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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 07.03.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 264/05
Rechtsgebiete: TV


Vorschriften:

TV über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 § 1 Abs. 1
Dem Geltungsbereich des TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr unterliegen nur die in Folge des Kabinettsbeschlusses vom 14.06.2000 beschlossenen Maßnahmen, die zur Auflösung oder Verkleinerung einer Dienststelle führen. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der Umgestaltung der Bundeswehr für die Organisationsentscheidung, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes geführt hat, ist abgestuft.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 6 Sa 264/05

Verkündet am 07.03.2007

In dem Rechtsstreit

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 07.02.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtliche Richterin ... als Beisitzerin

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 21.04.2005 - 3 Ca 304/04 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe eines tariflichen Anspruchs auf Aufstockung des Nettoentgelts während der Altersteilzeit.

Der Kläger trat am 15.11.1968 als Arbeiter in die Dienste der Beklagten. Er war zuletzt im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung bei der Standortverwaltung L... im "Technischen Betriebsdienst" auf dem dortigen Flugplatz als Schlosser beschäftigt. Gemäß der Tätigkeitsdarstellung vom 06.04.1992 war der Kläger u. a. zuständig für Wartungsarbeiten an betriebstechnischen Anlagen sowie für die Durchführung von Reparaturarbeiten an Toren, Metalltüren, Krananlagen, Maschinenanlagen bzw. -einrichtungen. Seit dem 01.05.2003 wurde der Kläger auf dem Dienstposten Teileinheit (TE) 232, Zeile (ZE) 307 des Organisations- und Dienstpostenplans der Standortverwaltung L... geführt. Davor trug der Dienstposten die Bezeichnung TE 434 ZE 323.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung sowie arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dazu gehören der Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr) sowie der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987 (TV Rationalisierungsschutz).

Die Beklagte beschloss mit Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24.08.1999 einen Personalberechnungsschlüssel (PBS) für das Sachgebiet "Technischer Betriebsdienst" der Standortverwaltungen (vgl. Blatt 30 ff. d. A.). Dieser Schlüssel gibt u. a. vor, wie der Dienstpostenbedarf zu ermitteln ist (Ziffer 2) und weist darauf hin, wie Dienstposten zu streichen sind. Ziffer 6 lautet:

"Mit der Straffung der Technischen Betriebsdienste wird ein wesentlicher Schritt zur weiteren Steigerung von Effektivität und Wirtschaftlichkeit in der Territorialen Wehrverwaltung unternommen. Die StOV mit ihren Dienstleistungsbereichen werden den Vergleich mit privaten Anbietern nur bestehen können, wenn durch optimale Organisation und konsequente Ausnutzung der Rationalisierungsmöglichkeiten kostengünstige Leistungen ermöglicht werden. Es muss daher im Interesse aller Dienststellenleiter liegen, die neuen Strukturen möglichst bald zu erreichen."

Am 14.06.2000 beschloss das Bundeskabinett, die Zahl der Dienststellen der Bundeswehr wesentlich zu reduzieren und dadurch 25.000 zivile Dienstposten abzubauen. Um die Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer abzufedern, wurde der Tarifvertrag Begleitmaßnamen Umgestaltung Bundeswehr geschlossen. Dieser am 01.06.2001 in Kraft getretene Tarifvertrag enthält u. a. folgende Regelungen:

"§ 1 Geltungsbereich

(1) Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer), die unter den ... - Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb), ... fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2010 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen.

...

Protokollnotizen zu § 1 Abs. 1:

...

2. Dem Wegfall des Arbeitsplatzes steht es im Sinne dieses Tarifvertrages gleich, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz deshalb verliert, weil dieser durch den Arbeitgeber mit einem Beschäftigten besetzt wird, dessen Arbeitsplatz im Sinne des § 1 Abs. 1 weggefallen ist."

