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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 11.03.2009
Aktenzeichen: 6 Ta 33/09
Rechtsgebiete: ZPO, JVEG, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 141 Abs. 3 S. 2
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 2. HS
ZPO § 91 Abs. 1 S. 2
JVEG § 1
JVEG § 1 Abs. 1 Nr. 1
JVEG § 1 Abs. 2
JVEG § 5
JVEG § 5 Abs. 1
JVEG § 5 Abs. 2
JVEG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
JVEG § 5 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2
JVEG § 5 Abs. 3
JVEG § 5 Abs. 4
JVEG § 5 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2
JVEG § 5 Abs. 5
JVEG § 19
ArbGG § 12 a Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 6 Ta 33/09

11.03.2009

Im Beschwerdeverfahren

betr. Kostenfestsetzung

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 11.03.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ...als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 13.01.2009 - 3 Ca 1830/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Höhe der von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten, hier der fiktiven Reisekosten.

Die Klägerin trat am 01.10.2004 in die Dienste der R. Q. GmbH & Co. KG und arbeitete seither als Produktionshilfe in deren Betrieb in La.. Im Februar 2008 wurde die R. Q. GmbH & Co. KG mit der R. N. Q. GmbH verschmolzen. Der gemeinsame Firmenname lautete seither R. Q. (Germany) GmbH. Die Beklagte beschloss Anfang Juni 2008 ihren Betrieb an den Firmensitz nach Lw. zu verlegen. Mit der Klägerin am 11.06.2008 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2008. Gleichzeitig bot sie der Klägerin an, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist in 89704 Lw. fortzusetzen.

Die Klägerin hat sich dagegen mit der Kündigungsschutzklage gewandt. In ihrer vor dem Arbeitsgericht Lübeck erhobenen Klage hat sie als Anschrift der Beklagten La./E. genannt. Das Arbeitsgericht hat die Zustellung der Klage dort veranlasst. Den zunächst für den 22.07.2008 anberaumten Gütetermin hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Klägerin auf den 29.07.2008 verlegt. Zu diesem Termin hat es das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten nicht angeordnet. Noch vor dem für den 14.10.2008 anberaumten Kammertermin, zu dem das Arbeitsgericht das persönliche Erscheinen der Parteien nicht angeordnet hatte, nahm die Klägerin ihre Klage zurück.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26.09.2008 der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.10.2008 beantragt, die ihr von der Klägerin zu erstattenden Kosten mit 399,04 € festzusetzen. Ihrer Berechnung hat sie die fiktiven Reisekosten, nämlich die Kosten eines Hin- und Rückfluges von Zürich nach Hamburg in Höhe von 708,-- € und die Kosten der Pkw-Fahrten zum Züricher Flughafen sowie von Hamburg nach Lübeck in Höhe von ca. 90,08 € zugrundegelegt. Weil am 29.07.2008 zwei Termine stattgefunden haben, hat die Beklagte in diesem Verfahren nur die Hälfte der sich ergebenden fiktiven Reisekosten geltend gemacht.

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben anwaltlich versichert, dass am Standort der Beklagten in La. weder der Geschäftsführer der Beklagten während der Dauer des Rechtsstreits ansässig gewesen sei noch dort ein eigenes Büro unterhalten habe. Auch habe es dort keine zur Vertretung vor Arbeitsgerichten geeigneten oder berechtigten Personen gegeben. Der Geschäftsführer der Beklagten treffe sämtliche Entscheidungen alleine. Andere vertretungsberechtigte Personen gebe es nicht. Der Geschäftsführer habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt weder in La. noch in Lw.. Er besuche die Standorte Lw. und La. nur in unregelmäßigen Abständen, unterhalte dort aber kein Büro und sei dort auch nicht wohnhaft. Sein Büro, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthaltsort sei der Ort Mengen in der Schweiz, und zwar in den Räumen der R. AG.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben demgegenüber anwaltlich versichert, dass die Beklagte sowohl in La. als auch in Lw. Betriebsleiter eingesetzt habe. Diese hätten die Beklagte im Gütetermin vertreten können.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.01.2009 die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten in Höhe von 123,-- € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, erstattungsfähig seien nur die Fahrtkosten von Lw. nach Lübeck. Ferner hat das Arbeitsgericht eine Kilometerpauschale von 0,25 € angesetzt.

Gegen den ihr am 20.01.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Beklagte am 28.01.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.

