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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 27.05.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 396/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 1004
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis nach Ausspruch einer sozialwidrigen Kündigung erst auf Antrag des Arbeitnehmers gemäß §§ 9, 10 KSchG aufgelöst worden ist.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 5 Sa 396/07

Verkündet am 27.05.2008

In dem Rechtsstreit

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 27.05.2008 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen Richter ... und ... als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16. August 2007, Az. 2 Ca 438 c/07, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Entfernung von zwei Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers.

Der jetzt 46-jährige verheiratete Kläger ist ausgebildeter Maschinenschlosser/ Industriemechaniker und wurde am 01.01.1998 von der Beklagten als CNC-Fräser eingestellt. Ausweislich des zugrunde liegenden Arbeitsvertrages kann der Kläger "neben der Bedienung und Programmierung von CNC-Fräsmaschinen ... auch für alle anderen in der Werkstatt anfallenden Arbeiten bedarfsweise eingesetzt werden." (§ 1 des Arbeitsvertrages, Bl. 16 ff. d. GA.). Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt € 3.200,00 Euro brutto. Bis Mitte Februar 2007 zählten zu den Aufgaben des Klägers das Programmieren, Einrichten und Bedienen von CNC-Fräsmaschinen. Mit Wirkung ab dem 15.02.2007 versetzte die Beklagte den Kläger an die Drehbank, um dort für einen Großauftrag rund 2.000 Luftrohre zu bearbeiten. Mit Gewerkschaftsschreiben vom 22.02.2007 wandte sich der Kläger gegen die Zuweisung dieser "einfachen Arbeiten (Gewinde schneiden an Rohren)" und forderte seinen alten Arbeitsplatz ein (Bl. 20 d. GA.). Dem widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 26.02.2007 und erklärte, dass es sich um hochwertige Teile handele, für die die Ausbildung des Klägers als Industriemechaniker gefragt sei (Bl. 21 d. GA.). Ebenfalls mit Schreiben vom 26.02.2007 erteilte die Beklagte dem Kläger die Rüge, dass seine Arbeitsleistung in den letzten Monaten, insbesondere seit ca. einer Woche stark nachgelassen habe (Bl. 22 d. GA.). Am 05.03.2007 mahnte die Beklagte den Kläger wegen deutlicher Unterschreitung der durchschnittlichen Tagesleistung von 170 Stück (8,5 Stunden) an den Tagen 27.02. (90 Stück), 28.02. (81 Stück) und 01.03.2007 (74 Stück) ab. Die Zeit pro Rohr sei mit 2,5 Minuten vorgegeben, die durchschnittliche Leistung sei mit 3 Minuten pro Rohr hinreichend bemessen; wegen des weiteren Inhalts dieser Abmahnung wird auf Bl. 5 d. GA. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13.03.2007 erhielt der Kläger eine zweite Abmahnung, da er ausweislich der anliegenden Zusammenfassung seiner Tagesleistungen in der Zeit vom 01.03. bis 13.03.2007 die Durchschnittsleistung nur zu etwa 50 %, am 05.03.2007 sogar nur zu 30 % erreicht habe, wegen des weiteren Inhalts dieser Abmahnung wird auf Bl. 6 d. GA Bezug genommen. Am 23.04.2007 erkrankte der Kläger. Mit Schreiben vom 24.04.2007 sprach die Beklagte die ordentliche Kündigung zum 31.07.2007 aus (Bl. 4 d. GA.). Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage und beantragte, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen (ArbG Neumünster - 2 Ca 553 c/07 = LAG Schleswig-Holstein - 5 Sa 398/07 -). Mit Urteil vom 27.05.2008 änderte das Landesarbeitsgericht die klagabweisende Entscheidung ab und gab sowohl dem Kündigungsschutzantrag als auch dem Auflösungsantrag antragsgemäß statt.

Parallel zu jener Kündigungsschutzklage hat der Kläger mit dem vorliegenden Verfahren die Entfernung der Abmahnungen vom 05.03. und 13.03.2007 aus seiner Personalakte geltend gemacht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz, insbesondere des streitigen Parteivorbringens, sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Wegen des Ergebnisses der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Vernehmungsprotokoll vom 16.08.2007 (Bl. 30 - 32 d. GA.).

