der Zulage nach § 6 eine persönliche Zulage nach den folgenden Absätzen, solange diese höher ist als die nach § 6 jeweils zustehende Zulage.

(2) Die persönliche Zulage wird in Höhe der Differenz zwischen dem Pauschallohn aus der nächstniedrigeren Pauschalgruppe als der, der er zuletzt in der bisherigen Tätigkeit angehört hat, und dem durchschnittlichen Monatsregellohn (§ 21 Abs. 4 MTArb/MTArb-O) der ersten drei vollen Kalendermonate in der neuen Tätigkeit gewährt.

Gehörte der Arbeiter in den letzten zwei Jahren in der bisherigen Tätigkeit mehr als ein halbes Jahr einer niedrigeren Pauschalgruppe an, tritt an die Stelle der nächstniedrigeren die unmittelbar unter der nächstniedrigeren liegende Pauschalgruppe."

Der Kläger erhielt in den letzten zwei Jahren seiner aktiven Tätigkeit, d.h. von April 2004 bis zum 31.03.2006, bei der Beklagten zumindest in den Monaten April bis Juni 2004 und Juli bis Dezember 2005 Vergütung nach der Pauschalgruppe und in den Monaten Juli bis Dezember 2004, März 2005 und Januar bis März 2006 Vergütung nach der Pauschalgruppe III. Bei den übrigen Monaten ist die Pauschalgruppe des Klägers streitig. Es ist mithin unstreitig, dass der Kläger während der letzten zwei Jahre seiner aktiven Beschäftigung zumindest für neun Monate Vergütung nach der Pauschalgruppe II erhielt.

Mit Schreiben der Wehrbereichsverwaltung N... vom 01.03.2006 erhielt der Kläger die Berechnung bzw. Festsetzung der Ausgleichszahlung aufgrund der Inanspruchnahme der Härtefallregelung nach § 11 TV-UmBw (Bl. 10 f. d. GA.). Auf der Basis einer Pauschalvergütungsgruppe II abgesenkt nach § 7 B Abs. 2 TV-UmBw auf Pauschalgruppe I ergab sich hiernach eine Ausgleichszahlung von € 1.793,21 brutto und eine Einmalzahlung in Höhe von € 23.910,00 brutto.

Demgegenüber teilte die Standortverwaltung F... dem Kläger mit Schreiben vom 08.03.2006 eine anders lautende "Zusammenstellung der voraussichtlichen Arbeitgeberleistungen" mit (Bl. 9 d. GA.). Darin war die nach § 11 TV-UmBw zu zahlende Einmalzahlung mit € 26.070,00 brutto und die monatliche Ausgleichszahlung mit € 1.955,21 brutto angegeben. Basis der Berechnungen war die Pauschalgruppe III abgesenkt nach § 7 B Abs. 2 TV-UmBw auf Pauschalgruppe II.

Gegen die mit Schreiben vom 01.03.2006 erfolgte Festsetzung der Ausgleichszahlungen und der Einmalzahlung auf der Basis einer von Pauschalgruppe II abgesenkten Pauschalgruppe I legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein.

