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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 17.01.2007
Aktenzeichen: 6 TaBV 18/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1
Legt der Arbeitgeber bei der Eingruppierung eines neu eingestellten Arbeitnehmers ein Vergütungssystem zugrunde, bei dem der Betriebsrat nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beteiligt worden ist, liegt ein Gesetzesverstoß i.S.d. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vor. Die Entscheidung des Arbeitgebers, eine bisher geltende Vergütungsstruktur auch nach dem Wegfall der Tarifbindung und dem Auslaufen der gekündigten Tarifverträge weiterhin anzuwenden, stellt keinen mitbestimmungspflichtigen Vorgang nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dar.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 6 TaBV 18/05

verkündet am 17.01.2007

Im Beschwerdeverfahren

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die Anhörung der Beteiligten am 17.01.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und die ehrenamtliche Richterin ... als Beisitzerin

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 21.04.2005 - 5 BV 65 b/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung mehrerer Arbeitnehmer.

Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Multiplexkinos und beschäftigt annähernd 1000 Arbeitnehmer. In K... unterhält die Arbeitgeberin das C..., in dem etwa 40 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der beteiligte Betriebsrat ist die für diesen Kinobetrieb gewählte Arbeitnehmervertretung.

Die Arbeitgeberin war bis zum 31.12.2003 Mitglied des Arbeitgeberverbands Dienstleistungsunternehmen (ar.di) e.V.. Dieser Verband hatte mit der Industriegewerkschaft Medien-Druck- und Papier, Publizistik und Kunst, sowie der Deutschen Angestellten Gewerkschaft (DAG) mit Datum 31.01.2001 einen ab Anfang 2001 gültigen Entgeltrahmentarifvertrag für Filmtheater abgeschlossen (ERTV = Bl. 12 - 18 d. A.). Am 09.12.2002 schloss ar.di mit der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di einen Entgelttarifvertrag für Filmtheater (ETV = Bl. 107 ff. d. A.). Dieser Tarifvertrag trat rückwirkend zum 01.04.2002 in Kraft.

Der ERTV sieht verschiedene Berufsgruppen und daneben die Tätigkeitsgruppe der "Servicekraft" vor. Servicekräfte können in den Tätigkeitsfeldern Kasse/Abrechnung, Einlasskontrolle/Platzanweisung und Gastronomie/Concessions eingesetzt werden. Der ERTV sieht ferner vor, dass sich das Entgelt nach seinen Bestimmungen in Verbindung mit denen des ETV bemisst und der Mitarbeiter das Entgelt erhält, das sich aus der Entgelttabelle des ETV in der Tätigkeitsgruppe ergibt, in die er eingruppiert ist, § 2 Ziff. 1 und 2 ERTV. Gemäß § 4 Ziff. 1 ERTV sind für die Vergütung bei den Berufs- und Tätigkeitsgruppen jeweils Stufen gebildet und in der Entgelttabelle des ETV ausgewiesen. Der Mitarbeiter ist entsprechend den von ihm nachgewiesenen Berufsjahren mit einschlägiger Berufspraxis in die in der Entgelttabelle ausgewiesene Stufe einzustufen, § 4 Ziff. 2 ERTV. Ein Anspruch auf Höherstufung entsteht immer dann, wenn die für die jeweilige Stufe in der Entgelttabelle vorausgesetzten Berufsjahre erreicht sind, § 4 Ziff. 2 und 3 ERTV.

Für Servicekräfte sah die Anlage II zu § 2 des ETV zwei dienstaltersabhängige Vergütungsstufen vor, und zwar für Kräfte bis zu 2 Berufsjahren und für Kräfte ab 2 Berufsjahren.

Der Verband ar.di kündigte den ERTV zum 31.12.2003 und den ETV zum 31.12.2004.

Für den K... Kinobetrieb galt im Zeitraum 01.01.2003 bis 31.01.2004 die Vergütungstabelle mit Datum 07.01.2003 (Bl. 91 d. A.). Dort sind neben der "Grundvergütung gesamt lt. TV" verschiedene Zulagen, Zuschläge und Sonderleistungen aufgeführt.

