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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.05.2008
Aktenzeichen: 1 KN 149/05
Rechtsgebiete: BauGB, NStrG


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 9
NStrG § 7
NStrG § 38 Abs. 3
1) Zur Erforderlichkeit einer kommunalen Entlastungsstraße (§ 1 Abs. 3 BauGB).

2) Zu den Auswirkungen der Nachmeldung von Vogelschutzgebieten für Natura 2000 auf vorangegangene Planungen im Randbereich faktischer Vogelschutzgebiete.


Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich als Grundstückseigentümer gegen den Bebauungsplan Nr. 67 "Kommunale Entlastungsstraße E. ", Teilpläne I und II der Antragsgegnerin.

Er ist Eigentümer eines ehemaligen landwirtschaftlichen Hofes (F. weg 11-13) mit etwa 70 ha zusammenhängender Fläche, die verpachtet sind und von denen etwa 2/3 durch die geplante Umgehungsstraße vom Hofgebäude abgetrennt würden. Die Hofgebäude sind der Ortslage von E. westlich vorgelagert.

Nördlich seiner Flächen verläuft hinter dem Meerdeich die Landesstraße 5. Die meerseitige Fläche jenseits des Deichs wird als Großcampingplatz genutzt. Zwischen der Landesstraße und dem Oldendorfer Tief, einem Gewässer II. Ordnung, liegt ein schmaler Geländestreifen (Flurstücke 45/1 und 123/29, Flur 4), den die Eltern des Antragstellers an die Deichacht abgetreten hatten. Er wird seit den siebziger Jahren als öffentlicher Parkplatz genutzt, seit 2002 gebührenpflichtig. Einen Antrag des Antragstellers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die ungenehmigte Parkplatznutzung lehnte der Landkreis G. mit Bescheid vom 11. April 2005 ab. Der Rat der Antragsgegnerin hat am 14. März 2005 einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 14 "Parkplatz auf dem Deich" gefasst.

Die vorgesehene, ca. 2.140 m lange Entlastungsstraße soll mit einem Kreisel an den bisherigen Verlauf der Landesstraße 5 anschließen und von dort in südöstliche Richtung im Bogen im Abstand von 200 - 250 m um die Ortslage herumführen, wobei sie die Hofgebäude des Antragstellers "links liegen lässt". Der "Teilplan I" endet vor der Querung des Oldendorfer Weges im Teilplan II. Im Teilplan III befinden sich Anschlüsse an die Landesstraßen 8 und 5; die dortige Anbindung des nach Osten weiterführenden Teils der Landesstraße 5 an die Landesstraße 8 wird auf die neue Trasse verlegt. Der Teilplan IV betrifft Kompensationsflächen außerhalb des Trassenbereiches.

Nach der Begründung zum Bebauungsplan will die Antragsgegnerin die Ziel- und Quellverkehre der touristisch stark frequentierten Bereiche im Osten und Westen von E., die in den Sommermonaten ca. zwei Drittel der Gesamtverkehrsmenge ausmachten, um den Ortskern herumführen. Zusätzlich solle die Möglichkeit der Erschließung zukünftiger Siedlungsflächen geschaffen werden. Außerdem sollten weitere im Zuge der Baumaßnahme benötigte Flächen gesichert sowie Flächen für Kompensationsmaßnahmen vorgehalten werden. Auf einer weiteren Teilfläche im Bereich des "Oldendorfer Hammers" würden zusätzliche Kompensationsmaßnahmen geplant.

Die Begründung stellt die Bedeutung des Fremdenverkehrs für E. dar und erörtert die Verkehrsbelastung anhand einer 1998 in Auftrag gegebenen Verkehrsuntersuchung durch das Ingenieurbüro H. GmbH aus I.. Danach seien in Teilabschnitten der Landesstraße 5 im Bereich des Ortskerns in der Ferienzeit bis zu 11.450 Kfz/24 h gezählt worden. Durch diese enorme Belastung werde die wesentliche Lebensgrundlage der lokalen Wirtschaft gefährdet. Eine Aufschlüsselung nach Verkehrsarten habe für den Durchgangsverkehr einen Anteil von 22,4 % und für den Binnenverkehr einen Anteil von 10,9 % erbracht, für den Quell- und den Zielverkehr jeweils von 33,3 %. Bei einer Befragung nach der Motivation hätten 65 % der Befragten angegeben, aus Freizeitgründen unterwegs zu sein, 21 % Fahrten zur Wohnung bzw. Heimfahrt, 7 % Versorgungsfahrten, 4 % Berufs- und Ausbildungspendler und 3 % geschäftliche Fahrtgründe.

Die so belastete Ortsdurchfahrt bilde eine Barriere zwischen Strand- und Hafenbereich sowie den Wohn- und Ferienquartieren. Die Lärm- und Abgasbelastung müsse nach der Klimauntersuchung zum Anerkennungsverfahren für das Heilbad kurzfristig zurückgeführt werden. Die Anerkennung sei mit der Auflage verbunden, den Verkehr in der Ortsdurchfahrt zu reduzieren. In der Kurortverordnung und den Ausführungserlassen sei ferner festgeschrieben, dass geringe Dezibelzahlen einzuhalten seien.

Nach dem Gutachten seien untypischerweise die Quell- und Zielverkehre das Problem, insbesondere die Verkehre zum Fährhafen und zu den Inselparkplätzen im Osten bzw. zu den Strandarealen und den Stellplätzen im Westen. Dem könne nach übereinstimmender Auffassung des Straßenbauamts J., des Straßenverkehrsamtes des Landkreises G., der Polizei und des Rates der Antragsgegnerin nur durch den Bau einer Entlastungsstraße begegnet werden.

Ein weiterer planerischer Aspekt sei die städtebauliche Entwicklungsperspektive des westlichen Teilbereiches von E.. Dieser Bereich werde nur von K. im Wesentlichen durch zwei Straßen erschlossen, die in der Ferienzeit erheblich belastet seien. Eine zusätzliche Erschließung von Süden her bzw. die Anbindung künftiger Siedlungserweiterungsflächen vermeide diese Problematik.

Eine ursprüngliche Planung der Straße durch den Landkreis G. sei wegen Zuständigkeitsbedenken gestoppt worden; die bereits erarbeitete verkehrstechnische Planung bilde aber die Grundlage für den jetzigen Bebauungsplan. Das gleiche gelte für die 1999/2000 erstellte avifaunistische Bestandserfassung (Brut- und Rastvögel) sowie eine ergänzende Nachkartierung aus 2003, für die Biotopkartierung und für die 2002 durchgeführte Umweltverträglichkeitsstudie, die Grundlage für die Auswahl der Trassenalternativen gewesen sei. Außerdem seien schalltechnische Berechnungen und eine Schadstoffuntersuchung durchgeführt worden. Schon erarbeitete entwässerungstechnische Berechnungen und Planungen flössen wegen der Zuständigkeit der entsprechenden Fachplanungsbehörden nur mittelbar in die Bauleitplanung ein.

Nach der Begründung zum Bebauungsplan stellt die neue Straße eine Gemeindestraße dar, nicht ein Teilstück der Landesstraße 5. Der anteilsmäßig untergeordnete Durchgangsverkehr verbleibe in der Ortsdurchfahrt; die Entlastungsstraße diene der Umlenkung der Quell- und Zielverkehre. Für das Verbindungsstück zwischen den Landesstraßen 8 und 5 und die damit verbundene Aufhebung eines Teilstücks der Landesstraße 5 werde die Antragsgegnerin wegen der Straßenbaulast eine Vereinbarung mit dem Straßenbauamt J. treffen.

Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes werde das Amt für Agrarstruktur ein Flurbereinigungsverfahren einleiten, um die Bereitstellung der notwendigen Flächen für die Straße und die Ausgleichsflächen zu erleichtern und den Flächenentzug auf eine größere Anzahl von Betroffenen zu verteilen.

Als erhebliche nachteilige Umweltauswirkung, die zu kompensieren sei, führte die Begründung u.a. die Zahl der durch den Straßenbau verloren gehenden Brutplätze an, wobei diese abgesehen von Kibitzen (bis etwa 18 Brutpaare) maximal jeweils vier Brutpaare nicht übersteigen soll (bei Blaukehlchen bis zu 0,4 Brutpaare). Im Grünordnungsplan sind die sicheren und möglichen Brutplätze im Umfeld der Trasse im Konflikt- und Bestandsplan verzeichnet.

