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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: 5 Sa 301/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 72 a
BGB § 117
BGB § 117 Abs. 1
BGB §§ 123 ff.
BGB § 123 Abs. 1 Alt. 1
BGB § 142 Abs. 1
BGB § 179 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 1 S. 2
BGB § 611
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 611 Abs. 1 Halbs. 2
BGB § 615
ZPO § 519
ZPO § 533
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 5 Sa 301/07

Verkündet am 13.11.2007

In dem Rechtsstreit

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2007 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter ... und ... als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 15.06.2007, Az.: 3 Ca 112 e/07, abgeändert und

a) der Beklagte verurteilt, an den Kläger Lohnabrechnungen für die Monate März 2006 bis Mai 2007 zu erteilen,

b) der Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.03.2006 bis zum 15.05.2007 insgesamt EUR 41.325,-- brutto (abzüglich gezahlter EUR 17.400,00 netto) nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf EUR 2.850,00 seit dem 17.10.2006, auf EUR 31.350,00 seit dem 27.02.2007, auf EUR 39.900,00 seit dem 08.05.2007 und auf EUR 41.325,00 seit dem 08.06.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Beklagte zu 75 % und der Kläger zu 25 %.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Parteien streiten darüber, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossenen wurde. Der Kläger begehrt Abrechnung und Zahlung des im Arbeitsvertrag vereinbarten Gehalts.

Der 57-jährige Kläger tunesischer Herkunft und der Beklagte arbeiteten seit ca. 1997 gemeinsam als Kellner. Im Dezember 2005 machte der Beklagte eine Erbschaft. Im März 2006 bot er dem Kläger an, für ihn, den Beklagten, ein Hotel in W. zu kaufen und anschließend für ihn zu managen. Zu diesem Geschäft kam es nicht. Der Beklagte betreibt daneben einen Gebrauchtwagenhandel unter der nicht eingetragenen Fa. E. E. Ltd. (im Folgenden: Fa. E.). Am 11.01.2006 unterzeichneten die Parteien einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger für die Fa. E. ab dem 01.03.2006 als Bl-Assistent zu einem Monatsgehalt von € 2.850,00 brutto eingestellt wurde. In der Folgezeit tätigte der Kläger Autokäufe und Autoverkäufe, vor allem in der Ukraine, aber auch in Dubai und Italien und organisierte die Überführungen. Der Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis nicht ab und führte weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge ab.

Der Beklagte zahlte an den Kläger folgende Nettobeträge:

 8. März 20063.000,00 €
Mai 2006300,00 €
Juni 2006600,00 €
30. Juni 20063.000,00 €
Juli 2006500,00 €
August 20062.500,00 €
31. August 20065.000,00 €
September 2006500,00 €
Oktober 20062.000,00 €
Gesamtsumme17.400,00 €

Die Auszahlungen bzw. Überweisungen vom 08.03.2006 (Bl. 35 d. GA.), 30.06.2006 (Bl. 61 d. GA.) und 31.08.2006 (31.08.2006) erfolgten namens des Beklagten bzw. der Fa. E. durch den jetzigen Klägervertreter.

