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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 10.06.2009
Aktenzeichen: 6 Ta 95/09
Rechtsgebiete: ZPO, SGG, SGB II


Vorschriften:

ZPO § 278 Abs. 6
SGG § 183
SGB II § 16 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 6 Ta 95/09

10.06.2009

In dem Beschwerdeverfahren

betr. Prozesskostenhilfe

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden am 10.06.2009 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 03.04.2009 (6 Ca 725/09) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Zahlung von Lohnzuschüssen, die die H... Arge SGB II an die beklagte Arbeitgeberin geleistet hat.

Nachdem die H... Arge SGB II dem Kläger im September 2008 einen Arbeitsplatz als Auslieferungsfahrer bei der Beklagten vorgeschlagen hatte, trat der Kläger am 01.10.2008 in Dienste der Beklagten. Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom selben Tag zugrunde. In Ziffer 2. dieses Vertrags findet sich u. a. folgende Regelung:

"Als Vergütung zahlt die Arbeitgeberin Herrn B ein Monatsgehalt in Höhe von 1.699,-- EUR brutto, welches nach Abzug der gesetzlichen persönlichen Abzüge jeweils zum Monatsende auf das der Arbeitgeberin bekannte Girokonto überwiesen wird. Ab 1. August 2009 erhöht sich das Monatsgehalt auf 1.900,-- EUR brutto."

Die Beklagte beantragte bei der H... Arge SGB II für den Kläger eine Förderung nach dem H... Modell. Wegen des Inhalts des mit dem Datum "05.11.2008" versehenen Antragsformulars wird auf Blatt 11 der Akte verwiesen. Die H... Arge SGB II entsprach dem Antrag der Beklagten und zahlte in der Folgezeit die Zuschüsse an die Beklagte aus. Die Beklagte wiederum leitete die Zuschüsse nicht an den Kläger weiter, sondern zahlte ihm nur das vertraglich vereinbarte Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.699,-- EUR.

Am 19.02.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner am 04.03.2009 beim Arbeitsgericht Lübeck eingegangenen Kündigungsschutzklage. Gleichzeitig beantragte er, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.250,-- EUR netto zu zahlen. Er machte geltend, die Beklagte habe ihm für die Monate Oktober 2008 bis Februar 2009 jeweils Zuschüsse in Höhe von 250,-- EUR netto vorenthalten. Für beide Anträge bat der Kläger um Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.

Der Rechtsstreit endete mit Feststellung eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO am 03.04.2009.

Mit Beschluss vom selben Tag bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe nur für den Kündigungsschutzantrag, nicht aber für den Zahlungsantrag. Das Arbeitsgericht begründete seine ablehnende Entscheidung damit, die Forderung könne nicht vor dem Arbeitsgericht eingelegt werden.

Gegen den ihm am 14.04.2009 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 24.04.2009 beim Arbeitsgericht Lübeck eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er meint, bei seinem Anspruch auf Auszahlung des über die Bundesagentur für Arbeit geleisteten Gehaltszuschusses handele es sich um keine sozialrechtliche Forderung. Der Anspruch habe seinen Ursprung im Arbeitsverhältnis, denn die Beklagte habe den Zuschuss nur aufgrund des Arbeitsverhältnisses erhalten.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung der Nichtabhilfe wird auf den Beschluss vom 04.05.2009 verwiesen (Blatt 18 d. A.).

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 ZPO) des Zahlungsantrags im Ergebnis zu Recht verneint.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Zuschusses gegen die Beklagte. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus den sozialrechtlichen Bestimmungen.

Nach dem Arbeitsvertrag vom 01.10.2008 war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ein Monatsgehalt in Höhe von 1.699,-- EUR brutto zu zahlen. Weitere Zahlungsverpflichtungen sieht der Arbeitsvertrag nicht vor. Insbesondere findet sich dort keine Regelung über die Weiterleitung von Eingliederungszuschüssen.

Auch die sozialrechtlichen Bestimmungen (§§ 16, 16 a SGB II, §§ 217 ff SGB III) geben dem Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung von Lohnzuschüssen. Berechtigter und damit Empfänger der Leistungen ist der Arbeitgeber. In Streitigkeiten über Eingliederungszuschüsse sind die Arbeitgeber als Leistungsempfänger im Sinne von § 183 SGG anzusehen. Die Streitigkeiten sind vor den Sozialgerichten auszutragen. Das gilt auch dann, wenn über den Beschäftigungszuschuss nach § 16 a SGB II gestritten wird, der dem Ausgleich der zu erwartenden Minderleistung des Arbeitnehmers dienen soll.

Richtig ist, dass der Arbeitgeber die Zuschüsse zweckentsprechend verwenden muss. Tut er dies nicht, muss er die Lohnkostenzuschüsse ggf. zurückzahlen. Das zeigt, dass durch die Zuschussgewährung nur ein Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungserbringer (Arge) und dem Arbeitgeber begründet wird. Dem Arbeitnehmer sollen - wie hier - die Lohnkostenzuschüsse zwar zugute kommen. Damit wird aber nur der Zweck des Zuschusses erfüllt. Ein eigener Anspruch des Arbeitnehmers wird nicht begründet. Der Arbeitnehmer, dem der Zuschuss vom Arbeitgeber vorenthalten wird, kann sich deshalb nur an die Arge SGB II wenden, damit diese auf eine ordnungsgemäße Abwicklung hinwirkt.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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