Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 05.12.2006
Aktenzeichen: 1 KN 278/03
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 215
BauGB § 8 Abs. 2
1. Zur planerischen Neuordnung einer städtebaulichen Gemengelage mit einer Teilveränderung der Erschließungssituation (Einzelfall).

2. Eine 100 m lange und ca. 7 m breite Stichstraße kann auch ohne Wendehammer in einem gewerblich genutzten Bereich eine ausreichende Erschließung sicherstellen.Aus dem Entscheidungstext


Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 104 "Gewerbegebiet H." im Wesentlichen mit der Begründung, dieser biete die Grundlage für die Teileinziehung des östlichen Teils der Klärstraße, auf den ihr gewerblich genutztes Areal zur Aufrechterhaltung auskömmlicher Grundstücksnutzung und damit verbundener Abwicklung des LKW-An- und -Abfahrtsverkehrs dringend angewiesen sei.

Das von den Antragstellern genutzte Areal liegt südlich der in den letzten Jahren privatisierten Kläranlage der Antragsgegnerin. Es ist im Wesentlichen rechteckig geschnitten. Es grenzt mit seiner rund 80 m langen westlichen Schmalseite an den Teil der Klärstraße, die in nordsüdlicher Richtung verläuft (nachstehend: Klärstraße (Nord)). Ihr im rechten Winkel nach Nordosten abgehender Teil (nachstehend: Klärstraße (Ost)) grenzt an die rund 105 m lange Nordseite des Areals der Antragsteller. Rund 30 m vom Rand der Klärstraße (Nord) entfernt steht auf ihm ein rund 53 m langes und 30 m breites Gebäude. Dessen nördliche Schmalseite hält zur nordwestlichen Grundstücksgrenze und damit zu dem Teil der Klärstraße (Ost), der erhalten bleiben soll, einen Abstand von gut 15 m ein. Der dahinter liegende Bereich ist nordsüdlich gut 65 m lang und misst in West-Ost-Richtung etwa 40 m. Der Kern des Gebäudes wurde im Jahre 1968/1969 von der I. GmbH und Co KG errichtet. 1970/1971 erweiterte sie es um den südlichen Teil, der seinerzeit als LKW-Schleuse genutzt wurde. 1980 änderte ein Kaufmann J. K. aus L. die Nutzung dieses Grundstücks zu einer Speditions-Lagerhalle.

Unter dem 15. Mai 2003 schloss der Antragsteller zu 1 mit der Fa. M. GmbH aus N. zum 1. Juni 2003 einen Gewerberaum-Vertrag zur Nutzung als Lager für Im- und Exportgüter über ein 1.400 m² großes Lager und ein 8.100 m² großes eingezäuntes Gelände auf dem Grundstück Klärstraße 6 in D.. Dieses Mietverhältnis besteht nicht mehr. Das Areal wird nach Darstellung der Antragsteller derzeit in einer Weise genutzt, welche im Wesentlichen die Freiflächen in Anspruch nimmt und das vorhandene Gebäude nur zur Unterbringung von Werkzeug braucht.

Das Areal der Antragsteller bestand aus dem Flurstück 38/26 (899 m²) und dem 7.299 m² großen Flurstück 38/27, Flur 16 der Gemarkung D., welches das andere bis auf die Westseite (Klärstraße (Nord)) vollständig umschließt. Diese Flurstücke gehörten dem Antragsteller zu 1, dem Vater des Antragstellers zu 2. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 8. Januar 2003 verkaufte der Antragsteller zu 1 seinem Sohn einen rund 2.500 m² großen Teilbereich im Osten dieses Areals. Dieser grenzt mit seiner etwa 32 m langen Nordseite an die Klärstraße (Ost) an. Rückwärtig ist dieser Streifen 43 m breit. Der Landkreis O. genehmigte mit Bescheid vom 19. Februar 2003 gem. § 94 NBauO diese Teilung und attestierte unter dem 7. Februar 2003, sie bedürfe keiner Genehmigung nach § 19 BauGB. Der abgetrennte Teil ist bis zur mündlichen Verhandlung des Senats nicht als selbständiges Grundstück eingetragen und auch nicht einer eigenständigen Nutzung zugeführt worden.

Die Beigeladene recyclet östlich der Kläranlage und (nord-)östlich des Grundstücks der Antragsteller Abfälle auf einem Gelände, welches früher von der P. GmbH (Q.) genutzt worden war. 2003 kaufte sie das bislang nur gepachtete 2.610 m² große Flurstück 38/34, Flur 16 der Gemarkung D.. Nunmehr stand ihr im Ausgangspunkt ein großes zusammenhängendes Areal zur Verfügung, das im Westen an die Kläranlage grenzt, deren Länge nach Süden übertrifft und im Osten bis an die Straße Zur Mark heranreicht. Belastet war es noch davon, dass dieses Areal von der Klärstraße (Ost) durchteilt wurde, welche die Verbindung zwischen der Klärstraße (Nord) und der östlich davon verlaufenden Straße Zur Mark herstellte.

Um diesen Nachteil zu beseitigen, änderte die Antragsgegnerin den im Jahre 2000 zum ersten Mal öffentlich ausgelegten Entwurf des hier angegriffenen Plans und legte ihn neuerlich öffentlich aus. Dessen Zweck bestand unter anderem darin, die dort entstandene Gemengelage zu ordnen. Die Belegenheiten der genannten Flächen und ihrer Umgebung stellt sich wie folgt dar:

Das in Rede stehende Gelände liegt im Nordosten der Antragsgegnerin. Es ist in etwa trapezförmig geschnitten. Seine südöstliche Grundseite grenzt an die Vechtaer Straße (L 845), die Richtung Nordosten aus der Stadt herausführt. Als Schenkel gehen von ihr nach Nordwesten ab die Klärstraße (Nord) im Süden und die Straße Zur Mark im Norden. Deren Enden werden durch ein nicht befestigtes Wegestück (ohne Namen) miteinander verbunden. Zwischen beiden Straßen lagen zwei Straßenparzellen. Das ist im Südosten die Straße Am Lünsberg. Diese war jedenfalls seinerzeit unbefestigt. Nordwestlich davon verlief die Klärstraße (Ost), um deren Erhalt die Antragsteller kämpfen und dessen 3/5 nach dem Plan eingezogen werden sollen.

Dieser trapezförmige Bereich wird wie folgt genutzt: Das nordwestliche Sechstel nimmt die kommunale Kläranlage ein. Östlich davon liegt das Gelände der Beigeladenen. Südlich schließen sich zwei gewerblich genutzte Grundstücke an, deren eines das der Antragsteller ist. Die Bauzeile zwischen der Straße Am Lünsberg und der Vechtaer Straße lagen vor Inkrafttreten des hier angegriffenen Planes jedenfalls zum Teil im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der Antragsgegnerin, der Mischgebiet festsetzte. Dort sind die folgenden Nutzungen anzutreffen: Die Gaststätte "Rechts Ran" (Vechtaer Straße 37, Ecke Klärstraße); ein Musikinstrumentenvertrieb (hauptsächlich Telefonkundschaft), ein Gartenbaubetrieb sowie ein Sarglager. Je fünf ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Gebäude stehen beiderseits der Vechtaer Straße, drei weitere westlich des Trapezes im Außenbereich.