Der Kläger hat vorgetragen,

er habe für den Beklagten tatsächlich - wie vereinbart - auch als Assistent des Betriebsleiters gearbeitet. Er habe für den Beklagten vor allem in Hamburg Kraftfahrzeuge angekauft und Fahrer für die Überführungen organisiert. Seine Aufgabe sei es gewesen, sich bei Autohändlern in Hamburg und Umgebung nach für den Export in Frage kommenden jungen Gebrauchtwagen zu erkundigen und Preisverhandlungen zu führen. Den Kauf selbst habe dann der Beklagte abgewickelt. Ende April bis Anfang Mai 2006 habe er ein Verkaufsgeschäft in die Ukraine über einen gebrauchten Mercedes zu einem Verkaufspreis von US-$ 25.000,00 abgewickelt. Bei der Gelegenheit habe er einen Betrag von € 2.300,00 an vier Angestellte des Beklagten in Kiew auszahlen sollen. Der Beklagte habe ihn schriftlich angewiesen, sich für die an die Mitarbeiter ausgezahlten Beträge Quittungen ausstellen zu lassen (Bl. 36 d. GA.). Für die Überführungsfahrt vom 23.04. bis 12.05.2006 habe ein Mitarbeiter des Beklagten, der Zeuge D., ihm zuvor € 4.000,00 ausgehändigt. Dieser Betrag sollte für die Auszahlung an die Mitarbeiter in Kiew sowie für Reisespesen sein. Im Juni 2006 habe er sodann im Auftrag des Beklagten einem Käufer aus der Ukraine einen Mercedes C 200 Esprit gegen eine Teilzahlung von € 2.800,00 ausgehändigt. Bei dem Geschäft sei der Zeuge H. zugegen gewesen. Den Restkaufpreis habe jener Käufer direkt an den Beklagten gezahlt. Mitte Juni 2006 habe er, der Kläger, Fahrzeugpapiere im Auftrag des Beklagten in das Büro des jetzigen Beklagtenvertreters gebracht. Ca. eine Woche später habe er die Papiere im Auftrage des Beklagten im Büro des Beklagtenvertreters wieder abgeholt. Vom 25.08. bis 28.08.2006 sei er noch einmal mit dem Beklagten in Kiew gewesen, um den dort tätigen Mitarbeitern zu kündigen und restliche Geldbeträge auszuzahlen. In der Zeit vom 06.09. bis 13.09.2006 sei er in Dubai gewesen, um für den Beklagten einen gebrauchten Toyota zu erwerben (Bl. 80 d. GA.). Auf den Kaufpreis von US-$ 15.000,00 habe er € 5.000,00 angezahlt. Diesen Betrag habe er zuvor am 31.08.2006 gegen Empfangsquittung von dem Beklagten über den Beklagtenvertreter erhalten. Bei der Aushändigung des Betrages sei der Zeuge H. zugegen gewesen. Die € 3.000,00, die er am 30.06.2006 von dem Beklagtenvertreter gegen Quittung erhalten habe, habe er noch am gleichen Tage an den Beklagten ausgehändigt. Er habe des Öfteren Geld für den Beklagten beim Beklagtenvertreter abgeholt.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Lohnabrechnungen für die Monate März 2006 bis Mai 2007 zu erteilen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 31.350,-- brutto abzüglich EUR 9.400,-- netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.425,-- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, bei dem Arbeitsvertrag vom 11.01.2006 habe es sich nur um ein Scheingeschäft gehandelt. Der Arbeitsvertrag sei mit der Fa. E. geschlossen. Es werde bestritten, dass diese Firma oder eine deutsche Niederlassung derselben ins deutsche Handelsregister eingetragen sei. Jegliche Geschäftstätigkeit, räumliche Selbstständigkeit etc. einer solchen Firma werde bestritten. Der Kläger habe kein Arbeitsentgelt erhalten. Löhne seien nicht abgerechnet und Sozialabgaben nicht abgeführt worden. Der Arbeitsvertrag sei nur zu Therapiezwecken auf Wunsch des Klägers unterzeichnet worden, ohne ein Arbeitsverhältnis eingehen zu wollen. Der Kläger habe auch zu keinem Zeitpunkt für ihn gearbeitet. Der Kläger habe Anfang 2006 unter Depressionen gelitten und sei in einem Sanatorium gewesen. Zudem habe er durch eine tunesische Bank einen Verlust über € 30.000,00 erlitten. Da er, der Beklagte, Ende Dezember 2005 eine Erbschaft gemacht hatte, habe er den Kläger aus Freundschaft finanziell unterstützt.