Der Landkreis G. erließ unter dem 22. März 2006 einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbschluss mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung für wasserbauliche Maßnahmen zur Kommunalen Entlastungsstraße Stadt B., Ortsteil E.. Dieser enthält unter I.1.2.5 deichrechtliche Auflagen und führt in seiner Begründung hierzu aus, nach dieser Planfeststellung seien andere behördliche Entscheidungen nicht erforderlich (§ 127 Abs. 1 NWG i.V.m. § 75 Abs. 1 VwVfG); dies gelte insbesondere auch für die deichrechtlichen Ausnahmegenehmigungen nach §§ 14, 15 und 16 NDG.

An den ringförmigen Trassenverlauf schließt sich von "außen" das Vogelschutzgebiet V63 "Ostfriesische Seemarsch zwischen K. und B. " an. Dieses Gebiet war nach der Bekanntmachung des Umweltministeriums vom 23. Juli 2002 (NdsMBl. 2002, 717) von der ursprünglichen Erklärung von Gebieten zu Europäischen Vogelschutzgebieten gemäß Beschluss der Landesregierung vom 12. Juni 2001 noch nicht erfasst. Der Bereich K. -B. stellte allerdings - worauf im Planungsverfahren in mehreren Stellungnahmen des LBU und des BUND hingewiesen worden war - u.a. nach Melter/Schreiber, Wichtige Brut- und Rastvogelgebiete in Niedersachsen, 2000, teilweise ein faktisches Vogelschutzgebiet dar. Das war auch der im Rahmen der Behördenbeteiligung vom Landkreis G. eingenommene Standpunkt. Das fragliche Gebiet war ferner unter der Nummer NI044 mit dem Eintrag "K. -B., binnendeichs, 10.485 ha" auch bei Sudfeldt et.al., Important Bird Areas (Bedeutende Vogelschutzgebiete) in Deutschland - überarbeitete und aktualisierte Gesamtliste (Stand 01.07.2002), Ber. Vogelschutz 38 (2002), 17-109 <48> aufgeführt. Im Vertragsverletzungsverfahren 2001/5117 forderte die Europäische Kommission sodann die Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 3. April 2003 u.a. auf, das Gebiet "IBA K. -B. " von ca. 10000 ha als Besonderes Schutzgebiet auszuweisen, weil es die Kriterien hierfür nicht nur hinsichtlich der Rastbestände von Gänsen, Watvögeln, Möwen etc., sondern auch in Bezug auf das Blaukehlchen (150 BP) erfülle (Schreiber (2002, 1998)).

Auf diese Problematik war die Antragsgegnerin im Planungsverfahren zunächst nur mit dem Hinweis eingegangen, die Fläche werde nicht als Vogelschutzgebiet eingeschätzt und sei deshalb nicht gemeldet worden (Anlage zur Vorlage für die Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 3. Mai 2004, III Nr. 2 und Nr. 2a). In der Anlage zur Vorlage für die Ratssitzung vom 20. September 2004 bestätigte sie dann allerdings die Bedeutung der IBA-Gebiete und ging auf das genannte Mahnschreiben der Europäischen Kommission ein. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hob sie jedoch ihren fachlichen Beurteilungsspielraum hervor und legte dar, dass es keinen Anlass gebe, das fragliche Gebiet als eines der für die Erhaltung der in Betracht kommenden Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten einzustufen. Das Land Niedersachsen sehe demzufolge keinen Nachmeldebedarf. Selbst wenn es zu einer Nachmeldung von Bereichen zwischen K. und B. kommen sollte, sei zweifelhaft, ob der Planungsraum für die Entlastungsstraße hierzu gehöre. Die Trasse liege immerhin in relativer Nähe zum Ortsrand; diese Alternative sei gerade wegen der Belange des Vogelschutzes ausgewählt worden.

In der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 10. April 2006 wurde das Gebiet K. -B. erneut als nicht ausreichend gemeldet aufgelistet, unter anderem wegen der Nonnengans, diverser Larolimikolen und des Blaukehlchens. Hervorgehoben wurde, dass die unmittelbar binnendeichs des SPA "Niedersächsisches Wattenmeer" gelegenen Hochwasserrastflächen u.a. im funktionalen Zusammenhang mit den Vorlandflächen des Wattenmeeres wichtig seien. Der darauf erarbeitete Vorschlag V 63 (www.umwelt.niedersachsen.de/master/C28600144_L20_D0_I598_h1.html) führt als wertbestimmende Vogelbestände die Wiesenweihe, das Blaukehlchen, die Weißwangengans und den Goldregenpfeifer sowie (Zugvögel) den Schilfrohrsänger, den Großen Brachvogel, die Lachmöwe und die Sturmmöwe an. Die vorgesehene Abgrenzung des Gebiets stieß bei Vogelschutz-Interessierten auf Kritik, weil nicht das gesamte IBA-Gebiet erfasst werde (u.a. Schreiben des "Wattenrates" vom 6. Dezember 2006 - unter www.wattenrat.de/aktuell/aktuell198.htm - und des Arbeitskreises Umweltschutz vom 28. Februar 2007 - unter www.wattenrat.de/aktuell/aktuell206.htm -).

Das Kabinett beschloss die Nachmeldung entsprechend dem Vorschlag V63 am 26. Juni 2007 (Pressemitteilung vom gleichen Datum). Der Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) führt das Gebiet dementsprechend in seiner Liste über EU-Vogelschutz-Gebiete in Niedersachsen (Stand Dezember 2007) (http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C46772082_L20.pdf). Die Lage des Gebiets ergibt sich aus der von ihm herausgegebenen (unter www.nlwkn.niedersachsen.de > Naturschutz > Veröffentlichungen > Neuerscheinungen auch online verfügbaren) Übersichtskarte der Natura 2000-Gebiete in Niedersachsen (Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 1/2008) sowie - auch im Detail - aus der Interaktiven Umweltkarte der Umweltverwaltung für die EU-Vogelschutzgebiete (www.kartenserver.niedersachsen.de/www/NLWKN_Natur/MU_EU_BSG/viewer.htm). Die vollständigen Gebietsdaten zum Stand Mai 2008 sind über www.nlwkn.niedersachsen.de > Naturschutz > Natura 2000 > Downloads abrufbar.

Mir seinem am 27. Juli 2005 eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller geltend:

Er habe bereits umfängliche Einwendungen gegen das seinerzeitige Planfeststellungsverfahren des Landkreises G. erhoben, das auf rechtliche Bedenken der Antragsgegnerin im November 2003 eingestellt worden sei. Dieser selbst fehle die Zuständigkeit für die Planung, weil es um eine Verlegung der Landesstraße 5 gehe, die mit mehreren Straßenkreuzungen und Wasserstraßenüberquerungen zum Teil außerhalb der Ortsdurchfahrt verlaufe. Dies könne nach § 33 NStrG nicht Gegenstand einer Bauleitplanung sein.

Hinzu komme, dass das Vorhaben mit einem Kreisel in den Bereich des Nordseedeiches hineingeplant werde; für die Deichsicherheit sei letztlich aber das Land zuständig.

Dass tatsächlich eine Landesstraße und nicht eine kommunale Entlastungsstraße geplant werden, ergebe sich auch aus dem Planfeststellungsbeschluss des Landkreises G. vom 22. März 2006 für die Durchführung von Gewässerausbaumaßnahmen im Rahmen des Baus der Kommunalen Entlastungsstraße in der Stadt B., Ortschaft E.. Darin heiße es, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die derzeit als Kommunale Entlastungsstraße deklarierte Verkehrsanlage später einmal durch das Land übernommen werde. Die Antragsgegnerin selbst habe an anderer Stelle eingeräumt, dass es ihr nicht um eine "Entlastungsstraße" gehe. In einer Arbeitskreissitzung "Dorferneuerung E. " vom 25. Oktober 2004 sei vom "Bau der Kommunalen Entwicklungsstraße" die Rede gewesen. Das treffe die tatsächlichen Absichten, denn bezweckt sei die Entwicklung der landwirtschaftlichen Flächen, die an die bisherige Bebauung anschlössen.

