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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 16.11.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 337/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 61 Abs. 1 Satz 1 Hbs. 2
ZPO § 522
ZPO §§ 233 ff.
1. Zu den im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfenden Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts zählt neben der Überwachung sog. Notfristen vor allem die Sicherstellung der Fertigstellung fristgebundener Schriftsätze und deren fristgerechte Einreichung bei Gericht. Hierzu bedarf es einer vorausschauenden Arbeitsplanung.

2. Die Bearbeitung der Rechtssache auf den letzten Tag der Notfrist zu verschieben, obgleich an den zwei vorangehenden Tagen ein Kanzleiumzug stattfindet, ist ein fahrlässiger Verstoß gegen eine vorausschauende Arbeitsplanung. Mit umzugsbedingten Organisationsstörungen (Fehlleistungen des Personals, falscher Aktenzuordnung, Störungen in der EDV etc.), die der fristgerechten Fertigung des Schriftsatzes am ersten Arbeitstag in neuen Büroräumen entgegenstehen, muss der Rechtsanwalt rechnen.

3. Die Sorgfaltsanforderungen zur Einhaltung einer bereits nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG verlängerten Berufungsbegründungsfrist sind gegenüber derjenigen der eigentlichen Notfrist deutlich erhöht, da eine nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ausgeschlossen ist.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 5 Sa 337/04

In dem Rechtsstreit

pp.

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 16.11.2004 ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Otten-Ewer als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Beutel und Linsker

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Klägers, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster, Az.: 4 Ca 130 c/04, wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen eine betriebsbedingte Kündigung und hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.12.2003, zugegangen am 31.12.2003, nicht aufgelöst worden ist.

Mit Urteil vom 03.06.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 30.06.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.07.2004 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt. Auf Antrag des Klägers ist die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 27.09.2004 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 27.09.2004 - beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 27.09.2004 - hat der Kläger beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung um vier weitere Wochen - bis einschließlich 25.10.2004 - zu verlängern. Mit Verfügung vom 28.09.2004 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG nur die einmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zulässig ist und beabsichtigt sei, die Berufung wegen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist nunmehr als unzulässig zurückzuweisen.

Daraufhin hat der Kläger am 12.10.2004 die Berufung begründet und zugleich beantragt, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung trägt er vor, dass sein sachbearbeitender Anwalt Dr. J... Ende September 2004 aus der erstinstanzlich beauftragten Kanzlei K... und Partner ausgeschieden und zur Kanzlei J... + H... gewechselt sei. Das Mandat für die vorliegende Prozessvertretung sei bei Dr. J... geblieben. Der Umzug in die neuen Kanzleiräume habe am 25. und 26.09.2004 stattgefunden. Die Handakte sei dem Prozessvertreter eine Woche vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden. Aufgrund der Umzugsvorbereitungen wollte der Prozessvertreter die Berufungsbegründung am ersten Arbeitstag in der neuen Kanzlei, d.h. am 27.09.2004, diktieren und fertigen lassen. Er habe seine seit 12 Jahren überaus zuverlässig arbeitende Sekretärin angewiesen, u. a. die Handakte sowie einen Fristenausdruck für die Woche ab dem 27.09.2004 in besondere persönliche Verwahrung zu nehmen, um einer evtl. umzugsbedingten Unauffindbarkeit vorzubeugen. Am 23.09.2004 habe er sich von der Sekretärin nochmals versichern lassen, dass die Unterlagen anweisungsgemäß in einer gesonderten Tasche verwahrt worden seien und wies sie zugleich an, die Tasche am Freitag, den 24.09.2004, mit zu sich nach Hause zu nehmen, damit sie während des Umzugs nicht verloren ginge. Am Nachmittag des 24.09.2004 sei planmäßig die Büroarbeit eingestellt und mit dem Einpacken der letzten Sachen begonnen worden. Zu dieser Zeit habe der Kläger angerufen und sich nach dem Ablauf der Berufungsfrist erkundigt. Zu diesem Zwecke habe Frau S... die Handakte nochmals aus der Tasche genommen und dem Kläger mitgeteilt, dass die Frist erst am kommenden Montag abliefe. Da sie unmittelbar nach dem Telefonat Anweisungen zur Beschriftung der Umzugskartons habe erteilen und zwei Telefonate habe führen müssen, habe sie versehentlich vergessen, die Handakte in die Tasche zurückzulegen. Zwischenzeitlich habe der Ehemann der Mitarbeiterin S..., der bei den Umzugsarbeiten geholfen habe, den Schreibtisch seiner Frau leer geräumt und u. a. die Handakte in einen Umzugskarton verstaut. Frau S... habe nach Rückkehr an ihren Schreibtisch nicht mehr an die Handakte gedacht und habe am Abend die besagte Tasche - ohne die Handakte - mit nach Hause genommen. Am Montagmorgen, den 27.09.2004, sei dann aufgefallen, dass sich die Handakte nicht in der Tasche befand. Auf Anweisung von RA Dr. J... sei sogleich begonnen worden, auf der Suche nach der Handakte sämtliche Umzugskartons auszupacken, die alten Büroräume sowie das Auto von Frau S... zu durchsuchen - letztlich erfolglos. Am frühen Nachmittag habe RA Dr. J... erfolglos versucht, sich mit ihm, dem Kläger, sowie mit der Vorsitzenden und dessen Kanzlei telefonisch in Verbindung zu setzen, um sich ggf. von diesen das erstinstanzliche Urteil nochmals zufaxen zu lassen. Erst am 29.09.2004 habe RA Dr. J... von ihm, dem Kläger, eine Kopie des erstinstanzlichen Urteils erhalten. Am 01.10.2004 sei schließlich auch die Handakte wieder "aufgetaucht". Sie habe sich in einem Karton mit abgelegten Akten aus 2001 befunden. Er sei mithin ohne Verschulden nicht in der Lage gewesen, die Berufungsfrist rechtzeitig anzufertigen.

