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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 05.08.2009
Aktenzeichen: 6 TaBV 40/08
Rechtsgebiete: BetrVG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 80 Abs. 2
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 256 Abs. 1
1. Grundsätzlich gehören aus dem Tronc erwirtschaftete Zinsen zum Tronc und sind diesem zuzuführen.

2. Der Betriebsrat einer Spielbank kann Auskunft über aus dem Tronc erwirtschafteten Zinsen verlangen.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Beschluss

Aktenzeichen: 6 TaBV 40/08

Verkündet am 05.08.2009

Im Beschlussverfahren

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die Anhörung der Beteiligten am 05.08.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und die ehrenamtliche Richterin ... als Beisitzerin

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 04.09.2008 - 3 BV 87 e/07 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) wird aufgegeben, den Antragsteller über sämtliche von ihr genutzte Geschäftskonten, auf die seit April 1998 Tronceinnahmen eingezahlt worden sind, zu unterrichten und dem Antragsteller Auskunft über die seit April 1998 aus dem Tronc erwirtschafteten Zinsen zu erteilen.

Der weitere Antrag wird zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Auskunft über auf Geschäftskonten aus dem Tronc erzielte Zinsen sowie darüber, ob Zinserträge dem Tronc zugeführt werden müssen.

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt mehrere Spielbanken. Für die Spielbank S... ist der zu 1. beteiligte Betriebsrat gewählt.

In § 5 Spielbankgesetz Schleswig-Holstein heißt es:

1. Die Zuwendungen der Besucherinnen und Besucher an die Spielbank oder das spieltechnische Personal sind unverzüglich den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern (Tronc) zuzuführen.

2. Auf die Summe der Tronceinnahmen ist eine Troncabgabe für gemeinnützige Zwecke zu leisten. Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Höhe der Troncabgabe durch Verordnung zu regeln. Der Abgabesatz kann entsprechend der Höhe der Tronceinnahmen abgestuft werden; er darf 10 % der Einnahmen nicht übersteigen.

3. Das Spielbankunternehmen hat den Tronc zu verwalten. Es hat die Troncabgabe im Einvernehmen mit dem Innenministerium für gemeinnützige Zwecke und die verbleibenden Beträge für das Personal zu verwenden.

Eine § 5 Abs. 3 Spielbankgesetz Schleswig-Holstein entsprechende Regelung fand sich in den Rahmen-Arbeitsbedingungen C... S... S... KG (Stand 01.01.2005). Der dortige § 3 Abs. 1 lautete:

1. Die Gesellschaft hat den Tronc, soweit nicht daraus eine Troncabgabe zu leisten ist, zur Deckung aller Personalaufwendungen für alle Mitarbeiter, die bei der Gesellschaft beschäftigt sind, zu verwalten und zu verwenden.

Eine wortgleiche Regelung findet sich in der Betriebsvereinbarung über die Troncgarantie vom 15.12.2004 (dort § 6 Abs. 1 = Anlage ASt. 4 Bl. 29 ff. d. A.).

Die Arbeitgeberin schüttete in der Zeit von März 1997 bis Anfang 1998 Zinsen in Höhe von 1 %, die sie aus der Anlage des Troncs erzielt hatte, an das punktbesoldete Personal aus. Seit März 1998 führte sie dem Tronc keine Zinsen mehr zu. Die Arbeitgeberin verwaltete den Tronc bis Ende des Jahres 2007 auf keinem gesonderten Konto, sondern auf einem Konto bei der H. ...bank auf dem auch die Bruttospielertragseinnahmen verbucht wurden. Daneben unterhielt die Arbeitgeberin ein Konto bei der Sparkasse S. , auf dem das Guthaben mit 0,5 % verzinst wurde. Erst seit Januar 2008 hat sie, ebenfalls bei der Sparkasse S. , ein eigenes Konto für den Tronc eingerichtet. Für das auf diesem Konto befindliche Guthaben sind zu keiner Zeit Zinsen gezahlt worden. Nach Abschluss des Einigungsstellenverfahrens "Rahmen-Arbeitsbedingungen" im Juni 2009 hat die Arbeitgeberin ein neues Konto für den Tronc bei der Sparkasse eingerichtet. Die auf das Guthaben gezahlten Zinsen werden dem Konto gutgeschrieben und erhöhen damit die Troncsumme.

Die Troncprüfungskommission für die Spielbank S... beanstandete im August 2007, dass der Tronc nicht ordnungsgemäß verwaltet werde, insbesondere keine Zinserträge erwirtschaftet und ausgezahlt würden (Anlage ASt. 5 = Bl. 32 d. A.).