Auf Antrag des Klägers schlossen die Parteien mit Datum 17.10.2001 einen Änderungsvertrag (Anlage K 2 = Bl. 6 d. A.). Danach sollte das Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2001 als Altersteilzeit-Arbeitverhältnis fortgeführt werden. Vereinbart war, dass die Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01.11.2001 bis 30.04.2006 und einer Freistellungsphase vom 01.05.2006 bis zum 31.10.2010 geleistet wird. Die Beklagte zahlt an den Kläger seit Beginn der Altersteilzeit eine Vergütung, die 83 % des bisherigen Nettoentgelts des Klägers entspricht. Demgegenüber sieht der Tarifvertrag Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr in § 10 Nr. 4 bei Altersteilzeit eine Aufstockung auf 88 % des Nettobetrags des bisherigen Arbeitsentgelts vor. Für den streitgegenständlichen Zeitraum (September 2002 bis März 2005) ergibt sich auf diese Weise ein zwischen den Parteien unstreitiger Differenzbetrag in Höhe von 2.460,83 EUR.

Im Jahr 2002 berechnete die Beklagte das Dienstpostensoll für den technischen Betriebsdienst der Standortverwaltung L... mit 76 Dienstposten neu. Aufgrund der Neuberechnung wurden 14 der vormals 90 Dienstposten zurückgezogen. Sieben weitere Dienstposten, darunter der des Klägers, wurden gemäß Verfügung vom 08.08.2002 mit einem Kw-Vermerk versehen, der des Klägers mit dem Vermerk "Kw 01.06.2006". Zu diesem Zeitpunkt stand bereits fest, dass die Standortverwaltung L... mit Ablauf des 31.12.2007 aufgelöst werden soll.

Mit Schreiben vom 24.01.2002 machte der Kläger erstmals einen Anspruch auf 88 % des bisherigen Arbeitsentgelts gegenüber der Beklagten geltend und berief sich auf § 10 Nr. 4 Tarifvertrag Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr. Die Beklagte lehnte die Forderung des Klägers auch auf dessen weitere Geltendmachung hin ab.

Mit seiner am 27.02.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger für den Zeitraum September 2002 bis März 2005 Zahlung der Differenz zwischen der von ihm bezogenen Vergütung und dem Aufstockungsbetrag nach § 10 Nr. 4 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, sein Dienstposten sei mit dem Kw-Vermerk zum 01.06.2006 versehen worden, weil seine Arbeitsphase nach der Altersteilzeitvereinbarung mit dem 11.05.2006 enden sollte. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Schließung des Standorts L... habe es nahe gelegen, den Posten nicht neu zu besetzen. Damit sei die Standortschließung für den Wegfall des Arbeitsplatzes ursächlich. Die von der Beklagten behaupteten Optimierungsbemühungen seien nicht substantiiert dargelegt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 2.460,83 brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat ihren Klagabweisungsantrag damit begründet, der Kläger könne den geltend gemachten Erhöhungsbetrag nicht verlangen, weil er nicht von einer Maßnahme im Sinne des § 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr betroffen sei. Der Wegfall des Dienstpostens sei nicht auf eine Maßnahme im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr zurückzuführen, sondern auf die Optimierung des Technischen Betriebsdienstes der Standortverwaltungen. Dazu zählten die Zentralisierung von Werkstätten, die Beschaffung von Werkstattwagen sowie die Anschaffung moderner Werkzeuge und Maschinen. Wenn der Dienstposten des Klägers nicht bereits aufgrund der Optimierungsmaßnahmen weggefallen wäre, würde sich die Auflösung der Standortverwaltung L... auf den Arbeitsplatz des Klägers tatsächlich gar nicht auswirken, denn der Flughafen werde weiter betrieben.

Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 21.04.2005 stattgegeben. Der Anspruch folge aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Arbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, der Dienstposten des Klägers sei mit Anbringung des Kw-Vermerks am 08.08.2002 während der Arbeitsphase des Klägers von einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr betroffen. Die Beklagte könne weder mit dem Einwand gehört werden, der Kläger habe nicht alle anspruchsbegründenden Tatsachen dargelegt, noch mit dem Einwand, der Dienstposten des Klägers sei infolge der Optimierung des technischen Betriebsdienstes der Standortverwaltung und einer damit verbundenen Reduzierung des Personalbedarfs entfallen. Der Sachvortrag des Klägers rechtfertige die Annahme eines Beweises des ersten Anscheins dafür, dass der Wegfall des Dienstpostens in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Schließung der Standortverwaltung L... gestanden habe. Der Beklagten sei es nicht gelungen, den Anscheinsbeweis durch einen einfachen Gegenbeweis zu erschüttern.