Den Beschluss zur Aufstellung des Planes Nr. 104 "Gewerbegebiet H." hatte der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin schon am 6. April 1999 gefasst. Die Planungsziele bestanden (zuletzt) darin, das als Gemengelage angesehene Gebiet planend zu ordnen und die Grundlage für eine Erweiterung der Beigeladenen und Zusammenfassung der von ihr zu nutzenden Flächen zu erreichen. Der Plan wurde zwei Mal öffentlich ausgelegt, und zwar vom 3. November bis zum 8. Dezember 2000 sowie vom 31. März bis zum 30. April 2003.

Jedenfalls in der Fassung seiner zweiten öffentlichen Auslegung sah der Entwurf vor, den östlichen Teil der Klärstraße (Ost) der Beigeladenen zur Nutzung zu überlassen. Am östlichen Rand des Betriebsgeländes der Beigeladenen ist gegenüber den Grundstücken Zur Mark 6 und 8 eine Lärmschutzwand vorgesehen. Klärstraße (Nord) und (insoweit nur zum Teil festgesetzt) Zur Mark erhalten an ihren Enden Wendehämmer, deren Ausmessung die Einarbeitung von Wendekreisen mit Durchmessern von 25 m gestatten.

Beide Antragsteller wandten mit Schreiben vom 1. April 2003 ein, der Antragsteller zu 1 habe seinem Sohn den östlichen Teil des Areals verkauft. Würde der östliche Bereich der Klärstraße/östlicher Teil, wie im Planentwurf vorgesehen, eingezogen, hätte dieses Grundstück keinen Zugang zu öffentlichen Straßenflächen mehr. Sie böten aber an, das östliche Grundstück der Beigeladenen zu überlassen.

Am 8. Juli 2003 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Plan als Satzung und dessen Begründung. Am 10. Juli 2003 machte sie den Plan öffentlich bekannt.

Der Plan trifft die schon vorgestellten, außerdem die folgenden Festsetzungen: Die Nutzungsintensität wird von Nord nach Süd abnehmend gestaffelt. Die Nutzungen reichen von einem eingeschränkten Industriegebiet (Nordbereich der Beigeladenen) über mehrere eingeschränkte Gewerbegebiete bis zu Mischgebietsbereichen im nördlichen Anschluss an die Vechtaer Straße. Der Plan weist den industriell und gewerblich zu nutzenden Flächen flächenbezogene, nach Tag- und Nachtwerten gestaffelte Geräusch- und Geruchswerte zu. Nr. 2 der textlichen Festsetzungen flankiert den damit beabsichtigten Schutz der Bebauung an der Vechtaer Landstraße mit der Bestimmung, im GE 1 (Grundstück der Antragsteller) seien Tankstellen und Vergnügungsstätten, außerdem Wohnungen für Betriebsinhaber und -leiter sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke nicht zulässig. Hinsichtlich der verkehrlichen Anbindung heißt es in der Planbegründung:

Der östliche Teil der Klärstraße (Ost) solle dem Betrieb der Beigeladenen zugeschlagen werden, um dieser einen straßenübergreifenden Betrieb zu ersparen. Dessen An- und Abfahrtsverkehr solle ausschließlich über die Straße Zur Mark abgewickelt werden; eine Zufahrt zum verbleibenden Teil dieser Straße werde daher ausgeschlossen. Nach der 1998 genehmigten und unverändert maßgeblichen Kapazitätsbeschreibung sei dort mit einem täglichen Verkehr von 12 LKW à max. 7,5 t, 30 LKW zwischen 14 und 18 t sowie 16 LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 t als mittlere Belastung zu rechnen. Die Straße Zur Mark solle verkehrsgerecht ausgebaut werden, um die Sicherheit von Radfahrer und Fußgängern zu gewährleisten. Die Klärstraße (Nord) solle im südlichen Teil von derzeit 6,25 auf 6,75 m, im nördlichen auf 7,50 m verbreitert werden. Das stelle einen Begegnungsverkehr von LKW/LKW und die Herstellung eines beiderseits 0,75 m breiten Sicherheitsstreifens sicher. Gesonderte Geh- und Radwege seien auf der Klärstraße angesichts der derzeitigen Funktion und Verkehrsbedeutung dieser Straße nicht erforderlich und auch nicht (mehr) vorgesehen.

Am 17. März 2003 hatte die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen einen notariell beurkundeten städtebaulichen Vertrag (BA C) abgeschlossen. Dieser hat im Wesentlichen den folgenden Inhalt: Die Antragsgegnerin verpflichtete sich, das Entwidmungsverfahren über das im angegriffenen Plan als Baufläche festgesetzte Stück der Klärstraße einzuleiten. Die Beigeladene verpflichtete sich, ihr diese ca. 1.078 m² große Parzelle abzukaufen und der Antragsgegnerin von ihrem Betriebsgrundstück den Bereich zu verkaufen, der zur Anlegung des Wendehammers am Ende der Straße Zur Mark erforderlich sein würde. Für dessen Anlegung hatte sie einen Fixbetrag von 50.000,-- € zu zahlen. Sie übernahm des Weiteren folgende Verpflichtungen: Kauf einer rund 50 m² großen Fläche aus der Straßenparzelle Zur Mark (Flurstück 31/5), um dort eine im Plan festzusetzende Lärmschutzwand gegenüber den Grundstücken Zur Mark 6 (tlw.) und 8 (vollst.) errichten zu können, entlang der Südost- und Südwestgrenze ihres Areals eine 6 m hohe und 24 cm starke massive Lärmschutzwand zu errichten und dauerhaft zu erhalten, um so südlich davon stehende Bebauung vor Immissionen zu schützen, und schließlich, eine Reihe von Maßnahmen durchzuführen, mit denen Lärm- und Geruchsquellen verlagert bzw. in Gebäude verlegt werden.

Am 6. Oktober 2003 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt.

Während des Normenkontrollverfahrens wandten sich die Antragsteller sowohl im Klagewege (Az. 5 A 3641/03) als auch mit einem Eilantrag an das VG Oldenburg mit dem Ziel, die am 10. Juli 2003 bekannt gemachte Teilentwidmung der Klärstraße (Ost) - östliche Teilstrecke - einstweilen außer Vollzug zu setzen. Das Verwaltungsgericht Oldenburg lehnte den Eilantrag durch Beschluss vom 14. Januar 2004 - 5 B 3642/03 - (Bl. 104 ff. GA) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der 12. Senat des Nds. OVG durch Beschluss vom 25. März 2004 - 12 ME 44/04 - (Vnb) im Wesentlichen unter Hinweis auf die Festsetzungen des hier angegriffenen Planes zurück. Er führte unter anderem aus, die Antragsgegnerin habe das ihr durch § 8 Abs. 1 NStrG eingeräumte Ermessen voraussichtlich fehlerfrei ausgeübt. Ein atypischer Fall, in dem trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen von der Einziehung abgesehen werden solle/könne, liege hier nicht vor. Das Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Rücksicht auf dieses Normenkontrollverfahren ausgesetzt.