Nachdem es zu keinem Neuabschluss der Tarifverträge gekommen war, stellte die Arbeitgeberin Überlegungen zur Vergütungsstruktur im Nachwirkungszeitraum der gekündigten Tarifverträge an. Von ihrem beratenden Rechtsanwalt erhielt die Arbeitgeberin den Rat, die tarifliche Vergütungsstruktur nach Maßgabe des ERTV und des ETV beizubehalten und allein die Vergütungshöhe abzusenken. Teil ihrer Überlegungen war daneben, künftig nur noch Servicekräfte einzustellen, weil diese in allen kinospezifischen Bereichen eingesetzt werden können.

Mit Schreiben vom 04.02.2004 (Bl. 96 f. d. A.) wandte sich die Arbeitgeberin an die örtlichen Betriebsräte, den Gesamtbetriebsrat sowie den Wirtschaftsausschuss und teilte unter der Überschrift "Neueinstellungen per 01.02.2004 Vorgehensweise in den Filmtheatern" folgendes mit:

"Folgende Regelungen gelten für Neueinstellungen ab dem 01. Februar 2004:

Beschäftigtengruppen

Es wird nicht mehr unterschieden zwischen den Bereichen Einlaß, Gastro und Kasse, es werden ausschließlich Servicekräfte eingestellt.

Berufsjahre/Eingruppierung

Es gibt künftig keine Unterscheidung mehr hinsichtlich der Berufsjahre.

Neue Stundenlöhne

Die Servicemitarbeiter erhalten künftig 6,50 EURO brutto, die Filmvorführer 7,74 EURO. Dies sind jeweils - 12,3 %, ausgehend vom bisherigen tariflichen Einstiegslohn.

Vermögenswirksame Leistungen

Für neue Mitarbeiter (Eintritt ab 01.02.04) entfällt diese freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Jährliche Sonderleistung

Für neue Mitarbeiter (Eintritt ab 01.02.04) wird diese nicht mehr gewährt.

Urlaub

20 Arbeitstage per anno (Anspruch gemäß Bundesurlaubsgesetz) - es gibt keine Staffelung mehr.

Befristungsquote

Die Befristungsquote bleibt bei 10 % bezogen auf die Gesamtbelegschaft (ausgenommen des Theaterleiters).

Mindestschichtlänge

Gemäß der gesetzlichen Regelung beträgt die Mindestschichtlänge künftig drei Stunden (gilt für alle Beschäftigten)."

Mit Schreiben vom 05.11.2004 wandte sich die Arbeitgeberin an den Gesamtbetriebsrat, den Wirtschaftsausschuss und die Einzelbetriebsräte und erläuterte anhand einer Tabelle die ab dem 01.02.2004 geltende Vergütungsstruktur. Wegen des Inhalts des Schreibens wird Bezug genommen auf Bl. 70 f. d. A.. Neben den dort geschilderten Änderungen beabsichtigt die Arbeitgeberin bei Neueinstellungen, die vormals gezahlten Funktionszulagen für die Berufsgruppen Filmvorführer, Kassen/Counter, Einlass/Kontrolle, Thekenkräfte/Gastronomie nicht mehr zu gewähren. Neu eingestellte Servicekräfte erhalten keine freiwillige übertarifliche Zulage mehr.

Mit Schreiben vom 16.08.2004 (Bl. 25 und 26 d. A.) bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur Einstellung der Herren Malte M... und Lars H... befristet für 6 Monate. In dem Unterrichtungsbogen heißt es u. a.:

"Zur Einstellung vorgesehen im Bereich: Servicekraft

...

Eingruppierung, Stundenlohn: Servicemitarbeiter 6,50 EURO/Std.

....".

Mit entsprechendem Unterrichtungsbogen vom 23.08.2004 (Bl. 43 d. A.) ersuchte die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur Einstellung des Herrn Dominik K..., ebenfalls befristet für 6 Monate.