Mit Schriftsatz vom 02.04.2007 - im Gütetermin vom 03.04.2007 übergeben - hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich fristgerecht gekündigt und vorsorglich die Anfechtung des Arbeitsvertrages erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.06.2007 in vollem Umfang abgewiesen. Bei dem Vertrag vom 11.01.2006 handele es sich um ein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB. Der Vertrag sei nicht abredegemäß durchgeführt worden. Der Kläger sei nicht zur Leistung weisungsabhängiger fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet und damit nicht Arbeitnehmer gewesen. Der Beklagte habe seinerseits auch keine der Arbeitgeberpflichten erfüllt. Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, jemals Abrechnungen und Gehälter angemahnt zu haben. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Kläger seine Arbeitspapiere vorgelegt habe. Vielmehr hätten die Parteien offenbar einvernehmlich Geschäfte abgewickelt und diese mit Nettozahlungen ausgeglichen.

Gegen dieses ihm am 25.06.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.07.2007 beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese am 22.08.2007 begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Das Arbeitsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast für die Annahme eines Scheingeschäfts verkannt. Unstreitig habe er mit dem Beklagten einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen. Unstreitig handele der Beklagte mit Gebrauchtfahrzeugen. Unstreitig habe er, der Kläger, nach Vertragsschluss Autover- und Autokäufe im Ausland getätigt und die Überführungen organisiert. Unstreitig habe er Nettozahlungen in Höhe von € 9.400,00 von dem Beklagten erhalten. Er, der Kläger, habe überhaupt kein Interesse daran gehabt, einen Arbeitsvertrag nur zum Schein abzuschließen. Er sei auch nicht depressiv gewesen und habe sich nicht deswegen im Sanatorium befunden. Vielmehr sei er arbeitslos gewesen und habe bei Vertragsschluss im Januar 2006 noch einen restlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld bis August 2006 gehabt. Angesichts dessen sei ein möglicherweise fehlender Rechtsbindungswille auf Seiten des Beklagten unerheblich. Der Beklagte habe ihn wegen seiner Sprachkennisse (neben deutsch französisch, arabisch, englisch und italienisch) für den vornehmlich im Ausland betriebenen Gebrauchtwagenhandel eingestellt. Er, der Kläger, habe erstinstanzlich auch substantiiert vorgetragen, welche Tätigkeiten er beispielsweise Ende April/ Anfang Mai 2006 in der Ukraine und im September 2006 in Dubai für den Beklagten ausgeübt habe. Das Arbeitsgericht hätte seinem Beweisangebot nachgehen müssen. Es sei auch nicht überzeugend, dass der Beklagte ihm aus reiner Gefälligkeit € 9.400,00 geschenkt habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 15.06.2007, Az. 3 Ca 112 e/07,

1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Lohnabrechnungen für die Monate März 2006 bis Mai 2007 zu erteilen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 39.900,-- brutto abzüglich EUR 9.400,-- netto für die Monate März 2006 bis einschließlich April 2007 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.425,-- brutto für die Zeit vom 1. bis 15. Mai 2006 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der fehlende Rechtsbindungswille der Parteien ergebe sich aus seinem erstinstanzlichen Vortrag. Wenn der Kläger Rechtsbindungswillen gehabt hätte, hätte er im eigenen Interesse die erforderliche Sorgfalt obwalten lassen und nicht mit einer nichtexistenten Firma einen Vertrag abgeschlossen und diese hernach dann auch noch verklagt. Erst im Gütetermin sei die Klage umgestellt worden. Es sei durch notarielle Urkunde belegt, dass der Kläger selbst zur Errichtung der "E. GmbH" geschritten sei und zwar erst vier Monate nach Vertragsunterzeichnung. Er, der Kläger, habe mithin gewusst, dass die Fa. E. gar nicht existierte. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass er Betriebsleiter in W. werden wollte. In W. sei es, wenn überhaupt, darum gegangen, ob der Kläger als Treuhänder für den Beklagten auftreten könne. Um ein Arbeitsverhältnis sei es dabei nicht gegangen. Wenn es dem Kläger aber um ordnungsgemäße Anmeldung zur Sozialversicherung gegangen sei, so hätte er als Betriebsleiterassistent peinlichst genau auf die ordnungsgemäße Einhaltung von Arbeitgeberverpflichtungen geachtet, was aber nicht geschehen sei. Es sei weder ein Arbeitsverhältnis gewollt noch durchgeführt worden. Der Kläger habe auch keine Tätigkeiten für ihn durchgeführt. Schließlich habe der Kläger nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages gegenüber dem Zeugen D. erklärt, dass die Schaffung eines wirklichen Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien nicht gewollt gewesen sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 13.11.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO.