Zur Begründung ihres Normenkontrollantrages machen die Antragsteller geltend:

Sie seien antragsbefugt, da ihnen planunterworfene Flächen gehörten, deren Erreichbarkeit durch die angegriffenen Festsetzungen deutlich verschlechtert werde. Der Plan sei insoweit unwirksam. Er verletze das Entwicklungsgebot. Denn er setze im Norden einen von der Beigeladenen genutzten Bereich als eingeschränktes Industriegebiet fest, obwohl ihn der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Fläche für die Landwirtschaft darstellte. Die Entscheidung, das östliche Teilstück der Klärstraße einzuziehen, sei schon deshalb abwägungswidrig, weil die Antragsgegnerin sie in Erfüllung des mit der Beigeladenen im März 2003 abgeschlossenen städtebaulichen Vertrages getroffen habe. Das habe den Abwägungsvorgang rechtswidrig verkürzt. Die Abwägungsentscheidung sei auch inhaltlich zu beanstanden. Denn sie habe zur Folge, dass ihr Grundstück, namentlich der östliche, im Januar 2003 an den Antragsteller zu 2 verkaufte Bereich nicht mehr im erforderlichen Umfang von LKWs angefahren werden könne. Die bereits vollzogene Sackgassengestaltung führe dazu, dass die LKWs den Bereich nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten wieder verlassen könnten. LKWs, welche außerhalb der Betriebszeiten und bei dementsprechend verschlossenem Betriebsgrundstück in das verbliebene Stück der Klärstraße (Ost) führen, könnten dort nicht wenden. Die Klärstraße sei zudem mit 5 m Fahrbahnbreite zu schmal, um LKW Begegnungsverkehr zu ermöglichen. Zwangsläufig sei es daher dazu gekommen, dass ihr Zaun beschädigt worden sei. Die Richtigkeit dieser Darstellung zeige das Gutachten, welches die Dekra unter dem 12. Februar 2004 (vgl. Bl. 122 ff. GA) nach Durchführung eines Ortstermins erstattet habe. Werde dieses Handicap weiter andauern, könnten sie das Areal nicht länger gewinnbringend vermieten. Das gelte erst recht, wenn der rückwärtige Teil, was jederzeit möglich sei, als selbständiges Grundstück abgetrennt und genutzt werde. Wegen der nunmehr hergestellten Betonwand, welche die Straße kappe, sei der grundgesetzlich geschützte Kontakt nach außen nicht mehr gewährleistet. All das habe die Antragsgegnerin im Bestreben außer Acht gelassen, die Belange der Beigeladenen zu fördern. Zunächst habe sie deren Betrieb als Fremdkörper angesehen, dann aber einseitig bevorzugt. Die Nutzungsinteressen der Antragsteller hätten bei der Abwägungsentscheidung keine Rolle mehr gespielt.

Die Antragsteller beantragen,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 8. Juli 2003 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 104 "Gewerbegebiet H." für unwirksam zu erklären, soweit darin für das Grundstück der Beigeladenen die Klärstraße als überbaubare Fläche festgesetzt worden ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie erwidert:

Entgegen der Behauptung der Antragsteller sei der angegriffene Plan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Eine etwaig entgegenstehende Darstellung in seinem nördlichen Teil sei durch bestandskräftige Genehmigungen, die für eine andere als landwirtschaftliche Nutzung erteilt worden seien, funktionslos geworden. Die Klärstraße (Ost) sei zutreffend teilentwidmet worden; die formellen und materiellen Voraussetzungen hierfür lägen vor. Ihr nordsüdlich verlaufender Teil sei mit mindestens 6,75 m breit genug, um LKW-Begegnungsverkehr zu ermöglichen. Das Gelände werde trotz des offenbar nur vorgeschobenen Grundstücksteilverkaufs vom Januar 2003 einheitlich genutzt. Ihre Abwägungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Das Grundstück der Antragsteller werde ausreichenden Umfangs erschlossen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag anzulehnen.

Sie erwidert:

Die Antragsteller seien nicht normenkontrollantragsbefugt. Dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die getroffene Abwägung sei nicht zu beanstanden.

Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Planaufstellungsvorgänge verwiesen, welche in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

Entgegen der Annahme der Beigeladenen sind die Antragsteller allerdings antragsbefugt. Hinsichtlich des Antragstellers zu 1 folgt dies schon daraus, dass sein Grundstück an beide Teilbereiche der Klärstraße angrenzt und bei der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen war, ob die Kappung der Klärstraße (Ost) die Nutzbarkeit seines Grundstücks in einer Weise herabsetzt, welche entweder in jeder Hinsicht unzulässig war oder jedenfalls nicht durch konkurrierende Interessen Dritter oder der Allgemeinheit gerechtfertigt wird. Dieses Interesse hat nicht ein so geringes Gewicht, dass es von vornherein als abwägungsirrelevant hätte ausgeschieden werden können. Der Antragsteller zu 2 ist Käufer eines Grundstücksteils. Auch Erwerber sind antragsbefugt. Die Eigentumsumschreibung muss noch nicht durchgeführt worden sein. Dessen Interesse an einer zumindest auskömmlichen gewerblichen Nutzung wird gerade durch die Verkürzung der einzigen Zuwegung berührt, welche "seinen" Grundstücksteil erschließen soll. Auch er ist daher antragsbefugt.

Der Antrag ist rechtzeitig gestellt worden.

Das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Wie sich insbesondere aus dem oben zitierten Beschluss des Nds.OVG vom 25. März 2004 - 12 M 44/04 - (Vnb) ergibt, hängt die Beurteilung der für die Entwidmung des Straßenstücks gem. § 8 Abs. 1 NStrG maßgebliche Frage, ob überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls die Teileinziehung rechtfertigen, ganz wesentlich von den hier angegriffenen Festsetzungen ab.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Der angegriffene Plan scheitert nicht an § 8 BauGB. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin (vgl. dazu BA J, letztes Blatt) stellt als gewerbliche Baufläche zwar nicht den gesamten Planbereich dar. Eine Ausnahme bildet vielmehr ein dreieckig geschnittener Bereich im Norden. Dieser ist zumindest im Wesentlichen mit dem Flurstück 36/2 identisch, welches die Beigeladenen auf der Grundlage zweier ihrer Rechtsvorgängerin in den Jahren 1990 und 1993 erteilter Genehmigungen baulich nutzt und zwischen der Kläranlage im Westen (halbe Höhe) und dem unbefestigten, namenlosen Weg am Nordrand des Planes gelegen ist. Diese Fläche ist (gelb unterlegt und damit) als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

Gleichwohl scheitert die Festsetzung eines eingeschränkten Industriegebietes nicht an § 8 BauGB. Das ergibt sich aus zwei selbständig tragenden Erwägungen. Diese Darstellung ist - erstens -, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, durch die hierfür erteilten Genehmigungen, welche die Bebaubarkeit des Areals sehr weitgehend ausschöpft, obsolet geworden. Eine Bauleitplanung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit sich das tatsächliche Baugeschehen irreversibel so weit von ihrem Inhalt entfernt hat, dass eine Verwirklichung der Planfestsetzungen oder -darstellungen auf Dauer ausgeschlossen ist, der Plan daher seine Leitungsfunktion auf unabsehbar lange Zeit nicht erfüllen kann und ein gleichwohl in die Fortgeltung der Darstellungen und Festsetzungen gesetztes Vertrauen keinen Schutz (mehr) verdient. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Im nördlichen Bereich wirken die Kläranlage und (vor allem) die mit bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen betriebene Nutzung der Beigeladenen mit einer Intensität der Verwirklichung der genannten Darstellung des Flächennutzungsplans entgegen, dass dieser seine Aufgabe, diesen Bereich landwirtschaftlicher Nutzung zu erhalten, dauerhaft nicht mehr erfüllen kann. Das ist auch so augenfällig, dass ein schützenswertes Vertrauen in die Fortgeltung dieser Darstellung nicht mehr bestehen kann.

