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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 08.12.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 338/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 233
ZPO § 522 Abs. 1
1. Der Eintrag des endgültigen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender ist erst zulässig, wenn eine beantragte Fristverlängerung tatsächlich gewährt worden ist (BAG Beschl. v. 16.10.2007 - VI ZB 65/06 ).

2. Wird ein Fristenkalender von zwei oder mehreren Mitarbeitern geführt, so ist durch entsprechende Organisationsanweisung sicherzustellen, dass die jeweiligen Änderungen, Bestätigungen und Kontrollen der notierten Fristen durch Abzeichnung derselben kenntlich gemacht werden. Die Fertigung eines Erledigungsvermerks dient nicht nur der Rekonstruktion durch den Anwalt, wer wann welche Arbeiten durchgeführt hat, sondern vornehmlich auch der Eigenkontrolle der jeweiligen Angestellten.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 5 Sa 338/08

08.12.2008

In dem Rechtsstreit

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 08.12.2008 ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 05.08.2008, Az. 3 Ca 1824 d/07, wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 05.08.2008, 3 Ca 1824 d/08, wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Schadensersatzansprüche gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber aufgrund einer Entgeltumwandlungsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung zustehen.

Mit Urteil vom 05.08.2008 hat das Arbeitsgericht die Schadensersatzklage des Klägers abgewiesen. Gegen dieses ihm am 12.09.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.09.2008 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt. Auf seinen Antrag vom 01.10.2008 hat das Landesarbeitsgericht die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 12.11.2008 verlängert. Mit der ihm am 18.11.2008 zugegangenen Verfügung vom 13.11.2008 hat das Landesarbeitsgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eine Berufungsbegründung bei Gericht nicht eingegangen und deshalb beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Mit Schriftsatz vom 19.11.2008 - beim Landesarbeitsgericht per Telefax am 20.11.2008 eingegangen - hat der Kläger einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die Berufung zugleich begründet.

Der Kläger trägt vor, die Mitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten, Frau P... T..., habe es irrtümlich versäumt, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in dem maßgeblichen elektronischen Terminkalender, an dem sich sein Prozessbevollmächtigter orientiere, zu notieren. Im Rahmen des Fristverlängerungsantrages vom 01.10.2008 sei - wie im Büro des Prozessbevollmächtigten üblich - bereits die verlängerte Frist sowohl in der Handakte, als auch in dem noch aus Sicherheitsgründen in Papierform geführten Terminkalender notiert worden. Üblicherweise werde gleichzeitig damit die Frist ebenfalls im elektronischen Terminkalender notiert. Dies sei bereits unterlassen worden. Entgegen der im Büro seines Prozessbevollmächtigten bestehenden konkreten Anweisung, sei bei Zugang der Entscheidung des Gerichts über einen Fristverlängerungsantrag keine erneute Fristenkontrolle vorgenommen worden. Sein Anwalt habe auch noch keinen Anlass gehabt, an der Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin T... zu zweifeln. Das Verschulden der Mitarbeiterin T... sei mithin weder dem Anwalt noch ihm zuzurechnen. Zur Glaubhaftmachung seiner Angaben beruft sich der Kläger auf die eingereichte eidesstattliche Versicherung der Angestellten T... vom 19.11.2008.

Der Kläger beantragt,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.151,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 01.06.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Die Beklagte ist der Auffassung,

weder die Begründung zum Wiedereinsetzungsantrag noch die eidesstattliche Versicherung der Angestellten T... könnten den Kläger oder seinen Prozessbevollmächtigten exkulpieren.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. §§ 66 Abs. 2 Satz 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist auf Antrag des Berufungsklägers einmal um - in der Regel - einen Monat verlängert werden. Die mit gerichtlicher Verfügung vom 02.10.2008 antragsgemäß bis zum 12.11.2008 verlängerte Berufungsbegründungsfrist hat der Kläger unstreitig versäumt. Die Berufungsbegründung ist hier erst per Telefax am 20.11.2008 eingegangen und damit verspätet.

2. Wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist konnte dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der pauschale Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt der Berufungsbegründungsschrift.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist zwar zulässig, insbesondere ist er form- und fristgerecht gestellt worden, §§ 235, 236 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG, aber gemäß § 233 ZPO unbegründet.

a) Nach § 233 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung zu wahren. Nach seinem eigenen Vorbringen war der Kläger im Sinne des § 233 ZPO nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, denn er muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Dem Wiedereinsetzungsantrag kann mithin nicht entsprochen werden.