Die Berufung ist auch in der Sache selbst zum überwiegenden Teil begründet.

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Arbeitsvergütung für die Zeit vom 01.03.2006 bis zum 15.05.2007 gemäß §§ 611 Abs. 1, 615 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag vom 11.01.2006 abzüglich der vom Beklagten bereits geleisteten Nettobeträge. Die in der Berufungsverhandlung erhobene Klagerweiterung ist zulässig (I.). Die Klage ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Arbeitsvertrag vom 11.01.2006 nicht als Scheingeschäft nach § 117 BGB nichtig (II.). Der Beklagte hat den Arbeitsvertrag auch nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten (III.). Der Beklagte schuldet dem Kläger für geleistete Arbeit auch die vertraglich zugesagte Vergütung (IV.). Der Kläger muss sich indessen die gezahlten Nettobeträge in Höhe von insgesamt € 17.400,00 auf das geschuldete Bruttoarbeitsentgelt anrechnen lassen (V.).

I. Bei der in der Berufungsinstanz gestellten Klagerweiterung handelt es sich dem Grunde nach nicht um eine Klagerweiterung. Vielmehr hat der Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 21.02.2007 die Gehälter für März 2006 bis Januar 2007 über € 31.350,00, sowie mit Schriftsatz vom 02.05.2007 jene von Februar bis April 2007 über € 8.550,00 und mit Schriftsatz vom 31.05.2007 das Gehalt für Mai 2007 über € 2.850,00, mithin insgesamt 42.750,00, eingeklagt. Bei der auf Anregung der Vorsitzenden erfolgten Antragstellung im Kammertermin sind offenbar die Anträge aus den Schriftsätzen vom 02.05. und 31.05.2007 verwechselt worden. Angesichts der ausgesprochenen und nicht angegriffenen Kündigung stand dem Kläger für Mai 2007 nicht das volle Gehalt, sondern nur das halbe Gehalt zu. Dabei ist dann aber der Antrag betreffend die Gehälter für Februar bis April 2007 "unter den Tisch" gefallen. Es handelt sich mithin nicht um eine Klagerweiterung, vielmehr sind die Anträge in erster Instanz nicht zutreffend aufgenommen worden.

Ungeachtet dessen liegen aber auch die Voraussetzung einer Klagerweiterung in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO vor. Die Klagerweiterung wäre sachdienlich und beträfe die gleiche Tatsachengrundlage wie die übrigen Zahlungsanträge.

II. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien den Arbeitsvertrag vom 11.01.2006 nur zum Schein abgeschlossen haben.

1. Bei einem Scheingeschäft i. S. d. § 117 Abs. 1 BGB wollen die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen. In Wirklichkeit sollen - nach der Vorstellung beider Vertragspartner - die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten (vgl. Schaub/ Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 12. Aufl., Rn. 24 zu § 34). Nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen trägt derjenige, der sich auf die Nichtigkeit eines schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages nach § 117 Abs. 1 BGB beruft, die Darlegungs- und Beweislast für den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts (BAG, Urt. v. 13.02.2003 - 8 AZR 59/02 -, AP Nr. 249 zu § 613 a BGB; BAG, Urt. v. 09.01.1990 - 3 AZR 617/88 -, NZA 1990, 733 ff.; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10.12.1998 - 1 Sa 240/98 -, zit. n. Juris; Palandt/ Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Rn. 9 zu § 117 BGB).