Ein - unterstellter - Verstoß gegen das Entwicklungsgebot wäre - zweitens - wegen § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB (in der bei Satzungsbeschluss geltenden Fassung) unbeachtlich. Hiernach war ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB unbeachtlich, wenn hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist. Das beurteilt sich danach, ob die grundsätzlich für das gesamte Gemeindegebiet zu betrachtende städtebauliche Konzeption durch diese Abweichung nachteilig berührt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48 = NVwZ 2000, 197 = BauR 1999, 1128). Es ist die planerische Konzeption in Blick zu nehmen, welche die Gemeinde in größerem Zusammenhang, im Allgemeinen für das gesamte Gemeindegebiet hegt. Führt die Abweichung von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich nicht dazu, dass diese Gesamtkonzeption beeinträchtigt wird, ist der Fehler unbeachtlich. Das ist hier anzunehmen. Der maßgebliche Bereich ist so klein, dass das gesamtgemeindliche Gerüst, in dem die Nutzungen einander zugeordnet werden sollen, nicht angetastet wird. Für eine gegenteilige Annahme haben die Antragsteller keine Anhaltspunkte darzulegen vermocht. Ein Blick auf den Stadtplan, den Auszug aus der Deutschen Grundkarte (BA J) oder den Auszug aus dem Flächennutzungsplan lässt nicht erkennen, dass dieser Bereich eine Schlüsselrolle einnimmt und eine fehlende Umsetzung der dafür vorgenommenen Darstellungen die grundsätzliche Zuordnung konkurrierender Nutzungen bedroht.

Der Plan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Nach § 1 Abs. 3 BauGB darf die Gemeinde von ihrer Planungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Besteht kein Planungserfordernis, fehlt die Planungsbefugnis. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 -, BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 47 = NVwZ 1991, 875; Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 = UPR 1999, 352). § 1 Abs. 3 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder zumindest auf unabsehbar lange Zeit nicht umgesetzt werden kann. Dann vermag er die Leitungsfunktion einer verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, Buchholz 406.11 § 6 BauGB Nr. 7; Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 <249 ff.>; Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 <16>).

Danach liegen durchgreifende Zweifel an der Erforderlichkeit des angegriffenen Planes nicht vor. Die Eilentscheidung des Nds.OVG vom 25. März 2004 - 12 ME 44/04 - (Vnb) zeigt, dass eine Planung, welche die Teileinziehung eines Straßenstücks zur Folge hat, auch in straßenrechtlicher Hinsicht grundsätzlich verwirklicht werden kann. Ob der Bebauungsplan als Grundlage für die nach § 8 Abs. 1 NStrG vorzunehmende Prüfung ausreicht, ist nicht eine Frage des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern des Abwägungsgebotes.

Die Erforderlichkeit fehlt auch nicht bei Berücksichtigung des städtebaulichen Vertrages, den die Antragsgegnerin und die Beigeladene im März 2003 geschlossen haben. Schon das Datum des Vertragsschlusses zeigt, dass er lediglich der Flankierung der sich nach zweimaliger öffentlicher Auslegung konkret abzeichnenden Planfestsetzungen diente. Es kommt hinzu: Die Gemeinde darf durchaus die Wünsche einzelner Grundstückseigentümer zum Anlass nehmen, ein bestimmtes Gebiet zu überplanen oder bestehende Festsetzungen zu ändern. Vor § 1 Abs. 3 BauGB zu beanstanden ist dies erst dann, wenn diese Planung einzig darauf gerichtet ist, die Interessen des Privaten zu fördern. Das ist hier nicht der Fall. Aus der Planbegründung ergibt sich überzeugend, dass die Antragsgegnerin zumindest auch - und damit in einer für § 1 Abs. 3 BauGB ausreichenden Weise - von dem Gedanken geleitet war, die in diesem Bereich vorhandenen Nutzungen zu ordnen, die zwar mit bestandskräftigen Genehmigungen entstanden waren, miteinander - wie insbesondere die vergleichsweise nah stehende Wohnnutzung zeigt - jedoch nicht ohne weiteres miteinander zu vereinbaren waren.

Der angegriffene Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot, das seinerzeit in § 1 Abs. 6 BauGB verankert war (jetzt in § 1 Abs. 7 BauGB). Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Abwägung ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309). Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: Eine sachgerechte Abwägung muss überhaupt stattfinden. In diese muss eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dabei darf die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkannt und muss der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen werden, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.

Diesen Anforderungen wird die angegriffene Planung gerecht. Die Kappung der Möglichkeit, über die Klärstraße (Ost) auf die Straße Zur Mark zu gelangen, ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die damit verbundenen, in ihrer Tragweite nachstehend zu würdigenden "Einbußen" ausweislich der Ausführungen auf Seite 10 der Planbegründung in ihre Abwägung eingestellt, obwohl die Antragsteller in ihrer Einwendung vom 1. April 2003 offenbar von der Fehlvorstellung ausgingen, der Plan sehe in der Fassung seiner zweiten öffentlichen Auslegung eine vollständige Einziehung der Klärstraße (Ost) vor.

Das daraufhin gefundene Ergebnis berücksichtigt in ausreichendem Maße die Interessen der Antragsteller, das gesamte Grundstück insgesamt oder die Grundstücke, d.h. mit dem nach dem Vertrag vom 15. Mai 2003 abtrennbaren Ostbereich erschlossen zu sehen. Zu den dabei zu beachtenden Anforderungen ist folgendes auszuführen:

Es trifft zu, dass die Antragsgegnerin bei der planerischen Neuordnung des Gebietes - auch - das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung der gegenwärtigen Erschließungssituation berücksichtigen musste. Das ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass abwägungsrelevant jedes mehr als nur geringfügige private Interesse am Fortbestehen einer bestimmten Situation selbst dann ist, wenn diese den Planunterworfenen bislang nur tatsächlich, nicht jedoch in rechtlich gesicherter Weise begünstigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 3.92 -, NVwZ 1993, 468 = DVBl. 1992, 1441 = BRS 54 Nr. 21; siehe auch Beschl. v. 3.12.1997 - 4 B 193.97 -, Buchholz 11, Art. 14 GG Nr. 317). Allerdings schließt dies eine Änderung bestehender Festsetzungen oder Nutzungsmöglichkeiten nicht schlechthin aus. Vielmehr darf die Gemeinde diese Verhältnisse planend verändern. Wie weit sie dabei Interessen an der Beibehaltung des gegenwärtigen, einen bestimmten Eigentümer - wie hier - begünstigenden Zustandes zu berücksichtigen hat, hängt wesentlich vom Gewicht der Interessen ab, welche die bislang Begünstigten für die Beibehaltung des gegenwärtigen Zustands in die Waagschale werfen können, und denjenigen, welche für eine Planänderung oder erstmalige Ordnung des Gebietes streiten.