Die Planung sei nicht erforderlich. Die "Bürgerinitiative E. gegen die Umgehungsstraße" habe sich dagegen vehement zur Wehr gesetzt, weil die in E. ansässigen Kaufleute und privaten Vermieter zu Recht befürchteten, dass nachhaltig Kaufkraft verloren gehe. Der Neubau der Straße werde etwa 5 Millionen € verschlingen, aber selbst in der Hochsaison nur 22,4 % des Verkehrs aufnehmen können, der als Durchgangsverkehr gezählt werde. Die Mitglieder der Bürgerinitiative kritisierten zu Recht, dass die Verkehrszählungen veraltet seien und außerdem an wenigen Stunden eines Sommertages, an der der größte Tourismusbetrieb des ganzen Jahres geherrscht habe, erhoben und auf 24 Stunden hochgerechnet worden seien. Es gebe wesentlich kostengünstigere Alternativen zur Umgehungsstraße, etwa Parkplätze am Ortsrand für Tagesgäste. Als Alternative komme auch der vorhandene F. weg in Betracht. Anfang 2005 habe im Geschäftszimmer des Bauamtsleiters auch noch ein Plan mit einer anderen Variante gehangen, die von B. westlich an E. vorbeiführe.

Tatsächlich bestehe kein Bedarf für eine Entlastungsstraße. Die Verkehrszählung stamme aus dem Jahr 1998 und sei nicht repräsentativ, weil Messungen lediglich zu Spitzenzeiten vorgenommen worden seien. Auch in den Sommermonaten steige die Verkehrsbelastung nicht; tatsächlich sei E. eher beschaulich. Außerdem sei die Verkehrszählung für eine andere geplante Trassenführung vorgenommen worden.

Der Bebauungsplan leide an schwerwiegenden Abwägungsmängeln. Seine Begründung stelle in weiten Passagen einen Etikettenschwindel dar. Ursprünglich habe die Entlastungsstraße in weiterem Abstand vom Ort E. gebaut werden sollen. Da er nicht bereit gewesen sei, umfangreiche Ländereien an die Antragsgegnerin zu veräußern, u.a. zum Zwecke der Anlegung eines strandnahen Campingplatzes sowie der Verlagerung des Gewerbebetriebs "Sonnentherme", habe die Antragsgegnerin kurzerhand von dieser Planung Abstand genommen und nunmehr eine Trassierung gewählt, die seinen Betrieb zerschneide und damit zerstöre. Welches Ziel sie verfolge, ergebe sich aus ihrer eigenen Veröffentlichung "Leitbild für das Nordseeheilbad B. -E. " aus dem Jahr 2002, wonach auf seinen Grundstücken ein Vier-Sterne-Hotel, ein Ferienpark, ein Komfort-Campingplatz und weitere "Schlechtwetterangebote" vorgesehen seien, was allerdings in der Begründung zum Bebauungsplan nicht erwähnt werde.

Wenn sein Hof auf diese Weise "umzingelt" werde, hätten die dadurch bedingten Probleme in dem Bebauungsplan selbst abgearbeitet werden müssen, d.h. auch seine anderen Flächen mit überplant werden müssen. Man habe ihm jedoch nicht einmal angemessene Entschädigungsangebote gemacht, sondern wolle ihm für die Abtrennung des Hofgebäudes von zwei Dritteln seiner Ländereien nicht einmal 1,- €/qm Entschädigung zugestehen.

Die in der Begründung zum Bebauungsplan angesprochene ausgedehnte Stellplatzanlage für etwa 1020 Kfz zwischen Deich und Oldendorfer Tief sei formell und materiell illegal. Diese Flächen hätten seine Eltern 1964 zur Vermeidung eines angedrohten Enteignungsverfahrens an die Deichacht veräußert, die sie angeblich als Gegengewicht zu dem durch Deichverstärkungs- und Erhöhungsbaumaßnahmen erhöhten Druck auf dem binnenseitigen Deichfuß benötigt habe. Tatsächlich habe der gemeindeeigene Kurverein dann die Anlegung der Stellplatzanlage beauftragt. In Reaktion auf einen von ihm gestellten Antrag auf hoheitliches Einschreiten gegen die illegale Parkplatznutzung habe die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen. Die "Entlastungsstraße" diene gerade auch der besseren Erreichbarkeit dieser illegalen Stellplatzanlage.

Die Darstellungen der Antragsgegnerin zur Bewirtschaftung seiner Hofflächen seien unzutreffend. Vertragliche Beziehungen hätten ursprünglich nur mit einem Hauptpächter bestanden, der bis 2004 die gesamte Fläche von etwa 70 ha gepachtet habe. Dieser habe dann wegen des bevorstehenden Straßenbaus kein Interesse an einer Fortführung des Vertrages gehabt. Darauf habe er sich kurzfristig neue Pächter suchen müssen, die Flächen aber nicht mehr zu den früheren Konditionen verpachten können.

Unzutreffend sei, dass er keine sachgerechte und nachhaltige Bewirtschaftung im landwirtschaftlichen Sinne bezwecke. Es sei nicht von ihm zu vertreten, dass sein früherer Pächter die Fläche im Jahre 2004 gekündigt und einen Graben im Herbst 2004 nicht ordnungsgemäß gereinigt habe, was selbstverständlich nachgeholt worden sei. Gerade die jetzige Planung sei es, die eine vernünftige landwirtschaftliche Nutzung erschwere, weil sich nun kein Pächter für die gesamte Fläche finden lasse.

Das Flurbereinigungsverfahren werde ihm keine Vorteile bringen, weil die Hofflächen seit mehreren Jahrhunderten arrondiert seien. Die Flurbereinigungsbehörde habe schon mitgeteilt, dass sie kein adäquates Ersatzland anbieten könne. Gleichwohl verlange sie schon Abschlagszahlungen in beträchtlicher Höhe.

Ein Schreiben vom 1. November 2004, in dem er sich umfänglich mit der Bauleitplanung auseinandergesetzt habe, sei dem Rat der Stadt B. nicht vorgelegt worden. Schon deshalb liege ein eklatanter Abwägungsfehler vor.

Der Naturschutzverband "BUND" habe einem Leserbrief zufolge ein umfangreiches Rechtsgutachten zu der Planung vorgelegt, das in den Akten ebenfalls nicht aufzufinden sei. Offenbar handele es sich hier um ein faktisches Vogelschutzgebiet.

Der Antragsteller beantragt,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 20. September 2004 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 67 "Kommunale Entlastungsstraße E. " - Teilpläne I und II - für unwirksam zu erklären,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor:

Für die Wirksamkeit des Bebauungsplanes sei es ohne Belang, wer Träger der Straßenbaulast sei; nach § 38 NStrG ersetze ein Bebauungsplan ein straßenrechtliches Planfeststellungsverfahren nicht nur für Gemeindestraßen, wie die entsprechende Regelung in § 17 Abs. 3 FStrG zeige.

Die Trassenführung sei sachgerecht. Die Ziel- und Quellverkehre der touristisch stark frequentierten Bereiche im Osten und Westen von E., die in den Sommermonaten ca. zwei Drittel der Gesamtverkehrsmenge ausmachten, sollten um den Ortskern herumgeführt werden. Zugleich sollten im Zuge der Baumaßnahmen benötigte Flächen gesichert und nach Möglichkeit Flächen für naturschutzrechtlich erforderliche Kompensationsmaßnahmen in unmittelbarer Nähe der Straße vorgehalten werden. Außerdem würden auf einer weiteren Teilfläche im Bereich des so genannten Oldendorfer Hammers zusätzliche Kompensationsmaßnahmen geplant. Jährlich besuchten ca. 90.000 Touristen mit ca. 860.000 Übernachtungen E.. Die Funktionen als Urlaubsort führten wegen des hohen Anteils an Durchgangsverkehr zu einer problematischen Belastung. Die Entlastungsstraße sei auf Grund einer entsprechenden Verkehrsuntersuchung geplant worden, um einen wichtigen Beitrag dazu zu leisten, dass E. den Titel als anerkanntes staatliches Nordseeheilbad nicht verliere.

Hierzu seien mehrere Trassenvarianten untersucht und abgewogen worden. Die Trassenvariante A 1 sei die kürzeste Neubaustrecke, die auch aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes den Vorrang verdiene. Ein größerer Bogen um den Ort herum sei schon aus Gründen des Vogelschutzes nicht in Betracht gekommen. Ein faktisches Vogelschutzgebiet bestehe im Trassenverlauf jedoch nicht, der davon umschlossene Bereich sei schon zu sehr anthropogen überformt.

Langfristig biete die geplante Trasse die Möglichkeit einer behutsamen Ortserweiterung. Insoweit würden die Flächen zwischen der Ortslage und der neuen Straße aufgewertet. Auch gegenüber der Nullvariante zeigten sich eindeutige Vorzüge: Die Planung schaffe die Möglichkeit der Entlastung des eigentlichen Ortskerns und trage so zur Verbesserung der Wohn-, Arbeits- und Freizeitbedürfnisse der Bevölkerung bei. Zugleich werde dem Durchgangsverkehr eine bessere und konfliktfreiere Verkehrsanbindung geboten.