2. Diese Darlegungs- und Beweislast hat das Arbeitsgericht vorliegend verkannt.

Der Beklagte hat weder schlüssig dargelegt noch bewiesen, dass auch dem Kläger bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 11.01.2006 der Rechtsbindungswille fehlte. Die unstreitigen Tatsachen sprechen bereits dagegen.

a) Unstreitig hat der Kläger für den Beklagten im Ausland sowohl Autoverkäufe als auch Autoeinkäufe vorbereitet und Autos ins Ausland oder aus dem Ausland überführt. Angesichts des unstreitig vorliegenden schriftlichen Arbeitsvertrages wäre es Sache des Beklagten gewesen, substantiiert darzulegen, dass der Kläger diese Autogeschäfte nicht als Arbeitnehmer, sondern im eigenen Namen oder als "Geschäftspartner" des Beklagten tätigte.

b) Unstreitig hat der Beklagte an den Kläger von März bis Oktober 2006 insgesamt € 17.400,00 netto ausgezahlt. Dieser Betrag entspricht nach überschlägiger Schätzung auch ungefähr dem Nettolohn für acht Monate (Gehälter von März bis Oktober: € 22.800,00 brutto). Hiergegen spricht auch nicht der Umstand, dass der Kläger bereits kurz nach Dienstantritt einen Betrag über € 3.000,00 netto erhalten hat, obgleich das Monatsgehalt nur € 2.850,00 brutto betrug. Es ist nicht unüblich, einem Arbeitnehmer, der arbeitslos war, einen Gehaltsvorschuss zu gewähren. Zudem trägt der Beklagte vor, dass er aufgrund einer Erbschaft über entsprechende Mittel verfügte und dem Kläger aus Freundschaft helfen wollte. Indessen ist der Vortrag des Beklagten, er habe die gesamten Zahlungen von immerhin € 17.400,00 an den Kläger aus reiner Gefälligkeit geleistet, in sich nicht schlüssig. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass die vom Beklagtenvertreter veranlasste Überweisung vom 08.03.2006 nicht im Namen des Beklagten persönlich, sondern im Namen der Fa. E., d. h. der vermeintlichen Arbeitgeberin des Klägers erfolgte. Allein die Summe und die sukzessiv erfolgten Zahlungen sprechen gegen eine Schenkung, zumal der Beklagte nicht konkret dargelegt hat, dass sich die Parteien in einer sehr engen freundschaftlichen Beziehung befanden. Sie sind weder verwandt noch waren sie sogenannte "Sandkastenfreunde", sie kannten sich schlicht als ehemalige Arbeitskollegen. Der Beklagte hat auch nicht annähernd schlüssig dargelegt, dass es sich bei den Zahlungen um Zahlungen aufgrund eines Darlehensvertrags handelte. Die pauschale Behauptung des Abschlusses eines Darlehensvertrages ist nicht einlassungsfähig. Wann, wo, bei welcher Gelegenheit haben die Parteien über welche Summe mit welchen Rückzahlungsmodalitäten einen Darlehensvertrag abgeschlossen? Ein schriftlicher Darlehensvertrag liegt nicht vor. Nach eigenem Bekunden lässt sich der Beklagte aber in Rechtsangelegenheiten von seinem Prozessbevollmächtigten beraten, sodass es nahe gelegen hätte, einen Darlehensvertrag über eine derart hohe Summe schriftlich abzuschließen.

c) Der Beklagte hat auch nicht zu beweisen vermocht, dass der Kläger aufgrund psychischer Probleme lediglich zu Therapiezwecken einen Arbeitsvertrag abschließen wollte, ohne irgendwelche Rechte hieraus ableiten zu wollen. Der vom Beklagten benannte Zeuge D. hat den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten nicht bestätigt. Trotz mehrfacher Nachfragen des Gerichts vermochte der Zeuge keine konkreten Äußerungen des Klägers wiederzugeben. Er hat lediglich ausgesagt, dass beide Parteien ihm gegenüber mal so beiläufig geäußert hätten, dass es sich um einen Scheinarbeitsvertrag gehandelt habe. Wann und bei welcher Gelegenheit eine solche Äußerung gefallen sein soll, ergibt sich aus der Aussage nicht. Auch die subjektive Einschätzung des Zeugen, dass seines Erachtens ein Scheinarbeitsvertrag vorgelegen habe, beweist nicht den Scheincharakter des Arbeitsvertrages. Diese Äußerung des Zeugen muss auch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass dieser selbst Fahrten für den Beklagten in die Ukraine und nach Dubai unternommen hat, gleichzeitig aber behauptet, weder ein Entgelt hierfür vom Beklagten erhalten noch in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten gestanden zu haben. Der Zeuge D. hat mithin die Behauptung des Beklagten, dass der Kläger selbst keinen Rechtsbindungswillen in Bezug auf den Arbeitsvertrag gehabt habe, nicht bestätigt.