Zu den von den Antragstellern einzubringenden Interessen ist folgendes festzuhalten: Diesen steht keine Rechtsanspruch darauf zu, die bis zur Planumsetzung vorhandene Zufahrtssituation auf alle Zeiten erhalten zu sehen. Art. 14 Abs. 1 GG und die Landesstraßengesetze garantieren vielmehr lediglich, dass eine angemessene Zufahrt zum Grundstück, d.h. die Straße als Verkehrsvermittler erhalten bleibt (vgl. zum folgenden Nds.OVG, Urt. v. 17.6.1993 - 6 K 4489/92 -, BauR 1993, 699 = BRS 55 Nr. 14; Kodal/Krämer-Grote, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kap. 25 Rdnrn. 16 ff.). Das hindert den Straßenbaulastträger jedenfalls so lange nicht, die Straße umzugestalten und dabei den Anliegern Erschwernisse aufzuerlegen, wie die Straße diese Funktion noch - und sei es räumlich oder zeitlich begrenzt - zu erfüllen vermag. Zum Grundeigentum gehört lediglich der "Kontakt nach außen" und "eine" ausreichende Verbindung zur öffentlichen Straße, nicht jedoch der Fortbestand einer jetzt vorhandenen, besonders vorteilhaften Ausgestaltung. Einen uneingeschränkten Vertrauensschutz dahin, die gegenwärtige Lage werde sich nicht verändern, gibt es nicht. Der Anlieger muss insbesondere sowohl vom Straßenbaulastträger als auch der planenden Gemeinde hinnehmen, dass diese die Maßnahmen durchführen, welche sie (als Straßenbaulastträger) zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs für erforderlich halten darf oder die sich (aus der Sicht der planenden Gemeinde) aus der städtebaulichen Situation ergeben, in die das Grundstück gestellt ist, oder die sich aus Umplanungsabsichten ergeben. Dabei haben diese Stellen allerdings den Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs sowie zu beachten, welchen Umfangs ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb Zufahrtsmöglichkeiten braucht.

Dem widerstreiten hier die folgenden Interessen:

Der Antragsgegnerin war daran gelegen, die oben beschriebene Gemengelage planend zu ordnen. Diese war insbesondere dadurch hervorgerufen worden, dass unter anderem mit den Recyclingbetrieben Q. und der Beigeladenen, der Kläranlage und dem Gewerbebetrieb der Antragsteller Emissionsquellen entstanden waren, deren Auswirkungen sich nicht ohne Weiteres mit den Schutzansprüchen der Wohnbebauung vertrugen, welche mehr oder minder unmittelbar südlich davon am Nordrand der Vechtaer Landstraße sowie nördlich und östlich des Planbereich steht. Die Begutachtung durch die Ingenieurgesellschaft R. vom 18. Februar 2003 (BA K) zur Frage des Lärms, gegen deren Richtigkeit die Antragsteller keine substantiierten Einwendungen erhoben haben, ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen: Nach den in der Tabelle 2 (Seite 26 des Gutachtens) zusammengefassten Ergebnissen überschritten die Lärmeinwirkungen an folgenden Immissionsorten (IO) die für das jeweilige Gebiet geltenden Richtwerte: IO 5 b (Vechtaer Straße 51; Nordseite des dort stehenden Wohnhauses) um 1 dB(A), IO 12 (Außenbereich-Wohnhaus nördlich des Planes jenseits der Weggabelung) um 3 dB(A) und IO 13 (Betriebsleiterwohnung der Fa. S. Zur Mark 8; Bebauungsplan Nr. 93 "Gerken Busch") um 2 dB(A). Alle Überschreitungen waren danach auf die Tätigkeiten der Beigeladenen zurückzuführen.

Bestreben der Antragsgegnerin durfte es vor diesem Hintergrund sein, im Allgemein- und dem Interesse dieser Wohnbebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen die Planungsgrundlage für bauliche Verhältnisse zu schaffen, die eine Reduktion des Lärms (und der Gerüche) gestattet. Das konnte nach Lage der Dinge im Wesentlichen nur durch eine Einhausung geschehen. Damit brauchte sich die Antragsgegnerin allerdings nicht zu begnügen. Wie auch § 1 Abs. 10 BauNVO mit der Möglichkeit zeigt, sogar einem nicht aussiedlungsfähigen Fremdkörper Entwicklungsmöglichkeiten zu geben und zugleich für eine gewisse Bereinigung ungeordneter städtebaulicher Verhältnisse zu sorgen, darf die Gemeinde in diesem Zusammenhang auch private Interessen mitfördern. Erst recht gilt dies dann, wenn dieser Betrieb - wie hier - die Gegend sogar mitprägt, d. h. nicht (mehr) als Fremdkörper in einer homogen andersgearteten Umgebung angesehen werden kann und sich Konflikte mit angrenzender, schutzwürdiger(er) Bebauung ergibt. In diesem Zusammenhang hatte sich nach der ersten öffentlichen Auslegung (2000) mit dem Kaufvertrag vom 17. März 2003 über das 2.610 m² große Flurstück 38/34, Flur 16 der Gemarkung D. für die Beigeladene die Möglichkeit ergeben, ein großes zusammenhängendes Areal zu schaffen. Das förderte auf den ersten Blick vermeintlich nur die Interessen der Beigeladenen. Der zweite offenbart jedoch, dass sich damit auch für die Antragsgegnerin städtebauliche Entwicklungschancen ergaben. Denn mit der Erweiterung der zu Recyclingzwecken zu nutzenden Flächen ergab sich zugleich die Möglichkeit, bislang im Freien und damit entsprechend "immissionsträchtig" durchgeführte Tätigkeiten zum Vorteil schutzwürdiger Nachbarschaft "einzuhausen". Das sehen die Antragsteller zu Unrecht als einseitige Bevorzugung der Beigeladenen an. Hervorzuheben ist, dass diese Idee nicht allein auf die Beigeladene, sondern zumindest auch auf das Gewerbeaufsichtsamt T. zurückgeht. Dieses hatte schon während der ersten öffentlichen Auslegung unter dem 6. Dezember 2000 eingewandt, es wäre städtebaulich erfolgversprechender, der Beigeladenen ein durchgängiges Gelände zur Verfügung zu stellen; denn das ermögliche eine umfassende Sanierung, indem die Recyclingprozesse in Gebäude verlegt und so gegenüber schützenswerterer Nutzung abgeschirmt würden. Diese Maßnahme liegt auch inhaltlich im öffentlichen, d. h. von der Antragsgegnerin zu verfolgenden städtebaulichen Interesse. Die Antragsgegnerin durfte ohne Verstoß gegen das Gebot der Abwägungsgerechtigkeit diese Chance nutzen, ihre Interessen an einer städtebaulichen Ordnung des Gebietes mit den Interessen der Beigeladenen zu verschränken und so die Chancen zu nutzen, die sich auch in städtebaulicher Hinsicht aus der Bildung eines großen zusammenhängenden Areals ergaben. Diese bestehen im Wesentlichen darin, der Beigeladenen zu ermöglichen, die in der mündlichen Verhandlung an Plänen erörterten Absichten der Beigeladenen zu verwirklichen, unter anderem mit den Baustufen 6 und 7 auf dem Areal einen großen, hufeisenförmig zusammengeschlossenen Baukomplex zu schaffen, in dem sämtliche Recyclingprozesse eingehaust sind (vgl. Bl. 27 GA). Dieser Komplex nützt ganz sicher auch den Interessen der Beigeladenen. Darin erschöpfen sich die Planung und der flankierend am 17. März 2003 geschlossene städtebauliche Vertrag indes nicht. Denn ein ganz wesentlicher Effekt dieses Baukörpers besteht darin, dass seine Außenwände zum Vorteil der südlich davon stehenden schützenswerte(re)n Bebauung Lärmschutzfunktionen erfüllen. Dieser Effekt kann nur dann vollständig erreicht werden, wenn beginnend mit dem hakenförmigen Gebäude im Norden (GIe) über die Flurstücke 38/35, 38/34 ein zusammenhängender Baukörper hergestellt wird. Das geht aber nur um den Preis, dass die östlichen 3/5 der Klärstraße (Ost) geschlossen und dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen zugeschlagen werden.