Eine vom Antragsteller befürchtete Verhinderung von Entwicklungen trete nicht ein. Tatsächlich diene die Entlastungsstraße einer Aufwertung des Innenbereichs und der Schaffung von Entwicklungspotentialen im Einklang mit dem 2002 herausgegebenen "Touristischen Leitbild für das Nordseeheilbad B. -E. ", der bisherigen Flächennutzungsplanung und im Zusammenwirken mit der Dorferneuerung.

An allen relevanten Immissionsorten sei sichergestellt, dass die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung eingehalten würden; dies werde durch eine schalltechnische Begutachtung belegt. Die Begründung zum Bebauungsplan habe sich auch mit einer zukünftigen Erweiterung des Wohnsiedlungsbereiches befasst und insoweit die DIN 18005 zugrunde gelegt, die niedrigere Orientierungswerte enthalte.

Die Nutzung dieser Flächen sei allerdings einem eigenen Planverfahren vorbehalten. Dabei seien auch Hotels, Gewerbebetriebe und Campingplätze als Siedlungsfläche zu bezeichnen.

Die Abwägungstabelle habe auch das Argument des Antragstellers zurückgewiesen, dass die Entlastungsstraße keinen Beitrag zur Lösung der Verkehrsprobleme leiste. Tatsächlich trage sie danach zu einer Verlagerung der Verkehre bei und entlaste den Ortskern. Sie ermögliche es den Gästen, einerseits das Auto für die An- und Abfahrt zu benutzen und andererseits zu einer innerörtlichen Verkehrsentlastung beizutragen. Mit anderen Konzeptionen wie etwa großzügigen Parkplatzangeboten am Ortsrand wäre eine vergleichbare Entlastung nicht erreicht worden.

Die Stellplatzanlage des Kurvereins werde in einem eigenen Planverfahren behandelt; beide Verfahren seien voneinander unabhängig. Im Übrigen sei die Genehmigungsfrage unklar; es handele sich um eine öffentliche Verkehrsfläche im Deichschutzbereich auf einem planfestzustellenden Deich, der durch Notverfügung genehmigt worden sei. Der Parkplatz werde im Flächennutzungsplan dargestellt und sei strategisches Planelement.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers seien die tragenden Gründe für den Bebauungsplan in der Begründung dargestellt; daneben gebe es keine "wahren Gründe".

Die Eigentumsbelange des Antragstellers, insbesondere die Durchschneidung seiner landwirtschaftlichen Flächen, seien hinreichend abgewogen worden. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass er selbst keinen landwirtschaftlichen Betrieb unterhalte, sondern Flächen an verschiedene Pächter verpachtet habe. Zudem sei die Planung von der gebotenen Berücksichtigung von Belangen des Natur- und Umweltschutzes als auch von städtebaulichen Gesichtspunkten bestimmt gewesen. Die Trasse sei so weit wie angemessen an die Ortslage herangeführt worden, biete aber zugleich in dem Zwischenbereich zwischen Ortslage und Trasse maßvolle städtebauliche Erweiterungsmöglichkeiten. Den Durchschneidungswirkungen im Bereich der Flächen des Antragstellers sei durch eine Querungsmöglichkeit (Viehtrift) Rechnung getragen worden. Eine Existenzgefährdung des Hofes wäre auch bei einer Eigenbewirtschaftung nicht gegeben.

Zudem sei es nicht unüblich, dass Hofflächen durch Erschließungsstraßen durchschnitten würden. In der Begründung zum Bebauungsplan werde auf mehrere Erschließungswege der Flächen hingewiesen. Für den Viehtrieb seien gesonderte Bauwerke vorgesehen. Die Gebäude seien von der Bewirtschaftung völlig abgekoppelt. Im Flurbereinigungsverfahren sollten mögliche Beeinträchtigungen durch Grundstückstausch weiter gemindert werden.

Nach ihren Informationen seien die Hofflächen an mehrere Landwirte verpachtet, die nicht selbst Anlieger der Flächen seien, sondern diese im Wesentlichen lediglich als Stilllegungsflächen nutzten, um qualitativ höherwertiges Land nicht stilllegen zu müssen. Es werde zwar bei Ausführung des Vorhabens zu eher geringfügigen Einschränkungen kommen. Tatsächlich würden aber auch erhebliche Verbesserungen durch Grabenverlegung und Flurneuordnung eintreten. Von einer Enteignung könne nur in Bezug auf die vom Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen selbst gesprochen werden. Im Übrigen würden die landwirtschaftlichen Flächen unmittelbar nicht enteignend beeinträchtigt.

Die Erreichbarkeit der Flächen sei nicht in Frage gestellt, werde aber aktuell auch nicht benötigt. Für Ackerbauern und Lohnunternehmer sei die Erreichbarkeit über eine Entlastungsstraße sogar von Vorteil. Lediglich der Viehtrieb würde durch Umwege oder eventuelle Straßensicherungsmaßnahmen erschwert. Die Pächter mit ihren Stilllegungsflächen und dem geringen Fahrbedarf würden gering beeinträchtigt. Eine ortsunabhängige Straßenanbindung komme ihnen sogar entgegen. Die Berichte der Unteren Wasserbehörde, der Deich- und Sielacht und der ehemaligen Pächter ließen keinen Schluss darauf zu, dass der Antragsteller eine sachgerechte und nachhaltige Bewirtschaftung im landwirtschaftlichen Sinne bezwecke. Der nachlässige Umgang mit den im Marschland notwendigen Entwässerungsmaßnahmen führe zu einer nachhaltigen Schädigung der landwirtschaftlichen Flächen. Die Maßnahmen der Flurbereinigung und der Entwässerung im Rahmen des Verfahrens verbesserten die landwirtschaftlichen Möglichkeiten im Vergleich zum vernachlässigten Bestand.

Von einer Vernichtung des Hofes könne keine Rede sein. Zudem seien in der Vergangenheit wiederholt Verhandlungen über den Erwerb von Flächen geführt worden, die an den Kaufpreiserwartungen des Antragstellers gescheitert seien. Als Option sei eine einheitliche Bewirtschaftung durch die Planung nicht ausgeschlossen. Die sich ggfs. ergebenden Nachteile seien nicht so schwerwiegend, dass die für die Trasse sprechenden Gesichtspunkte nicht zuletzt des Umwelt- und Naturschutzes zurückgestellt werden müssten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller wird durch den angegriffenen Bebauungsplan nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Frage, ob die Antragsgegnerin zur Planung der vorgesehenen Straße überhaupt berufen war, entscheidet sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht vorrangig nach straßenrechtlichen Vorschriften, sondern im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nach § 1 Abs. 3 BauGB (BVerwG, Urt. v. 28.1.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 = DVBl. 1999, 1288 = NVwZ 1999, 1222; vgl. auch Beschluss vom 15.8.2007 - 4 BN 30.07 -, juris; Menke, NVwZ 1999, 950).

Soweit in der Antragsschrift aus der Begründung des Bebauungsplanes (S. 11) geschlossen worden ist, dass die Landesstraße 5 insgesamt auf die neue Trasse verlegt werde, handelt es sich um ein Missverständnis. Die genannte Begründung geht zunächst ausdrücklich davon aus, dass die geplante Straße ihrer Verkehrsbedeutung nach eine kommunale Straße sei. Die Vereinbarung mit dem Straßenbauamt J. ist lediglich für ein Teilstück vorgesehen, in dem die östliche Anbindung der Landesstraße 5 (bisher über die Straße Westbense) an die Landestraße 8 auf die E. er Straße und die neue Trasse verlegt wird; der weitere Verlauf der Landesstraße 5 über die Hauptstraße soll davon nicht betroffen sein. Überlegungen, die die Antragsgegnerin in anderem Zusammenhang anstellen mag - etwa in einem Arbeitskreis Dorferneuerung -, sind jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Auch wenn die zu erwartende Verkehrsbedeutung nicht zutreffend eingeschätzt worden sein sollte, ergibt sich daraus nicht von vornherein ein Planungsfehler. Anders als bei der normalen straßenrechtlichen Planfeststellung, die strikte Zuständigkeitsregeln zu beachten hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.1.2006 - 7 ME 288/04 -, NdsVBl. 2006, 198; Urt. v. 6.6.2007 - 7 LC 97.06 -, Leitsätze in DVBl. 2007, 1184 und NVwZ-RR 2008, 23, Volltext bei juris und in der Rechtsprechungsdatenbank des Oberverwaltungsgerichts; dazu BVerwG, Beschl. v. 6.5.2008 - 9 B 64.07 -, NVwZ 2008, 795), gibt das Straßenrecht der Straßenplanung durch Bebauungsplan relativ breiten Raum. Nach § 38 Abs. 3 NStrG ersetzen Bebauungspläne nach § 9 BauGB eine Planfeststellung nach § 38 Abs. 1 NStrG für Landes- und Kreisstraßen. Entsprechendes gilt nach den §§ 17, 17 b Abs. 2 FStrG für Bundesfernstraßen. Die Bauleitplanung ist mithin aus der Sicht des Straßenrechts nicht auf die Planung von Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 NStrG beschränkt. Gerade für Großstädte, deren Zentren häufig von Bundes- und Landesstraßen gequert werden, würde die örtliche Planung anderenfalls auch ohne hinreichende sachliche Gründe erschwert.