Der Betriebsrat hat gemeint, zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Troncs gehöre es, dass die Arbeitgeberin das Troncaufkommen zu marktüblichen Zinsen anlege. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin jedenfalls auf ihrem Konto bei der Sparkasse Zinsen erwirtschaftet habe. Die Zinsen seien dem Tronc zuzuführen. Der Betriebsrat benötige zur Durchführung seiner Aufgaben - Überwachung der Einhaltung des Spielbankgesetzes Schleswig-Holstein und der Durchführung der Betriebsvereinbarung zur Troncgarantie sowie zur Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten - Informationen über die Geschäftskonten. Nur so könne festgestellt werden, ob die Arbeitgeberin Betriebskosten auf Kosten des Troncs bestritten habe.

Der Betriebsrat hat beantragt,

1. der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller über sämtliche von ihr genutzten Geschäftskonten, auf die Tronceinnahmen eingezahlt worden sind, seit April 1998 zu unterrichten und dem Antragsteller Auskunft über die aus dem Tronc erwirtschafteten Zinsen zu erteilen,

2. a) der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Tronceinnahmen auf einem Geschäftskonto zu führen, welches marktübliche Zinsen gewährleistet,

b) der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Tronc die seit dem 01.01.2008 aus dem Tronc erwirtschafteten Zinsen zuzuführen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin hat gemeint, sie sei nicht verpflichtet, dem Tronc Zinsen zuzuführen. Das Spielbankgesetz Schleswig-Holstein regele abschließend, welche Beträge dem Tronc zufließen müssten. Zinsen gehörten nicht dazu. Die Verwaltungspflicht zwinge nicht dazu, den Tronc zinsbringend anzulegen, um so höhere Zuwendungen für das Personal zu erwirtschaften.

Das Arbeitsgericht hat nach den Anträgen des Betriebsrats erkannt. Der Auskunftsanspruch folge aus § 80 Abs. 2 BetrVG. Der Betriebsrat müsse zur Durchführung der Betriebsvereinbarung Troncgarantie die für die Tronceinnahmen verwendeten Geschäftskonten einsehen können. Die Arbeitgeberin sei verpflichtet, die Tronceinnahmen auf ein Geschäftskonto mit marktüblichen Zinsen einzuzahlen und die erwirtschafteten Zinsen dem Tronc zuzuführen. Guthaben auf Geschäftskonten würden üblicherweise verzinst. Der Verzicht auf Verzinsung sei mit einer ordnungsgemäßen Troncverwaltung nicht in Einklang zu bringen. Zinserträge seien dem Tronc unmittelbar zuzurechnen.

Gegen den ihr am 23.09.2008 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Arbeitgeberin am 21.10.2008 Beschwerde eingelegt und diese am 24.11.2008 (Montag) begründet.

Die Arbeitgeberin meint, es lasse sich nur ein Auskunftsanspruch bezogen auf die für die Tronceinnahmen verwendeten Geschäftskonten herleiten. Nicht begründen lasse sich aber ein Auskunftsanspruch über die aus dem Tronc erwirtschafteten Zinsen. Die Feststellung, dass Guthaben auf Geschäftskonten üblicherweise verzinst werden, führe nicht dazu, dass der Tronc auf solche Konten eingezahlt werden müsse. Aus der Pflicht, den Tronc als Sondervermögen zu verwalten, folge keine Verpflichtung, Zinsen zu erwirtschaften. Die Kosten für die Abrechnung der Entgelte seien dem Tronc zu belasten. Im übrigen führe selbst eine unrechtmäßige Belastung des Troncs nicht dazu, dass die Arbeitgeberin "im Gegenzug" Zinsen auszahlen müsse. Die Arbeitgeberin vertritt weiter die Auffassung, dass sich allein aus § 5 Abs. 1 Spielbankgesetz Schleswig-Holstein ergebe, welche Mittel dem Tronc zufließen müssen. Schließlich erhebt die Arbeitgeberin die Einrede der Verjährung.

Sie beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 04.09.2008 - 3 BV 87 e/07 - abzuändern und die Anträge des Betriebsrats zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

Der Betriebsrat meint, er benötige die Einsicht in die für die Tronceinnahmen verwendeten Geschäftskonten und Auskunft über die erwirtschafteten Zinsen, um die Durchführung der Betriebsvereinbarung Troncgarantie zu überwachen. In der dort vorgesehenen Verwaltung des Troncs sei die Arbeitgeberin nicht frei. Die Verwaltung müsse kaufmännischen Grundsätzen genügen. Dem widerspreche es, wenn auf Zinsen verzichtet werde. Deshalb sei die Arbeitgeberin verpflichtet, die Tronceinnahmen auf einem Konto zu führen, das marktübliche Zinsen gewährleistet. Es dürfe nicht auf Zinseinnahmen verzichtet werden, um Kontoführungsgebühren zu sparen. Diese Gebühren dürften als Betriebskosten nicht zu Lasten des Tronc gehen. Die Arbeitnehmer ersparten insoweit keine eigenen Aufwendungen. Aus der Verwaltung des Troncs erwirtschaftete Zinserträge seien dem Tronc zuzurechnen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Erklärungen im Anhörungstermin am 05.08.2009 verwiesen.

