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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 24.03.2009
Aktenzeichen: 6 Ta 57/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 6 Ta 57/09

24.03.2009

Im Beschwerdeverfahren betr. Prozesskostenhilfe

in dem Rechtsstreit

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 24.03.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 26.01.2009 - 3 Ca 2684/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit seiner am 07.10.2008 erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen eine ordentliche Kündigung vom 26.09.2008. Das erstinstanzliche Verfahren endete durch Urteil vom 13.01.2009. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.09.2008 beendet worden ist.

Zugleich mit seiner Klage hatte der Kläger Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch nicht vorgelegt. Im Gütetermin am 04.11.2008 erklärte der Klägervertreter, er werde das ordnungsgemäß ausgefüllte PKH-Formular nebst Mitteln zur Glaubhaftmachung vorlegen, sobald der Bescheid über das Arbeitslosengeld eingegangen ist. Am 11.11.2008 ging die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nebst Belegen beim Arbeitsgericht ein. Aufgrund der Angaben des Klägers bewilligte das Arbeitsgericht am 26.01.2009 Prozesskostenhilfe und ordnete Ratenzahlung in Höhe von 15,-- € monatlich an.

Mit Schriftsatz vom 03.02.2009 legte der Kläger gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26.01.2009 vorsorglich Beschwerde ein und teilte mit, der Kläger habe neben den im PKH-Formular angegebenen Belastungen noch Werbungskosten für eine HVV-Monatskarte in Höhe von 68,-- € sowie Einkommenssteuerschulden, die er mit monatlich 76,-- € tilge. Deshalb sei der Prozesskostenhilfebeschluss dahingehend abzuändern, dass ihm Prozesskostenhilfe ohne Raten zu bewilligen sei.

Das Arbeitsgericht hat den Kläger aufgefordert, seine Angaben in der Beschwerdeschrift vom 03.02.2009 binnen 14 Tagen glaubhaft zu machen. Erklärungen oder Mittel der Glaubhaftmachung gingen nicht ein. Unter Hinweis darauf hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 05.03.2009).

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Statthaft ist die Beschwerde gegen alle dem Antragsteller ungünstigen Beschlüsse des Arbeitsgerichts. Das gilt auch für die Festsetzung von Raten, denn damit bleibt die Bewilligung hinter dem Antrag zurück.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung von Raten im Beschluss vom 26.01.2009. Er meint, Raten seien nicht festzusetzen, weil monatliche Werbungskosten und Steuerzahlungen hätten berücksichtigt werden müssen.

Zwar sind Fahrtkosten zur Arbeit grundsätzlich absetzbare Aufwendungen. Die Ratenzahlung auf Steuernachforderungen kommt als besondere Belastung in Betracht. Allerdings hat der Kläger die von ihm behaupteten Belastungen nicht glaubhaft gemacht. Das Arbeitsgericht hatte ihn hierzu unter Fristsetzung aufgefordert. Hierauf hat der Kläger bis heute nicht reagiert.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Kläger auch nicht Herabsetzung der festgesetzten Raten verlangen kann. Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Wie bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift deutlich wird, ist Voraussetzung eines ändernden Beschlusses, dass die Änderung nach Entscheidung über die Prozesskostenhilfe eingetreten ist. Dies bedeutet, dass Tatsachen, die der Antragsteller schon vorher hätte vortragen können, eine Änderung nicht mehr begründen können. Im vorliegenden Fall folgt hieraus, dass der Kläger gehindert ist, sämtliche Angaben und Belege, die er zuvor vergessen hatte, nachzureichen. Das Arbeitsgericht hätte, da der Kläger die mit seinem Antrag aufgeführten Kosten bereits vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe kannte, eine Herabsetzung der Raten nicht vornehmen dürfen.

Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die als Werbungskosten geltend gemachten 68,-- € für eine HVV-Monatskarte jedenfalls für die Zeit des Arbeitslosengeldbezugs nicht berücksichtigt werden können. Erst nach Obsiegen in dem Kündigungsschutzverfahren und bei Wiederaufnahme der Arbeit bei der Beklagten entstünde die Notwendigkeit, den Arbeitsweg zurückzulegen. Ab diesem Zeitpunkt müsste aber ohnehin der vom Kläger bei der Beklagten erzielte Nettolohn aus dem Arbeitsverhältnis als Berechnungsgrundlage für die Prozesskostenhilfe zugrundegelegt werden. Darauf hat das Arbeitsgericht in seiner Verfügung vom 09.02.2009 zu Recht hingewiesen.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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