Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 19.09.2007
Aktenzeichen: 6 TaBV 14/07
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 40 Abs. 2

Entscheidung wurde am 09.01.2008 korrigiert: die Rechtsgebiete, Vorschriften und Stichworte wurden geändert, ein Orientierungssatz und ein Leitsatz wurden hinzugefügt
1. Die dem Betriebsrat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zu überlassenden Räume müssen so beschaffen sein, dass der Betriebsrat in ihnen seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Es muss möglich sein, Betriebsratssitzungen und Besprechungen durchzuführen, Sprechstunden abzuhalten, Schreibarbeiten auszuführen sowie sich dorthin zur Lektüre zurückzuziehen. Dazu bedürfen die Räume einer ausreichenden Größe, funktionsgerechten Ausstattung und Lage.

2. Die Größe des Raumes richtet sich danach, von wie vielen Personen er gleichzeitig genutzt werden soll und welche Einrichtungsgegenstände in ihm untergebracht werden müssen.

3. Zur funktionsgerechten Ausstattung gehört neben der Beleuchtung, Belüftung und Heizung eine angemessene Einrichtung.

4. Erforderlich ist, dass der Raum optisch und akustisch abgestimmt ist, so dass ihn Zufallszeugen von außen nicht einsehen oder abhören können, ohne besonderen Aufwand zu betreiben. Der Raum muss verschließbar sein.

5. Nicht erforderlich ist, dass der Raum dem Betriebsrat ausschließlich zur Verfügung steht. Die Möglichkeit der Mitnutzung kann ausreichend sein.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Beschluss

Aktenzeichen: 6 TaBV 14/07

Verkündet am 19.09.2007

Im Beschlussverfahren

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die Anhörung der Beteiligten am 19.09.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ...als Vorsitzenden und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtliche Richterin ... als Beisitzerin

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 26.02.2007 - 2 BV 4 b/07 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1. einen abschließbaren Raum mit einer Größe von 20 qm zur Nutzung für sämtliche Betriebsratstätigkeit zur Verfügung zu stellen, der von außen weder eingesehen noch abgehört werden kann sowie den Raum mit Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Besprechungstisch und acht Stühlen und Telefonanschluss auszustatten.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Bereitstellung eines geeigneten Raums und dessen Ausstattung für Betriebsratstätigkeit.

Beteiligter zu 1. und Antragsteller ist der bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin gewählte fünfköpfige Betriebsrat. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Metallindustrie. Sie betätigt sich auf dem Gebiet "Aufzüge sowie Feuerwehrtechnik" und beschäftigt etwa 100 Arbeitnehmer.

Mit Schreiben vom 18.12.2006 informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat darüber, dass das bislang von diesem als Betriebsratsbüro genutzte (kleine) Besprechungszimmer bis zum 21.12.2006 zu räumen sei. Zur Begründung verwies die Arbeitgeberin darauf, dass der Bürotrakt, in dem auch das Besprechungszimmer liegt, ab 01.01.2007 vermietet werde. Das kleine Besprechungszimmer diente in der Vergangenheit u. a. auch als Erste-Hilfe-Raum, als Tagungsort für betriebliche Arbeitsgruppen sowie für Vertriebs- und Kundengespräche. In dem vorgenannten Schreiben wies die Arbeitgeberin dem Betriebsrat für die künftige Wahrnehmung seiner Aufgaben das Konferenzzimmer zu. Die Belegzeiten seien "mit dem Sekretariat abzustimmen/anzumelden", wie beim bisher genutzten Zimmer. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage BR 1 (= Blatt 5 d. A.) verwiesen.

Das dem Betriebsrat nunmehr zugewiesene Konferenzzimmer wird auch anderweitig genutzt. Die Belegungstermine müssen - wie im Schreiben vom 18.12.2006 erwähnt - mit dem Sekretariat der Geschäftsführung abgestimmt werden. Der Flur vor dem Sekretariat der Geschäftsführung wird durch eine Videokamera überwacht. Die Kamera nimmt auch die Personen auf, die das an das Sekretariat angrenzende Konferenzzimmer betreten. Dem Betriebsrat ist nicht bekannt, ob - und wenn ja - wie lange die Bilder gespeichert werden. Eine Betriebsvereinbarung über die Nutzung der Videoanlage ist bislang nicht abgeschlossen worden.

Am 19.12.2006 kam der Betriebsrat der Aufforderung der Geschäftsleitung nach und räumte das "kleine" Besprechungszimmer. Gleichzeitig ließ er aber durch seinen Prozessbevollmächtigten darauf hinweisen, dass mit der Zuweisung des Konferenzzimmers der gesetzliche Anspruch auf angemessene Sachausstattung nicht erfüllt werde. Diesen Anspruch verfolgt der Betriebsrat in diesem Verfahren.

