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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 11.06.2009
Aktenzeichen: 6 Ta 89/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 81
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 124 Abs. 2
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 6 Ta 89/09

11.06.2009

In dem Beschwerdeverfahren

betr. Prozesskostenhilfe

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden am 11.06.2009 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 10.03.2009 (2 Ca 2856/07) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe.

Mit Beschluss vom 07.12.2007 in der Fassung des Beschlusses vom 21.02.2008 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden.

Das Arbeitsgericht Lübeck hat den Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 25.11.2008 aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob und ggf. wie sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, den beigefügten Prozesskostenhilfeerklärungsvordruck ausgefüllt an das Gericht zurückzusenden sowie die Höhe des derzeitigen Monatseinkommens zu belegen. Mit Schreiben vom 29.12.2008 hat das Arbeitsgericht an die Erledigung dieser Aufforderung erinnert. Mit Schreiben vom 03.02.2008 hat das Arbeitsgericht den Kläger abermals über seinen Prozessbevollmächtigten aufgefordert, binnen zwei Wochen zu erklären, ob eine Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dieses Schreiben war mit "letzte Mahnung!" überschrieben. Es enthielt den Hinweis darauf, dass die Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben wird, wenn die Erklärung nicht fristgerecht abgegeben wird.

Weil sich weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter auf die Aufforderung hin erklärt hat, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10.03.2009 die Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben.

Gegen den dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 12.03.2009 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 24.03.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Aufforderungsschreiben den Kläger nicht erreicht hätten. Sie seien zwar an ihn herausgeschickt worden. Auch sei weder ein Postrücklauf noch eine Rückäußerung des Klägers zu verzeichnen gewesen. Allerdings habe sich der Kläger in der Vergangenheit als zuverlässig erwiesen, was dafür spreche, dass ihm die Schreiben nicht zugegangen seien. Dem Prozessbevollmächtigten sei bekannt, dass der Kläger sich im Insolvenzverfahren befinde und deshalb nicht leistungsfähig sei.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt worden. Auch im Übrigen bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels keine Bedenken.

2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht durfte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 2 ZPO aufheben. Denn der Kläger hat sich trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Arbeitsgerichts gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht darüber erklärt, ob eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Die hiergegen gerichteten Angriffe haben keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdeschrift geäußerte Vermutung, die gerichtlichen Aufforderungsschreiben vom 25.11. und 29.12.2008 sowie vom 03.02.2009 hätten den Kläger nicht erreicht, verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Zutreffenderweise hat das Arbeitsgericht die Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtet. Denn dieser war auch für das Prozesskostenhilfeverfahren als Prozessbevollmächtigter bestellt. Der Kläger hat seinen Prozesskostenhilfeantrag nämlich nicht selber gestellt, sondern durch seinen Prozessbevollmächtigten. Damit hat sich dieser auch für das Prozesskostenhilfeverfahren bestellt (vgl. BAG 19.07.2006 - 3 AZB 18/06 - zitiert nach Juris). Der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts weist in dieser Entscheidung darauf hin, dass sich der Umfang der Prozessvollmacht insoweit nach § 81 ZPO richtet und deshalb auch "eine Wiederaufnahme des Verfahrens" erfasst. Im Prozesskostenhilfeverfahren erstrecke sich die Prozessvollmacht daher auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO. Die Überprüfung der Prozesskostenhilfe stehe einer Wiederaufnahme des Prozesskostenhilfeverfahrens gleich. Demnach war das Arbeitsgericht gehalten, sich mit seinem Aufforderungsschreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu wenden.

Unstreitig sind die Aufforderungsschreiben dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen. Dieser will sie an den Kläger weitergeleitet haben. Er vermutet jedoch, sie hätten den Kläger nicht erreicht. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Denn der Prozessbevollmächtigte räumt ein, dass keines der weitergeleiteten Aufforderungsschreiben zurückgekommen ist. Vor diesem Hintergrund wäre es Sache des Prozessbevollmächtigten gewesen, durch Nachfrage beim Kläger zu klären, ob er die Schreiben erhalten hat bzw. warum er sich nicht äußert. Der Prozessbevollmächtigte hat auch nicht beim Arbeitsgericht um Fristverlängerung gebeten oder in sonstiger Weise zu den Aufforderungen Stellung genommen. Erst nach Zustellung des Beschlusses vom 10.03.2009 hat er die Vermutung geäußert, die Schreiben müssen den Kläger nicht erreicht haben.

Den Hinweis auf ein das Vermögen des Klägers betreffendes Insolvenzverfahren hat das Arbeitsgericht zu Recht als nicht hinreichend substantiiert angesehen.

Ende der Entscheidung

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