d) Geradezu abenteuerlich mutet der Vortrag des Beklagten an, der Scheincharakter ergebe sich bereits daraus, dass die vertragsschließende Firma nicht existent gewesen sei. Der Beklagte hat unstreitig für diese Firma den Vertrag abgeschlossen, d. h. unterzeichnet. Ferner hat der Kläger unbestritten vorgetragen, dass der Beklagte im Rechtsverkehr auch unter dieser - nicht existenten - Firma E. aufgetreten ist. Entsprechende Firmenschilder befanden sich an den Wohnhäusern des Beklagten. Auch hat der Beklagtenvertreter unstreitig die erste Überweisung an den Kläger vom 08.03.2006 namens "E. E. Ltd., ..." getätigt. Ob dieser Umstand für den Beklagten strafrechtlich relevant ist, obliegt nicht der Beurteilung durch die Arbeitsgerichte. Handelt jemand für eine nicht existente Firma, so muss er das getätigte Rechtsgeschäft gegen sich selbst gelten lassen, § 179 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass dem Kläger bereits bei Vertragsschluss (Januar 2006) bekannt gewesen ist, dass die Fa. E. (noch) nicht existiert. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger am 29.05.2006, d. h. viereinhalb Monate nach Vertragsschluss, Frau O. N., wohnhaft in der Ukraine, eine notarielle Vollmacht zur Abgabe sämtlicher Erklärungen für die Gründung und Eintragung einer Fa. "E. GmbH" gegeben hat. Die nach der Anlage K 5 zu gründende Firma ist nicht identisch mit derjenigen "Scheinfirma" für die der Beklagte den Arbeitsvertrag am 11.01.2006 unterzeichnet hat.

e) Dementsprechend hat der Beklagte nicht darzulegen vermocht, dass der Kläger den Arbeitsvertrag nach § 117 Abs. 1 BGB nur zum Schein abgeschlossen hat. Der Umstand, dass ihm selbst der Rechtsbindungswille in Bezug auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages fehlte, ist bedeutungslos.

III. Auch die im Prozess mit Schriftsatz vom 07.06.2007 erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages führt nicht zu dem vom Beklagten gewünschten Erfolg: Der Nichtigkeit des Arbeitsvertrages vom 11.01.2006. Der Beklagte beruft sich darauf, der Kläger habe ihn arglistig getäuscht, dass er, der Kläger, aufgrund seines Geldverlustes in Tunesien und seiner Depressionen einer rechtlich irrelevanten und nur subjektiv empfundenen Sicherheit bedürfe und deshalb den Arbeitsvertrag nur zum Schein abschließen wolle. Nach §§ 123 Abs. 1 Alt. 1; 142 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen, wenn jemand zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für alle Voraussetzungen der §§ 123 ff. BGB trägt der Anfechtende, hier mithin der Beklagte. Ungeachtet dessen, dass der diesbezügliche Vortrag des Beklagten pauschal und unsubstantiiert ist, hat er ihn auch nicht unter Beweis gestellt. Der Kläger hat sowohl bestritten, dass er nach wie vor einen Verlust über € 30.000,00 zu verzeichnen habe, als auch dass er aufgrund einer psychischen Erkrankung stationär behandelt worden sei. Er, der Kläger, sei vielmehr wegen eines Bandscheibenvorfalls in einem Sanatorium gewesen.

IV. Dem Kläger steht auch die arbeitsvertraglich geschuldete Vergütung für die Zeit vom 01.03.2006 bis zum 15.05.2007 zu.