Gegen dieses der Beklagten am 26.05.2005 zugestellte Urteil legte sie am 08.06.2005 Berufung ein, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.08.2005 am 19.08.2005 begründete.

Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe den Anspruch des Klägers zu Unrecht mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründet und sei unzutreffend davon ausgegangen, die Voraussetzungen des Beweises des ersten Anscheins lägen vor. Entscheidend sei, dass der Dienstposten des Klägers in Anwendung des Personaloptimierungskonzepts aus dem Jahr 1999 weggefallen sei. Die Schließung der Standortverwaltung habe mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers nichts zu tun. Auf Gleichbehandlung mit dem Mitarbeiter P... könne sich der Kläger nicht berufen, weil der Dienstposten dieses Mitarbeiters struktursicher gewesen sei, der des Klägers jedoch nicht. Deshalb liege bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vor.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, der Beklagten sei es nach wie vor nicht gelungen, einen Sachverhalt vorzutragen, der zum Abbau des Arbeitsplatzes außerhalb des Geltungsbereichs des TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr geführt habe. Der Ende Juni 2006 ausgeschiedene Herr P... erhalte einen Aufstockungsbetrag nach dem TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr, weil ihm ein so genannter Stichmann zugeordnet worden sei. So hätte auch beim Kläger verfahren werden müssen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, sie ist statthaft und wurde form- und fristgerecht erhoben und begründet. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

I. Der Kläger kann nicht verlangen, dass ihm die Beklagte einen Aufstockungsbetrag in der begehrten Höhe zahlt.

1. Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ kann der Arbeitnehmer gemäß § 10 Nr. 4 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr bei Altersteilzeitarbeit einen Aufstockungsbetrag beanspruchen, der so hoch ist, dass er 88 % des Nettobetrags seines bisherigen Arbeitsentgelts erhält. Voraussetzung ist, dass der TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr Anwendung findet. Dieser Tarifvertrag ist gemäß seines § 1 Abs. 1 anwendbar, wenn der Arbeitsplatz in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2010 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr weggefallen ist.

a) Der Arbeitsplatz des Klägers ist zum 01.06.2006 weggefallen. Der Arbeitsplatz wird durch den Arbeitsort, die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation gekennzeichnet und bezeichnet damit den konkreten Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers in räumlicher, funktionaler und organisatorischer Hinsicht (BAG 10.04.1984 - 1 ABR 67/82 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 4; 24.06.2004 - 6 AZR 298/03 - zitiert nach juris). Der vom Kläger zuletzt besetzte Dienstposten bezeichnet seinen Platz in der betrieblichen Organisation und damit seinen Arbeitsplatz. Unstreitig ist dieser Dienstposten Anfang August 2005 mit dem Vermerk "Kw 01.06.2006" versehen worden. Der Dienstposten ist nach Ausscheiden des Klägers tatsächlich nicht wieder besetzt worden. Damit ist sein Arbeitsplatz weggefallen.

b) Dem TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr unterliegen nur die infolge des Kabinettsbeschlusses vom 14.06.2000 beschlossenen Maßnahmen, die u. a. zur Auflösung oder Verkleinerung einer Dienststelle führen. Das Tarifmerkmal "aufgrund einer Neuausrichtung der Bundeswehr" im Sinne des § 1 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr setzt voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Wegfall des jeweiligen Arbeitsplatzes und einer im Zuge der Kabinettsentscheidung vom 14.06.2000 getroffenen Maßnahme besteht (BAG 24.06.2004 a. a. O.). Zur Darlegungs- und Beweislast für den kausalen Zusammenhang hat der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 24.06.2004 entschieden, dass der Anspruchsteller zunächst Tatsachen darzulegen hat, die den rechtlichen Schluss auf das Vorliegen einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr zulassen. Weil der Arbeitnehmer außerhalb der jeweiligen Organisationsentscheidung steht und regelmäßig nicht wissen kann, welche konkreten Entscheidungen der Bundeswehr den Wegfall seines Arbeitsplatzes zur Folge haben, genügt er seiner Darlegungslast zunächst, wenn er einen Sachverhalt vorträgt, der den Schluss auf das Vorliegen einer Organisationsmaßnahme aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr im Sinne des § 1 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr zulässt. Hierfür reicht es aus, dass er die für ihn erkennbaren äußeren Umstände einer Organisationsmaßnahme darlegt, die auf einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einer auf den Kabinettsbeschluss vom 14.06.2000 zurückgehenden Umstrukturierung der Bundeswehr hinweisen. Nach § 138 Abs. 2 ZPO ist es dann Sache des Arbeitgebers, hierauf substantiiert zu erwidern und Tatsachen vorzutragen, nach denen der Wegfall des betreffenden Arbeitsplatzes auf organisatorischen Entscheidungen beruht, die unabhängig von der Neuausrichtung der Bundeswehr erfolgt sind. In diesem Zusammenhang obliegt es dem Arbeitgeber, nachvollziehbare und nachprüfbare Angaben zum Gang der jeweiligen Entscheidung und deren Umsetzung zu machen.