II.

A) Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

Gegenstand der Beschwerde sind nur noch der Antrag zu 1. und der nunmehr als Feststellungsantrag verfolgte Antrag zu 2 b). Den Antrag zu 2 a) hat der Betriebsrat im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht zurückgenommen (§ 87 Abs. 2 S. 3 ArbGG).

B) Die Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass festgestellt wird, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Tronc die seit dem 01.01.2008 aus dem Tronc erwirtschafteten Zinsen zuzuführen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht dagegen den Auskunftsanspruch des Betriebsrats bejaht.

I. Der Betriebsrat hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin ihn über sämtliche von ihr seit April 1998 genutzte Geschäftskonten unterrichtet, auf die Tronceinnahmen eingezahlt worden sind. Auch kann er Auskunft über die aus dem Tronc erwirtschafteten Zinsen verlangen.

1. Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Verpflichtung des Arbeitgebers korrespondiert ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats. Der Unterrichtungsanspruch besteht nicht nur dann, wenn allgemeine Aufgaben oder Beteiligungsrechte des Betriebsrats bereits feststehen. Die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat vielmehr auch ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Dabei genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben. Die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt. Daraus folgt eine zweistufige Prüfung daraufhin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zu ihrer Wahrnehmung erforderlich ist (BAG 30.09.2008 - 1 ABR 54/07 - NZA 2009, 502; BAG 10.10.2006 - 1 ABR 68/05 - BAGE 119, 356).

2. Es besteht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Bezug zu gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats. Zu ihrer Wahrnehmung bedarf er der begehrten Unterrichtung und Auskunft.

a) Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat u. a. darüber zu wachen, ob die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Diese Aufgabe obliegt dem Betriebsrat auch im vorliegenden Fall. Die Arbeitgeberin wendet das Spielbankgesetz Schleswig-Holstein, die Betriebsvereinabrung Rahmen-Arbeitsbedingungen C... S... S... KG (Stand 08.06.2009) und die Betriebsvereinbarung Troncgarantie an. In diesen Rechtsquellen finden sich Vorschriften zur Verwendung des Tronc. Diese Normen gelten zu Gunsten der Arbeitnehmer. Das gilt beispielhaft für § 5 Spielbankgesetz Schleswig-Holstein, §§ 2 - 4 der Betriebsvereinbarung Rahmen-Arbeitsbedingungen sowie § 6 Ziff. 2 der Betriebsvereinbarung Troncgarantie.

b) Die vom Betriebsrat begehrten Auskünfte sind für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich. Er benötigt die Angabe der Geschäftskonten, auf die Tronceinnahmen eingezahlt worden sind, um seine Aufgabe erfüllen zu können, die Durchführung der Betriebsvereinbarung Rahmen-Arbeitsbedingungen sowie der Betriebsvereinbarung Troncgarantie zu überwachen. Nur wenn der Betriebsrat weiß, auf welche Konten die Tronceinnahmen eingezahlt worden sind, kann er die Verwendung der Mittel nachvollziehen. Dabei geht es insbesondere darum, ob und welche Vorwegentnahmen aus dem Tronc zulässig sind. Der Betriebsrat benötigt diese Auskunft gerade auch, um die Einhaltung von § 5 Spielbankgesetz Schleswig-Holstein zu überwachen. Darüber hinaus benötigt er die Auskunft über die aus dem Tronc erwirtschafteten Zinsen. Denn die Zinsen sind durch die Anlage des Tronc erwirtschaftet und damit ein Teil von ihm. Es handelt sich um aus der Verwaltung des Tronc erlangte Früchte. Deshalb sind sie nicht anders als die Zuwendungen der Besucherinnen und Besucher dem Tronc zuzuführen. Das stellt nunmehr auch § 3 a der Rahmen-Arbeitsbedingungen vom 08.06.2009 klar. Weil die aus dem Tronc erwirtschafteten Zinsen Teil des Tronc sind, hat der Betriebsrat über ihre Verwendung zu wachen. Maßgeblich sind die vorgenannten Vorschriften.

3. Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats ist nicht verjährt. Zwar sind etwaige Nachzahlungsansprüche der Arbeitnehmer möglicherweise nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB a. F. verjährt. Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats ist aber nicht nur für bereits verjährte Ansprüche von Bedeutung, sondern kann auch für noch nicht verjährte Nachzahlungsansprüche erheblich sein.

II. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass dem Tronc die seit dem 01.01.2008 aus dem Tronc erwirtschafteten Zinsen zugeführt werden.