An der Offenheit des Straßenrechts für die Bauleitplanung ändert auch der vom Antragsteller unter Bezugnahme auf die Querungen anderer Verkehrswege herangezogene § 33 NStrG nichts. Dabei ist der Argumentation des Antragstellers zu entnehmen, dass er irrtümlich noch eine frühere Regelung des § 38 NStrG in Kraft glaubt, auf die sich § 33 Abs. 2 Satz 1 NStrG fälschlicherweise noch bezieht. Diese Vorschrift lautete in ihre Fassung vom 24. September 1980 (GVBl. 1980, 360): "Über den Bau neuer sowie über die Änderung bestehender Kreuzungen wird vorbehaltlich des § 38 Abs. 3 durch die Planfeststellung entschieden." Die in Bezug genommene Vorschrift lautete auszugsweise: "Die Planfeststellung kann in den Fällen des § 42 Abs. 3 oder bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben ..." Darauf bezieht sich offenbar der Antragsteller mit seinem Hinweis darauf, dass das Vorhaben keineswegs unter die Unerheblichkeitsschwelle des § 38 Abs. 3 NStrG falle.

Abs. 3 des § 38 NStrG wurde allerdings durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. September 2002 (GVBl. 2002, 378) gestrichen und der bisherige Absatz 4 wurde Absatz 3. Eine Anpassung des § 33 Abs. 2 Satz 1 NStrG erfolgte offenbar aus Versehen nicht, so dass die dortige Bezugnahme nunmehr irreführt.

Darauf kommt es aber im Ergebnis nicht an, weil die Antragsgegnerin eine unwesentliche Bedeutung im Sinne des alten § 38 Abs. 3 NStrG nicht reklamiert hat. Sie hat vielmehr von vornherein nur auf den jetzigen Gehalt des § 38 Abs. 3 NStrG abgestellt, der dem früheren Absatz 4 entspricht.

Ein anderes Ergebnis folgt schließlich auch nicht aus der Vorschrift des § 37 NStrG. Die Antragsgegnerin hat deren Anforderungen genügt, indem sie nach ihrem Absatz 2 die Straßenbaubehörde rechtzeitig unterrichtet hat.

Nach der bereits genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1999 (a.a.O.), die der Senat u.a. schon seinem Urteil vom 12. Oktober 2006 (1 KN 44/04 -) zugrunde gelegt hat, ist die Erforderlichkeit einer Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) erst dann in Zweifel zu ziehen, wenn die Planung aus kompetentiellen oder sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Besteht die Möglichkeit, dass die Straßenbaulast einem anderen Straßenbaulastträger als der planenden Gemeinde selbst "zuwächst", die Straße also nach § 7 Abs. 1 NStrG umzustufen ist, reicht es aber aus, wenn das dann zuständige Straßenbauamt dem Vorhaben zugestimmt hat. Das war hier der Fall. Das Straßenbauamt J. hat mit Schreiben vom 6. April 2004 lediglich verlangt, dass für die Anbindung der neuen Straße an die Landesstraßen 5 und 8 Verwaltungsvereinbarungen abgeschlossen werden und dass der Baulastträger der genannten Landesstraßen von jeglichen Forderungen freigestellt wird, die sich aus der Bauleitplanung ergeben können (insbesondere Lärmschutzmaßnahmen). Aus der Entstehungsgeschichte des Vorhabens wird auch deutlich, dass die Antragsgegnerin nicht andere Straßenbaulastträger in eine "Opferrolle" drängt, wie das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat. Das vorangegangene Planfeststellungsverfahren ist offenbar gerade deshalb eingestellt worden, weil Zweifel an der Zuständigkeit des Landkreises bestanden, nicht aber an der Sinnhaftigkeit des Vorhabens. Der Antragsteller trägt auch selbst vor, dass der Landkreis G. am 22. März 2006 einen Planfeststellungsbeschluss mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung zur Durchführung von Gewässerausbaumaßnahmen im Rahmen des Baus der Kommunalen Entlastungsstraße in der Stadt B., Ortschaft E. gefasst hat. Das spricht eindeutig dafür, dass die fachlich betroffenen Behörden an einem Strang ziehen.

Selbst wenn man mit der engeren Auffassung des VGH München (Urt. v. 12.10.2007 - 8 N 06.783 -, juris) in der Bauleitplanung für eine überörtliche Straße stets einen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führenden Fehler sehen wollte - was die oben genannten Vorschriften des Niedersächsischen Straßengesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes insoweit "leer laufen" ließe - , lägen die Voraussetzungen dafür im vorliegenden Fall im Bereich der Teilpläne I und II nicht vor. Denn es ist keineswegs gesichert, dass die (ihrer Fahrstrecke nach ohnehin längere) Entlastungsstraße gerade den Landesstraßenverkehr auf sich ziehen wird. Da der Hafen der Antragsgegnerin für die Verkehrsströme hier eine zentrale Bedeutung hat, ist vielmehr zu erwarten, dass der überregionale Verkehr diesen Hafen weiterhin überwiegend zum Bezugspunkt haben wird, also nicht den Charakter von Durchgangsverkehr hat. Für diesen Verkehr ist also eine "Umgehungsstraße" nur von Interesse, soweit der Hafen nicht unmittelbar vom Ortszentrum her aufgesucht werden soll, sondern - wie offenbar die Fährhafenparkplätze - gewissermaßen von der Seite her. Insgesamt handelt es sich jedoch um eine eher atypische Verkehrslage, die in Bezug auf die Straßenklassifizierung schwierige prognostische Probleme mit sich bringt. Die von der Antragsgegnerin im Einklang mit anderen Behörden auf Grund ihrer Verkehrsuntersuchung gewonnene Einschätzung wird durch die Argumente des Antragstellers vor diesem Hintergrund nicht so erschüttert, dass sie - was allein ausreichen würde - als offensichtlich fehlsam anzusehen wäre.

Hinzu kommt hier noch, dass die vorgesehene Straße nach beiderseitigen Erwartungen im Westen des Ortes das Areal für weitere Bebauung vorbereitet. Das wird nicht ohne Rückwirkungen auf das Aufkommen an Quell- und Zielverkehr bleiben.