Die Beklagte tritt dem Wiedereinsetzungsantrag entgegen. Der Prozessvertreter habe die hohen Sorgfaltspflichten bei der Fristeneinhaltung verletzt. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass die Berufungsbegründungsfrist bereits einmal verlängert worden sei. Es habe mithin eine erhöhte Sorgfaltsanforderung in Bezug auf den Fristablauf am 27.09.2004 bestanden. Das Risiko eines versäumten Fristablaufs sei nochmals gesteigert worden durch den Umzug, sodass der Prozessvertreter des Klägers bei sorgfältiger Vorgehensweise die Berufungsbegründung bereits unmittelbar bei Vorlage zur Vorfrist hätte fertigen müssen. Demgegenüber sei die Wiedervorlageverfügung auf den Tag des Fristablaufs leichtfertig gewesen. Im Rahmen eines Umzugs habe man mit Organisationsstörungen der aufgezeigten Art rechnen müssen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien zur beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze vom 12.10.2004 sowie vom 01.11.2004 verwiesen.

II.

1. Die Berufung ist unzulässig. Die nach dem Wert statthafte Berufung ist nicht fristgerecht begründet worden. Der Kläger hat die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1, Hbs. 2 ArbGG unstreitig nicht gewahrt. Die Berufungsbegründungsfrist war auf Antrag des Klägers antragsgemäß bis zum 27.09.2004 verlängert worden, sodass die Berufungsbegründung spätestens an diesem Tag um 24:00 Uhr beim Landesarbeitsgericht hätte eingehen müssen. Unstreitig ist die Berufungsbegründung indessen erst am 12.10.2004 per Fax und am 14.10.2004 im Original und damit verspätet beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

2. Dem Kläger war auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Notfrist zu gewähren.

Der gemäß §§ 234, 236 ZPO frist- und formgerecht eingelegte Antrag vom 12.10.2004 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

a) Nach § 233 ZPO ist einer Partei u. a. hinsichtlich der Einhaltung einer Notfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zu wahren. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Die Voraussetzungen nicht verschuldeter eigener oder gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbarer Fristversäumung liegen hier nicht vor.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, RA Dr. J..., hat es an der zur fristwahrenden Bearbeitung und Fertigung der Berufungsbegründung erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen.