Der Betriebsrat stimmte den beabsichtigten befristeten Einstellungen der Mitarbeiter M..., H... und K... zu, widersprach jedoch den beabsichtigten Eingruppierungen mit Schreiben vom 16. bzw. 23.08.2004 (Bl. 29, 31 und 44 d. A.).

Mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 04. und 10.10. sowie 08.11.2004 (Bl. 39, 48) bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur unbefristeten Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter M..., H... und K.... Auch hier war jeweils als vorgesehener Bereich "Servicekraft" und unter dem Punkt "Eingruppierung, Stundenlohn" unverändert "Servicemitarbeiter 6,50 EURO/Std." angegeben.

Der Betriebsrat stimmte den unbefristeten Einstellungen zu. Den Eingruppierungen widersprach er abermals, und zwar am 04.10.2004 (Mitarbeiter K...; Bl. 49 d. A.), 11.10.2004 (Mitarbeiter M...; Bl. 37 d. A.) und 08.11.2004 (Mitarbeiter H...; Bl. 40 d. A.). Zur Begründung führte der Betriebsrat jeweils aus,

- die neu eingestellten Mitarbeiter würden gegenüber den in der Vergangenheit eingestellten Kollegen benachteiligt, weil sie zu einer geringeren Vergütung arbeiten müssten. Das führe zu einer unzumutbaren Benachteiligung i. S. d. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG;

- die bereits im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer müssten Lohnkonkurrenz bei künftiger Schichteinteilung fürchten und seien deshalb i. S. d. § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG unzumutbar benachteiligt und

- die neue Vergütungsordnung habe der Zustimmung des Betriebsrats bedurft. Weil die Zustimmung fehle, sei das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verletzt und das begründe einen Verstoß i. S. d. § 99 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG.

Die Arbeitgeberin leitete daraufhin das vorliegende Beschlussverfahren ein und machte die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung u. a. der Mitarbeiter M..., H... und K... geltend. Soweit der Antrag zunächst noch weitere Arbeitnehmer umfasst hatte, wurde er nach deren Ausscheiden bereits im ersten Rechtszug zurückgenommen.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der im Antrag genannten Mitarbeiter sei zu ersetzen. Die vom Betriebsrat geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe lägen nicht vor. Die vorgesehene Eingruppierung benachteilige die nach dem 01.02.2004 eingestellten neuen Mitarbeiter nicht deshalb, weil sie im Bereich Service die gleichen Tätigkeiten ausführen, hierfür aber eine geringere Vergütung als die bereits beschäftigten Mitarbeiter erhalten sollen. Sie, die Arbeitgeberin, sei aus Gleichbehandlungsgründen nicht verpflichtet, einmal vereinbarte Vertragsinhalte bei künftigen Einstellungen immer wieder zugrundezulegen.

Die bereits beschäftigten Arbeitnehmer würden durch die geringere Vergütung der neu eingestellten Mitarbeiter nicht benachteiligt. Die vom Betriebsrat befürchtete Lohnkonkurrenz bei zukünftiger Schichteinteilung drohe nicht.

Ein Gesetzesverstoß, hier ein Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, liege ebenfalls nicht vor. Sie, die Arbeitgeberin, habe zum 01.02.2004 keine neue Vergütungsstruktur eingeführt. Vielmehr gelte die vormals tariflich geregelte Vergütungsstruktur fort. Allein die Vergütungshöhe werde abgesenkt. Insoweit bestehe aber kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Die Arbeitgeberin hat beantragt:

Die Zustimmung des zu 2.) beteiligten Betriebsrats/Antragstellers zu der Eingruppierung von Herrn Lars H..., Herrn Dominik K..., Herrn Malte M... als Servicekraft bis zu 2 Jahren mit einem Stundenlohn von 6,50 EURO wird ersetzt.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, nicht allein die Vergütungshöhe sei reduziert worden, sondern die Vergütungsstruktur habe eine Veränderung erfahren. Das ergebe sich aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 04.02.2004. Demnach werde bei Neueinstellungen nicht mehr nach Berufsjahren unterschieden. Zum Vergütungssystem gehöre im Übrigen auch die für den Betrieb vereinbarte Vergütungstabelle vom 07.01.2003. Der Wegfall der Funktionszulagen und der freiwilligen übertariflichen Zulagen stelle einen Eingriff in das Vergütungssystem dar. Für eine Änderung des Systems spreche auch der Umstand, dass in den einzelnen Berufsgruppen die Stundenlöhne in unterschiedlicher Höhe reduziert worden seien. Die Reduzierung betrage zwischen 12,24 % und 12,34 %.