Auch im Übrigen scheitert die Planung nicht am Maßstab der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Diese Vorschrift eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene "Verkehrspolitik" zu nutzen (BVerwG, Beschl. v. 22.4.1997 - 4 BN 1.97 -, NVwZ-RR 1998, 217; Urt. v. 28.1.1999 - 4 CN 5.98 -, a.a.O.; Urt. v. 7.6.2001 - 4 CN 1.01 -, BVerwGE 114, 301 = NVwZ 2001, 1280; Beschl. v. 15.8.2007 - 4 BN 30.07 -, juris). Der örtliche Bezug der Planung kann angesichts der räumlichen Lage der Straße im Vorfeld der Siedlungsflächen und der zu bewältigenden Verkehrsprobleme nicht in Abrede genommen werden. Gegen die Erforderlichkeit spricht dabei nicht, dass die Stichhaltigkeit der dem Planungsverfahren zugrunde gelegten Verkehrsprognose bezweifelt worden ist. Diese ist zwar aus dem vorangegangenen (abgebrochenen) Planfeststellungsverfahren nicht zu den Akten des Bauleitplanverfahrens genommen worden; die dagegen gerichteten Angriffe sind jedoch bereits ihrer Art nach nicht geeignet, die Methodik der Verkehrsprognose in Zweifel zu ziehen. Soweit eine Verkehrsuntersuchung vorhandene Verkehrsströme ermittelt, ist es zunächst unerheblich, für welche Trassenplanung dies geschieht. Im Übrigen dient die für eine Straßenplanung vorzunehmende Verkehrsprognose regelmäßig unterschiedlichen Zwecken - nicht zuletzt als Grundlage für Lärmprognosen -, so dass sie sich sowohl gegen den Vorwurf zu hoher als auch zu niedriger Annahmen rechtfertigen muss; sie kann und darf also nicht Werte zugrunde legen, die in Bezug auf bestimmte Einzelaspekte auf der sicheren Seite liegen. In aller Regel müssen die für die Prognose vorgenommenen Verkehrszählungen nicht nur nach anerkannten Methoden durchgeführt, sondern auch umgerechnet werden, um die bekannten jahreszeitlichen und sonstigen Schwankungen in der Verkehrsdichte auszugleichen. Darüber hinaus sind sie für zukünftige Entwicklungen auch "hochzurechnen", soweit die allgemeine Verkehrsentwicklung eine Verkehrszunahme erwarten lässt. Der Vorwurf einer "Hochrechnung" oder der Vornahme der Verkehrszählung in einer besonders verkehrsreichen Jahreszeit ist also für sich genommen nicht geeignet, eine Verkehrsprognose in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Angriffe auf die der vorliegenden Verkehrsprognose zugrunde liegende Methodik sind jedoch nicht ersichtlich.

Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans steht erst recht nicht unter dem Gesichtspunkt der Finanzierbarkeit des Vorhabens in Frage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan, der die Trasse einer Landesstraße festsetzt, dann nicht erforderlich, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraumes von etwa 10 Jahren nach Inkrafttreten des Plans ausgeschlossen erscheint (Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856). Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung kann diese 80 % der Kosten nach dem GVFG erwarten; die restlichen 20 % könne sie angesichts ihrer Schuldenfreiheit ohne weiteres selbst tragen.

Ebenfalls ausreichend ist es unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB, dass die mit einem Straßenvorhaben verbundenen deichrechtlichen Fragen - hier also diejenigen nach den §§ 15 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Satz 2 NDG - absehbar lösbar sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.5.2000 - 1 L 2995/98 -, NVwZ-RR 2001, 152; Urt. v. 17.2.2005 - 1 KN 151/04 -, BauR 2005, 1749). Das ist hier durch den begleitenden Planfeststellungsbeschluss des Landkreises G. vom 22. März 2006 sichergestellt, der deichrechtlich abschließend regelt, dass alle Arbeiten am Hauptdeich rechtzeitig vorher einvernehmlich mit der Deichacht abzustimmen sind; den Anforderungen der Deichacht sei Genüge zu tun. Die Deichacht hatte im Planaufstellungsverfahren selbst keine Einwände erhoben; die Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung im nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren wurde von der Antragsgegnerin akzeptiert. Angesichts der faktischen Geringfügigkeit der Deichberührung durch den vorgesehenen Kreisel, der in die Deichschutzzone hineinragt, genügt dieses Vorgehen formell und materiell den deichrechtlichen Anforderungen. Die "Umgestaltung" eines Deiches durch Bebauungsplan, die das OVG Schleswig im Hinblick auf § 38 BauGB als unzulässig angesehen hat (Urt. v. 22.11.2007 - 1 KN 11/06 -, NordÖR 2008, 344), steht hier nicht in Rede.

Die Erforderlichkeit der Planung kann schließlich nicht mit dem Argument in Abrede genommen werden, die Antragsgegnerin habe mit ihrem "Leitbild" deutlich gemacht, dass sie für die landwirtschaftlichen Flächen des Antragstellers weitergehende städtebauliche Absichten habe. Dass sie hier Entwicklungsmöglichkeiten sieht, ergibt sich bereits aus der Begründung zum Bebauungsplan selbst, ist also nicht verheimlicht worden. Es gibt auch keinen Rechtssatz dahin, dass eine Bauleitplanung für einen bestimmten räumlichen Bereich stets "komplett" zu erfolgen habe. Ebenso wie bei der Abschnittsbildung in der Straßenplanung kann es vielmehr sinnvoll sein, stufenweise vorzugehen oder bestimmte - vor allem dringliche - Planungsmaßnahmen vorab zu ergreifen. Es ist dann Frage des Einzelfalls, ob es sich um eine sachgerechte Planung handelt oder ob für Folgeplanungen "Zwangspunkte" gesetzt werden, die der betroffene Bürger ihrerseits nicht hinnehmen muss. Für letzteres ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte. Ganz ersichtlich werden die "innenliegenden" Flächen an die Ortslage in einer Weise herangedrückt, die die Frage nach einer weiteren Bebauung aufdrängt. Weder folgt eine solche Bebauung hier aber zwangsläufig noch wäre sie schon so weit vorbestimmt, dass der Antragsteller dadurch schon aktuell in seinen Rechten und Interessen berührt sein könnte. Auch die jetzigen Preisvorstellungen der Antragsgegnerin für das zum Straßenbau zu erwerbende Land hätten für ein neuerliches Planungsverfahren keine Bedeutung mehr. Für die im "Leitbild" angesprochenen Vorhaben wäre eine Enteignung nicht in gleicher Weise vorstellbar wie für ein Straßenbauvorhaben, so dass der Antragsteller seine Interessen in der weiteren Planung mit anderem Gewicht einbringen könnte.

Der Bebauungsplan ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des europäischen Vogelschutzes fehlerhaft, der allerdings von den Beteiligten selbst nicht besonders in den Vordergrund gestellt worden ist. Insofern ist der Bebauungsplan allerdings nur deshalb nicht zu beanstanden, weil das Land Niedersachsen inzwischen noch Vogelschutzgebiete nachgemeldet hat.

Der Vogelschutz hat nach dem Grünordnungsplan erhebliches Gewicht im Planungsverfahren gehabt. Dieser bezieht sich dabei auch auf ein Gutachten von Schreiber zu den Vogelrastgebieten im Grenzbereich zum Nationalpark "Niedersächsische Wattenmeer" (1998) und bekundet insoweit Übereinstimmung mit dessen Einschätzungen. Insbesondere in dem Maßnahmenblatt 24 A/E werden erhebliche Kompensationsmaßnahmen im jetzigen Teilplan IV vorgestellt. Eine Fehlerhaftigkeit des Grünordnungsplanes ist insoweit nicht geltend gemacht worden.

Das Gebiet steht auch nicht (mehr) als sog. faktisches Vogelschutzgebiet unter unmittelbarem Schutz der Vogelschutz-Richtlinie (vgl. zu den rechtlichen Grundlagen: BVerwG, Beschl. v. 13.3.2008 - 9 VR 9.07 -, NuR 2008, 495):

Die Vogelschutz-Richtlinie bezweckt den Schutz, die Pflege und Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße (Lebensräume) für die Erhaltung aller im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wild lebenden Vogelarten (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Vogelschutz-Richtlinie). Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Vogelschutz-Richtlinie sind Beeinträchtigungen und Störungen der Lebensräume und Vogelarten in den geschützten Gebieten zu vermeiden. Für die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Vogelarten sind besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Insbesondere haben die Mitgliedstaaten die für die Erhaltung dieser Arten "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" zu Schutzgebieten zu erklären (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und 4 Vogelschutz-Richtlinie). Die Mitgliedstaaten haben bei der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten sind, einen fachlichen Beurteilungsspielraum (EuGH, Urt. vom 2.8.1993 - C 355/90 -, NuR 1994, 521; BVerwG, Beschl. v. 13.3.2008, a.a.O.). Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart u.a. die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotenzial und seine Netzverknüpfung (Kohärenz) sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art (BVerwG, Urt. vom 14.11.2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117, 149 = NVwZ 2003, 485).

Hier hätte der Umstand, dass K. -B. als IBA-Gebiet anerkannt war, der Planung an sich zunächst entgegengestanden (vgl. zur Bedeutung der IBA-Gebiete für den europäischen Vogelschutz z.B. BVerwG, Urt. v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 -, NVwZ 2006, 1161). Die Überlegungen, die die Antragsgegnerin hierzu in der Anlage zur Sitzungsvorlage für die Ratssitzung vom 20. September 2004 angestellt hat, waren zwar vor dem Hintergrund der Probleme achtbar, welche die defizitäre Meldepraxis des Landes aufgeworfen hatte, hätten bei gleichbleibendem Sachstand die Planung aber nur dann "gerettet", wenn die Annahme gutachtlich erhärtet worden wäre, dass das faktische Vogelschutzgebiet nicht bis an den Trassenbereich heranreichte.