b) Zu den wichtigsten Sorgfaltspflichten eines Prozessvertreters zählt die Überwachung sog. Notfristen, zu denen auch die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zählt. Im Zusammenhang mit der Eintragung und Überwachung von Notfristen sowie der entsprechenden fristwahrenden Aktenvorlage muss der Prozessbevollmächtigte die Büroorganisation so gewissenhaft gestalten, dass ihm die Akten rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmitteleinlegungs- und -begründungsfristen zur Fertigung der fristgebundenen Schriftsätze vorgelegt werden. Die Berechnung und Vormerkung der Notfristen obliegt grundsätzlich dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt, Syndikus, Gewerkschaftssekretär). Sofern es sich um übliche, immer wiederkehrende Fristen handelt, darf der Prozessvertreter die Berechnung der Fristen und Führung des Fristenkalenders dem ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen. Er selbst muss jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden (BAG, Beschl. v. 11.07.2000 - 8 AZB 28/00 -, zit. n. juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26.07.2001 - 4 Sa 324/01 - und Beschl. v. 23.09.2003 - 5 Sa 284/03 -; LAG Frankfurt, Urt. v. 27.11.2002 - 1 Sa 404/02 -, zit. n. juris).

Es soll an dieser Stelle unterstellt werden, dass es sich bei Frau S... um eine gut ausgebildete, gewissenhafte und durch RA Dr. J... ausreichend überwachte Mitarbeiterin handelt.

c) Zur ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört zwingend, dass bei einer sog. Notfrist (hier: Berufungsbegründungsfrist) nicht nur die entsprechende Vorfrist und eigentliche Notfrist in dem Fristenkalender bzw. in der EDV-gesteuerten Fristenüberwachung eingetragen werden, sondern auch und vor allem, dass die fristgerechte Fertigung des fristgebundenen Schriftsatzes sichergestellt wird. Da die Arbeit eines Rechtsanwalts vielfältig ist und dieser in aller Regel nicht nur eine Rechtssache zu bearbeiten hat, muss er mithin nicht nur die konkrete Fristenüberwachung als solche "im Auge" behalten, sondern gleichzeitig alle anderen Umstände bedenken, die möglicherweise der fristgerechten Bearbeitung des Schriftstücks entgegenstehen könnten. Bei einer vorausschauenden Arbeitsplanung im Hinblick auf die Fertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründungsschrift) muss der Rechtsanwalt folglich mit einbeziehen, welche anderen fristgebundenen Schriftsätze gleichzeitig zu fertigen sind, welche Gerichtstermine, Mandatsgespräche, Dienstreisen etc. in die Bearbeitungszeit fallen und welche Mitarbeiter ihm durch Urlaub oder Krankheit nicht zur Verfügung stehen. Zu diesen zu berücksichtigenden und möglicherweise der termingerechten Fertigung des fristgebundenen Schriftsatzes entgegenstehenden Faktoren zählt auch ein Büroumzug, bei dem nicht nur die Akten, sondern auch die gesamte Büroeinrichtung verpackt werden muss, sodass eine Bearbeitung einer Fristsache zeitweise ausgeschlossen ist.

Hieran gemessen weist die Büroorganisation des klägerischen Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die Arbeitsplanung erhebliche und vermeidbare Mängel auf. RA Dr. J... ist aufgrund der von ihm gesetzten und hinsichtlich der Länge auch nicht zu beanstandenen Vorfrist die Handakte eine Woche vor Fristablauf, d. h. am 20.09.2004, vorgelegt worden. Die sog. Vorfrist dient der eigentlichen Bearbeitung und letztlich Fertigung des fristgebundenen Schriftsatzes durch den Rechtsanwalt, während die sog. Notfrist (Tag des Fristablaufs) eigentlich nur noch der Kontrolle dienen soll, ob der fristgebundene Schriftsatz auch tatsächlich gefertigt und fristgerecht abgesandt worden ist. Zwar ist es zulässig, einen fristgebundenen Schriftsatz erst am letzten Tag der Notfrist zu fertigen und bei Gericht einzureichen, indessen kann eine derartige Arbeitsplanung nur dann als gewissenhaft angesehen werden, wenn der Rechtsanwalt aufgrund einer sorgfältigen Vorausschau aller vorhersehbaren Faktoren davon ausgehen durfte, dass ihm an dem letzten Tag der Notfrist zur Bearbeitung und Fertigung des fristgebundenen Schriftsatzes nichts mehr "in die Quere" kommt. Hiervon konnte aber angesichts des am Samstag und Sonntag vollzogenen Umzugs und der am Montag ablaufenden Notfrist nicht ausgegangen werden. Mit infolge eines Kanzleiumzugs einhergehenden Organisationsstörungen der eingetretenen Art - Ablenkung einer ansonsten zuverlässig arbeitenden Mitarbeiterin während der Umzugshektik, Fehlleistungen eines nicht autorisierten und fachfremden Umzugshelfers, nicht termingerechte Installation der EDV - hätte ein sorgfältig planender Prozessbevollmächtigter rechnen müssen. Angesichts dessen ist ein Verschieben der Bearbeitung der Fristsache auf den letzten Tag der Notfrist bereits höchst fahrlässig.