Der Betriebsrat hat ferner die Auffassung vertreten, die bereits beschäftigten Arbeitnehmer würden einen Nachteil erleiden, weil sie mit Kürzungen ihrer Arbeitszeit rechnen müssten. Denn mit der neuen Vergütungsstruktur seien auch neue Arbeitsvertragsmuster mit festen Arbeitszeiten eingeführt worden. Die "Alt-Beschäftigten" besäßen aber überwiegend Verträge mit so genannten Bandbreitenregelungen. Es sei damit zu rechnen, dass die Arbeitgeberin bevorzugt die billigeren neu eingestellten Arbeitnehmer einsetzen und die Einsatzmöglichkeiten der "Alt-Beschäftigten" nicht ausschöpfen werde.

Mit Beschluss vom 21.04.2005 hat das Arbeitsgericht dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben und die begehrte Zustimmung zu den Eingruppierungen ersetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Zustimmungsverweigerungsgrund i. S. d. § 99 Abs. 2 BetrVG liege nicht vor. Die befürchtete Benachteiligung der "Alt-Beschäftigten" beruhe darauf, dass sie seinerzeit einen so genannten Bandbreitenarbeitsvertrag unterschrieben hätten. Diese Vertragsgestaltung sei unwirksam, so dass sie bei zu geringer Heranziehung Verzugslohn beanspruchen könnten. Im Übrigen habe der Betriebsrat keinen konkreten Benachteiligungsfall benennen können. Eine Benachteiligung der bereits im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer scheide auch deshalb aus, weil die Absenkung der Vergütungshöhe nach Auslaufen des Tarifvertrags rechtmäßig sei. Nach wie vor würden die Servicekräfte nach der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit differenziert bezahlt. Die Vergütungsstruktur sei beibehalten worden.

Ob eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorliege, müsse nicht entschieden werden. Im Rahmen des § 99 BetrVG könne sich der Betriebsrat nicht auf § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beziehen.

Gegen den dem Betriebsrat am 10.06.2005 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Betriebsrat am 04.07.2005 durch Telefax und am 05.07.2005 durch Originalschriftsatz Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am 09.08.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Betriebsrat vertritt weiterhin die Auffassung, ihm stehe ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 BetrVG zu. Es liege ein Gesetzesverstoß im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vor. Die Arbeitgeberin habe mit Wirkung zum 01.02.2004 die Vergütungsstruktur geändert. Das folge u. a. daraus, dass sie beabsichtige, künftig nur noch Servicekräfte einzustellen. Somit werde künftig nicht mehr zwischen den bisher im Tarifvertrag vorgesehenen Beschäftigtengruppen unterschieden. Eine Änderung erfahre die Vergütungsstruktur ferner dadurch, dass die Arbeitgeberin geplant habe, die Differenzierung hinsichtlich der Berufsjahre aufzugeben. Auch der Wegfall der Funktionszulagen spreche für eine mitbestimmungspflichtige Änderung der Entlohnungsstruktur. Weil die Arbeitgeberin den Betriebsrat an dem somit neu geschaffenen Vergütungssystem nicht beteiligt habe, liege - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vor.

