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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 10.09.2008
Aktenzeichen: 6 SaGa 6/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 826
1 Nicht jede vertragliche Pflichtverletzung fällt unter § 826 BGB. Der Vertragsbruch verstößt zwar gegen Treu und Glauben, ist aber nicht ohne weiteres sittenwidrig.

2. Stellt bereits der bloße Vertragsbruch noch kein Delikt dar, so gilt dies erst recht für die bewusste Beteiligung an einem Vertragsbruch. Nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten des Schädigers als sittlich besonders verwerflich erscheinen lassen, kann die Beteiligung am Vertragsbruch als sittenwidrige Schadenszufügung im Sinne des § 826 BGB bzw. als Sittenverstoß im Sinne von § 138 BGB bewertet werden.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 6 SaGa 6/08

Verkündet am 10.09.2008

In dem Rechtsstreit

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 10.09.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtliche Richterin ... als Beisitzerin und den ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 28.05.2008 - 2 Ga 12 c/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Berufungsklägerin trägt die Kosten der Berufung.

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin begehrt von dem Verfügungsbeklagten die Unterlassung von Rechtsgeschäften und Verfügungen im Zusammenhang mit Rechten und Grundstücken im räumlichen Geltungsbereich zweier Windparkprojekte.

Die im Jahr 1995 gegründete Verfügungsklägerin gehört zur P...-Unternehmensgruppe. Sie befasst sich mit der Projektierung von Windenergieanlagen.

Weil die beiden damaligen Geschäftsführer der Verfügungsklägerin geschäftlich getrennte Wege gehen wollten, schlossen sie mit Datum 20.02.2006 einen notariellen Projektrealisierungs- und Projektauseinandersetzungsvertrag (Bl. 57 - 79 d. A.). Der Geschäftsführer R... sollte seine Geschäfte unter der Firma der Verfügungsklägerin und der Geschäftsführer S... unter seiner Firma fortführen. Ziel des Projektrealisierungs- und Projektauseinandersetzungsvertrags war gemäß seiner Präambel die zeitnahe Realisierung von möglichst vielen Projekten im Bereich der Windenergie sowie deren gerechte Aufteilung zwischen den Parteien. In der Liste der zu verteilenden Projekte waren u. a. die Projekte G... und S... aufgeführt. Sie sollten von der ... bearbeitet werden (vgl. Bl. 62 d. A.).

Die Verfügungsbeklagten zu 3. und 4. waren auf der Grundlage schriftlicher Arbeitsverträge vom 30./31.08.2002 (Bl. 85 b - 86 d. A.) bzw. vom 15.06.2001 (Bl. 87 f. d. A.) bis zum 31.03.2005 als Projektingenieure bei der Verfügungsklägerin tätig. Dort waren sie u. a. für die Projekte G... und S... zuständig.

Mit Schreiben vom 24.03.2005 kündigte die Verfügungsklägerin die Arbeitsverhältnisse mit den Verfügungsbeklagten zu 3. und 4. zum 31.03.2005. Gleichzeitig wurde ihnen angeboten, ihre Arbeitsverhältnisse bei der ... fortzusetzen. Dieses Angebot nahmen beide an. Auch bei der ... waren sie für die Projekte G... und S... zuständig.

Mit Schreiben vom 25.09.2007 teilte die ... der Verfügungsklägerin mit, dass insgesamt 6 Projekte, darunter die Projekte G... und S... nicht mehr zu realisieren seien. Zugleich diente sie der Verfügungsklägerin diese Projekte gemäß Ziff. VIII Nr. 8 des Projektrealisierungs- und Projektauseinandersetzungsvertrags zur Übernahme an. Die Verfügungsklägerin erklärte mit Schreiben vom 19.10.2007 die Übernahme dieser Projekte. Die ... stellte der Verfügungsklägerin die entstandenen Vorlaufkosten in Rechnung. Die Verfügungsklägerin zahlte den Rechnungsbetrag am 29.10.2007 an die ... aus.

Die Verfügungsbeklagten zu 3. und 4. sind nach wie vor Arbeitnehmer der .... Der Verfügungsbeklagte zu 4. ist gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementärinnen der Verfügungsbeklagten zu 1. und 2..