c) Der Kläger hat schlüssig Umstände dargelegt, die darauf schließen lassen, dass sein bisheriger Arbeitsplatz durch eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr weggefallen ist. Es steht fest, dass die Standortverwaltung L... zum 31.12.2007 aufgelöst wird. Die Auflösung geht auf eine organisatorische Entscheidung im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Bundeswehr zurück. Die Entscheidung war Anfang August 2002 bereits getroffen. Der Arbeitsplatz des Klägers ist zwar schon 1 1/2 Jahre vor Auflösung der Standortverwaltung L... weggefallen. Der Kw-Vermerk lautete auf das Datum 01.06.2006. Dennoch besteht ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Auflösung der Standortverwaltung einerseits und dem Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers andererseits. Zum einen stand bei Ausbringung des Kw-Vermerks Anfang August 2002 die Auflösung der Standortverwaltung L... bereits fest. Zum anderen hatten die Parteien zu diesem Zeitpunkt schon die Altersteilzeitvereinbarung geschlossen, die ein Ende der Arbeitsphase im Mai 2006 vorsah.

d) Die Beklagte ist dem vom Kläger dargestellten Zusammenhang entgegengetreten und hat vorgetragen, dass die Stelle des Klägers in Anwendung des Personaloptimierungskonzepts aus dem Jahr 1999 gestrichen worden ist. Der Wegfall des Dienstpostens beruhe somit auf einer organisatorischen Entscheidung, die unabhängig von der Neuausrichtung der Bundeswehr erfolgt sei. Hierzu hat die Beklagte dargelegt, dass das Personaloptimierungskonzept aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums für Verteidigung vom 24.08.1999 existiert und gerade auch den Technischen Betriebsdienst der Standortverwaltungen umfasst. Die Beklagte hat ferner den Personalbedarfsberechnungsschlüssel vorgelegt (vgl. Bl. 30 ff. d. A.). Damit steht zunächst einmal fest, dass die Technischen Betriebsdienste optimiert werden sollten und dazu u. a. eine an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit orientierte Arbeitsplanung erstellt werden sollte. Dieser Erlass betraf sämtliche Standortverwaltungen aller Wehrbereichsverwaltungen, also auch die zur Wehrbereichsverwaltung I gehörende Standortverwaltung L.... Unstreitig ist ferner, dass Anfang August 2002 im Rahmen der Neuberechnung des Dienstpostensolls für den Technischen Betriebsdienst der Standortverwaltung L... 14 Dienstposten zurückgezogen und sieben weitere mit Kw-Vermerken versehen worden sind. In der Meldung der Standortverwaltung L... an die Wehrbereichsverwaltung Nord (I) vom 31.07.2002 (Bl. 34 f. d. A.) heißt es dazu wörtlich:

"Infolge weiterer Optimierungsbemühungen sollten folgende Dienstposten mit einem Kw-Vermerk versehen werden"

In der Aufstellung findet sich auch der vom Kläger besetzte Dienstposten. U. a. in diesem Punkt folgte die Wehrbereichsverwaltung I, wie deren Schreiben vom 08.08.2002 (Bl. 33 d. A.) belegt, dem Vorschlag der Standortverwaltung L.... Diese Umstände zeigen, dass es neben der beschlossenen Auflösung der Standortverwaltung L... Optimierungsplanungen bei der Beklagten gab, die zum Teil Jahre vor der endgültigen Stilllegung der Standortverwaltung wirksam wurde. So lauten die weiteren Kw-Vermerke auf den 01.01.2005, den 01.04.2005 und den 01.03.2006. Dass auch der Dienstposten des Klägers im Zuge dieser Planung mit einem Kw-Vermerk versehen worden ist, spricht für einen Zusammenhang mit den durch den Erlass vom 04.10.1999 in Gang gesetzten Optimierungsplanungen und -maßnahmen. Dass auch die Wehrbereichsverwaltung I durch den Erlass vom 24.08.1999 betroffen war, belegt im Übrigen ihr Schreiben vom 15.10.1999 (vgl. Bl. 125 f. d. A.).