Daneben sei als weiterer Zustimmungsverweigerungsgrund der des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG gegeben, weil die "Alt-Beschäftigten" aufgrund ihrer flexibleren Arbeitszeit im Vergleich zu den "Neu-Beschäftigten" Nachteile erleiden würden. Denn sie müssten eher mit Kürzungen der wöchentlichen Arbeitszeit rechnen. Daran ändere auch der vom Arbeitsgericht betonte Annahmeverzugslohnanspruch nichts. In den Monaten April und Mai 2005 habe es Probleme bei der Verteilung der Arbeitsstunden zwischen Neu- und Alt-Beschäftigten gegeben.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 21.04.2005 - 5 BV 65 b/04 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die tarifliche Vergütungsstruktur unverändert übernommen und allein die Höhe des Stundenlohns für Servicekräfte reduziert zu haben. Das Schreiben vom 04.02.2004 gebe ihre Entscheidungslage unzutreffend wieder. Entgegen der dortigen Verlautbarung sei die automatische Lohnerhöhung nach Erreichen bestimmter Berufsjahre weiterhin praktiziert worden. Auch die Mitarbeiter, um deren Eingruppierung im vorliegenden Fall gestritten wird, hätten - insoweit unstreitig - nach Erreichen ihres jeweils 2. Berufsjahres eine Bruttostundenvergütung von 7,00 Euro erhalten. Diese Vergütung entspreche der um 12,28 % abgesenkten Vergütung nach dem ETV. Wären nach dem 01.02.2004 andere Mitarbeiter als Servicekräfte eingestellt worden, hätten diese gleichfalls unter Beibehaltung der tariflich vorgegebenen Vergütungsstruktur eine im Vergleich zum ETV um 12,28 % abgesenkte Vergütung erhalten. Die Entscheidung, nur noch Servicekräfte einzustellen und auf bereichsgebundene Kräfte zu verzichten, verletze das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht. Sie, die Arbeitgeberin, könne frei entscheiden, wie sich ihre Beschäftigtenstruktur zusammensetze. Schließlich sei der Betriebsrat zutreffend und vollständig unterrichtet worden. Sowohl der Gesamtbetriebsrat als auch die Einzelbetriebsräte seien mit Schreiben vom 05.11.2004 über die seit dem 01.02.2004 maßgebliche Vergütungsordnung informiert worden.

II.

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Die Arbeitgeberin kann Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiter M..., H... und K... verlangen. Ihr Zustimmungsersetzungsantrag ist nach § 99 Abs. 4 BetrVG begründet.

1.

Die Arbeitgeberin benötigte die Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten Eingruppierungen der im Antrag genannten Mitarbeiter.

a)

Nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Zustimmung des Betriebsrats zu jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung einzuholen.

Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Allein in der Kieler Betriebsstätte arbeiten mehr als 40 Arbeitnehmer. Insgesamt beschäftigt die Beklagte mehr als 900 Arbeitnehmer.

b)

Bei den geplanten personellen Maßnahmen, für die die Arbeitgeberin um Zustimmung ersucht hat, handelt es sich sowohl um Einstellungen als auch um Eingruppierungen i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Zwar wird in den Unterrichtungsschreiben jeweils nur um Zustimmung zu den beabsichtigten Einstellungen gebeten. Die gleichzeitig mitgeteilte Eingruppierung und der Stundenlohn machen aber deutlich, dass es der Arbeitgeberin auch um die Eingruppierung i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG ging. Davon ging auch der Betriebsrat aus, der sich zu beiden Maßnahmen geäußert hat.

Eingruppierung ist die erstmalige Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer in einer Vergütungsordnung festgelegten Lohn- oder Gehaltsgruppe, die meist durch bestimmte Tätigkeitsmerkmale sowie bisweilen auch durch Merkmale wie Lebensalter oder die Zeit der Berufstätigkeit beschrieben ist (BAG 23.09.2003 - 1 ARB 35/02 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 28). Dabei ist unerheblich, ob diese Vergütungsordnung kraft Tarifbindung wirkt, auf einer Betriebsvereinbarung beruht, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung im Betrieb allgemein zur Anwendung kommt oder vom Arbeitgeber gar einseitig geschaffen wurde (BAG 28.01.1986 - 1 ARB 8/84 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 32; BAG 23.11.1993 - 1 ARB 34/93 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 111). Der Betriebsrat hat in den Fällen der Ein- und Umgruppierung ein Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage. Die korrekte Einreihung des Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung ist keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme, sondern Rechtsanwendung. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Sie dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der Vergütungspraxis (BAG 28.04.1998 - 1 ABR 50/97 - BAGE 88, 309).