Mit seiner vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger die ihm von der Standortverwaltung F... mit Schreiben vom 08.03.2006 mitgeteilten Arbeitgeberleistungen abzüglich der ihm entsprechend dem Festsetzungsbescheid vom 01.03.2006 gezahlten Leistungen geltend gemacht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz, insbesondere des streitigen Parteivorbringens, sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Mit Urteil vom 15.03.2007 hat das Arbeitsgericht Flensburg der Zahlungsklage in vollem Umfang stattgegeben. Zwar ergeben sich die Klagansprüche nicht aus den tarifvertraglichen Regelungen des § 11 Abs. 2 TV-UmBw i. V. m. § 7 B. Abs. 2 TV-UmBw. Nach der tariflichen Rechtslage sei die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung auf der Basis der Pauschalgruppe I zutreffend erfolgt. Dies ergebe sich aus § 7 B. Abs. 2 Unterabs. 2 TV-UmBw, der vorsehe, dass bei Arbeitern, die in den vergangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden mehr als ein halbes Jahr einer niedrigeren Pauschalgruppe angehörten als im Ausscheidensmonat, diejenige Pauschalgruppe zugrunde zu legen sei, die unmittelbar der nächstniedrigeren Pauschalgruppe folge. Indessen könne sich die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht auf die Absenkungsmöglichkeit in § 7 B. Abs. 2 Unterabs. 2 TV-UmBw berufen, da die Beklagte sich dann zu ihrem vorherigen Verhalten in Widerspruch setze und berechtigtes Vertrauen des Klägers verletze. Die Anwendung des § 7 B. Abs. 2 Unterabsatz 2 TV-UmBw sei vorliegend rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Vor Abschluss des Zusatzvertrages vom 12.10.2005 sei auch die Beklagte selbst davon ausgegangen, dass der letzte Beschäftigungsmonat als Bezugsgröße für die Pauschalgruppe, die der Berechnung der Ausgleichszahlung zu Grunde gelegt werde, gelte. Dies ergebe sich sowohl aus dem Schnellbrief des BMJ vom 27.08.2001 als auch aus dem Erlass des BMJ vom 05.11.2004. Nicht anders habe es die Tarifvertragspartei ver.di verstanden. Diese Rechtsauffassung habe die Beklagte auch wiederholt gegenüber dem Kläger geäußert, so in dem Schreiben vom 07.10.2005. Diese Berechnungsmodalität auf der Basis des März-Gehaltes 2006 habe sie auch mit der Berechnung der Arbeitgeberleistungen vom 08.03.2006 wiederholt. An diese angekündigte Rechtsanwendung - ohne Absenkung nach § 7 B. Abs. 2 Unterabs. 2 TV-UmBw - sei die Beklagte nach § 242 BGB gebunden. Der Berechnungsmodus auf der Basis der Pauschalgruppe im letzten Monat der Beschäftigung, d. h. März 2006, sei für beide Seiten Geschäftsgrundlage bei Abschluss der Ruhensregelung gewesen. Von dieser gemeinsamen Geschäftsgrundlage könne sich die Beklagte nicht einseitig lösen. Auch wenn sie von falschen tariflichen Voraussetzungen ausgegangen sei, könne sie diese nicht einseitig korrigieren. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung seien nicht übertragbar. Während bei dieser nur die Eingruppierung korrigiert würde und das Arbeitsverhältnis im Übrigen unberührt bleibe, sei das Arbeitsverhältnis des Klägers in einen Ruhenszustand gebracht worden. Folglich habe der Kläger seit dem 01.04.2006 Anspruch auf eine zusätzliche monatliche Ausgleichszahlung von € 162,00, d. h. der Differenz zwischen berechtigter (berechnet nach der Pauschalgruppe II) und tatsächlich gezahlter Ausgleichszahlung (berechnet nach der Pauschalgruppe I). Aus den gleichen Gründen stehe dem Kläger auch eine restliche Einmalzahlung in Höhe von € 2.160,00 brutto zu.

Gegen dieses ihr am 19.04.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.05.2007 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 19.07.2007 am 18.07.2007 begründet.