Dafür, dass der Dienstposten des Klägers dem Optimierungskonzept PBS zum Opfer gefallen ist, spricht ferner, dass in der Standortverwaltung L... Optimierungsmaßnahmen des Technischen Betriebsdienstes erprobt werden sollten. Die Standortverwaltung L... war als Pilotamt für die Einführung der Kosten- und Leistungsverantwortung (KLV) ausgewählt worden. Ziel der KLV ist die Senkung von Betriebs- und Personalkosten sowie die Steigerung der Effizienz. Im Rahmen des Pilotprojekts war der Standortverwaltung L... ein Extrabudget in Höhe von etwa 650.000,-- EUR zugewiesen worden. Unbestritten hat die Standortverwaltung L... aus dem Budget für den technischen Betriebsdienst etwa 12 Werkstattwagen, 22 Handys sowie moderne und teilweise netzunabhängige Werkzeuge beschafft. Zudem sind zum 01.01.1999 insgesamt sieben Werkstätten aufgelöst worden (Luftwaffenmunitionsdepot 71 S... und Marinematerialdepot 1 B...). Unwidersprochen hat die Beklagte weiter vorgetragen, dass aufgrund der im Zuge des Pilotprojekts gesammelten Erfahrungen die Personalausstattung der Technischen Betriebsdienste der Standortverwaltung L... dauerhaft reduziert werden konnte. So ist zum 01.11.2003 die Werkstatt der Flugabwehrraketen Ausbildungsstelle L... teilweise und die Werkstatt des Marinemunitionsdepots 3 zum 01.05.2007 komplett aufgelöst worden. Diese Maßnahmen belegen, dass es zumindest ab 1999 und bis in das Jahr 2005 Bemühungen gegeben hat, den Technischen Betriebsdienst der Standortverwaltungen zu optimieren und dass auch konkrete Maßnahmen durchgeführt worden sind. Die von der Beklagten geschilderten Maßnahmen lassen einen deutlichen Bezug zum Dienstposten des Klägers erkennen. Damit hat die Beklagte hinreichend Tatsachen vorgetragen, nach denen der Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers auf organisatorischen Entscheidungen beruht, die unabhängig von der Neuausrichtung der Bundeswehr gefallen sind.

Nunmehr wäre es Sache des Klägers gewesen, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass sein Arbeitsplatz keiner Optimierungsmaßnahme, sondern der Schließung der Standortverwaltung L... zum Opfer gefallen ist. Weiteren verwertbaren Vortrag hat der Kläger jedoch nicht geleistet. Auch hat er keine Beweismittel dafür benannt, dass der Kw-Vermerk allein wegen der Auflösung der Standortverwaltung L... angebracht worden ist.

2. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.

Erste Voraussetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist eine vergleichbare Lage mehrerer Arbeitnehmer. Es müssen sich also Gruppen von Arbeitnehmern bilden lassen. Daran scheitert der Anspruch des Klägers bereits. Denn er und der von ihm benannte Mitarbeiter P... befinden sich nicht in einer im Wesentlichen übereinstimmenden Lage. Zwar waren beide als Schlosser tätig und haben Altersteilzeitvereinbarungen mit der Beklagten geschlossen. Aber nur der Dienstposten des Klägers war mit einem Kw-Vermerk versehen. Deshalb konnte auf seinem Dienstposten kein anderer Schlosser (so genannter Stichmann), der aufgrund der Umstrukturierung der Bundeswehr seinen Arbeitsplatz verloren hat, untergebracht werden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass auch der Dienstposten von Herrn P... mit einem Kw-Vermerk versehen und daher ebenfalls nicht struktursicher war.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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