Vorliegend beruht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten, welches sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, auf einer unzureichenden bzw. mangelhaften Büroorganisation in Bezug auf die Fristenkontrolle. Dabei wird dem Rechtsanwalt grundsätzlich zugestanden, dass er gewisse einfache Verrichtungen, die keine besondere Geistesarbeit oder juristische Schulung verlangen, zur selbstständigen Erledigung auf sein geschultes und zuverlässiges Büropersonal übertragen darf. Zu diesen einfachen Tätigkeiten zählt auch das Führen eines Fristenkalenders. Der Rechtsanwalt darf sich mithin darauf verlassen, dass das gut ausgebildete, als zuverlässig erprobte und sorgfältig überwachte Büropersonal eine einfach gelagerte Rechtsmittel(begründungs)frist eigenständig berechnet, in dem Fristenkalender notiert und die Einhaltung der notierten Fristen überwacht. Dabei muss indessen sowohl der Ablauf als auch die personelle Zuständigkeit der Fristenkontrolle eindeutig von dem Rechtsanwalt vorgegeben sein. Die Fristwahrung ist durch Führen eines Fristenkalenders und Notierung der Fristen auf den Handakten zu sichern, dabei sind Not- und Rechtsmittelbegründungsfristen deutlich hervorzuheben. Bei Rechtsmittelbegründungsfristen ist es zudem erforderlich, eine sogenannte Vorfrist zu notieren und die am selben Tag ablaufende Rechtsmittelbegründungsfrist gesondert und unverwechselbar im Fristenkalender zu kennzeichnen (Zöller/Greger, 27. Aufl., Rn. 23 zu § 233 ZPO 'Fristenbehandlung').

b) Hieran gemessen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die ordnungsgemäße Fristenüberwachung fahrlässig und damit schuldhaft verletzt. Das Eigenverschulden des Prozessbevollmächtigten folgt aus einer mangelhaften Büroorganisation.

Auch wenn an dieser Stelle unterstellt werden kann, dass es sich bei der Angestellten T..., die den Fristenkalender in dieser Sache zu führen hatte, um eine gut ausgebildete, bewährte und vom Prozessbevollmächtigten des Klägers regelmäßig kontrollierte Rechtsanwaltsgehilfin handelt, so weisen die organisatorisch vorgegebenen Abläufe in Zusammenhang mit der Fristennotierung und -überwachung erhebliche Mängel auf.

aa) Angesichts der Tatsache, dass die gerichtlich verlängerte Berufungsbegründungsfrist sowohl in der Handakte als auch in dem papierenen Fristenkalender unstreitig notiert war, ist nicht erklärlich, warum gleichwohl die Berufungsbegründung nicht innerhalb der gesetzten Frist bei Gericht eingegangen ist. Die doppelte Fristenführung in einem konventionellen Fristenkalender und in der EDV bezweckt gerade, eine mögliche Fristversäumung aufgrund technischer Defekte zu vermeiden. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass die Fristenführung in Papierform noch aus Sicherheitsgründen erfolge. Indessen drängt sich vorliegend der Eindruck auf, dass die Fristen nur in den Papierfristenkalender eingetragen, aber nicht mehr überwacht und kontrolliert werden. Eine Vorlage der Akten aufgrund der im papierenen Fristenkalender notierten Fristen erfolgt möglicherweise nur dann, wenn die EDV-unterstützte Fristenkontrolle aufgrund technischer Defekte versagt. Denn anderenfalls erschließt sich der Vorsitzenden nicht, warum im vorliegenden Fall die Akte dem Prozessbevollmächtigten nicht aufgrund der unstreitig in dem papierenen Terminkalender richtig notierten Notfrist (verlängerte Berufungsbegründungsfrist) vorgelegt worden ist. Werden die in dem papierenen Terminkalender notierten Fristen von niemand kontrolliert?

bb) Zudem ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht, dass die personelle Zuständigkeit der Führung des papierenen und des elektronischen Fristenkalenders klar und eindeutig vorgegeben war. Hierzu trägt der Kläger lediglich vor, dass diejenige Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten, die den jeweiligen Fristverlängerungsantrag schreibt, sogleich die beantragte Frist sowohl in der Handakte als auch in beiden Fristenkalendern notiert. Es bestehe die Weisung, dass bei Eingang des gerichtlichen Fristverlängerungsbeschlusses eine erneute Fristenkontrolle zu erfolgen habe. Ungeachtet dessen, dass die Angestellte T... die behauptete Anweisung in ihrer eidesstattlichen Versicherung nicht bestätigt hat, hat der Kläger gerade nicht vorgetragen, in welcher Form eine derartige Anweisung wem gegenüber erteilt und wie die Einhaltung dieser Verfahrensweise durch die Rechtsanwälte kontrolliert worden ist. Wer letztlich für die ordnungsgemäße Führung der beiden Fristenkalender verantwortlich ist, erschließt sich dem klägerischen Vortrag nicht. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten T.... Aus dieser ist vielmehr zu entnehmen, dass Frau T... den Fristverlängerungsantrag gerade nicht selbst bearbeitet und die beantragten Fristen weder in die Handakte noch in den Papierkalender eingetragen hat. Wenn aber die beiden Fristenkalender von zwei oder gar mehreren Mitarbeitern geführt werden, so ist durch entsprechende Organisationsanweisungen sicherzustellen, dass die jeweiligen Änderungen, Bestätigungen und Kontrollen der notierten Fristen durch Abzeichnung derselben kenntlich gemacht werden. Ansonsten läuft man - wie vorliegend geschehen - Gefahr, dass sich die Angestellten bei der Fristenkontrolle auf die jeweils anderen Mitarbeiter verlassen. Im Falle der Notierung und Kontrolle einer vorab notierten Rechtsmittelbegründungsfrist bei Eingang des gerichtlichen Notfristattestes oder des Fristverlängerungsbeschlusses ist die Anbringung eines Erledigungsvermerks in der Handakte allgemein anzuordnen. Der Anwalt hat die mit der Fristenkontrolle betrauten Angestellten mithin darauf hinzuweisen, dass der Erledigungsvermerk erst erfolgen darf, wenn die entsprechende Handlung tatsächlich vorgenommen worden ist. Die Einhaltung dieser Weisung hat der Anwalt durch geeignete Kontrollen auch durchzusetzen (BGH Beschl. v. 22.01.2008 - VI ZB 46/07 -, MDR 2008, 595 f.). Die Fertigung eines Erledigungsvermerks dient nicht nur der Rekonstruktion durch den Anwalt, wer wann welche Arbeiten durchgeführt hat, sondern vornehmlich auch der Eigenkontrolle der jeweiligen Angestellten. Die Überprüfung einer Notfrist setzt dann nicht nur eine gedankliche Leistung, sondern ein aktives Handeln (Fertigung eines Erledigungsvermerks) voraus. Durch die Fertigung eines Erledigungsvermerks wird die Bedeutung der Fristenkontrolle hervorgehoben und Fehler vermieden.