1. Der Kläger hat aufgrund des rechtswirksam abgeschlossenen Arbeitsvertrages auch einen Vergütungsanspruch für die Zeit vom 01.03.2006 bis zum 15.05.2007. Rechtsgrund für die Vergütungspflicht ist der Arbeitsvertrag. Der Anspruch entsteht aufgrund des Vertrages und setzt nicht voraus, dass die Dienste tatsächlich geleistet werden (Palandt/ Weidenkaff, BGB, a.a.O., Rn. 50 zu § 611 BGB).

a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zudem zur Überzeugung der Berufungskammer zweifelfrei fest, dass der Kläger in Erfüllung des Arbeitsvertrages auch für den Beklagten von März bis September 2006 gearbeitet hat. Ihm steht mithin für diesen Zeitraum Lohn nach § 611 Abs. 1 Halbs. 2 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag zu.

Der Zeuge D. hat bestätigt, dass er dem Kläger im Auftrage des Beklagten Ende April 2006 € 4.000,00 übergeben habe, die er, der Kläger, namens des Beklagten an dessen Mitarbeiter in der Ukraine aushändigen sollte. Diese Aussage steht auch in Einklang mit der schriftlichen Anweisung des Beklagten, nur Geldauszahlungen gegen Quittungen vorzunehmen (Anlage K 3, Bl. 36 d. GA.). Die Aussage des Zeugen ist insoweit auch glaubhaft. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen ebenfalls keine Bedenken. Der Zeuge D. hat somit den Vortrag des Klägers, dass er für den Beklagten gearbeitet habe, bestätigt. Auch der Zeuge R., der zusammen mit dem Kläger Ende April 2006 nach Kiew gefahren ist, hat bestätigt, dass der Kläger für den Beklagten nach Kiew gefahren sei. Bei solchen Transaktionen und Fahrten handelt es sich aber um typische, weisungsgebundene Arbeitsleistungen eines Betriebsleiterassistenten eines Gebrauchtwagenhändlers. Zudem hat der Kläger in sich schlüssig vorgetragen, welche Verkaufsaktivitäten er darüberhinaus im In- und Ausland für den Beklagten entfaltet hat. Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung gegenüber der Kammer einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Er hat seine Erklärungen stets an Hand seines Terminkalenders nachvollzogen. Obgleich die unstreitigen Barzahlungen des Beklagten, die der Kläger als Lohnzahlungen anerkannt hat, nicht durch Quittungen belegt sind, hat er diese freimütig zugestanden. Demgegenüber hat der Beklagte stets zunächst einmal - wider besseren Wissens - alles pauschal bestritten und ersichtlich "gemauert". Dies fing bereits mit der nicht existenten Fa. E. an, unter deren Namen er aber im Rechtsverkehr aufgetreten ist. In der Klagerwiderung hat der Beklagte noch bestritten, dass der Kläger je Nettobeträge erhalten hat. Spätestens durch die Vorlage der Anlage K 2 (Kontoauszug mit der vermerkten Überweisung vom 08.03.2006) konnte dieses Bestreiten nicht mehr aufrechterhalten werden. So hat der Beklagte ebenfalls pauschal bestritten, dass der Kläger in seinem Auftrag Fahrzeugpapiere in das Büro des Beklagtenvertreters gebracht und nach einer Woche wieder abgeholt hat. Auf Nachfrage der Vorsitzenden im Berufungstermin hat der Beklagte dann eingeräumt, dass der Kläger diese Botengänge für ihn gemacht habe. Über den Vorgang ist in dem Büro des Beklagtenvertreters sogar ein Protokoll gefertigt worden. Auch wenn es sich nicht um die vom Kläger schriftsätzlich benannten Papiere, sondern um andere Fahrzeugpapiere und Schlüssel gehandelt haben sollte, hätte sich der Beklagte nicht auf pauschales Bestreiten beschränken dürfen. Die Kammer ist mithin aufgrund des unstreitigen Tatbestands und des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich für den Beklagten Arbeitsleistung erbracht hat. Letztlich hat der Beklagte selbst dies in der Berufungsverhandlung auch eingeräumt, aber sinngemäß eingewandt, dass es sich bei solchen (Gefälligkeits-)Tätigkeiten nicht um zu vergütende Arbeitsleistungen handele. Wörtlich hat er gemurmelt "Für was man in Deutschland alles Geld kriegen soll."

b) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger nicht die Tätigkeiten eines Assistenten des Betriebsleiters verrichtet habe. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, dem Kläger andere oder mehr Arbeit zuzuweisen und einen Arbeitsplatz als Betriebsleiterassistenten bereitzustellen. Dies hat er indessen nicht getan, sich vielmehr darauf zurückgezogen, dass er, der Beklagte, gar keinen Arbeitsvertrag mit dem Kläger habe schließen wollen. Dieser einseitige Vorbehalt entbindet ihn aber nicht von den Arbeitgeberpflichten, die er durch Abschluss des (rechtswirksamen) Arbeitsvertrages eingegangen ist. Zu den Arbeitgeberpflichten zählt vornehmlich auch die Bereitstellung eines Arbeitsplatzes. Der Beklagte hat nicht im Ansatz dargelegt, dass er dem Kläger einen Arbeitsplatz als Assistent des Betriebsleiters angewiesen bzw. zur Verfügung gestellt habe. Der Beklagte hat dem Kläger in seinem Betrieb überhaupt keinen Arbeitsplatz bereitgestellt und dessen Arbeitskraft - soweit ersichtlich - nur vereinzelt abgerufen. Dies kann aber nicht zum Nachteil des Klägers gereichen. Der Kläger behält gleichwohl seinen Vergütungsanspruch aus dem Arbeitsvertrag.

c) Für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 15.05.2007 hat der Kläger gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Verzugslohn gemäß §§ 615, 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag. Der Beklagte befand sich mit der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers in Verzug. Eines tatsächlichen oder wörtlichen Arbeitsangebotes auf Seiten des Klägers bedurfte es vorliegend nicht, da der Beklagte - fälschlicherweise - davon ausgegangen ist, ein wirksames Arbeitsverhältnis sei nicht begründet worden, und dem Kläger deshalb überhaupt keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hat.

d) Insgesamt ist mithin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Lohnanspruch in Höhe von € 41.325,00 brutto entstanden.

V. Diesen Lohnanspruch hat der Beklagte durch die an den Kläger geleisteten Nettozahlungen bereits teilweise erfüllt. Auf die Bruttoschuld muss sich der Kläger Nettozahlungen in Höhe von insgesamt € 17.400,00 anrechnen lassen. Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger vermochte nicht zu beweisen, dass er die vom Beklagtenvertreter am 30.06.2006 erhaltenen € 3.000,00 noch am gleichen Tage an den Beklagten ausgehändigt hat. Unstreitig hat der Beklagte den Erhalt des Geldes nicht quittiert. Dies hätte aber nahe gelegen, zumal der Kläger zuvor den Erhalt des Geldes gegenüber dem Beklagtenvertreter quittiert hatte. Der Beklagte hat bestritten, dass der Kläger ihm das Geld ausgehändigt hat. Die non-liquid-Situation geht zu Lasten des Klägers. Der Kläger konnte auch nicht (mehr) beweisen, dass er die am 31.08.2006 vom Beklagten über den Beklagtenvertreter erhaltenen € 5.000,00 für die Anzahlung eines im Auftrage des Beklagten gekauften Toyota Camry in Dubai verwendet hat. Der von ihm benannte Zeuge H. ist zwischenzeitlich verstorben.

VI. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288 Abs. 1; 286 Abs. 1 S. 2 BGB. Die unterschiedlichen Verzugszeiträume ergeben sich aus den Zustelldaten der Klage sowie der klagerweiternden Schriftsätze vom 21.02.2006 und vom 02.05.2006 sowie vom 31.05.2006.

VII. Nach alledem war die Berufung des Klägers teilweise begründet, sodass das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage im zuerkannten Umfang stattzugeben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen, da es sich vorliegend um eine allein auf Tatsachenwürdigung beruhende Einzelfallentscheidung handelte.

Ende der Entscheidung

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