Es kommt ein weiterer Gesichtspunkt hinzu: Die Kappung der Klärstraße (Ost) ist geeignet, die aus den verschiedenen Bereichen gewerblicher Nutzung stammenden Verkehre zu entflechten. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Einwendung, die ein Anwalt namens U. V. während der zweiten öffentlichen Auslegung unter dem 30. April 2003 vorgebracht hat. Dieser wandte sich mit folgender Begründung gegen die zu erwartenden Erschließungskosten: Die Straße Zur Mark werde neu hergestellt werden müssen. Denn sie würde den an sie gestellten Verkehrsanforderungen nicht mehr gerecht. Täglich passierten sie über 100 schwere LKWs. Ein Begegnungsverkehr auf der nur 3 m breiten Straße sei nicht möglich; daher komme es täglich zu erheblichen Staus. Die vom Einwender genannten Zahlen mögen übertrieben sein (s. die Zahlenangaben oben S. 6 o. sowie Seite 10 unten der Planbegründung). Der Einwand ist aber im Grundsatz richtig:

Die Straße Zur Mark nimmt schon jetzt ganz erheblichen Umfangs den Verkehr auf, der von den gewerblich genutzten Flächen ausgeht. Unter diesen Umständen ist es zumindest gerechtfertigt, diese Verkehre zu entflechten und für eine halbwegs gleichmäßige Auslastung beider Straßen - Zur Mark und Klärstraße (Nord) - zu sorgen. Das ist auch der Grund, weshalb auch die Klärstraße (Nord) mit einem eigenen Wendehammer versehen worden ist. Die Kläranlage veranlasste diesen weniger; denn deren Areal ist groß genug, um LKWs dort wenden und vorwärts wieder in die Klärstraße (Nord) einfahren zu lassen. Dies ist ein weiterer tragender Grund, zur Entlastung der deutlich stärker befahrenen Straße Zur Mark einen verkehrlichen Beitrag zu unterbinden, der von den westlich gelegenen Gewerbeflächen ausgeht.

Die damit verbundenen Einbußen sind nicht so groß, wie sie die Antragsteller einschätzen; sie werden durch das erhebliche Interesse an der mit dieser Maßnahme zu erreichenden städtebaulichen "Befriedung" dieses Bereiches mehr als nur aufgewogen. Zu einer von Abwägungsrechts wegen zu beanstandenden Einbuße in der Erreichbarkeit des Areals der Antragsteller führt das nicht. Maßgebend ist entgegen dem Vortrag der Antragsteller und der Grundannahme des von ihnen eingereichten DEKRA-"Gutachtens" dabei nicht der tatsächliche Ausbauzustand der vorhandenen Straßen - nur den hatte die DEKRA untersucht -, sondern der Zustand, den sie nach den Festsetzungen des angegriffenen Planes erhalten sollen. Danach wird der "Stumpf" der Klärstraße (Ost) eine Ausbaubreite von etwa 7,00 m erhalten. Das stellt aus den folgenden Gründen selbst dann eine mehr als nur ausreichende Erschließung sicher, wenn der rückwärtige, rund 2.500 m² umfassende Grundstücksteil zur selbständigen Nutzung abgetrennt würde.

Das verbleibende Teilstück der Klärstraße (Ost) wird nur von den Antragstellern und der nördlich davon liegenden Kläranlage genutzt. Der Plan schließt ausdrücklich aus, dass die Beigeladene eine Zufahrt zur Klärstraße (Ost) anlegt. Die Haupteinfahrt der Kläranlage liegt zwar nach übereinstimmenden Ausführungen aller Beteiligten und dem Eindruck, der sich aus der in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftaufnahme ergibt, an der Klärstraße (Nord). Zur Klärstraße (Ost) weist jedoch ein weiterer Einfahrtsstutzen, der nach den Erklärungen, welche die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung abgegeben haben, zeitweise von bis zu 10 LKW/d zur Abfuhr von Klärschlamm genutzt wird. Dieser sowie der von den Antragstellern verursachte Verkehr kann auf dem rund 100 m langen Teilstück der Klärstraße (Ost) ohne weiteres, d.h. abgewickelt werden, ohne ernstliche Verkehrsprobleme aufzuwerfen. Die Breite der Fahrbahn reicht selbst dann deutlich aus, wenn sie etwas weniger als 7,00 m betragen sollte. Der Senat orientiert sich insoweit an den einschlägigen Regelungen, die in den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen sachverständig erstellten Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen, ergänzte Fassung 1995 (EAE 85/95) enthalten sind. Diese fußen auf der jedenfalls für den gem. § 214 Abs. 3 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt richtigen Annahme, die größte nach der StVZO zulässige Breite von Lastkraftwagen der Fahrzeuge betrage 2,50 m (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVZO damaliger Fassung; vgl. a. EAE 85/95 Bild 14, S. 29). In der EAE 85/95 wird außerdem ausgeführt, auch bei gewerblich zu nutzenden Straßen müsse die Straße, um bei unverminderter Geschwindigkeit und 50 km/h einen Begegnungsverkehr zu ermöglichen, einen Spielraum von 0,25 m lassen (vgl. EAE 85/95 S. 28). Unter Einbeziehung der 25 cm für Spiegel etc. wird daher eine Fahrbahnbreite von 5,50 m für ausreichend erachtet, um beispielsweise einem kleineren und einem größeren LKW Begegnungsverkehr zu ermöglichen lassen. Sollen sich die Wege zweier Busse begegnen können, wird eine Fahrbahnbreite von 6,00 m empfohlen (aaO). Unter Umständen kann sogar eine Fahrbahnbreite von 4,75 m reichen, wenn eine 0,75 m breite Seitenrabatte für den Notfall bereitsteht, in dem es tatsächlich zu einer Begegnung kommt.