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, die Verfügungsbeklagten beteiligten sich kollusiv an dem Vertragsbruch durch Herrn S.... Sie habe die in Rede stehenden Windparkprojekte von ... und Herrn S... gemäß des Projektrealisierungs- und Projektauseinandersetzungsvertrags erworben. In diese Rechtspositionen würden die Verfügungsbeklagten gemeinsam mit Herrn S... bzw. der ... eingreifen.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Verfügungsklägerin ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel der Berufung jedoch keinen Erfolg.

II.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Verfügungsklägerin, den Verfügungsbeklagten aufzugeben, es zu unterlassen, Verfügungen, rechtsgeschäftliche Verträge und/oder Verpflichtungserklärungen vorzunehmen bzw. abzugeben, soweit Grundstücke und Rechte im räumlichen Geltungsbereich der Windparkprojekte G... und S... betroffen sind, zu Recht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung nach §§ 64 Abs. 7 und 62 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 935, 940, 937, 936 sowie §§ 919 ff. ZPO liegen nicht vor.

1. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist der Antrag der Verfügungsklägerin hinreichend bestimmt. Das gilt zunächst einmal in räumlicher Hinsicht. Zwischen den Parteien ist das mit "Windpark S..." und "Windpark G..." bezeichnete Gebiet nicht streitig. Aus der Antragsbegründung erschließt sich ohne weiteres, dass mit dem räumlichen Geltungsbereich eines Windparks i. S. des Antrags das jeweilige Eignungsgebiet gemäß dem Stand der regionalen Planung zum Ende des Jahres 2004 gemeint ist. Diesbezüglich haben sich bis zur Übernahme der streitgegenständlichen Windparkprojekte durch die Verfügungsklägerin am 19.10.2007 keine Veränderungen ergeben. Über die Grenzen der jeweiligen Eignungsgebiete, die anhand der regionalen Planung nachvollzogen werden können und die durch die zur Akte gereichten Planungsunterlagen (vgl. Bl. 245 - 248 d. A.) belegt sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Aus dem Antrag wird auch hinreichend deutlich, was den Verfügungsbeklagten aufgegeben werden soll. Sie sollen sich jeglicher Verfügungen, rechtsgeschäftlicher Verträge und/oder Verpflichtungserklärungen in Bezug auf die übertragenen Windparkprojekte enthalten.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch nicht begründet, weil ein Verfügungsanspruch fehlt. Die Verfügungsklägerin kann nicht verlangen, dass den Verfügungsbeklagten Rechtsgeschäfte und Verfügungen im Zusammenhang mit Rechten und Grundstücken im räumlichen Geltungsbereich der Windparkprojekte G... und S... untersagt werden. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich ein solcher Anspruch weder aus den vormals zwischen der Verfügungsklägerin und den Verfügungsbeklagten zu 3. und 4. bestehenden Arbeitsverhältnissen noch aus dem Projektrealisierungs- und Projektauseinandersetzungsvertrag ergibt. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seiten 9 und 10 des angegriffenen Urteils wird verwiesen. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung am Vertragsbruch.

a) Ein Anspruch gemäß § 826 BGB setzt die sittenwidrige Schädigung eines anderen mit (mindestens bedingten) Vorsatz voraus. Sittenwidrig verhält sich, wer gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. schon RG 11.04.1901, VI 443/00 - RGZ 48, 114). Danach fällt nicht jede vertragliche Pflichtverletzung unter § 826 BGB. Der Vertragsbruch verstößt zwar gegen Treu und Glauben, ist jedoch nicht ohne weiteres sittenwidrig. Regelmäßig greift hier das dafür vorgesehene Sanktionssystem ein (z. B. Ansprüche aus §§ 241 Abs. 2, 280 ff. BGB). Dabei wird nicht übersehen, dass der bewusste Verstoß gegen besondere vertragliche Treuepflichten sittenwidrig sein kann.