Die Beklagte trägt vor,

das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass dem Kläger keine tariflichen Ansprüche auf Einmalzahlung und Ausgleichszahlung berechnet nach der Pauschalgruppe II zustehen. Dies ergebe sich aus § 11 Abs. 2 i. V. m. § 7 B. Abs. 2 Unterabs. 2 TV-UmBw. Die Verweisung in § 11 Abs. 2 TV-UmBw enthalte keine Differenzierung zwischen dem Unterabsatz 1 und dem Unterabsatz 3 in § 7 b Abs. 2 TV-UmBw. Die Bezugnahme erstrecke sich auch auf die Berechnung der Ausgleichszahlung, weil die Bezugnahme zur Definition des Einkommens erfolge, was wiederum nach § 11 Abs. 2 S. 1 TV-UmBw die maßgebliche Berechnungsgrundlage für die Ausgleichszahlung sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts begründe ein vermeintlicher Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, die Klagansprüche nicht. Die Verpflichtung zum Verhalten nach Treu und Glauben aus § 242 BGB begründe unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens lediglich eine Einwendung, sei aber selbst nicht geeignet, einen Anspruch auf eine übertarifliche Vergütung zu schaffen. Widersprüchliches Verhalten könne zwar eine anspruchshindernde Wirkung nach sich ziehen, nicht aber eine anspruchsbegründende Wirkung. Der Anspruch auf eine übertarifliche Leistung könne nur auf einer ausdrücklichen vertraglichen Zusage, aufgrund betrieblicher Übung oder Gesamtzusage oder aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes entstehen. Ungeachtet dessen sei der Beklagten aber auch kein Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens zu machen. Dem Kläger sei von keinem Personalsachbearbeiter zugesichert worden, dass die Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 2 TV-UmBw unter Berücksichtigung der Pauschalgruppe, in die der Kläger im März 2006 eingeordnet war, errechnet werde. Etwas Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem Schnellbrief vom 27.08.2001 und dem Erlas vom 05.11.2004. Hierin werde nur der Basismonat bestimmt, der für die Berechnung der Ausgleichszahlung maßgebend sei. Dies bedeute aber nicht, dass ausschließlich die Vergütung, die der Arbeitnehmer in diesem Monat erzielt habe, für die Berechnung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen sei. Der Basismonat bilde vielmehr den Ausgangspunkt zur Bestimmung des zeitlichen Rahmens, der für die Berechnung der vergleichbaren Vergütung festzulegen sei. Im Übrigen weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger bei Abschluss der Ruhensregelung noch gar nicht habe wissen können, in welchem Umfang er im März 2006 tätig sein werde. Zudem sei dem Kläger mit dem Schreiben vom 07.10.2005 unstreitig eine auf den Oktoberlohn 2005 fußende Berechnung der Ausgleichszahlungen auf der Basis der Pauschalgruppe I überreicht worden. In Kenntnis dieser Berechnungsgrundlage habe der Kläger die Ruhensregelung abgeschlossen. Demgegenüber konnte die dem Kläger mitgeteilte Berechnung vom 08.03.2006 den Monate zuvor getätigten Vertragsschluss am 12.10.2005 nicht mehr beeinflussen. Ferner müsse jeder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes wissen, dass der öffentliche Arbeitgeber grundsätzlich nur dasjenige gewähren wolle, was tarifvertraglich geregelt sei. Ein Anspruch auf eine übertarifliche Leistung setzte mithin eine dementsprechende ausdrückliche Zusage des öffentlichen Arbeitgebers voraus. Es habe mithin keine Ansatzpunkte für die Entwicklung eines schutzwürdigen Vertrauens dahingehend gegeben, dass die Beklagte abweichend von § 7 B. Abs. 2 Unterabs. 2 TV-UmBw die Berechnung der Ausgleichszahlung und der Einmalzahlung auf der Basis der Pauschalgruppe II vornimmt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg - öD 2 Ca 1533/06 - vom 15.03.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor,

die geltend gemachten Ansprüche folgten bereits direkt aus §§ 11 Abs. 2 i. V. m. §§ 6 und 7 TV-UmBw. Mit dem Verweis von § 11 Abs. 2 auf § 7 B. Abs. 2 TV-UmBw sei eine Definition des Einkommens gemeint. Diese Definition sei lediglich in § 7 B. Abs. 2 Unterabs. 1 TV-UmBw zu finden, während im Unterabsatz 2 nur eine Berechnungsgrundlage für fortbestehende Arbeitsverhältnisse enthalten sei. Ungeachtet dessen stehe ihm unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes die eingeklagte Differenz in der Berechnung der Ausgleichszahlung und der Einmalzahlung zu. Insoweit verteidigt der Kläger die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 04.09.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO.

Die Berufung ist auch in der Sache begründet.

Das Arbeitsgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, dass die mit der Klage aufgrund der getroffenen Ruhensregelung geltend gemachten erhöhten Ausgleichszahlungen nicht auf der tariflichen Grundlage des § 11 Abs. 2 i. V. m. § 7 B. Abs. 2 TV-UmBw begründet sind (I.). Der Anspruch auf zusätzliche Ausgleichszahlung, berechnet auf der Basis der Pauschalgruppe II, ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch nicht unter dem Gesichtpunkt des Vertrauensschutzes begründet (II.). Der Kläger hat auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf eine erhöhte Einmalzahlung nach Ziff. III. des Erlasses vom 05.11.2004 i. V. m. § 11 Abs. 2 TV-UmBw (III.).

I. Der Kläger hat keinen tariflichen Anspruch mit Wirkung ab dem 01.04.2006 auf eine zusätzliche Ausgleichsforderung in Höhe von monatlich 162,00 brutto. Die von ihm beanspruchte monatliche Ausgleichszahlung von € 1.955,21 brutto anstelle der gezahlten € 1.793,21 brutto ergibt sich nicht aus § 11 Abs. 2 i. V. m. § 7 B. Abs. 2 TV-UmBw.