Mit knapp 7,00 m geht die Klärstraße (Ost) über dieses Mindestmaß deutlich hinaus. Diese reichte selbst dann aus, wenn man die neuste Fassung der Straßenverkehrszulassungsverordnung zu Grunde legte und mit deren § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die höchstzulässige LKW-Breite mit 2,55 m veranschlagte. Dann wären zu den genannten Maßen 10 cm zu addieren und eine Straßenbreite von 5,60 m als ausreichend bemessen anzusehen. Auf dieser können die 10 LKW/d, d.h. 20 LKW-Bewegungen (auf 16 Arbeitsstunden/tags ergibt dies 1,4 LKW-Bewegungen/h), welche mit der Kläranlage verbunden sind, und der vom Areal der Antragsteller ausgehende LKW mühelos abgewickelt werden, gleich, wie stark dieser auch immer ausfällt.

Die von den Antragstellern angeführten Schwierigkeiten, ihr Grundstück bzw. einen noch abzutrennenden, selbständig genutzten Grundstücksteil nach Kappung der Klärstraße (Ost) zu nutzen, bringen die Abwägungsentscheidung nicht zu Fall. Das ergibt sich aus einer Reihe selbständig tragender Erwägungen.

Erstens ist zu berücksichtigen, dass die Antragsteller der Antragsgegnerin zu dem für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (8.7.2003) keine selbständige Nutzung des mit Vertrag vom 8. Januar 2003 (Nr. 7 der Urkundsrolle 2003) verkauften Grundstücksteils offenbart hatten. Der am 15. Mai 2003 abgeschlossene gewerbliche Mietvertrag erfasst das Grundstück insgesamt und lässt keine gesonderte Nutzung des östlichen Teils von rund 2.500 m² Größe erkennen. Waren keine konkreten Nutzungsabsichten für den östlichen Teil zu erkennen und offenbart, musste die Antragsgegnerin schon aus diesem Grund keine Rücksicht auf die nunmehr in den Vordergrund gerückte Absicht nehmen, den östlichen Grundstücksbereich selbständig zu nutzen.

Selbst wenn das der Fall gewesen wäre, hätte dies - zweitens - deshalb zu keinem anderen Abwägungsergebnis gezwungen, weil es dem Antragsteller zu 2 durch zumutbare Maßnahmen möglich wäre, die mit der Kappung verbundenen Folgen so weit zu mildern, dass eine auskömmliche gewerbliche Nutzung sichergestellt ist. Wie oben schon dargelegt, ist die Gemeinde im Grundsatz nur verpflichtet, dem Gewerbetreibenden eine Erschließung, also eine Erreichbarkeit bzw. Anfahrbarkeit, bis an die Grundstücksgrenze zu ermöglichen. Jenseits davon beginnt der Bereich, für den er selbst einzustehen hat. Dies hat zur Folge, dass er unter Umständen - auch überbaubare - Teile seines Grundstücks für Binnenverkehrsflächen "opfern" muss. Selbst wenn es den Antragstellern durch die bisherige Gestaltung der Klärstraße (Ost) möglich gewesen sein sollte, diese Binnenverkehrsflächen möglichst klein zu halten, haben sie angesichts der ganz erheblichen städtebaulichen Interessen, welche die Antragsgegnerin mit der angegriffenen Planung verfolgt, keinen Anspruch darauf, dass dies für die Zukunft und ihnen damit eine optimale Grundstücksausnutzung uneingeschränkt erhalten bleibt. Eine Grenze gälte erst dann, wenn die Kappung der Klärstraße (Ost) dazu führte, dass eines der beiden Areale nicht mehr in auskömmlicher Weise genutzt werden könnten. Das ist nicht annähernd der Fall. Diese haben es in der Hand, durch Versetzen der Zäune, Verbreiterung der Zufahrten oder durch sonstige, ihnen zuzumutende Maßnahmen das Gelände so herzurichten, dass selbst Lastkraftwagen größerer Bauart das Areal anfahren können. Zur Klärstraße (Nord) zugewandt steht dem Antragsteller zu 1 ein mehr als 30 m breiter Grundstücksstreifen offen. Dieser reicht selbst bei 20 m langen LKW-Sattelzügen aus, rückwärts von der Klärstraße (Nord) oder (Ost) hereinzufahren und das Grundstück wieder zu verlassen. Dasselbe gilt erst recht für den rückwärtigen Bereich. Wird das Areal einheitlich genutzt, stehen dort eine mehr als 40 m tiefe Fläche zur Verfügung. Das reicht aus, um selbst bei ostseitig angedockten LKW an diesen vorbei weitere Andockstationen des Lagergebäudes zu erreichen und nach wenigen Rangierbewegungen vorwärts das Grundstück wieder zu verlassen.

Wird der rückwärtige Teil abgetrennt, sind die auf dem Hauptgrundstück verbleibenden Rangierflächen zwar deutlich kleiner. Das ist/wäre dann aber eine vom Antragsteller zu 1 selbst zu verantwortende Folge des Verkaufes und für die Antragsgegnerin nicht zwingender Anlass, ihm durch Aufrechterhaltung der Klärstraße (Ost) in unveränderter Form deren Folgen zu erleichtern. Dann wird es unter Umständen nötig, die LKWs über die Kreuzung Klärstraße (Nord) und (Ost) hinausfahren und dann rückwärts in das Hauptgrundstück zurückstoßen zu lassen. Das ist bei entsprechender Neugestaltung der Einfahrtstore und des Zaunes möglich und als Folge des aus freien Stücken abgeschlossenen Kaufvertrages vom 15. Mai 2003 diesem auch zuzumuten.