Der Betriebsrat hat behauptet, Gespräche im Konferenzraum könnten von dem angrenzenden Sekretariat aus verfolgt und belauscht werden. Die Betriebsratsräumlichkeiten müssten aber optisch und akustisch so abgeschirmt sein, dass sie von außen weder abgehört noch eingesehen werden können.

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,

der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller einen eigenen abschließbaren Raum mit einer Größe von 20 qm zur ständigen Nutzung zur Verfügung zu stellen, der von außen weder eingesehen noch abgehört werden kann sowie den Raum mit Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Besprechungstisch und acht Stühlen und Telefonanschluss auszustatten.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat gemeint, mit dem Konferenzzimmer hätten sich die Umstände für den Betriebsrat eher verbessert. Die Kamera sei wegen zweier Einbrüche notwendig. Die Arbeitgeberin hat behauptet, das Konferenzzimmer sei schalldicht.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Antrag des Betriebsrats erkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass einem fünfköpfigen Gremium regelmäßig ein Raum zur ständigen Benutzung zu überlassen sei. Bei einem Betrieb und Betriebsrat dieser Größe fielen regelmäßig Aufgaben in nicht ganz geringem Umfang an. Es seien Akten zu führen und Unterlagen zu hinterlegen, die einerseits nur den Betriebsratsmitgliedern zugänglich sein dürften, andererseits für diese aber auch ständig ohne größeren Aufwand erreichbar sein müssten. Zudem müsse gewährleistet sein, dass die Betriebsratsmitglieder ohne vorherige Anmeldung Besprechungen abhalten können.

Die Arbeitgeberin hat gegen den ihr am 26.03.2007 zugestellten Beschluss vom 26.02.2007 am 24.04.2007 durch Telefax Beschwerde eingelegt und diese am 23.05.2007 begründet.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und meint, das Konferenzzimmer erfülle die an einen Raum im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG zu stellenden Anforderungen. Gegenüber dem kleinen Besprechungszimmer biete es eine bessere Schallisolierung. Ein eigener Raum stehe dem Betriebsrat nicht zu. Eine "Mitnutzung" sei ausreichend. Die Uneinsehbarkeit und Nichtabhörbarkeit sei gewährleistet. Die geforderten Ausstattungsgegenstände seien vorhanden.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 26.02.2007 - 2 BV 4 b/07 - abzuändern und den Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auch der Betriebsrat wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er macht geltend, bei der "Mit"-Nutzung des Konferenzzimmers gebe es Schwierigkeiten. Der Betriebsrat verfüge über keinen Schlüssel für das Zimmer, so dass es für ihn zwischen 7.00 Uhr und 7.30 Uhr nicht nutzbar sei, weil zu dieser Zeit das Sekretariat nicht besetzt sei.

Der Betriebsrat trägt vor, er tage zwei- bis dreimal im Monat. Für die Postbearbeitung, die Anfertigung von Schreiben sowie als Rückzugsraum zum Lesen könne das Konferenzzimmer nur nach Voranmeldung im Sekretariat genutzt werden. Die Nutzer des Zimmers würden durch die Videoanlage aufgezeichnet. Die Arbeitgeberin könne dem Betriebsrat durch einfache Maßnahmen einen geeigneten Raum zur Verfügung stellen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 19.09.2007 verwiesen. Das Beschwerdegericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 19.09.2007 durch Augenscheinseinnahme des Konferenzzimmers und des Betriebsgebäudes der Arbeitgeberin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 19.09.2007 verwiesen.

II.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Arbeitgeberin ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der Betriebsrat hat einen Anspruch darauf, dass ihm ein abschließbarer Raum mit einer Größe von 20 qm für die Betriebsratstätigkeit zur Verfügung gestellt wird. Der Raum muss so gestaltet sein, dass er weder von außen eingesehen noch abgehört werden kann. Der Raum muss zudem mit Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Besprechungstisch und acht Stühlen sowie Telefonanschluss ausgestattet sein. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Betriebsrat den Raum ausschließlich und ständig nutzen kann. Das von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Konferenzzimmer entspricht nicht sämtlichen Anforderungen und erfüllt daher den Überlassungsanspruch des Betriebsrats nicht.

1. Der Überlassungsanspruch des Betriebsrats folgt aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Die Räume müssen so beschaffen sein, dass der Betriebsrat in ihnen seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Es muss möglich sein, Betriebsratssitzungen und Besprechungen durchzuführen, Sprechstunden abzuhalten, Schreibarbeiten auszuführen sowie sich dorthin zur Lektüre zurückzuziehen. Dazu bedürfen die Räume einer ausreichenden Größe, funktionsgerechten Ausstattung und Lage.