1. Aufgrund der Härtefallregelung des § 11 TV-UmBw erhält der Arbeitnehmer im Falle des Abschlusses einer Ruhensregelung anstatt der Monatsvergütung eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe des um 28 % verminderten Einkommens, § 11 Abs. 2 Unterabs. 1 TV-UmBw.

a) Hinsichtlich des zugrunde zu legenden Einkommens verweist § 11 Abs. 2 Unterabs. 2 TV-UmBw auf die §§ 6 und 7 TV-UmBw. Für die Berechnung der aufgrund einer Ruhensregelung zu zahlenden Ausgleichszahlung ist mithin ebenfalls auf das für die persönliche Zulage, die aufgrund eines Arbeitspatzwechsels mit geringerer Vergütung zu zahlen ist, maßgebliche sicherungsfähige Einkommen abzustellen (Clemens/Scheuring/vvvv, Erl. 13.1 zu TV-UmBw). Die Höhe der persönlichen Zulage für Kraftfahrer, die - wie der Kläger - nach Pauschalgruppen vergütet wurden, errechnet sich nach den Vorgaben des § 7 B. Abs. 2 TV-UmBw. Danach wird die persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem Pauschallohn aus der nächstniedrigeren Pauschalgruppe als der, der er zuletzt in der bisherigen Tätigkeit angehört hat, und dem durchschnittlichen Monatsregellohn der ersten drei vollen Kalendermonate in der neuen Tätigkeit gewährt. Das als Vergleichsmaßstab heranzuziehende sicherungsfähige Einkommen ist mithin von vornherein nicht die Vergütung der zuletzt maßgeblichen Pauschalgruppe (hier: März 2006), sondern die Vergütung der nächstniedrigeren Pauschalgruppe. Sofern indessen der Kraftfahrer in den letzten zwei Jahren in der bisherigen Tätigkeit mehr als ein halbes Jahr einer niedrigeren Pauschalgruppe als im Basismonat angehörte, ist für die Berechnung der persönlichen Zulage an Stelle der nächstniedrigeren die unmittelbar unter der nächstniedrigeren liegende Pauschalgruppe maßgeblich, § 7 B. Abs. 2 Unterabs. 2 TV-UmBw. In diesen Fällen richtet sich das zugrunde zu legende sicherungsfähige Einkommen mithin nach der nächst-nächstniedrigeren Pauschalgruppe.

b) Das für die persönliche Zulage maßgebliche sicherungsfähige Einkommen ist auch für die Berechnung der Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 2 Unterabs. 1 TV-UmBw maßgeblich. Dies ergibt sich eindeutig aus der in § 11 Abs. 2 Unterabs. 2 TV-UmBw enthaltenen Verweisung auf § 7 B. Abs. 2 TV-UmBw. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass § 11 Abs. 2 Unterabs. 2 TV-UmBw insgesamt auf § 7 B. Abs. 2 TV-UmBw Bezug nimmt und nicht etwa nur auf Unterabsatz 1 des § 7 Abs. 2 TV-UmBw. Das für die Berechnung der persönlichen Zulage und (über die Verweisung in § 11 Abs. 2 TV-UmBw) der Ausgleichszahlung heranzuziehende Einkommen ist sowohl in § 7 B. Abs. 2 Unterabs. 1 als auch in Unterabs. 2 TV-UmBw geregelt. Danach ist das zugrunde zu legende sicherungsfähige Einkommen davon abhängig, ob der Kraftfahrer in den letzten zwei Jahren seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr als sechs Monate einer geringeren Pauschalgruppe angehört hat als im letzten Monat seiner aktiven Beschäftigung.

2. Unstreitig erhielt der Kläger im letzten Monat seiner aktiven Beschäftigung, d.h. im März 2006, Vergütung nach Pauschalgruppe III. Indessen ist der Kläger in den letzten zwei Jahren vor Eintritt in die Ruhensphase unstreitig zumindest neun Monate und damit mehr als ein halbes Jahr nach Pauschalgruppe II vergütet worden. Die Festlegung des sicherungsfähigen Einkommens bestimmt sich mithin nach § 7 B. Abs. 2 Unterabsatz 2 TV-UmBw. Das sicherungsfähige Einkommen i. S. v. § 11 Abs. 1 Unterabs. 1 TV-UmBw entspricht mithin ausgehend von der Vergütung der Pauschalgruppe III dem Monatslohn der Pauschalgruppe I. Unstreitig hat der Kläger seit April 2006 eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 28 % der Vergütung nach der Pauschalgruppe I erhalten.