d) Dabei kommt erschwerend hinzu, dass die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG bereits auf Antrag des Klägers antragsgemäß verlängert worden war. RA Dr. J... wusste - hätte zumindest wissen müssen -, dass eine nochmalige Verlängerung der Begründungsfrist - anders als nach der Zivilprozessordnung - aus welchen Gründen auch immer ausgeschlossen war. Aus dem Umstand, dass der Klägervertreter gleichwohl mit Schriftsatz vom 27.09.2004 "um eine zweite Verlängerung der gesetzten Frist zur Berufungsbegründung um weitere vier Wochen, bis einschließlich zum 25.10.2004" nachgesucht hat, ist zu schließen, dass dem Klägervertreter gerade nicht bekannt war, dass die Berufungsbegründungsfrist nach dem Arbeitsgerichtsgesetz nur einmal verlängert werden kann. Diese fahrlässige Unkenntnis der Rechtslage muss sich die Partei zurechnen lassen (Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., Rn. 31 zu § 233). Ungeachtet dessen sind die Sorgfaltspflichten zur Einhaltung einer bereits verlängerten Notfrist gegenüber der eigentlichen Notfrist deutlich erhöht. Dies folgt daraus, dass einem erstmaligen Antrag auf Fristverlängerung nur aus erheblichen Gründen stattgegeben werden soll (Germelmann, ArbGG, 5. Aufl., Rn. 33 zu § 66 m.w.N.) und dass eine nochmalige Fristverlängerung ausgeschlossen ist (Germelmann, ArbGG, 5. Aufl., Rn. 32 zu § 66 m.w.N.; Ostrowicz, Künzl, Schäfer, der Arbeitsgerichtsprozess, 2. Auflage, Rn. 192, Seite 233). Der Prozessbevollmächtigte hat mithin bei einer bereits verlängerten Notfrist jegliche Vorsorge zu treffen und alle Eventualitäten einer möglichen Verzögerung in Betracht zu ziehen, damit der fristgebundene Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingeht. Diese erhöhten Sorgfaltspflichten hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorliegend außer Acht gelassen. Er hat sich geradezu fahrlässig darauf verlassen, dass der Bürobetrieb am ersten Tag nach dem Umzug reibungslos wieder aufgenommen werden kann und er in Ruhe die Berufungsbegründung diktieren kann und das Diktat auch noch geschrieben und bei Gericht eingereicht werden kann. Es ist auch nicht ersichtlich, warum er die Berufungsbegründung nicht bereits am 20.09.2004 oder zumindest noch vor dem Umzugswochenende hat fertigen können. Hierzu trägt RA Dr. J... lediglich vor, dass er mit den Umzugsvorbereitungen belastet gewesen sei. Eine Verhinderung der fristgerechten Fertigung des Schriftsatzes belegt ein solcher pauschaler Vortrag nicht. Im Übrigen hätte der Klägervertreter am Montag, den 27.09.2004, auch beim Arbeitsgericht Neumünster anrufen und um Zusendung einer Urteilsabschrift per Fax bitten können. Diese Vorgehensweise hätte sich aufdrängen müssen, nachdem er den Kläger nicht erreichen konnte.

Unter diesen konkreten Umständen kann aber keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigter schuldlos die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme im vorliegenden Fall einer erneuten, aber gesetzlich ausgeschlossenen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (wegen des Kanzleiumzugs) gleich.

3. Nach alledem war die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war mangels rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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