Die Größe des Raumes richtet sich danach, von wie vielen Personen er gleichzeitig genutzt werden soll und welche Einrichtungsgegenstände in ihm untergebracht werden müssen. Zu bedenken ist, dass nicht nur alle Betriebsratsmitglieder Platz finden müssen, sondern ggf. auch weitere Personen (Mitarbeiter, Rechtsberater, Auskunftspersonen, Sachverständige, Gewerkschaftsbeauftragte usw.). Vor diesem Hintergrund benötigt ein fünfköpfiger Betriebsrat einen Raum von mindestens 20 qm. Ein Raum dieser Größe gewährleistet, dass die fünf Betriebsratsmitglieder und eine, zwei oder auch drei weitere Personen gemeinsam an einem Tisch sitzen und Besprechungen abhalten können.

Zur funktionsgerechten Ausstattung gehört neben der Beleuchtung, Belüftung und Heizung eine angemessene Einrichtung. Notwendige Einrichtungsgegenstände sind im vorliegenden Fall ein Schreibtisch mit Schreibtischstuhl sowie ein Besprechungstisch mit mindestens acht Stühlen. Es muss gewährleistet sein, dass der Betriebsrat anfallende Schreibarbeiten erledigen kann. Neben dem dafür erforderlichen Schreibtisch nebst Schreibtischstuhl bedarf es für Sitzungen eines Besprechungstisches. Die Anzahl der Stühle richtet sich nach der Größe des Gremiums. Allein für die Sitzungen benötigt der Betriebsrat hier also fünf Stühle. Hierzu kommen drei weitere Stühle für Personen, die der Betriebsrat in dem Raum empfängt. Schließlich gehört zur Ausstattung ein Telefonanschluss, damit der Betriebsrat ungestört die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erforderlichen Telefonate führen kann. Sofern der Betriebsrat den Raum nur zeitweise nutzt, muss er seine Unterlagen zudem in einem verschließbaren Schrank unterbringen können. Selbstverständlich hat der Raum den Anforderungen an einer Arbeitsstätte zu entsprechen und ist vom Arbeitgeber in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten.

Erforderlich ist ferner, dass der Raum optisch und akustisch abgeschirmt ist, dass ihn Zufallszeugen von außen nicht einsehen oder abhören können, ohne besonderen Aufwand zu betreiben (LAG Köln, 19.01.2001 - 11 TaBV 75/00 - NZA RR 2001, 482). Ein Raum, der diesen Anforderungen aufgrund seiner Lage und Beschaffenheit nicht genügt, kann den Überlassungsanspruch des Betriebsrats aus § 40 Abs. 2 BetrVG nicht erfüllen.

Unabhängig davon, ob der Raum dem Betriebsrat zur alleinigen oder nur zur zeitweiligen Nutzung überlassen wird, muss er verschließbar sein (vgl. LAG Köln a. a. O.). Nur so ist gewährleistet, dass die Betriebsratsmitglieder ihn während der Nutzung verlassen können (Pause, Toilettengang usw.), ohne sämtliche Unterlagen vorher zu verschließen. Außerdem kann nur auf diese Weise wirksam Störungen durch Dritte vorgebeugt werden, insbesondere dann, wenn der Betriebsrat nicht alleiniger Nutzer des Raumes ist.

Nicht erforderlich ist dagegen, dass dem Betriebsrat der Raum ausschließlich zur Verfügung steht. Eine Überlassung zu bestimmten Zeiten kann durchaus ausreichen (Thüsing/Richardi, BetrVG 10. Aufl., § 40 Randnr. 63; Fitting, BetrVG 23. Auflage, § 40 Randnr. 108). Hier sind die Bedürfnisse des Betriebsrats maßgebend. Diese hängen von der Größe des Betriebs, des Gremiums und dem Arbeitsanfall ab. Jedenfalls in Betrieben ohne freigestellte Betriebsratsmitglieder kommt eine stundenweise Raumzuweisung, sinnvollerweise nach einem auf die üblichen Nutzungsseiten des Gremiums abgestimmten Plan, in Betracht.

Weil der Arbeitgeber nur verpflichtet ist, im erforderlichen Umfang Räume zur Verfügung zu stellen, hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf einen bestimmten Raum oder darauf, ihm einmal zugewiesene Räume zu behalten. Der Arbeitgeber kann ihm an deren Stelle auch andere zuweisen, soweit sie den dargestellten Anforderungen genügen (Fitting, a. a. O. § 40 Randnr. 111). Der Betriebsrat kann also nicht Überlassung eines bereits in der Vergangenheit genutzten Raums fordern (so auch LAG Köln 19.01.2001 - 11 TaBV 75/00 - NZA RR 201, 482). Der Arbeitgeber entscheidet darüber, welchen Raum oder welche Räume er dem Betriebsrat zuweist. Ist der zugewiesene Raum ungeeignet, wird der Überlassungsanspruch des Betriebsrats aus § 40 Abs. 2 BetrVG nicht erfüllt. Das führt aber nicht dazu, dass der Betriebsrat an dessen Stelle einen bestimmten anderen Raum verlangen kann.