II. Dem Kläger steht aber auch keine monatliche Ausgleichszahlung berechnet auf der Basis der Pauschalgruppe II unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu.

1. Der in § 242 BGB normierte und den gesamten Rechtsverkehr beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet jedermann, in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. § 242 BGB ist mithin keine Anspruchsgrundlage für irgendwelche Ansprüche, sondern regelt, in welcher Art und Weise geschuldete Leistungen zu erbringen bzw. Rechte ausgeübt werden sollen. Beim Rechtsmissbrauch geht es mithin typischerweise darum, dass die Ausübung eines individuellen Rechts als treuwidrig und damit unzulässig beanstandet wird. Auf einen derartigen Fall des Rechtsmissbrauchs kann der Kläger indessen seine zusätzlichen Ausgleichszahlungen nicht stützen.

2. In Verkennung der Rechtslage geht das Arbeitsgericht davon aus, dass die Beklagte rechtsmissbräuchlich von der "Absenkungsmöglichkeit" des § 7 B. Abs. 2 Unterabs. 2 TV-UmBw Gebrauch gemacht, mithin unter Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein ihr zustehendes Recht ausgeübt habe. Es ist bereits der Ansatzpunkt falsch, der Beklagten stehe das Recht einer "Absenkungsmöglichkeit" nach § 7 B. Abs. 2 Unterabs. 2 TV-UmBw zu, deren Ausübung rechtsmissbräuchlich sein könnte. Vielmehr ist das nach § 7 B. Abs. 2 Unterabs. 1 oder 2 TV-UmBw festzulegende sicherungsfähige Einkommen eine die Höhe bestimmende Anspruchsvoraussetzung für das Recht des Arbeitnehmers, eine persönliche Zulage oder Ausgleichszahlung zu beanspruchen. § 7 B. Abs. 2 Unterabs. 2 TV-UmBw beinhaltet mithin kein Recht des Arbeitgebers, Ansprüche des Arbeitnehmers zu "kürzen", sondern Anspruchsvoraussetzungen zur Bestimmung des sicherungsfähigen Einkommens und somit zur Berechnung der persönlichen Zulage bzw. Ausgleichszahlung des Arbeitnehmers. Eine rechtsmissbräuchliche Kürzung eines Zahlungsanspruchs eines Arbeitnehmers könnte beispielsweise dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber rechtsmissbräuchlich von seinem Recht der Aufrechnung mit Schadensersatz- oder bereicherungsrechtlichen Ansprüchen Gebrauch machen oder sich in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise auf Ausschlussfristen berufen würde. Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Kürzung des dem Kläger zustehenden Anspruchs auf Ausgleichszahlung, sondern um die Frage, ob der Kläger überhaupt in der von ihm geltend gemachten Höhe einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, berechnet auf der Basis der Pauschalgruppe II, hat.

3. Zutreffend weist die Beklagte in der Berufungsbegründung darauf hin, dass ein Anspruch auf Gewährung übertariflicher Leistungen mithin nur aufgrund der speziellen Voraussetzungen einer einzelvertraglichen Zusage, einer Betriebsvereinbarung, einer Gesamtzusage, einer betrieblichen Übung oder aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes entstehen kann, nicht hingegen unter dem allgemeinen Vertrauensschutzgesichtspunkt des § 242 BGB.