Stellt demnach der bloße Vertragsbruch noch kein Delikt dar, so gilt dies auch für die bewusste Beteiligung an einem Vertragsbruch. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es den Teilnehmern am Rechtsverkehr grundsätzlich nicht verwehrt ist, von den Möglichkeiten, die ihnen die Rechtsordnung bietet, Gebrauch zu machen (vgl. BGH 02.06.1981 - VI ZR 28/80, NJW 1981, 2184). Nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten des Schädigers als sittlich besonders verwerflich erscheinen lassen, kann die Beteiligung am Vertragsbruch als eine sittenwidrige Schadenszufügung i. S. des § 826 BGB bzw. als Sittenverstoß i. S. des § 138 BGB bewertet werden. Solche besonderen Umstände hat der Bundesgerichtshof etwa in der Verleitung des Schuldners zum Vertragsbruch durch den Dritten, in dem Bruch besonderer Treuepflichten des Vertragsschuldners gegenüber dem Vertragsgläubiger und in einem planmäßigen Zusammenwirken des Dritten mit dem Vertragsbrüchigen erblickt (vgl. BGH 17.09.1954 - V ZR 32/53 - NJW 1954, 1925; 24.02.1954 - 2 ZR III/53 -, BGHZ 12, 308). Bei der Prüfung dieser Kriterien darf die Schwelle der Sittenwidrigkeit nicht zu niedrig gesetzt werden, damit das Prinzip "pacta sunt servanda" nicht vorschnell gegen Dritte gekehrt wird (BGH 02.06.1981 a. a. O.; Münch-KommBGB/Wagner 4. Aufl. § 826 Rn 48).

b) Im vorliegenden Fall kommt allenfalls die Fallgruppe des kollusiven Zusammenwirkens mit einem Vertragsbrüchigen in Betracht. Mit dem Arbeitsgericht ist die Berufungskammer der Ansicht, dass die Verfügungsklägerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Verfügungsbeklagten gemeinsam mit Herrn S... bewusst und gewollt die Rechte der Verfügungsklägerin aus dem Projektrealisierungs- und Projektauseinandersetzungsvertrags verletzen.

aa) Richtig ist zunächst, dass die Verfügungsklägerin gestützt auf den Projektrealisierungs- und Projektauseinandersetzungsvertrag vom 20.02.2006 von ihren Vertragspartnern (... und Herr S...) verlangen kann, dass diese Verfügungen, rechtsgeschäftliche Verträge und die Abgabe von Verpflichtungserklärungen betreffend Rechte und Grundstücke im Geltungsbereich der übernommenen Windparkprojekte unterlassen. Insoweit hat auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 20.06.2008 (14 U 25/08) das zu Gunsten der Verfügungsklägerin gegen ... und Herrn S... ergangene Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 01.02.2008 (10 O 240/07) bestätigt.

bb) Aus dem Umstand, dass Herr S... und ... den Projektrealisierungs- und Projektauseinandersetzungsvertrag vom 20.02.2006 verletzen, folgt nicht, dass die Verfügungsbeklagten ihre auf die Windparks G... und S... bezogenen Aktivitäten einstellen müssen. Sie treten zwar als Wettbewerber der Verfügungsklägerin auf. Das bringt aber die Wirtschaftsordnung, die den freien Wettbewerb zulässt, mit sich. Ihre Zusammenarbeit mit Herrn S... und ... mag sich aus Sicht der Verfügungsklägerin durchaus als Mitwirkung an der Vertragsverletzung darstellen. Die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist aber noch nicht überschritten. Dass die Verfügungsbeklagten gemeinsame Sache mit Herrn S... und ... machen, um die Verfügungsklägerin zu schädigen, hat diese nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

(1) Der Umstand, dass die Verfügungsbeklagten zu 3. und 4. eng mit Herrn S... zusammen arbeiten, ist der Tatsache geschuldet, dass sie nach wie vor Arbeitnehmer der ... sind. Als Arbeitnehmer haben sie sich gegenüber ihrem Arbeitgeber grundsätzlich loyal zu verhalten. Sie müssen die Interessen ihres Arbeitgebers wahren und dessen Weisungen Folge leisten. Ihre Zusammenarbeit mit Herrn S... deutet deshalb auf keine zielgerichtete Schädigung hin.

(2) Dagegen, dass die Verfügungsbeklagten zu 3. und 4. Herrn S... und ... gezielt bei dem Bruch des Projektrealisierungs- und Projektauseinandersetzungsvertrags unterstützen, spricht, dass sie ihre eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten bezogen auf den Windpark S... unstreitig bereits vor Abschluss des Vertrags aufgenommen haben. Als Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft hatten sie schon am 22.02.2005 den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Windpark S... gestellt. Zwar war auch Herr S... Mitglied der Bauherrengemeinschaft. Vor Abschluss des Projektrealisierungs- und Projektauseinandersetzungsvertrags konnte dieser aber nicht von Herrn S... gebrochen werden. Demnach waren die Verfügungsbeklagten zu 3. und 4. bezogen auf den Windpark S... bereits vor Abschluss des fraglichen Vertrags selbständig aktiv. Die Fortsetzung ihrer Aktivitäten - auch nach Abschluss des Vertrags - begründet den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht. Sie setzen in zulässiger Weise den zuvor begonnenen Wettbewerb zu der Verfügungsklägerin fort.

(3) Die Tatsache, dass Herr S... am 17.02.2006 Rechte an dem Windpark S... auf die S... Betriebs KG übertragen hat, zwingt nicht zu dem Schluss, dass die Verfügungsbeklagten zu 3. und 4. mit Herrn S... kollusiv auf einen Vertragsbruch hin gearbeitet haben. Zum einen ist der in Rede stehende Vertrag erst 3 Tage später geschlossen worden. Zum anderen sind die streitgegenständlichen Windparkprojekte - hier G... und S... - erst im Herbst 2007 der Verfügungsklägerin angedient worden. Es hätte auf Seiten der Verfügungsbeklagten zu 3. und 4. hellseherischer Fähigkeiten bedurft, um den Inhalt eines noch zu schließenden Vertrages und dessen spätere Abwicklung durch die Vertragsparteien vorherzusehen.

(4) Zu Recht weist die Verfügungsklägerin auf den Widerspruch hin, der darin liegt, dass die Verfügungsbeklagten zu 3. und 4. auf der einen Seite behaupten, ihnen gebührten die Rechte an den beiden Windparkprojekten allein und dass sie zum anderen bezogen auf diese Projekte Reisekostenabrechnungen vorgelegt haben. Auch ist nicht recht erklärlich, warum sie - als Rechteinhaber - für die Verfügungsklägerin noch im Jahr 2007 Kartenmaterial aufbereitet haben. Aus diesen Indizien lässt sich aber nicht schließen, dass die Verfügungsbeklagten zu 3. und 4. bewusst in vertragliche Rechte der Verfügungsklägerin eingreifen wollten. Nach wie vor ist nicht überzeugend glaubhaft gemacht, wann und bei welcher Gelegenheit die Verfügungsbeklagten zu 3. und 4. Kenntnis der hier maßgeblichen Bestimmungen des Projektrealisierungs- und Projektauseinandersetzungsvertrags erhalten haben. Es spricht vieles dafür, dass Herr S... mit ihnen über einzelne Fragen des Vertrags gesprochen hat. Dass sie mit den Einzelheiten des Vertrages und den daraus folgenden Rechten und Pflichten vertraut waren, ist aber nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn sie an der Ermittlung der Vorlaufkosten beteiligt waren, bedeutet dies nicht, dass ihnen die Konsequenz des Rechteerwerbs bei Erstattung der Vorlaufkosten bekannt gewesen sein muss. Dies gilt umso mehr, weil Herr S... und ... sich bis zuletzt auf den Standpunkt gestellt haben, in Wettbewerb zur Verfügungsklägerin treten zu dürfen, auch bezogen auf die angedienten und übernommenen Projekte. Es fragt sich, warum gerade die Verfügungsbeklagten zu 3. und 4. hier eine andere (zutreffende) rechtliche Sichtweise entwickeln können sollten und nicht auf die Einschätzung von Herrn S... und ... vertrauen durften.

(5) Die Tatsache, dass die Verfügungsbeklagten im Rahmen der Vergleichsverhandlungen in dieser Sache auch Vorschläge unterbreitet haben, die einen Anspruchsverzicht der Verfügungsklägerin gegenüber Herrn S... und ... beinhalteten, lässt nicht auf kollusives Zusammenwirken beim Vertragsbruch schließen. Auch wenn sie damit im Interesse von Herrn S... und ... gehandelt haben, kann daraus nicht auf die Billigung eines Vertragsbruchs geschlossen werden. Vielmehr wird der Wunsch deutlich, die Rechtssituation hinsichtlich dieser Projekte zu klären.