Im Streitfall geht es um die Zuordnung der Mitarbeiter M..., H... und K... in die im Nachwirkungszeitraum des ETV geltende Vergütungsordnung.

2.

Die Arbeitgeberin hat das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG hinsichtlich der Eingruppierung der Mitarbeiter M..., H... und K... ordnungsgemäß mit Schreiben vom 04.10., 10.10. und 08.11.2004 eingeleitet; sie hat den Betriebsrat hinreichend informiert. In den genannten Informationsschreiben ist nicht nur die in Aussicht genommene unbefristete Weiterbeschäftigung - und damit eine Einstellung - angesprochen, sondern auch die beabsichtigte Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter. Die - wenn auch knappe - Information reicht aus. Denn aus den Schreiben ergibt sich jeweils welche Tätigkeit vorgesehen ist (Servicekraft) und welche Eingruppierung und welcher Stundenlohn (Servicemitarbeiter 6,50 EUR/Std.) sich nach Auffassung der Arbeitgeberin daraus ergibt. Wie die Reaktion des Betriebsrats zeigt, hat er die Übermittlung des "Unterrichtungsschreibens" in jedem der Fälle als Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG auch betreffend die Eingruppierung verstanden.

3.

Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu den geplanten Eingruppierungen der im Antrag genannten Mitarbeiter zu Unrecht verweigert. Er kann sich nicht auf die von ihm geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe berufen.

a)

Die Arbeitgeberin hat nicht dadurch gegen ein Gesetz im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG i.V.m. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verstoßen, dass sie den beabsichtigten Eingruppierungen ein Vergütungssystem zugrunde gelegt hat, bei dessen Einführung oder Änderung der Betriebsrat nicht beteiligt worden ist.

aa)

Entgegen der vom Arbeitsgericht geäußerten Rechtsauffassung kann ein Gesetzesverstoß im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vorliegen, wenn der Arbeitgeber bei der Eingruppierung eines neu eingestellten Arbeitnehmers derart vorgeht, dass er der Eingruppierung ein Vergütungssystem zugrunde legt, bei dem der Betriebsrat nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beteiligt worden ist (BAG 27.06.2000 - 1 ABR 36/99 - EzA BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 3). Beachtet der Arbeitgeber das auch bei der Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht und nimmt Eingruppierungen in das von ihm geänderte Vergütungssystem vor, so begeht er einen Gesetzesverstoß im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Diesen Verstoß kann der Betriebsrat im Zustimmungsverfahren geltend machen.

bb)

Die Arbeitgeberin hat das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht verletzt.

(1)

Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung neuer Entlohnungsmethoden sowie bei deren Änderung. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, das betriebliche Lohngefüge angemessen und durchsichtig zu gestalten und die betriebliche Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit zu wahren. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist dabei zwar nicht die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts. Mitbestimmungspflichtig sind aber die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Mitbestimmungspflichtig ist auch die Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze durch den Arbeitgeber (BAG 02.03.2004 - 1 AZR 271/03 - AP TVG § 3 Nr. 31 m. w. Nachw.).

(2)

Die Arbeitgeberin hat die Entlohnungsgrundsätze nicht geändert. Sie hat die in der Vergangenheit tarifvertraglich vorgegebene Vergütungsstruktur übernommen und bei Neueinstellungen nach dem 01.02.2004 unverändert zugrunde gelegt.

Richtig ist, dass eine mitbestimmungspflichtige Änderung des Eingruppierungssystems vorliegt, wenn der Arbeitgeber bislang geltende Lebensaltersstufen nicht mehr zugrunde legt (vgl. BAG 27.06.2000 - 1 ABR 36/99 - EzA BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 3).