Vorliegend hat es der Prozessbevollmächtigte zudem fahrlässig unterlassen, seine Mitarbeiterin darauf hinzuweisen, dass er sich (ausschließlich) auf den elektronischen Fristenkalender verlässt, sodass die Kontrolle der in der EDV notierten Fristen besonders bedeutsam ist.

cc) Es muss auch als fahrlässig angesehen werden, wenn bereits im Zuge eines Fristverlängerungsantrages gegen Löschung oder Streichung der ursprünglich notierten Rechtsmittelbegründungsfrist die verlängerte Frist in dem Fristenkalender notiert wird, ohne dass hieraus ersichtlich wird, dass es sich um eine vom Gericht noch nicht bestätigte Frist handelt. Eine derartige Verfahrensweise birgt die Gefahr, dass das wirkliche Fristende auf einen (früheren) Tag als angenommen fällt. Dementsprechend darf eine beantragte Fristverlängerung nicht in der Weise vorgemerkt werden, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der Frist im Kalender eingetragen wird, als ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt bewilligt worden sei (BGH Beschl. v. 16.10.2007 - VI ZB 65/06 - MDR 2008, 97 f.). Insbesondere muss der Anwalt damit rechnen, dass seinem Fristverlängerungsantrag nicht oder nicht in dem gewünschten zeitlichen Umfang stattgegeben wird. Sofern bereits mit der Antragstellung die verlängerte Frist im Kalender notiert wird, muss der vorläufige und damit der nicht verbindliche Charakter der Frist (z.B. mit Bleistift oder kursiv oder farblich abgesetzt) kenntlich gemacht werden und auf keinen Fall darf die ursprüngliche Rechtsmittelbegründungsfrist als "erledigt" gekennzeichnet (gestrichen, geschwärzt, abgehakt etc.) werden, sondern muss bis zur gerichtlichen Fristverlängerung bestehen bleiben. Eine derartige Verfahrensweise hätte vorliegend dazu geführt, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Akte vor Ablauf der ursprünglichen, gesetzlich vorgegebenen zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist, d. h. vor oder spätestens am 12.11.2008, vorgelegt worden wäre.

dd) Schließlich hätte der Prozessbevollmächtigte Sorge dafür tragen müssen, dass im Falle einer Rechtsmittelbegründung nicht nur die gesetzlich vorgegebene oder gerichtlich verlängerte Rechtsmittelfrist, sondern auch eine so genannte Vorfrist im Fristenkalender notiert wird (BGH Beschl. v. 05.10.1999 - 6 ZB 22/99 -, NJW 2000, 365 ff.). Die Vorfrist dient einerseits der nochmaligen Kontrolle der von der Angestellten notierten (Not-)Frist durch den Rechtsanwalt und andererseits der Bearbeitungszeit für die Fertigung einer Rechtsmittelbegründungsschrift. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass im vorliegenden Fall eine "Vor"-Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender notiert worden ist. Ein genereller Verzicht auf Vorfristen bei Rechtsmittelbegründungen kann nur als mangelhafte Büroorganisation aufgefasst werden. Bei Vorlage der Akte zum Zeitpunkt einer gesetzten Vorfrist und der anschließenden obligatorischen Prüfung der notierten Notfristen hätte der Prozessbevollmächtigte leicht feststellen können, dass die verlängerte Berufungsbegründungsfrist (versehentlich) nicht im elektronischen Fristenkalender notiert worden war.

Dem klägerischen Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass die Fristenkontrolle derart organisiert worden ist.

3. Nach alledem war die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

Die vorliegende allein auf Tatsachenwürdigung basierende Entscheidung gab keinen

Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Ende der Entscheidung

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