Das war nicht nur unter dem Gesichtspunkt zwingenden Europarechts von Bedeutung, sondern auch in Bezug auf "schlichtes" Bauleitplanungsrecht. Denn die Eigenschaft eines Gebietes als potentielles Vogelschutzgebiet ist in der Abwägung zu berücksichtigen (OVG Lüneburg, Urt. v. 14.9.2000 - 1 L 2153/99 -, Nur 2001, 333 = BRS 63 Nr. 15; Urt. v. 24.3.2003 - 1 LB 3571/01 -, BRS 66 Nr. 14; Urt. v. 12.10.2006 - 1 KN 44/04 -, "Haller Wilhelm"; Urt. v. 27.2.2007 - 1 KN 2/07 -, "Biermannstraße").

Im Nachhinein ist nunmehr jedoch eine entscheidende Veränderung dadurch eingetreten, dass das Land das Vogelschutzgebiet V63 "Ostfriesische Seemarsch zwischen K. und B. " und andere Schutzgebiete aufgrund des Kabinettsbeschlusses vom 26. Juni 2007 nachgemeldet hat. Damit steht zugleich fest, dass diejenigen Bereiche, in denen die Nachmeldung flächenmäßig hinter dem ursprünglichen IBA-Gebiet zurückbleibt, nicht als faktisches Vogelschutzgebiet zu bewerten sind. Zwar ist ein faktisches Vogelschutzgebiet grundsätzlich auch dann noch zu berücksichtigen, wenn das Bundesland sein Gebietsauswahlverfahren für das europäische Netz "Natura 2000" für beendet erklärt hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 -, DVBl. 2003, 534). Inzwischen hat das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren jedoch einen fortgeschrittenen Stand erreicht, so dass in Deutschland das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz der Vogelschutzgebiete entstanden ist (vgl. Art. 4 Abs. 3 VRL). Dementsprechend verringert sich die gerichtliche Kontrolldichte und unterliegt Parteivorbringen, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine "Lücke im Netz" schließe, besonderen Darlegungsanforderungen (BVerwG, Beschl. v. 13.3.2008 - 9 VR 9.07 - NuR 2008, 495 unter Hinweis auf Urteile vom 21.6.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 und vom 14.11.2002 - 4 A 15.02, a.a.O.; vgl. zu den Substantiierungsanforderungen im Übrigen auch: BVerwG, Urt. v. 30.1.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678; Urt. v. 23.11.2007 - 9 B 38.07 -, UPR 2008, 112). Das gilt auch für die Frage der Gebietsabgrenzungen.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die EU-Kommission unter dem 27. Juni 2007 (IP/07/938) eine Pressemitteilung herausgegeben hat, wonach sie Deutschland und andere Staaten verklagen wolle, weil nicht genügend besondere Schutzgebiete ausgewiesen seien; auch Niedersachsen wurde besonders benannt. Eine entsprechende Klageschrift lässt sich in der Datenbank des Europäischen Gerichtshofs (http://curia.europa.eu/de/index.htm) nicht nachweisen, so dass die Vermutung nahe liegt, die etwa zeitgleich erfolgte Nachmeldung weiterer Gebiete habe dazu geführt, dass die Klageerhebung sich erübrigte.

Es kann offen bleiben, ob die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei Planfeststellungsverfahren (Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, Langtext Homepage BVerwG, Rdnrn. 256 f. zu Leitsatz 18) auch auf Normenkontrollverfahren übertragen werden kann. Danach sind abweichend von dem Grundsatz, dass es für die gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses auf die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass ankommt, Rechtsänderungen bei der Überprüfung zu berücksichtigen, die zum Fortfall eines Rechtsverstoßes führen. Denn hier liegt in der Gebietsnachmeldung und der dadurch bewirkten Netzschließung im Kern nur die Bestätigung bereits bei Satzungsbeschluss zugrunde gelegter fachlicher Annahmen, die von vornherein plausibel waren. Anders als die Bestimmung von IBA-Gebieten, die keine trennscharfen Gebietsabgrenzungen erforderte, hat eine Schutzgebietsfestlegung auch im Detail Rücksicht auf vorhandene Siedlungsbereiche zu nehmen. Soweit nicht Vögel geschützt werden sollen, die sich gerade in bewohnten Gebieten heimisch fühlen (und somit ohnehin nicht schutzbedürftig wären), sondern solche, die einen von Menschen nicht gestörten Raum für sich verlangen, liegt es nahe, das Vorfeld von Siedlungen nicht mit in den Schutzbereich einzubeziehen, weil die Vögel diese Flächen ohnehin meiden werden. Hier ist auch aus dem Grünordnungsplan nicht ersichtlich, dass der jetzige Trassenbereich besondere Bedeutung für die Schutzzone gehabt hätte. Andererseits kann argumentiert werden, dass jedes Zurückweichen der Schutzgebietsgrenzen zusätzliche menschliche Aktivitäten ermöglicht, die in das Schutzgebiet hineinwirken, also wiederum das "Glacis" der Schutzzone schmälert. Die neue Straßentrasse stellt vor diesem Hintergrund zwar keine "natürliche" Grenze zwischen Siedlungsbereich und Schutzzone dar, weil das Schutzgebiet auch ansonsten auf Straßenverläufe keine Rücksicht nimmt und auch Landesstraßen in den Schutzbereich einbezieht. Es ist aber jedenfalls auch nicht sachwidrig, eine Abgrenzung anhand einer vorhandenen Straßenplanung vorzunehmen.

Der angegriffene Bebauungsplan lässt auch keine Abwägungsfehler erkennen.

Ein Satzungsbeschluss über einen Bebauungsplan ist rechtswidrig, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Das Abwägungsgebot ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Schließlich liegt eine Verletzung auch vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen diesen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301).

Hier liegt zunächst kein Abwägungsausfall darin, dass die Begründung zum Bebauungsplan zwar umfangreiche Ausführungen zu verschiedensten Themen enthält, nicht aber solche, die sich mit der Abwägung der Belange Betroffener wie des Antragstellers befassen. Damit hatte sich zunächst bereits die Samtgemeinde B. im Zusammenhang mit der 83. Änderung des Flächennutzungsplanes ausführlich beschäftigt. Auch die Antragsgegnerin selbst hat die "Abwägungsvorschläge nach der öffentlichen Auslegung" und ihre Behandlung sorgfältig dokumentiert, die des Antragstellers unter II. 2. Die Befassung mit seinen Einwänden ist damit hinreichend belegt. Dabei mag es sein, dass nicht alle Stellungnahmen, die der Antragsteller überhaupt zu dem geplanten Vorhaben verfasst hat, vollen Umfangs zu den Planungsakten gelangt sind, insbesondere sein Schreiben an die Bezirksregierung Weser-Ems vom 1. November 2004. Das wäre aber nur zu beanstanden, wenn der Antragsteller diejenigen Schriftstücke, deren Nichtberücksichtigung er jetzt beanstandet, zum Bauleitplanungsverfahren selbst eingereicht hätte. Das war jedoch nicht der Fall. Den Schriftwechsel eines Bürgers mit anderen Behörden muss die Gemeinde nicht von sich aus kennen. Soweit mit vergleichbarer Zielrichtung geltend gemacht worden ist, in den Planungsakten fehle auch ein "umfangreiches Gutachten einer Anwaltskanzlei", das der BUND vorgelegt habe, dürften damit die "Anregungen zur 83. FNP-Änderung und zum B-Plan Nr. 67 'Kommunale Entlastungsstraße E. '" gemeint gewesen sein, die tatsächlich aber Gegenstand des Verfahrens waren.

Bei der Abwägung sind die berechtigten Interessen des Antragstellers nicht unangemessen hintangestellt worden.