2. Aus den unter 1. angestellten Überlegungen folgt, dass der Betriebsrat von der Arbeitgeberin keinen eigenen Raum zur ständigen Nutzung verlangen kann. Der Betriebsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Freistellungen stehen ihm nach § 38 BetrVG nicht zu und sind auch nicht auf freiwilliger Basis vereinbart. Der Betriebsrat benötigt den Raum zwei- bis dreimal im Monat für Sitzungen. Außerdem will er dort seine Post bearbeiten und Schreibarbeiten verrichten. Der Umfang dieser Tätigkeit ist vom Betriebsrat in zeitlicher Hinsicht nicht quantifiziert worden. Gleiches gilt für die auf Fachlektüre und Sitzungsvorbereitung entfallende Nutzungszeit. Weil der Betriebsrat in der Vergangenheit (bis Ende des Jahres 2006) mit der zeitweiligen Nutzung des kleinen Besprechungszimmers ausgekommen ist und nichts dazu vorgetragen hat, inwieweit sich die Verhältnisse nunmehr geändert haben, kann er gegenwärtig keine ausschließliche Nutzung verlangen. In diesem Punkt war der Beschluss des Arbeitsgerichts daher abzuändern und der Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen.

3. Die Arbeitgeberin hat den Überlassungsanspruch des Betriebsrats aus § 40 Abs. 2 BetrVG nicht dadurch erfüllt (§ 362 BGB), dass sie ihm das Konferenzzimmer zur Verfügung gestellt hat. Denn dieser Raum genügt nicht allen Anforderungen, die an den Raum, der der laufenden Geschäftführung des Betriebsrats dient, zu stellen sind.

Keine Einwände bestehen gegen die Größe und Einrichtung des Konferenzzimmers. Der Raum verfügt über eine Grundfläche von mehr als 20 qm und über die erforderliche Möblierung. Ferner ist er beheizt, beleuchtet und über eine Klimaanlage belüftet.

Der Raum bietet aber nicht die nötige Vertraulichkeit, auf die der Betriebsrat Anspruch hat. Zum einen ist er für den Betriebsrat nicht abschließbar, weil ihm kein Schlüssel ausgehändigt worden ist. Die Betriebsratsmitglieder müssen sich den Raum von den im Sekretariat der Geschäftsführung arbeitenden Mitarbeitern aufschließen lassen. Sie können während der Nutzungszeiten den Raum nicht, nicht einmal vorübergehend, verschließen. Das ließe sich zwar durch Aushändigung eines Schlüssels ändern.

An der nötigen Vertraulichkeit mangelt es aber auch deshalb, weil das Konferenzzimmer optisch und insbesondere akustisch nicht ausreichend abgeschirmt ist. Das hat die vor Ort durchgeführte Augenscheinseinnahme ergeben. Festzuhalten ist zunächst, dass die in unmittelbarer Nähe der Eingangstür des Konferenzzimmers angebrachte Überwachungskamera die Bewegungen auf dem Flur vor dem Konferenzzimmer aufzeichnet. Auf diese Weise kann festgestellt werden, wer das Zimmer betritt, wann er es verlässt und wie lange er sich darin aufgehalten hat. Davon hat sich die Kammer vor Ort überzeugt. Schon wegen dieser Überwachungsmöglichkeit durch eine technische Einrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, an deren Einrichtung und Betrieb der Betriebsrat nicht beteiligt worden ist, erheben sich Bedenken, ob der Raum die nötige Vertraulichkeit bietet. Das kann hier jedoch offen bleiben, weil feststeht, dass der Raum in akustischer Hinsicht nicht hinreichend abgeschirmt ist. Das Konferenzzimmer grenzt an das Sekretariat an. Beide Räume sind durch eine Tür miteinander verbunden. Hält man sich im Sekretariat in der Nähe der Tür auf, können Gespräche im Konferenzzimmer verfolgt werden. Jedenfalls dann, wenn die Gesprächsteilnehmer nicht leise und gedämpft sprechen, können Satzfetzen aber auch ganze Sätze vom Sekretariat aus mitgehört werden. Das muss der Betriebsrat nicht hinnehmen. Die Vertraulichkeit des gesprochenen Worts muss auch dann gewährleistet sein, wenn die Gesprächsteilnehmer in hitziger Diskussion ihre Stimme einmal erheben. Von der Möglichkeit des Mithörens hat sich die Kammer im Rahmen der Augenscheinseinnahme überzeugt.

4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 ArbGG nicht ersichtlich sind. Es handelt sich um eine ausschließlich an den Besonderheiten und Gegebenheiten des Einzelfalls orientierte Entscheidung.

Ende der Entscheidung

Zurück