Sie meint, die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass keine höheren Kosten als die Reisekosten vom Erfüllungsort zum Arbeitsgericht entstehen würden. Denn die Klägerin habe gewusst, dass der Geschäftsführer der Beklagten allein vertretungsberechtigt gewesen sei und die unternehmerischen Entscheidungen an seinem Wohn- und Arbeitsort in der Schweiz treffe. Als das alleinige ausführende Organ habe nur er zu den betriebsbedingten Gründen ausführen können. Zudem entscheide nur er über den Abschluss etwaiger Vergleiche. Auch wenn der Geschäftsführer nicht persönlich geladen worden sei, habe doch jede Partei grundsätzlich einen Anspruch darauf, an jedem wie auch immer gearteten Gerichtstermin teilzunehmen. Für die Berechnung der fiktiv entstandenen Reisekosten sei eine Kilometerpauschale von 0,30 € zugrundezulegen. Die Verweisung in § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO erstrecke sich auch auf § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG, der einen Betrag von 0,30 € pro Kilometer nenne.

Die Beklagte beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 13.01.2009, Az. 3 Ca 1830/08, aufzuheben und die von der Klägerin zu erstattenden Kosten auch auf einen weiteren Betrag in Höhe von 276,04 €, insgesamt also auf einen Betrag in Höhe von 399,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2008 festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen (vgl. Beschluss vom 19.02.2009) und sie dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft und frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Über die vom Arbeitsgericht festgesetzten Kosten in Höhe von 123,-- € waren keine weiteren Kosten festzusetzen.

1. Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Im Arbeitsgerichtsprozess besteht nach § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs zwar kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Alle außergerichtlichen Kosten der Partei, die nicht in § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG genannt sind, bleiben dagegen erstattungsfähig. Hierzu zählen in erster Linie die Aufwendungen der Partei, die ihr infolge der Wahrnehmung eines Gerichtstermins erwachsen. Demnach gehören die prozessbedingten Reisekosten grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Aufwendungen (Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG 2. Aufl. § 12 a Rn. 20 m. w. Nachw.). Die Erstattung ist jedoch gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO auf die Kosten beschränkt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Demnach hat jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung so gering zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt. Zur Beurteilung wird ein konkreter, an objektiven Gesichtspunkten ausgerichteter Maßstab angelegt, der die Berücksichtigung subjektiver Vorstellungen der Partei über die Notwendigkeit ausschließt (Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG 2. Aufl. § 12 a Rn. 19).

Die Erstattung von Kosten für die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten ist trotz des Erstattungsausschlusses in § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG in dem Umfang möglich, in dem durch seine Beauftragung Parteikosten erspart wurden. Das folgt aus dem allgemeinen Grundsatz des Kostenerstattungsrechts, nach dem auch nicht erstattungsfähige Kosten in der Höhe zu erstatten sind, indem durch sie erstattungsfähige Kosten erspart wurden. Dem liegt zugrunde, dass durch den Ausschluss der Kostenerstattung zwar einerseits das Kostenrisiko für die unterliegende Partei beschränkt, jedoch andererseits kein ungerechtfertigter Kostenvorteil durch Hinzuziehung eines Prozessvertreters durch den Gegner verschafft werden soll. Demnach kommen als hypothetische Parteikosten insbesondere ersparte Reisekosten der Partei zum Gericht in Betracht (vgl. LAG München, 27.06.2001 - 1 Ta 44/01 - NZA-RR 2002, 161; LAG Düsseldorf, 10.04.1986 - 7 Ta 390/85 - LAGE § 12 a ArbGG 1979 Nr. 6; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG 2. Aufl. § 12 a Rn. 26). Soweit deshalb eine Partei eigene Reisekosten vermeidet, indem sie einen Rechtsanwalt hinzuzieht, sind die Anwaltsgebühren und Auslagen in Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten von der unterliegenden Partei zu tragen (vgl. Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG 2. Aufl., § 12 a Rn. 26 m. w. Nachw.).

2. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze waren die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden fiktiven Reisekosten allenfalls in Höhe von 123,-- € festzusetzen. Die Angriffe der Beklagten führen nicht zur Änderung des überzeugend begründeten Beschlusses des Arbeitsgerichts.

a) Gemäß § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO gelten für die Kostenerstattung die für die Entschädigung von Zeugen anzuwendenden Vorschriften entsprechend. § 19 JVEG bestimmt für die Entschädigung von Zeugen, dass hinsichtlich des Fahrtkostenersatzes § 5 JVEG anzuwenden ist. Somit ist auch § 5 Abs. 5 JVEG zu beachten. Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, so werden nach § 5 Abs. 5 JVEG Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war. Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Dem Arbeitsgericht war der Aufenthaltsort des Geschäftsführers der Beklagten und dessen Wohnsitz in der Schweiz nicht bekannt. Den Angaben in der Klagschrift zufolge konnte das Arbeitsgericht davon ausgehen, der Geschäftsführer werde entweder von La. oder von Lw. aus die Fahrt antreten. Der Klagschrift lag das Schreiben der Beklagten vom 26.03.2008 bei, in dem als Firmensitz der Ort Lw. genannt wird. Der Akte ist nicht zu entnehmen, dass der Geschäftsführer der Beklagten über seine Absicht informiert hat, aus der Schweiz anzureisen. Weil er dies unterlassen hat, sind die Mehrkosten einer Reise aus der Schweiz nicht erstattungsfähig. Denn grundsätzlich werden nach § 5 Abs. 1 - 4 JVEG nur diejenigen Kosten ersetzt, die eine Reise von dem dem Gericht bekannten Ort erfordern, sofern eine andere Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erfolgte (Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 5 JVEG Rn. 24).

