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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 23.07.2009
Aktenzeichen: 6 Ta 122/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 6 Ta 122/09

23.07.2009

Im Beschwerdeverfahren

betr. Prozesskostenhilfe

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 23.07.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 20.04.2009 - 2 Ca 2415 d/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für eine Lohnklage.

Mit seiner am 23.12.2008 erhobenen Klage begehrte der Kläger Zahlung von Vergütung für den Monat November 2008 und beantragte zugleich, ihm hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des ihn vertretenden Rechtsanwalts zu bewilligen. Am selben Tag reichte er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen ein. Nach der Erklärung zahlte er auf eine "Restschuld in Höhe von 624.000,-- €" monatlich 3.000,-- € an die Sparkasse. Zum Beleg verwies er auf ein als Anlage 3 beigefügtes Schreiben der Sparkasse vom 12.03.2008. Eingangs des Schreibens heißt es:

"Wir bieten Ihnen hiermit folgende, zunächst bis zum 31.12.2008 befristete Rückzahlungsvereinbarung an, und zwar zu folgenden Bedingungen:

1. Ab 30.03.2008 zahlen Sie zur Verrechnung mit unseren Restforderungen, jeweils spätestens bis zum 05. des Monats, einen Teilrückzahlungsbetrag in Höhe von 3.000,-- € ..."

Die in der Erklärung angegebenen Wohnkosten in Höhe von 300,-- € und die Unterhaltsleistungen in Höhe von 200,-- € waren nicht belegt.

Mit Verfügung vom 21.01.2009 forderte das Arbeitsgericht den Kläger auf, spätestens bis zum Kammertermin im einzelnen glaubhaft zu machen, dass monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 200,-- €, monatliche Wohnkosten in Höhe von 300,-- € sowie an die Sparkasse monatlich Zahlungen in Höhe von 3.000,-- € tatsächlich geleistet werden.

Daraufhin überreichte der Kläger mit am 18.03.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz eine überarbeitete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen. Abermals war das Schreiben der Sparkasse vom 12.03.2008 als Anlage beigefügt. Dagegen fehlte nach wie vor ein Nachweis der Wohnkosten. Die Zahlung von Unterhalt in den Monaten Oktober bis Dezember 2008 war durch Kontoauszüge belegt. Nach der neuen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20.02.2009 bestehen Restschulden in Höhe von 250.000,-- € und 350.000,-- € auf die monatlich 1.000,-- bzw. 2.000,-- € gezahlt werden.

Nachdem der Kläger seine Zahlungsklage im Laufe des Verfahrens um Vergütungsansprüche für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 erweitert hatte, schlossen die Parteien im Kammertermin am 30.04.2009 einen verfahrensbeendenden Vergleich.

Bereits mit Beschluss vom 20.04.2009 hat das Arbeitsgericht Kiel den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe die erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen.

Gegen den ihm am 27.04.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 26.05.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er bekomme seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 kein Arbeitslosengeld. Weil er keine Mietzahlungen mehr erhalte, könne er die Darlehensverbindlichkeiten nicht mehr bedienen und auch kein Unterhalt leisten. Der Kläger hat eine eidesstattliche Erklärung zur Akte gereicht (vgl. Bl. 44 des PKH-Hefts).

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 11.06.2009 = Bl. 45 f. des PKH-Hefts). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne mit seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden, weil es verspätet sei. Er habe sein verspätetes Vorbringen auch nicht hinreichend entschuldigt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt worden. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im Bewilligungsverfahren der Prozesskostenhilfe nachträgliches Vorbringen im Beschwerderechtszug grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen ist (LAG Schleswig-Holstein, 29.12.2006 - 1 Ta 250/06 -). Das gilt zwar nicht ausnahmslos. Der Antragsteller ist mit seinem Vorbringen nicht ausgeschlossen, wenn er die erforderlichen Angaben vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Abhilfe nachholt und durch Vorlage von Belegen glaubhaft macht. Weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung des nachträglichen Vorbringens ist aber, dass das Arbeitsgericht keine Frist gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO gesetzt hat, die erfolglos verstrichen ist. Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht eine solche Frist mit der Verfügung vom 21.01.2009 gesetzt. Danach hätte der Kläger bis zum Kammertermin (30.04.2009) seine finanziellen Verpflichtungen glaubhaft machen müssen. Die Frist hat er nicht gewahrt. Genau genommen hat der Kläger bis heute weder seine Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17.12.2008 noch in der Erklärung vom 20.02.2009 glaubhaft gemacht. Denn im Beschwerdeverfahren trägt der Kläger erstmals vor, dass er seit dem 31.12.2008 weder Arbeitslosengeld noch Mietzahlungen erhalte. Die noch in der Erklärung vom 20.02.2009 behaupteten Zahlungen auf verschiedene Verbindlichkeiten leiste er nicht. Der Kläger hat schließlich nicht erklärt, warum er zu seinen nunmehr behaupteten wirtschaftlichen Verhältnissen - sowohl zu den Einkünften als auch zu den Belastungen - erst jetzt und nicht schon vor dem Kammertermin hat vortragen können.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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