Der geltend gemachte Anspruch auf eine erhöhte Ausgleichszahlung ergibt sich aber auch nicht aus einer einzelvertraglichen Zusage oder der Verpflichtung der Beklagten zur Gleichbehandlung. Nach den allgemeinen Darlegungsgrundsätzen hätte der Kläger die Voraussetzungen der hier einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen darlegen und beweisen müssen.

a) Der Kläger selbst behauptet nicht einmal, dass die Beklagte ihm bei Abschluss der Ruhensregelung (12.10.2005) zugesagt habe, er erhielte eine Ausgleichszahlung in Höhe von 28 % der Vergütung nach Pauschalgruppe II. Weder in der Ruhensvereinbarung selbst noch in dem Schreiben vom 07.10.2005 ist eine derartige Zusage enthalten. Auch die dem Kläger von der StOV F... am 08.03.2006 übermittelte Berechnung der Arbeitgeberleistungen enthält eine derartige Zusage nicht. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift, dass es sich nur um eine Zusammenstellung der "voraussichtlichen" Arbeitgeberleistungen handele. Ungeachtet dessen kann dieser Aufstellung vom 08.03.2006 auch nicht entnommen werden, dass die Beklagte dem Kläger abweichend von den tariflichen Ansprüchen übertarifliche Leistungen gewähren wollte. Das Gegenteil ist der Fall. Durch die Bezugnahme auf § 11 TV-UmBw stellt die Beklagte auch in dieser, der Tariflage nicht entsprechenden Berechnung klar, dass sie damit nur tarifliche Ansprüche des Klägers erfüllen will. Ein Bindungswille der Beklagten, auch losgelöst von § 11 Abs. 2 TV-UmBw auf jeden Fall € 1.955,21 zahlen zu wollen, ist nicht erkennbar.

b) Der Anspruch auf zusätzliche monatliche Ausgleichszahlung über € 162,00 brutto ist aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung begründet. Aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes kann ein Anspruch auf eine übertarifliche Leistung entstehen, wenn der Arbeitgeber allen oder einer nach objektiven Merkmalen abzugrenzenden Gruppe von Arbeitnehmern diese Leistung gewährt, andere, vergleichbare Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund und damit willkürlich von deren Bezug ausschließt. Der Kläger hat indessen bislang noch keinen Gleichbehandlungssachverhalt substantiiert vorgetragen.

4. Ob die Beklagte tatsächlich durch falsche Informationen über die Berechnung der Ausgleichszulage schuldhaft das Vertrauen des Klägers geweckt hat, er erhielte in jedem Fall eine Ausgleichszahlung berechnet auf der Basis der Pauschalgruppe II bzw. der nächstniedrigeren Pauschalgruppe als der, der er im März 2006 angehören würde, und ihn nur so zum Abschluss der Ruhensregelung bewegt hat, bedarf keiner Entscheidung. Ein Verschulden bei Vertragsabschluss könnte allenfalls zu einem Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB führen, der aber nicht identisch ist mit dem tariflichen Anspruch nach § 11 Abs. 2 i. V. m. § 7 B. Abs. 2 TV-UmBw. Der Kläger hat einen solchen Schadensersatz auch nicht geltend gemacht. Dazu hätte er im Einzelnen vortragen müssen, welchen Schaden er durch die fehlerhafte Information erlitten hat (§ 249 BGB).

III. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Einmalzahlung in Höhe von € 2.120,00 brutto gemäß Ziff. III des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 05.11.2004 i. V. m. § 11 Abs. 2 TV-UmBw. Danach erhält der Arbeitnehmer, der die Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw in Anspruch nimmt, eine Einmalzahlung, die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen

- dem nach § 11 Abs. 2 TV UmBw (72%) ermittelten Produkt aus Ausgleichszahlung im Basismonat und der Laufzeit der Härtefallregelung in Monaten und

- dem in gleicher Weise ermittelten Produkt auf der Basis von 80%

ergibt. Basismonat ist nach den ministeriellen Hinweisen der erste Monat mit Anspruch auf Ausgleichszahlung, hier mithin April 2006. Die Höhe der für die Summenrechnungen erforderlichen Ausgleichszahlung im Basismonat (28 % des Einkommens) richtet sich nach dem in § 11 Abs. 2 i. V. m. § 7 B. Abs. 2 TV-UmBw definierten Einkommen. Mithin beziehen sich die in Ziff. III des Erlasses in dem Minuenden und Subtrahenden angegebenen Prozentzahlen auf das sicherungsfähige Einkommen nach § 7 B. Abs. 2 TV-UmBw. Dies ist im vorliegenden Falle Vergütung nach Pauschalgruppe I. Insoweit kann auf die Ausführungen zu Ziff. I. dieser Entscheidungsgründe verwiesen werden.

Die Forderung des Klägers auf eine zusätzliche Einmalzahlung folgt aber auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird auf Ziff. II dieser Entscheidungsgründe verwiesen.

IV. Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück