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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 135/08
Rechtsgebiete: ArbGG, TVÜ-VKA, KAT-NEK, BAT


Vorschriften:

ArbGG § 72 a
TVÜ-VKA § 5
TVÜ-VKA § 5 Abs. 1
TVÜ-VKA § 5 Abs. 2
TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Satz 1
TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Satz 2
TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs.
KAT-NEK § 29 Abschn. C Abs. 1 Unterabsatz 1
BAT § 29 Abschn. B
BAT § 29 Abschn. B Abs. 1
BAT § 29 Abschn. B Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 6 Sa 135/08

Verkündet am 24.09.2008

In dem Rechtsstreit

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 24.09.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtliche Richterin ... als Beisitzerin

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 06.03.2008 - 1 Ca 2939 b/07 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wie das Vergleichsentgelt des Klägers nach § 5 Abs. 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) zu berechnen ist, insbesondere, ob die hälftige Differenz der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags zusätzlich zu berücksichtigen ist.

Der Kläger ist seit 1976 bei der Beklagten angestellt. Auf sein Arbeitsverhältnis fand bis zum 30.09.2005 kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23.02.1961(BAT) Anwendung. Zum 01.10.2005 wurde der Kläger in den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet und ein Vergleichsentgelt gebildet.

Die Ehefrau des Klägers ist bei der G... in L... e.V. beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet der Kirchliche Angestelltentarifvertrag der Nordelbischen Kirche (KAT-NEK) Anwendung. § 29 Abschnitt C Abs. 1 Unterabsatz 1 KAT-NEK lautet:

"Ist der Ehegatte des Angestellten außerhalb des kirchlichen Dienstes im öffentlichen Dienst ... beschäftigt ... und steht ihm der Unterschied zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags oder eine entsprechende Zulage zu, vermindert sich insoweit der Ortszuschlag des Angestellten."

Bis einschließlich September 2005 erhielten der Kläger und seine Ehefrau von ihren jeweiligen Arbeitgebern jeweils den Ortszuschlag der Stufe 1 zzgl. der Hälfte der Differenz zwischen dem Ortszuschlag der Stufen 1 und 2.

Seit dem 01.10.2005 zahlt die Beklagte an den Kläger ein Vergleichsentgelt nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA, in das ein Ortszuschlag (§ 29 BAT) nach der Stufe 1 eingeflossen ist.

Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers wurde nicht in den TVöD übergeleitet, sondern richtet sich nach wie vor nach dem KAT-NEK. Gemäß § 29 Abschnitt C Abs. 1 Unterabsatz 1 KAT-NEK erhält sie von der G... L... e. V. unverändert den Ortszuschlag der Stufe 1 zzgl. des halben Differenzbetrags zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2. Hintergrund ist die Regelung im Änderungstarifvertrag Nr. 36 vom 27. September 2005 zum KAT-NEK (Anlage B 1 = Bl. 17 f. d. A.). Dort haben die Tarifvertragsparteien bestimmt, dass durch die Einführung des TVöD die bisherigen Ortszuschlagszahlungen nicht verändert werden sollten. Diese Regelung trat am 01.10.2005 in Kraft.

Mit seiner Klage will der Kläger erreichen, dass in die Berechnung seines Vergleichsentgelts zusätzlich die Hälfte der Differenz zwischen den Beträgen nach der Ortszuschlagsstufe 1 und der Stufe 2 einbezogen wird. Seinen Anspruch hat er zuvor mit Schreiben vom 15.12.2005 bei der Beklagten geltend gemacht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA sei so zu verstehen, dass der Beschäftigte aus der Überleitung in den TVöD keine Vorteile ziehen solle. Es sei aber nicht Absicht der Tarifvertragsparteien gewesen, das Familieneinkommen zu verringern. Durch die Umstellung solle der Beschäftigte nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden als bisher.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.282,80 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 23,54 seit dem 01.10.2005 sowie auf weitere EUR 53,45 seit dem 01.11.2005, sowie seit dem 01.12.2005 auf EUR 53,45 und auf EUR 53,45 seit dem 01.01.2006, EUR 53,45 seit dem 01.02.2006, EUR 53,45 seit dem 01.03.2006, EUR 53,45 seit dem 01.04.2006, EUR 53,45 seit dem 01.05.2006, EUR 53,45 seit dem 01.06.2006, EUR 53,45 seit dem 01.06.2006, EUR 53,45 seit dem 01.07.2006, EUR 53,45 seit dem 01.08.2006, EUR 53,45 seit dem 01.09.2006, EUR 53,45 seit dem 01.10.2006, EUR 53,45 seit dem 01.11.2006, EUR 53,45 seit dem 01.12.2006, EUR 53,45 seit dem 01.01.2006, EUR 53,45 seit dem 01.02.2007, EUR 53,45 seit dem 01.03.2007, EUR 53,45 seit dem 01.04.2007, EUR 53,45 seit dem 01.05.2007, EUR 53,45 seit dem 01.06.2007, EUR 53,45 seit dem 01.07.2007, EUR 53,45 seit dem 01.08.2007, EUR 53,45 seit dem 01.09.2007, EUR 53,45 seit dem 01.10.2007 und auf EUR 53,45 seit dem 01.11.2007 zu zahlen, 01.01.2006,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, zusätzlich zum bisherigen Gehalt die Hälfte der Differenz zwischen den Ortszuschlagsstufen 1 und 2 als Vergleichsentgelt im Sinne des § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, der Wortlaut des § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA sei eindeutig. Stichtag sei der 30.09.2005 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Ehefrau des Klägers Anspruch auf einen Ortszuschlag gehabt. Damit sei die Differenz zwischen den Ortszuschlagsstufen 1 und 2 im Vergleichsentgelt des Ehemanns, des Klägers, nicht zu berücksichtigen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und das im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA für die Gewährung eines höheren Ortszuschlags als nach der Stufe 1 nicht vorlägen. Nach dem Wortlaut und Regelungsgehalt des § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA sei bei der Berechnung des Vergleichsentgelts des Klägers nur der Ortszuschlag der Stufe 1 anzusetzen. Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift setze sich das Vergleichsentgelt bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT, wie hier dem Kläger, aus dem Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Ob bei der Berechnung des Vergleichsentgelts die Stufe 1 oder 2 zugrunde zu legen sei, richte sich nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA. Nach dessen erstem Halbsatz werde der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde gelegt, wenn auch eine andere Person, wie hier die Ehefrau des Klägers, am Stichtag ortszuschlagsberechtigt sei. Stichtag sei nach § 5 Abs. 1 TVÜ-VKA das Vergleichsentgelt im Monat September 2005. Zu jenem Zeitpunkt habe die Ehefrau des Klägers Ortszuschlag nach dem insoweit einschlägigen KAT-NEK beanspruchen können. Ausnahmsweise werde bei der Berechnung des Vergleichsentgelts der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt einbezogen, wenn auch auf die andere Person, hier die Ehefrau des Klägers, ab dem 01.10.2005 der TVöD Anwendung finde. Diese Ausnahmeregelung greife jedoch hier nicht ein. Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers richte sich nach wie vor nach dem KAT-NEK und nicht nach dem TVöD. Ein anderes Auslegungsergebnis lasse sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA rechtfertigen. Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-VKA seien davon ausgegangen - und das sei auch Sinn und Zweck der Regelung -, dass für Arbeitnehmer, wie z. B. die Ehefrau des Klägers, ab dem 01.10.2005 ein Ortszuschlag nach der Stufe 2 von ihrem Arbeitgeber gezahlt werden müsse. Um für diesen Fall eine Anhebung des "Familiengehalts" zu vermeiden (Stufe 1 + Differenz zwischen den Stufen 1 und 2 für den Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stufe 2 für den Ehepartner), regele § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA, dass nur der Zuschlag der Stufe 1 gezahlt werde, sodass zusammen mit dem Zuschlag des Ehegatten nach Stufe 2 das "Familieneinkommen" der Höhe nach unverändert bleibe. Die von den Tarifvertragsparteien des KAT-NEK im Änderungstarifvertrag Nr. 36 getroffene Regelung habe keinen Einfluss auf die Regelung in § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA. Der TVÜ-VKA werde nicht nachträglich lückenhaft. An der Berechnung des Vergleichsentgelts des Klägers ändere sich durch die Abänderung des KAT-NEK nichts.

Gegen das ihm am 19.03.2008 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 17.04.2008 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 02.06.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 30.05.2008 begründet.

Er meint, die Regelung des § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA sei durch die Änderung des KAT-NEK lückenhaft geworden. Dadurch sei die Kontinuität des Familieneinkommens nicht mehr gewahrt. Wenn die Tarifparteien des TVöD bzw. des TVÜ-VKA gewusst hätten, dass andere Tarifparteien - etwa die des KAT-NEK - der Umschichtung von Personalkosten zu ihren Lasten entgegenwirken würden, dann hätten sie für einen entsprechenden Ausgleich gesorgt.

Der Kläger beantragt,

auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 06.03.08, Az.: 1 Ca 2939 b/07 abgeändert und

1. die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 1.282,80 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 23,54 seit dem 01.10.05 sowie auf weitere EUR 53,45 seit dem 01.11.05, sowie seit dem 01.12.2005 auf EUR 53,45 und auf EUR 53,45 seit dem 01.01.06, EUR 53,45 seit dem 01.02.06, EUR 53,45 seit dem 01.03.06, EUR 53,45 seit dem 01.04.06, EUR 53,45 seit dem 01.05.06, EUR 53,45 seit dem 01.06.06, seit dem 01.07.06 EUR 53,45, EUR 53,45 seit dem 01.08.06, EUR 53,45 seit dem 01.09.06, EUR 53,45 seit dem 01.10.06, EUR 53,45 seit dem 01.11.06, EUR 53,45 seit dem 01.12.6, EUR 53,45 seit dem 01.01.07, EUR 53,45 seit dem 01.02.07, EUR 53,45 seit dem 01.03.07, EUR 53,45 seit dem 01.04.07, EUR 53,45 seit dem 01.05.6, EUR 53,45 seit dem 01.06.07, EUR 53,45 seit dem 01.07.07, EUR 53,45 seit dem 01.08.07, EUR 53,45 seit dem 01.09.07, EUR 53,45 seit dem 01.10.07 und auf EUR 53,45 seit dem 01.11.2007 zu zahlen,

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zusätzlich zu dem bisherigen Gehalt die Hälfte der Differenz zwischen den Ortszuschlagsstufen 1 und 2 als Vergleichsentgelt im Sinne des § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und meint, dass die Tarifvertragsparteien des Änderungsvertrags Nr. 36 zum KAT-NEK keine Regelungs- oder Auslegungsbefugnis hinsichtlich der Bestimmungen des TVÜ-VKA hätten. Für die Berechnung des Vergleichsentgelts gem. § 5 TVÜ-VKA sei der Rechtszustand im September 2005 maßgeblich. Der Änderungsvertrag Nr. 36 zum KAT-NEK entfalte seine kollektivrechtliche Wirkung jedoch erst ab dem 01.10.2005. Zu diesem Zeitpunkt sei aber die Überleitung in den TVÜ-VKA/TVöD bereits vollzogen gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach dem Wert der Beschwer statthaft (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG) und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO).

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Berechnung des Vergleichsentgelts die hälftige Differenz der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags zusätzlich berücksichtigt. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA. Das Arbeitsgericht hat die Tarifvorschrift zutreffend ausgelegt.

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 06.07.2006 2 AZR 587/05, NZA 2007, 167).

b) Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA ist eindeutig. Auf ihn kann der Kläger seinen Anspruch nicht stützen.

Nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA setzt sich das Vergleichsentgelt bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und dem Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Ist auch eine andere Person i.S. v. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; findet der TVöD am 01.10.2005 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt ein.

Weil die Ehefrau des Klägers i. S. v. § 29 Abschn. B BAT ortszuschlagsberechtigt ist und als Mitarbeiterin der Diakonie auch nicht zum 01.10.2005 in den TVöD überzuleiten war, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA erfüllt. Für diesen Fall ordnet der Tarifvertrag an, dass dem Vergleichsentgelt des Arbeitnehmers bei der Überleitung in den TVöD nur die Stufe 1 des Ortszuschlages zugrunde zu legen ist. Unstreitig hat die Beklagte bei Überleitung des Klägers in den TVöD für die Bildung des Vergleichsentgeltes den Ortszuschlag Stufe 1 i.S.v. § 29 Abschn. B Abs. 1 BAT berücksichtigt.

c) Entgegen der Ansicht des Klägers stellt das Fehlen einer speziell auf Fälle wie den Vorliegenden zugeschnittenen tariflichen Regelung keine planwidrige Regelungslücke dar. Für eine solche Lücke bestehen nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD bei ihren Verhandlungen das Problem, dass sich die Regelungen des Ortszuschlags in anderen Tarifwerken ändern, nicht erkannt haben. Der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 25.10.2007 (- 6 AZR 95/07 -) darauf hingewiesen, dass die Bildung des Vergleichsentgeltes in § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA und die Einbeziehung lediglich des Ortszuschlages der Stufe 1 in das Vergleichsentgelt, wenn auch eine andere Person i. S. v. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt ist, ein Vorbild in § 22 Abs. 1 Satz 4 des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 findet. Die Vorschrift lautet wie folgt:

"Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich am Stichtag nach dem BAT/BAT-O richtet, ist das Grundgehalt, die allgemeine Zulage und der Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2, abhängig vom Familienstand des Arbeitnehmers, sowie eine etwaige Vergütungsgruppenzulage zu berücksichtigen; ist auch eine andere Person ortszuschlagsberechtigt, wird bei dem Arbeitnehmer nur die Stufe 1 zugrunde gelegt."

Dieser zwischen der VKA und ver.di bzw. dbb tarifunion vereinbarte TV-V war über diese Regelung hinaus sowohl von Gewerkschafts- wie auch von Arbeitgeberseite vielfach Grundlage und Vorbild der Verhandlungen zum TVöD (vgl. BAG 25.10.2007 - 6 AZR 95/07 -). Auch deshalb ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien die weite Fassung des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA bewusst gewählt haben, weil sie die möglichen Unterschiede der umfassten Sachverhalte zwar gesehen, aber nicht für so maßgeblich gehalten haben, dass die Anordnung verschiedenartiger Rechtsfolgen veranlasst gewesen wäre.

d) Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-VKA durften von der ihnen nach Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten Tarifautonomie dergestalt Gebrauch machen, dass sie bei der Überleitung in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA ausdrücklich und unterschiedslos bei der Bildung des Vergleichsentgeltes nur den Ortszuschlag Stufe 1 zugrunde legten. Eine solche Regelung widerspricht nicht billigem Ermessen und verstößt insbesondere nicht gegen das allgemeine Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 GG.

aa) Die Tarifvertragsparteien haben bei der tariflichen Normsetzung den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Zwar sind sie als Vereinigungen des privaten Rechts keine Grundrechtsadressaten i. S. d. Art. 1 Abs. 3 GG und nicht unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Ihre Grundrechtsbindung folgt aber aus der Schutzfunktion der Grundrechte, die Gesetzgebung und Rechtsprechung dazu verpflichtet, die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien in einer Weise zu begrenzen, dass sachwidrige oder diskriminierende Differenzierungen nicht wirksam werden können (BAG 27.04.2006 - 6 AZR 437/05 - BAGE 118, 123; 27.05.2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8).

bb) Den Tarifvertragsparteien steht allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie brauchen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen; vielmehr genügt es, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt (BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 53; BAG 27.04.2006 - 6 AZR 437/05 - BAGE 118, 123). Der Gleichheitssatz wird durch eine Tarifnorm nur verletzt, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfG 2.12.1992 - 1 BvR 296/88 - BVerfGE 88, 5, 12).

cc) Gemessen an einem in den TVöD überzuleitenden Angestellten, dessen im öffentlichen Dienst beschäftigter Ehegatte nicht in den TVöD übergeleitet wird und der wegen des für ihn geltenden Tarifvertrags den Ortszuschlag der Stufe 2 erhält, fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung des Klägers. Bei beiden überzuleitenden Angestellten wird für das Vergleichsentgelt lediglich der Ortszuschlag Stufe 1 zugrunde gelegt. Soweit sich nach der Überleitung Unterschiede in der Vergütung des Ehepartners des Klägers einerseits und des Ehepartners der Vergleichsperson andererseits ergeben, haben diese ihren Rechtsgrund nicht in § 5 TVÜ-VKA, sondern in den unterschiedlichen auf die Ehepartner anwendbaren Regelungen. Diese liegen aber außerhalb des Einflusses der Tarifvertragsparteien des TVÜ-VKA.

dd) Eine ungleiche Behandlung erfährt der Kläger gegenüber einem Angestellten, dessen Ehegatte nicht orts- oder familienzuschlagsberechtigt ist. Während beim Kläger bei der Bildung des Vergleichsentgeltes der Ortszuschlag Stufe 1 zugrunde gelegt wird, ist bei dem anderen Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA der Ortszuschlag Stufe 2 zugrunde zu legen. Diese Ungleichbehandlung erfolgt jedoch nicht ohne sachlichen Grund. Sie berücksichtigt, dass der Ehegatte der überzuleitenden Vergleichsperson nicht anspruchsberechtigt war und ist, während die Ehefrau des Klägers grundsätzlich eine Anspruchsberechtigung auf den Ortszuschlag nach § 29 Abschnitt C Abs. 1 Unterabsatz 1 KAT-NEK besitzt.

ee) Der Umstand, dass dem Familieneinkommen auf Grund der Regelung im Änderungsvertrag Nr. 36 zum KAT-NEK nach der Überleitung nur noch ein Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages zufließt, nämlich der der Ehefrau des Klägers gezahlte, während bei dem anderen Arbeitnehmer der Ortszuschlag Stufe 2 wirtschaftlich in voller Höhe erhalten geblieben ist, bedeutet noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, ein Regelwerk zu schaffen, das bei der Überleitung von Beschäftigten aus einem Tarifvertrag in einen anderen sämtliche auch nur mittelbar auftretenden Unterschiede berücksichtigt und finanziell ausgleicht. Dies gilt jedenfalls insoweit, als Leistungen mit besonderem Charakter, wie vorliegend der tarifliche Ortszuschlag, betroffen sind (BAG 25.10.2007 - 6 AZR 95/07).

Richtig ist, dass dem Ortszuschlag der Stufe 2 eine soziale, familienbezogene Ausgleichsfunktion zukommt (BAG 27.04.2006 - 6 AZR 437/05 - BAGE 118, 123; 24.06.2004 - 6 AZR 389/03 - AP BAT § 34 Nr. 10). Er soll die unterschiedlichen Belastungen auf Grund des Familienstandes berücksichtigen. Der TVöD sieht derartige Vergütungsbestandteile jedoch nicht mehr vor. Auf Grund seiner besonderen, sozial geprägten Funktion steht der Ortszuschlag nicht in demselben unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung wie die Grundvergütung. Dies rechtfertigt es, bei der Schaffung von tariflichen Überleitungsvorschriften einen weiten Maßstab anzulegen. Die Tarifvertragsparteien sind freier darin, unter Inkaufnahme im Einzelfall eintretender mittelbarer Nachteile Bestimmungen zu treffen, mit denen solche Vergütungsbestandteile in generalisierender Weise behandelt werden (BAG 25.10.2007 - 6 AZR 95/07).

Die Tarifvertragsparteien sind insbesondere deswegen nicht verpflichtet, bei der Aufstellung der Überleitungsregelungen den bestehenden Zustand unter Berücksichtigung jeglicher Beschäftigungskonstellation überzuleitender Ehepaare zu erhalten, weil dies ohnehin nur bezogen auf einen bestimmten Stichtag möglich wäre. Nimmt man die finanziellen Veränderungen hinzu, die sich im Laufe der Zeit durch Veränderungen in der wöchentlichen Dauer der Arbeitszeit der Ehegatten oder gar durch einen Wechsel des Arbeitgebers ergeben können, wird ersichtlich, dass eine vollständig "gerechte" Behandlung aller Fälle nicht erreichbar ist (vgl. BAG 25.10.2007 - 6 AZR 95/07 -).

2. Der Kläger trägt die Kosten seiner erfolglosen Berufung, § 97 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich die Entscheidung im Rahmen der vom 6. Senat des BAG in seiner Entscheidung vom 25.10.2007 (- 6 AZR 95/07 -) aufgestellten Rechtsgrundsätze hält.

Ende der Entscheidung

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