Mit Urteil vom 16.08.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Kläger zu Recht wegen schuldhafter Minderleistung abgemahnt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es möglich gewesen sei, die vom Kläger zu fertigenden Luftrohre innerhalb einer Zeit von bis zu drei Minuten fertigzustellen. Lediglich der Ansatz der Beklagten, dass im Laufe eines 8.5stündigen Arbeitstages 170 Luftrohre gefertigt werden könnten, sei zu hoch gegriffen. Unter Berücksichtigung üblicher Unterbrechungen sei davon auszugehen, dass eine Tagesfertigung zwischen 150 und 160 Stück liegen sollte. Damit stehe fest, dass die bewiesenen Stückzahlen des Klägers um weit mehr als ein Drittel hinter den zu erwartenden täglichen Stückzahlen zurückblieben. Der Kläger habe auch nicht substantiiert dargelegt, aufgrund welcher konkreten Umstände es ihm persönlich nicht möglich gewesen sei, die Durchschnittsleistung zu erbringen.

Gegen dieses ihm am 17.09.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.10.2007 beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 19.12.2007 am 13.12.2007 begründet.

Der Kläger bestreitet,

dass die Durchschnittsleistung für ein Rohr drei Minuten betrage. Vielmehr sei von fünf Minuten auszugehen. Die Abmahnungen seien vielmehr vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beklagte beginnend mit der Versetzung ein Szenario aufgebaut habe, um das Arbeitsverhältnis mit ihm zu lösen. Er bezweifelt den Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen B... und bestreitet, dass es überhaupt einen Großauftrag zur Fertigung von Luftrohren von mehr als 2.000 Stück gegeben habe. Es habe diesbezüglich auch keine Zeitmessung irgendeines Arbeitsvorganges an der Drehbank gegeben. Vom 15.02. bis 23.02.2007 habe auch keiner seine Arbeitsleistung überhaupt geprüft oder kritisiert. Erst nachdem die Beklagte das Schreiben der IG Metall vom 22.02.2007 erhalten hatte, erfolgten die ersten gegen ihn gerichteten Maßnahmen. Auch die zeitliche Abfolge der Abmahnung spreche dafür, dass nicht die wirtschaftliche Produktion, sondern seine, des Klägers, Disziplinierung im Vordergrund gestanden habe. Auch habe der Zeuge B... ihm schikanöse Arbeitsanweisungen erteilt. Als einziger habe er sich bei ihm täglich an- und abmelden müssen. Als einzigem seien ihm jeweils nur ein Ersatzwerkzeug sowie kleine Mengen Schneidöl ausgegeben worden, sodass er gezwungen war, des Öfteren zur Werkzeugausgabe zu gehen. Herr B... habe angeordnet, dass er die beim Drehen entstehenden Späne mit Hilfe eines Drahtes aus dem Rohr zu entfernen habe, während dies früher mittels Pressluft gemacht worden sei. Auch habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass er mitunter für eine Zeit von bis zu zwei Stunden seine Arbeit habe unterbrechen müssen, damit andere Arbeitnehmer an der Drehbank arbeiten konnten. Selbst auf Nachfrage sei ihm keine andere Arbeit zugewiesen worden. Die Rohre seien auch nicht gesägt, sondern zusammengebunden mit einer Flex durchschnitten worden, was zu ungleichmäßigen Längen geführt habe. Im Übrigen habe er jeden Tag zwischendurch Rohre entfettet und auf Anweisung zu einem bestimmten Platz gebracht. Zu Feierabend hätten an seinem Platz nur die von ihm noch nicht entfetteten Rohre gelegen. Insoweit zweifelt der Kläger die in den Abmahnungen angeführten Tagesleistungen an. Durch die ständigen Kontrollen und Nachfragen des Zeugen B... habe er immer wieder seine Arbeit unterbrechen müssen. Durch den ständigen Druck habe er besonders sorgfältig und dadurch auch langsamer gearbeitet. Zudem sei außer Acht gelassen worden, dass er vor 28 Jahren während seiner Ausbildung zwar die Grundzüge des Drehens gelernt habe, seitdem aber nicht mehr an der Drehbank gearbeitet habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 16.08.2007, Az. 2 Ca 438 c/07, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnungen an den Kläger vom 05.03.2007 und 13.03.2007 aus der Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte behauptet,

ein gelernter Dreher könnte an der Drehbank ohne Weiteres pro Tag 200 Luftrohre erstellen. Im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit eines Auszubildenden im dritten Lehrjahr, der für die Fertigung eines Rohres 3 Minuten benötige, sei es angemessen, von einer Durchschnittsleistung von pro Tag 70 Stück auszugehen. In den Abmahnungen seien die weit unterdurchschnittlichen Tagesleistungen im Einzelnen aufgeführt. Der Kläger habe auch gute Arbeitsbedingungen vorgefunden und sei nicht schikaniert worden. Zudem sei der Kläger selbst davon ausgegangen, dass er an der Drehbank unterfordert gewesen sei, umso unverständlicher sei die erhebliche Minderleistung des Klägers.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 27.05.2008 verwiesen. Dem Berufungsgericht lagen die Akten des Arbeitsgerichts Neumünster gleichen Rubrums mit den Az: 2 Ca 613 c/07 und 2 Ca 752 c/07 sowie das gleichzeitig anhängige Berufungsverfahren der Parteien mit dem Az. 5 Sa 398/07 vor.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft sowie form-und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO.

In der Sache selbst hat sie indessen keinen Erfolg.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen die Kammer keinen Anlass sieht, kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen (BAG, Urt. v. 30.05.1996 - 6 AZR 537/05 -, AP Nr. 2 zu § 611 BGB ,Nebentätigkeit' m. w. Rspr.-Nachw.). Bei der Abmahnung weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Rüge- bzw. Dokumentationsfunktion; vgl. BAG, Urt. v. 26.01.1995 - 2 AZR 649/94 -, AP Nr. 34 zu § 1 KSchG 1969 ,Verhaltensbedingte Kündigung'). Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion; vgl. BAG, Urt. v. 10.11.1993 - 7 AZR 682/92 -, AP Nr. 4 zu § 78 BetrVG 1972). Eine solche missbilligende Äußerung des Arbeitgebers in Form einer Abmahnung ist geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen. Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält ( BAG, Urt. v. 27.11.1985 - 5 AZR 101/84 -, AP Nr. 93 zu § 611 BGB ,Fürsorgepflicht'), der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird (BAG, Urt. v. 13.11.1991 - 5 AZR 74/91 -, AP Nr. 7 zu § 611 BGB ,Abmahnung') oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (vgl. BAG, Urt. v. 14.12.1994 - 5 AZR 137/94 - AP Nr. 15 zu § 611 BGB ,Abmahnung').

2. Diese Grundsätze sind indessen auf ein beendetes Arbeitsverhältnis nicht uneingeschränkt übertragbar. Die Abmahnung bezweckt, ein durch vertragswidriges Verhalten einer Vertragspartei gestörtes Arbeitsverhältnis wieder zu "reparieren" und damit künftige Leistung und Gegenleistung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses wieder ins Gleichgewicht zu setzen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die bei dem früheren Arbeitgeber geführte Personalakte für den Arbeitnehmer in aller Regel bedeutungslos. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rechte und Pflichten begründen kann. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen führt aber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Regelfall zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte nicht mehr zusteht. Etwas anderes kann dann gelten, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann. Dafür ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig (BAG Urt. v. 14.09.1994 - 5 AZR 632/93 -, AP Nr. 13 zu § 611 BGB ,Abmahnung'; LAG Hamm, Urt. v. 25.10.2007 - 15 Sa 1113/07 -, zit. n. Juris).

3. Hieran gemessen hat der Kläger (jetzt) keinen Anspruch mehr auf Entfernung der streitgegenständlichen Abmahnungen aus seiner allein bei der Beklagten geführten Personalakte. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch Gestaltungsurteil gemäß §§ 9, 10 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung zum 31.07.2007 aufgelöst. Es sind auch weder Tatsachen seitens des Klägers vorgetragen noch sonstwie ersichtlich, der Kläger habe trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausnahmsweise einen Entfernungsanspruch. Zwar hatte die Beklagte dem Kläger bis zum Berufungstermin trotz Aufforderung noch kein qualifiziertes Zeugnis erteilt, indessen hat der Geschäftsführer vorgetragen, dass er den klägerischen Prozessvertreter bereits angeschrieben habe, mit der Bitte, der Kläger solle ihm einen Zeugnisentwurf zusenden. Es sind bislang keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beklagte den Kläger nicht wohlwollend und richtig beurteilen wird. Hierbei wird die Beklagte die streitgegenständlichen Abmahnungen unbeachtet lassen müssen, insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 27.05.2008 in dem Kündigungsschutzverfahren (5 Sa 398/07) verwiesen. Das Interesse des Klägers, insgesamt wohlwollend und nicht falsch beurteilt zu werden, könnte zudem auch in einem nachfolgenden Zeugnisberichtigungsverfahren geklärt werden.

4. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

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