Im Streitfall hat die Arbeitgeberin die automatische Steigerung der Vergütung bei Erreichen bestimmter Berufsjahre jedoch weiter berücksichtigt. Davon ist bereits das Arbeitsgericht ausgegangen, obwohl zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch keine der neu eingestellten Servicekräfte zwei Jahre beschäftigt war. Die Beteiligten haben die Annahme des Arbeitsgerichts im Anhörungstermin aber bestätigt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 17.01.2007).

Diese tatsächliche Handhabung und nicht die mit Schreiben vom 04.02.2004 angekündigte Vorgehensweise ist maßgebend. In dem Schreiben war zwar darauf hingewiesen worden, dass die Differenzierung hinsichtlich der Berufsjahre aufgegeben werden sollte. Dazu ist es aber tatsächlich nicht gekommen. Die Ankündigung ist durch die Eingruppierungspraxis widerlegt. Auch der Betriebsrat hat keinen konkreten Fall vorgetragen, in dem sich die Arbeitgeberin der Ankündigung vom 04.02.2004 gemäß verhalten hat.

Die Absenkung des bisherigen tariflichen Stundenlohns für Servicekräfte von zuletzt 7,41 € auf nunmehr 6,50 € ist nicht mitbestimmungspflichtig. Auf diese Weise wird der Stundenlohn um 12,28 % abgesenkt und damit die Lohnhöhe für die neu eingestellten Mitarbeiter reduziert. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 ist aber nicht die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts (BAG GS 03.12.1991 - GS 2/90 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 51).

Eine Änderung der Lohnstruktur ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Stundenlöhne für die einzelnen Berufsgruppen in unterschiedlicher Höhe reduziert worden sind. Soweit der Betriebsrat eine Schwankung zwischen 12,24 % und 12,34 % ausmacht, berücksichtigt er die Rundungsdifferenzen nicht. Bei kaufmännischer Rundung ergibt sich für sämtliche Berufsgruppen eine Reduzierung des Stundenlohns nach dem ETV um 12,28 %.

Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erstreckt sich auf die "Aufstellung" von Entlohnungsgrundsätzen und die "Einführung und Anwendung" von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung. Die Entscheidung, ein tarifliches System im Nachwirkungszeitraum auch auf Neueinstellungen weiter anzuwenden, ist weder eine Einführung noch eine Änderung der bisherigen Vergütungsstruktur. Die "Einführung" setzt - ebenso wie die "Aufstellung" - die Anwendung eines neuen, bislang nicht geltenden Systems voraus. Die "Änderung" ist nur bei einer Abweichung von einem bereits praktizierten System gegeben. Das folgt bereits aus dem Wortsinn. "Einführung" bedeutet Neuerung bzw. In-Gebrauch-Bringen (Wahrig Deutsches Wörterbuch 7. Aufl. S. 390), die "Aufstellung" eines Systems ist gleichbedeutend mit seinem Erdenken (Wahrig a. a. O. S 208) und "Veränderung" bezeichnet den Wechsel (Wahrig a. a. O. S. 1320). Wird im Betrieb daher ein Entlohnungsgrundsatz oder eine Entlohnungsmethode bereits durchgeführt, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat bei Fortführung der Praxis nicht (erneut) beteiligen. Vielmehr ist es Sache des Betriebsrats, aufgrund seines Initiativrechts eine Änderung herbeizuführen. Die erkennende Kammer schließt sich damit ausdrücklich nicht der vom Landesarbeitsgericht Hamm geäußerten Rechtsansicht an, wonach allein die Entscheidung eines Arbeitgebers, eine bisher geltende Vergütungsstruktur auch nach dem Wegfall der Tarifbindung und dem Auslaufen der gekündigten Tarifverträge weiterhin anzuwenden, einen mitbestimmungspflichtigen Vorgang nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG darstellt (24.05.2006 - 10 TaBV 215/05 - zit. nach juris).

Die Entscheidung der Arbeitgeberin, künftig nur noch Servicekräfte einzustellen, ist nicht mit einem Eingriff in die Vergütungsordnung verbunden. Diese Entscheidung stellt weder die Lohngruppen noch die Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrags in Frage. Die Vergütungsordnung selbst, d. h. ihr Zuschnitt, wird nicht angetastet. Allein die Zusammensetzung der Belegschaft wird durch die Entscheidung der Arbeitgeberin beeinflusst. Dadurch, dass die Arbeitgeberin keine Arbeitnehmer einstellt, deren Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale bestimmter Vergütungsgruppen erfüllt, ändert sie die Vergütungsordnung als solche nicht.