Die aus dem Eigentum und seiner Nutzung resultierenden Interessen gehören zu den abwägungserheblichen Belangen (BVerwG, Beschl. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44). Daher ist das Grundeigentum als Belang in die Abwägungsentscheidung zugunsten betroffener privater Grundstückseigner einzustellen (BVerfG, Urt. v. 15.5.1985 - 2 BvR 397-399/82 -, BVerfGE 70, 35; BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338) und in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 6.10.1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57; Urt. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144; Beschl. v. 4.1.2007 - 4 B 74.06 -, ZfBR 2007, 273). Er kann nur durch gewichtige öffentliche Belange überwunden werden (VGH Mannheim, Urt. v. 22.4.1996 - 5 S 833/95 - BRS 58 Nr. 12). Bereits bei der Planaufstellung ist z.B. das Interesse einzelner Eigentümer an der Beibehaltung des Grundstückszuschnittes und der bisherigen Nutzung in der Abwägung zu berücksichtigen und mit gegenläufigen Privatinteressen zu einem fairen Ausgleich zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 22.5.2001 -, 1 BvR 1512 und 1677/97 -, BVerfGE 104, 1; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338). Auch in der Planungsschadensrechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird das hohe Gewicht dieser Gesichtspunkte deutlich (vgl. zur "isoliert eigentumsverdrängenden Planung" BGH, Urt. v. 11.7.2002 - III ZR 160/01 -, NJW 2003, 63; Urt. v. 19.7.2007 - III ZR 305/06 -, ZfBR 2007, 788). Der Senat hat deshalb etwa bei der Überplanung besiedelter Flächen zu der "Nachverdichtung" verlangt, dass Spielräume für eine gleichmäßige Berücksichtigung von Eigentümerinteressen nach Möglichkeit genutzt werden müssen (Urt. v. 5.9.2007 - 1 KN 25/07 -, Rechtsprechungsdatenbank des Nds. Oberverwaltungsgerichts und juris).

Anders als in diesen Fällen erlaubt eine Bebauungsplanung für eine Straße allerdings regelmäßig keine Rücksichtnahme auf vorhandene Grundstückszuschnitte, weil die Trassenführung in der optimalen Variante weitgehend durch Anforderungen an Kurvenradien, Anschlusspunkte an das vorhandene Verkehrsnetz und ähnliche Vorgaben determiniert ist.

Zugleich ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Flächen des Antragstellers zwar erheblichen Umfang haben, aber - in der Variationsbreite der Schutzwürdigkeit des Eigentums - jedenfalls keine gesteigerte Schutzwürdigkeit genießen. Der frühere landwirtschaftliche Hof mit seinen arrondierten Flächen besteht als "eingerichteter und ausgeübter landwirtschaftlicher Gewerbebetrieb" (vgl. zu diesem Topos: BGH, Urt. v. 13.12.2007 - III ZR 116/07 -, NVwZ-RR 2008, 297) nicht mehr; die Flächen sind verpachtet. Sie schlagen in der Abwägung im Wesentlichen demnach nur noch mit ihrem Marktwert zubuche. Insofern tritt allerdings auch keine Schmälerung der Position des Antragstellers dadurch ein, dass die Verpachtung in jüngerer Zeit möglicherweise mit Schwierigkeiten verbunden war, wobei nicht auszuschließen ist, dass dies auch Rückwirkungen auf den Zustand der verpachteten Flächen hatte. Denn diese Probleme sind im Zweifel schon durch den Umstand der Straßenplanung als solcher begründet. Die Verpachtung von Flächen, die teilweise für eine Straßenplanung in Anspruch genommen werden sollen, dürfte regelmäßig nur unter Schwierigkeiten und mit finanziellen Abstrichen möglich sein. Das kann die planende Gemeinde dem Grundstückseigentümer nicht entgegenhalten.

Nach dem vom Antragsteller vorgelegten Übersichtsplan werden in den Teilplänen I und II vornehmlich seine Eigentumsflächen von der Planung betroffen. Das kann nach Lage der Dinge aber nicht gegen ihn gerichtet sein, weil eine Straßenplanung im Bereich objektiv möglicher Trassenvarianten an seinen Eigentumsflächen nicht vorbeikäme. Soweit der Antragsteller auf eine frühere "Wunschtrasse" der Antragsgegnerin abhebt, die in "großem Bogen" um E. herumgeführt hätte, wäre deren Weiterverfolgung schon angesichts der dort verstärkt zu beachtenden Vogelschutzgesichtspunkte unrealistisch gewesen (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.12.2005 - 7 MS 91/05 -, NuR 2006, 185). Es drängt sich auch nicht auf, dass einer ortsnäheren Variante, die seine Flächen etwas mehr schonen würde, der Vorzug zu geben wäre. Sie würde die vorhandene Wohnbebauung stärker mit Lärm belasten und böte weniger Möglichkeiten, die Fläche zwischen vorhandenem Ort und Straße städtebaulich vernünftig weiterzuentwickeln.

Insgesamt sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des Antragstellers deshalb nicht so gewichtig, dass das Anliegen der Antragsgegnerin, eine nachhaltige Verkehrsentlastung zu erreichen, dahinter zurückstehen müsste. Im Vergleich zu den Verhältnissen bei anderen Straßenplanungsverfahren treten die für ihn entstehenden Nachteile kaum besonders hervor. Dafür, dass sie hier nicht überzubewerten sind, spricht auch der Umstand, dass der Antragsteller bei einem preislich besseren Angebot für die abzugebende Fläche zu einer Einigung bereit gewesen wäre. Die Bewertung dieser Flächen kann allerdings nicht im vorliegenden Verfahren überprüft werden.

Der Senat verkennt nicht, dass die Planung der Entlastungsstraße innerörtlich stark umstritten war, dass es vielfältige Argumente auch gegen sie gegeben hat und dass auch noch kein klares Konzept ersichtlich ist, wie im Ortskern mit der gewonnenen Entlastung umgegangen werden soll. Das relativiert im Ergebnis jedoch nicht das Gewicht der für die Planung sprechenden Gründe. So mag es sein, dass es dem Antragsteller widersprüchlich erscheint, wenn die im Ortskern eintretende Entlastung durch den Verkehr zu neu angesiedelten Läden, Geschäften und Wohnungen aufgezehrt wird. Eine solche Ortskernentwicklung gehört jedoch - womit der Senat aus einer Vielzahl von Verfahren um die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben sehr vertraut ist - zu den Grundanliegen jeder Gemeinde, wenn sie nicht in der Konkurrenz der Gemeinden untereinander massive Nachteile hinnehmen will. Es kann den politischen Gremien der Antragsgegnerin nicht angesonnen werden, den vom Antragsteller als "eher beschaulich" beschriebenen Zustand in E. zum Maßstab für die weitere Entwicklung zu machen.

Zugleich ist es ein gewichtiges Anliegen, den Kurortcharakter von E. zu erhalten und zu pflegen. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob die gegenwärtige Lärmbelastung bereits hierfür bestehende rechtliche Schranken überschreitet. Gerade Kurorte sind für ihren wirtschaftlichen Erfolg im Hinblick auf die Konkurrenzsituation darauf angewiesen, ein "attraktives" Angebot zu machen, können also kaum darauf vertrauen, dass der Durchgangsverkehr schon genügend Gäste "abwerfen" werde. Die Ableitung zumindest eines Teiles der Verkehres, der das Ortszentrum bislang belastet, kann hierzu maßgeblich beitragen.

Keine besondere Rolle spielt bei der Abwägung im Übrigen, dass der Antragsteller Grund für die Annahme zu haben meint, er bzw. seine Eltern seien hinsichtlich der früheren Flächenabgabe für die Deichacht "über den Tisch gezogen" worden. Die Anlegung einer Stellplatzanlage auf dieser Fläche mag Fragen aufgeworfen haben, wenngleich nicht ersichtlich ist, inwiefern die deichkörpertechnische "Gegengewichtsfunktion" dieser Fläche, mit der die Eltern des Antragstellers zu ihrer Veräußerung veranlasst worden sind, durch die Stellplatzanlage beeinträchtigt sein sollte. Jedenfalls ist gerade in Anbetracht der Eingaben des Antragstellers nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin die Situation durch einen gesonderten Bebauungsplan bereinigen möchte. Ein innerer Zusammenhang dergestalt, dass die Planung für die Entlastungsstraße maßgeblich vom weiteren Schicksal der Stellplatzanlage abhängig wäre, ist nicht plausibel gemacht. Selbst wenn der Antragsteller oder seine Eltern nicht fair behandelt worden sein sollten, würde dies nicht spätere Planungen "bemakeln", die die so entstandene Situation in Rechnung stellen. Auch die Frage, ob die beiden Bauleitplanungen hinreichend aufeinander abgestimmt sind, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, solange für den Bebauungsplan "Parkplatz auf dem Deich" noch kein Satzungsbeschluss ergangen ist. Vorgelegt ist bislang nur ein Entwurf.

Ende der Entscheidung

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