1. Der Betriebsrat hat in der Beschwerdeinstanz klar gestellt, dass der unbezifferte Zahlungsantrag als Feststellungsantrag zu verstehen ist. In dieser Form ist der Antrag zulässig. Er ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin kann, wenn dem Antrag entsprochen wird, ohne weiteres erkennen, wozu sie verpflichtet ist. Zwar begehrt der Betriebsrat nicht die Feststellung, dass die Arbeitgeberin einen bestimmten Geldbetrag dem Tronc zuzuführen habe. Vielmehr verlangt sie festzustellen, dass die seit dem 01.01.2008 aus dem Tronc erwirtschafteten Zinsen diesem zugeführt werden. Dennoch ist für die Beteiligten erkennbar, welche Rechtspflicht dadurch festgestellt werden soll.

Auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der Antrag ist nicht auf die Feststellung einer Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Leistung an sich selbst gerichtet. Zwar steht auch der Tronc im Eigentum des Spielbankunternehmers (BAG 14.08.2002 - 7 ABR 29/01 - AP BetrVG 1972 § 41 Nr. 2; 03.03.1999 - 5 AZR 363/98 - AP BGB § 611 Croupier Nr. 21). Die Arbeitgeberin darf das Troncaufkommen aber ausschließlich zur Deckung der Personalaufwendungen für die Beschäftigten verwenden. Das folgt aus dem Spielbankgesetz Schleswig-Holstein, den Rahmen-Arbeitsbedingungen und der Betriebsvereinbarung Troncgarantie. Sie hat den Tronc daher als treuhänderisch gebundenes Sondervermögen zu führen und darf ihn nicht mit ihrem sonstigen Vermögen vermengen. Somit begehrt der Betriebsrat die Feststellung einer Verpflichtung der Arbeitgeberin, bestimmte Gelder aus ihrem nicht treuhänderisch gebundenen Vermögen in das zu Gunsten der Beschäftigten zu verwaltende "Sondervermögen Tronc" zu überführen.

Dem Feststellungsinteresse steht der grundsätzliche Vorrang des Leistungsantrags im vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn dem Betriebsrat war und ist die Höhe der aus dem Tronc erwirtschafteten Zinsen nicht bekannt. Zwar hat der Betriebsratsvorsitzende im Anhörungstermin bestätigt, dass in der Zeit vom 01.01.2008 bis zur Einrichtung eines neuen Kontos im Frühsommer dieses Jahres keine Zinsen erwirtschaftet worden sind. Im Vollzug der neuen Rahmen-Arbeitsbedingungen hat die Arbeitgeberin jedoch ein verzinsliches Konto eingerichtet. In welcher Höhe hier bislang Zinsen angefallen sind, konnte im Anhörungstermin nicht festgestellt werden. Ein Leistungsantrag wäre deshalb nur in Form eines nach Auskunftserteilung, eidesstattlicher Versicherung und Zahlung gestuften Antrags möglich gewesen. Im Vergleich mit einem solchen, zunächst nur auf Auskunftserteilung gerichteten Leistungsantrag war mit dem nunmehr erhobenen Feststellungsantrag nicht notwendig ein weniger an Streitschlichtung verbunden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Beteiligten mit dem Antrag zu 2. im Kern um das Bestehen einer Verpflichtung der Arbeitgeberin auf Zuführung aus dem Tronc erwirtschafteter Zinsen streiten. Dieser Streit kann auch mit Hilfe des Feststellungsantrags abschließend geklärt werden.

2. Der Feststellungsantrag des Betriebsrats ist jedoch unbegründet. Eine Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Tronc seit dem 01.01.2008 aus dem Tronc erwirtschaftete Zinsen zuzuführen, besteht für einen Teil des Zeitraums nicht und ist für die übrige Zeit unstreitig erfüllt. Auf dem Konto, auf das der Tronc seit dem 01.01.2008 eingezahlt wurde, fielen keine Zinsen an. Das haben die Beteiligten im Anhörungstermin übereinstimmend erklärt. Fallen unstreitig keine Zinsen an, besteht - ungeachtet der oben bejahten grundsätzlichen Verpflichtung - auch keine Pflicht sie dem Tronc zuzuführen.

Zwar werden die Troncmittel seit dem Frühjahr dieses Jahres auf ein verzinsliches Konto eingezahlt. Der Kontowechsel geht auf die Änderung der Rahmen-Arbeitsbedingungen zurück. Unstreitig werden aber seither die aus dem Tronc erwirtschafteten Zinsen dem Tronc gutgeschrieben. Die Arbeitgeberin kommt also der Verpflichtung, um deren Feststellung es dem Betriebsrat mit dem Antrag zu 2. geht, nach. Für den im Antrag bezeichneten Zeitraum kann der Betriebsrat deshalb die begehrte Feststellung nicht verlangen.

C) Diese Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde ist für die Arbeitgeberin wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden, §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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