b) Auch wenn die Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten nicht an eine vorherige Anzeige geknüpft wird, stehen der Beklagten die Mehrkosten einer von der Schweiz aus angetretenen Fahrt nicht zu. Gemäß § 5 Abs. 5 JVEG sind Mehrkosten nur nach billigem Ermessen zu ersetzen. Bei der Anreise von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten Ort werden Mehrkosten nach billigem Ermessen gemäß § 5 Abs. 5 JVEG nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war. Das Gericht entscheidet insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 5 JVEG Rn. 26).

Danach sind die fiktiven Reisekosten aus der Schweiz im vorliegenden Fall nicht erstattungsfähig. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass § 5 Abs. 5 JVEG darauf abstellt, dass der Zeuge bzw. bei entsprechender Anwendung die geladene Partei die Fahrt tatsächlich auch antritt und zum Termin erscheint. Es mag dann der Entscheidung des Gerichts nach billigem Ermessen obliegen, ob die Mehrkosten wegen der Anreise von einem anderen Ort zu erstatten sind, weil der Berechtigte zu dieser Fahrt durch besondere Umstände genötigt war. Das Gericht kann in eine solche Prüfung aber nur dann eintreten, wenn die Reise tatsächlich angetreten wurde und die Kosten entstanden sind. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um fiktiv entstandene Reisekosten. Bei ihrer Ermittlung ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Auszugehen ist dabei von dem Regelfall, dass der Geschäftsführer seine Dienstreise am Sitz des beklagten Unternehmens beginnt. Das gebietet die Rechtssicherheit. Denn anderenfalls hinge die Höhe der erstattungsfähigen Kosten von dem rein zufälligen Aufenthaltsort der Partei bei Reiseantritt ab. Die notwendig objektive Betrachtung bei der Ermittlung der fiktiven Reisekosten erfordert es daher, auf einem von vornherein feststehenden Ort des Reisebeginns abzustellen. Für den objektiven Betrachter kommt insoweit nur der Firmensitz in Betracht.

c) Der Erstattung fiktiver Reisekosten aus der Schweiz steht ferner entgegen, dass der Geschäftsführer durch sein Verhalten gezeigt hat, dass die Entsendung eines Vertreters gemäß § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO aus La. oder Lw. ausreichend gewesen wäre. Der Geschäftsführer der Beklagten ist nämlich nicht zum Termin am 29.02.2008 erschienen. Vielmehr hat er sich anwaltlich vertreten lassen.

d) Weil die Klägerin den Kostenfestsetzungsbeschluss ihrerseits nicht angegriffen hat, kann offen bleiben, ob die fiktiven Reisekosten möglicherweise nur von La. aus erstattungsfähig waren. In der Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, dass Kosten nicht erstattungsfähig sind, die dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber den Rechtsstreit von dem Hauptsitz seiner Firma aus führt, obwohl der Arbeitnehmer den Arbeitgeber am Gerichtsstand des Erfüllungsorts verklagt hat (vgl. LAG Düsseldorf 15.05.1991 - 7 Ta 141/91 -). Danach soll die klagende Partei nur mit solchen Kosten belastet werden, die aus der Wahrnehmung der Termine beim Gericht des Erfüllungsortes erwachsen. Weil das arbeitsgerichtliche Verfahren darauf angelegt sei, die Kosten niedrig zu halten, sei ein für Arbeitsverhältnisse vom Einzelfall unabhängiger umfassender Vertrauenstatbestand anzunehmen. Der Arbeitnehmer, der an einem bestimmten Ort Dienstleistungen erbringe, müsse darauf vertrauen können, dass er auch an dem für diesen Ort zuständigen Gericht Rechtsstreitigkeiten mit seinem Arbeitgeber ohne das Risiko erhöhter Kosten austragen kann. Nicht entscheidend sei, ob der Arbeitgeber am Erfüllungsort über rechtlich geschultes Personal verfüge.

III.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,25 € angesetzt. § 5 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 JVEG findet gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 2. HS ZPO keine Anwendung. Denn § 91 Abs. 1 S. 2 2. HS ZPO verweist auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften. Für die Entschädigung von Zeugen wiederum gilt über § 1 JVEG i. V. m. § 19 JVEG auch § 5 JVEG. Dieser sieht in seinem 2. Absatz S. 2 Ziff. 1 für Zeugen eine Kilometerpauschale von 0,25 € vor. § 5 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 JVEG, auf den die Beklagte abhebt, gilt nur für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 JVEG genannten Anspruchsberechtigten. Zeugen werden dort nicht genannt, sondern vielmehr in dessen Ziff. 3 erwähnt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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