Durch die Streichung von Funktionszulagen und freiwilligen übertariflichen Zulagen hat die Arbeitgeberin die in Rede stehende Vergütungsordnung, die für die streitgegenständlichen Eingruppierungen maßgebend ist, nicht geändert. Die Komplexe "Grundvergütung nach Tarifvertrag" und "Zulagen nach Vergütungstabelle" sind gesondert zu betrachten. Für die Eingruppierungsentscheidung, verstanden als Rechtsanwendungsakt, kommt es allein auf die tariflichen Regelungen in § 3 Ziff. I und II ERTV sowie der Entgelttabelle zum ETV an. Dort sind die für die Rechtsanwendung maßgebenden Tätigkeitsmerkmale und Dienstaltersstufen beschrieben. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll dazu beitragen, dass bei dieser Rechtsanwendung möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Ob - und wenn ja - welche Zulagen gezahlt werden, berührt diesen Rechtsanwendungsakt nicht. Die Gewährung oder der Wegfall einer Zulage ist nur dann eine mitbestimmungspflichtige Ein- bzw. Umgruppierung, wenn neben den für die Eingruppierung entscheidenden Tätigkeitsmerkmalen weitere Merkmale für den Anspruch auf die Zulage erfüllt sein müssen, die Zulage somit eine Zwischenstufe zwischen Vergütungsgruppen darstellt (Fitting 23. Aufl. § 99 Rn. 91). Im vorliegenden Fall knüpfen nur die Zulagen an die Vergütungsgruppen an, sind aber im Übrigen selbständig. Weitere Stufen zwischen den tariflich vorgesehenen Gruppen werden durch die Zulagen nicht geschaffen.

b)

Der Betriebsrat kann sich nicht auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG berufen.

Soweit der Betriebsrat meint, die "Alt-Beschäftigten" würden durch die geringere Vergütung der "Neu-Beschäftigten" benachteiligt, übersieht er zum einen, dass der angenommene Nachteil - rückläufige Heranziehung zur Arbeit - seinen Grund nicht in der streitgegenständlichen Eingruppierung, sondern in der unterschiedlichen Vertragsgestaltung hinsichtlich der Arbeitszeiten hat. Zum anderen lässt er außer acht, dass durch die Eingruppierung, verstanden als erstmalige Einreihung in eine Vergütungsordnung, für Dritte gar kein Nachteil entstehen kann. Es handelt sich um einen Rechtsanwendungsakt des Arbeitgebers, der andere im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer nicht in ihren Rechtspositionen berührt. Das gilt unabhängig davon, ob er zutreffend vorgenommen wird. Es entspricht daher einhelliger Ansicht, dass bei Ein- und Umgruppierungen ein Widerspruch nicht auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG gestützt werden kann (vgl. Schaub/Koch Arbeitsrechtshandbuch 11. Aufl. § 241 Rn 48; Fitting 23. Aufl. § 99 Rn 196).

c)

Schließlich besteht auch kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG. Dieser Zustimmungsverweigerungsgrund kommt bei der Ein- oder Umgruppierung eines Mitarbeiters regelmäßig nicht in Betracht. Eine Ein- oder Umgruppierung, die von der im Betrieb geltenden Vergütungsordnung geboten ist, stellt keinen Nachteil für den betroffenen Arbeitnehmer i. S. d. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG dar, selbst wenn sie zu einem geringeren Einkommen führt (BAG 06.08.2002 - 1 ABR 49/01 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 27; Fitting, 23. Aufl. § 99 Rn 198).

III.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und weil die Kammer in einer entscheidungserheblichen Frage (s. o. II. 3. a) bb) (2)) von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24.05.2006 abweicht, hat die Beschwerdekammer die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nach §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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