(6) Es trifft zu, dass auch ... ein Wegeflurstück auf dem Gebiet des Windparks S... erworben hat. Dieser Erwerb hat zeitlich nach dem von den Verfügungsbeklagten behaupteten Übergang der Projektverantwortlichkeit auf sie stattgefunden. Dies ist -darauf weist die Verfügungsklägerin zu Recht hin - schwer mit dem Vortrag der Verfügungsbeklagten in Einklang zu bringen, sie hätten das Projekt eigenständig projektieren und den Nutzen daraus ziehen dürfen. Auch wenn sich Zweifel an der Darstellung der Verfügungsbeklagten erheben, ist damit noch nicht ihr kollusives Zusammenwirken mit Herrn S... und ... dargelegt. Der Erwerb eines Flurstücks durch ... auf der einen Seite und die Sicherung dinglicher Rechte durch die Verfügungsbeklagten auf der anderen Seite lässt weniger auf ein Zusammenwirken als auf ein Konkurrenzverhältnis auch zwischen diesen Rechtssubjekten schließen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein koordiniertes Vorgehen seitens ... und der Verfügungsbeklagten zu 1. vorliegt, etwa durch Zusammenlegen oder Austausch von Flurstücken usw.

(7) Selbst wenn die Verfügungsbeklagten aus dem Schreiben vom 31.07.2007 (Anlage Ag 14 =Bl. 296 f. d. A.) Kernbegriffe des Projektrealisierungs- und Projektauseinandersetzungsvertrags bezogen auf das Projekt G... entnehmen konnten, erlaubt das nicht den Schluss, dass sie mehr als Auszüge des Vertrags kannten. Wie oben ausgeführt, ist nicht ersichtlich, dass ihnen die Konsequenzen des Andienens und der Übernahme von Projekten bekannt waren (2. b) bb) (4)). Kenntnis von dem Vertragsinhalt hätten sie nur über Herrn S... erlangen können. Dieser ging aber, wie der Gang des gegen ihn und ... geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens zeigt, davon aus, trotz der Übernahme der Projekte durch die Verfügungsklägerin Konkurrenz leisten zu dürfen.

(8) Die mit Schriftsatz vom 18.04.2007 von der Verfügungsklägerin zur Akte gereichte E-mail-Korrespondenz lässt erkennen, dass ... im Windpark G... aktiv war. Auch ist dort von weiteren Projektpartnern die Rede. Die Übernahme des Projekts ist in einer E-mail angeboten worden. Zu bedenken ist aber, dass diese E-mail-Korrespondenz noch vor Übernahme der Projekte durch die Verfügungsklägerin stattgefunden hat. Dadurch wird auch deutlich, dass die Verfügungsbeklagten, bei denen es sich offenbar um die weiteren Projektpartner gehandelt hat, bereits zu diesem Zeitpunkt auch im Bereich des Windparks G... aktiv waren. Nicht entnommen werden kann der Korrespondenz, dass die Verfügungsbeklagten gemeinsam mit Herrn S... und ... auf den Bruch des Vertrags aus waren. Auch wenn der Vertrag bereits geschlossen war, waren die Projekte der Verfügungsklägerin zu diesem Zeitpunkt doch noch nicht angedient worden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass sich die Verfügungsbeklagten und Herr S... sowie ... zusammen getan hätten, um den Vertrag mit der Verfügungsklägerin zu brechen. Die Verfügungsbeklagten haben vielmehr ihre zuvor schon begonnene wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Tat in Konkurrenz zur Verfügungsklägerin steht, aufgenommen.

(9) Nicht glaubhaft gemacht hat die Verfügungsklägerin, dass die Verfügungsbeklagten zu 3. und 4. eine Woche nach Unterzeichnung des Projektrealisierungs- und Projektauseinandersetzungsvertrags über das vereinbarte Austauschverfahren informiert worden sind. Das als Mittel der Glaubhaftmachung angebotene Memorandum ist nicht vorgelegt worden. Gleiches gilt für das Protokoll des Gesprächs vom 30.03.2006, in dem weitere Erläuterungen zu dem in Rede stehenden Vertrag gegeben worden sein sollen.

III.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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