Ein abgetrennter, selbständig nutzbarer "Ost-Bereich" ist - drittens - ohne durchgehende Klärstraße (Ost) ebenfalls gewerblich zu nutzen. Es ist dem Antragsteller zu 2 als potentiellem Nutzer eines solchen Grundstücks zuzumuten, die sich aus dem Zuschnitt dieses Grundstücks - Straßenfrontbreite: nur rund 32 m - ergebenden Folgen mit eigenen Mitteln zu lösen. Das kann dadurch geschehen, dass er unter Einbeziehung der öffentlichen Straßenverkehrsflächen, im Übrigen auf Kosten seiner Grundstücksflächen am Ende des Rumpfs der Klärstraße (Ost) einen Wendekreis einrichtet. Dieser müsste insgesamt nur einen Radius von 12,50 m bzw. einen Durchmesser von 25 m aufweisen. Das reicht nach § 32d StVZO aus. Dementsprechend werden in den genannten EAE-Richtlinien 85/95 (Tabelle 11, S. 53) für überwiegend gewerblich genutzt Bereiche und deren Nutzung durch Lastzüge und Gelenkbusse Wendemöglichkeiten mit einem äußeren Radius von 12,50 m als ausreichend empfohlen. Da die Klärstraße (Ost) nach dem Inhalt des angegriffenen Planes eine Breite von (knapp) 7,00 m hat, müsste der Antragsteller zu 2 von seinen Grundstücksflächen einen Bereich von - trichterförmig zulaufend - bis zu rund 25 m Länge und einer Tiefe/Breite von (25 - <knapp> 7 m =) gut 18 m einrichten. Das ist bei einer Grundstücksgesamttiefe von (im Mittel) 68 m ein zumutbares Opfer. Das in der mündlichen Verhandlung überreichte Luftbild zeigt als eine Art Vorbild die Gestaltung, welche die Antragsgegnerin als frühere Betreiberin der nunmehr privatisierten Kläranlage ihren beiden Einfahrtsbereichen gegeben hat. Auch diese liegen auf dem Gelände und zeigen eine trichterförmige Gestaltung mit einer Einfriedigung und einem zurückversetzten, abschließbaren Tor. Eine etwas ausladendere, nach den vorstehenden Ausführungen gestaltete Einfahrt würde es selbst größeren LKWs ermöglichen, bis zur Stirnseite der verkürzten Klärstraße (Ost) einzufahren und dort rückwärts auf das abgetrennte östliche Grundstück zu fahren, ohne das Sicherheitsbedürfnis (abschließbarer Betriebsbereich) vollständig verzichten zu müssen. Dieses stünde damit in einer Tiefe von (68 <Gesamttiefe> - gut 18 m <"Wendekreis-Rest" auf privatem Grund> - rund 2m <Zaunanlage nebst Einfahrtstor> =) knapp 48 m - abzüglich nichtüberbaubarer Flächen am Rande - für gewerbliche Zwecke zur Verfügung. Das gestattet eine auskömmliche Nutzung.

Weil bei dieser Sachverhaltsvariante lediglich drei Anlieger das nur rund 100 m lange Reststück der Klärstraße (Ost) nutzen und die Antragsteller durch die Vertragsgestaltung vom 15. Mai 2003 diese Konstellation hervorgerufen haben, wäre die Antragsgegnerin - viertens - auch nicht verpflichtet gewesen, diesen Wendekreis als öffentliche Straßenverkehrsfläche planerisch festzusetzen. Es ist schon ausgesprochen zweifelhaft, ob es angesichts der Kürze des Straßenstücks (100 m) und bei lediglich drei Anliegern eines Wendehammers überhaupt bedarf. Selbst bei gewerblicher Nutzung ist die Verkehrsfrequenz nicht so hoch, dass es nicht möglich wäre, sich anzusprechen und vorwärts hereingefahrene LKWs rückwärts aus der Klärstraße (Ost) wieder herausfahren zu lassen. Ein LKW-Fahrer muss das bewältigen können.

Selbst wenn aber ein solches Bedürfnis bestünde, wäre die Anlegung eines Wendehammers auf öffentlichem Grund auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Lastengleichheit nicht veranlasst. Diesem entspricht es zwar regelmäßig, Wendekreise nach Möglichkeit nicht zu Lasten eines einzigen Grundstücks anzulegen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht, wenn einer der Grundstückseigentümer durch eine allein in seiner Sphäre liegende Entscheidung das Bedürfnis nach einer solchen Maßnahme hervorgerufen hat. Das ist hier der Fall. Das "Vorderliegergrundstück" der Antragsteller verursacht einen solchen Bedarf nicht. Dasselbe gilt für die Kläranlage: Über die Klärstraße (Ost) einfahrende LKWs können auf dem Areal wenden und es dort oder über die Klärstraße (Nord) vorwärts wieder verlassen.

Eine solche Gestaltung würde es - fünftens - LKWs, die - wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung befürchteten - das östliche Teilstück außerhalb der Betriebszeiten erreichten, gestatten, die Klärstraße (Ost) vorwärts wieder zu verlassen. Es kommt hinzu, dass es dem Antragsteller zu 2 mit sehr zumutbaren Maßnahmen möglich wäre/ist, solche LKW-Anfahrten zu vermeiden. Lieferanten kann die örtliche Situation verdeutlicht, diesen mitgeteilt werden, Anlieferungen seien nur zu bestimmten Zeiten möglich, zu anderen sei das Gelände verschlossen und auch nicht zu gewährleisten, dass einer der Antragsteller oder einer ihrer Angestellten dieses zur Entladung aufsucht.

Der Hauptstrang der Klärstraße (Nord) ist nach den einschlägigen Regelwerken (EAE 85/95) ausreichend bemessen. Das bedarf nach den vorstehenden Ausführungen keiner ausführlichen Darlegung mehr. Der angegriffene Plan setzt für den südlicheren Teil eine Breite von 6,75 m, nördlich der Abzweigung der Klärstraße (Ost) sogar eine Breite von 7,50 m fest. Dieses Profil ist nach den Feststellungen der DEKRA (Äußerung vom 12.2.2004, Bl. 122 ff. GA) auch zu erreichen. Danach beträgt die Breite der Klärstraße 5,10 m (S. 3 DEKRA-Gut. vom 12.2.2004). Die von der DEKRA gefertigten Fotos Nrn. 3 und 4 zeigen, dass sich daran ein Fußweg anschließt. Dieser soll nach der Planbegründung entfallen, seine Fläche der Fahrbahn zugeschlagen werden. Eine Fahrbahnbreite von 6,75 m ist damit nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu erreichen.

Die am Ende der Klärstraße (Nord) als Wendehammer festgesetzte Fläche ist ausreichend groß bemessen, um einen Wendekreis mit einem Durchmesser von 25 m unterzubringen.

Das Abwägungsergebnis ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sich die Antragsgegnerin durch den städtebaulichen Vertrag vom 17. März 2003 in unzulässiger Weise vorab gebunden und damit die Abwägungsentscheidung vom 8. Juli 2003 nicht mehr in der gebotenen Freiheit getroffen hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 -, DVBl. 1987, 1273 = BRS 47 Nr. 3 = NVwZ 1988, 351) ist es nicht nur zweck-, sondern auch rechtmäßig, wenn die Gemeinde sich bei bekanntem Investor nicht auf eine Angebotsplanung beschränkt, sondern die Planung in Verschränkung mit dessen Nutzungsabsichten und -wünschen durchführt. Das darf nur nicht so weit gehen, dass sie sich ihres Rechts, die Abwägungsentscheidung in eigener Verantwortung zu treffen, begibt. Die Regelungen des am 17. März 2003 beurkundeten Vertrages rechtfertigen eine derartige Annahme nicht. Diese stehen wiederholt unter der Prämisse, dass der Plan in einer bestimmten Weise aufgestellt wird. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich die planende Gemeinde über die Folgen einer noch zu treffenden Abwägungsentscheidung eine verlässliche Grundlage verschafft. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese vertragliche Bindung - wie hier - nicht die verbindliche Zusage zu einem ganz bestimmten planerischen Tun einschließt, sondern nach Art einer Geschäftsgrundlage bzw. - wie hier - ausdrücklicher Regelung voraussetzt, dass eine solche Abwägungsentscheidung überhaupt getroffen wird. Erst dieser Vertrag schafft dann sogar erst die Grundlage für eine wirklich freie Abwägungsentscheidung. Denn die Folgen der Abwägungsentscheidung werden nunmehr vollständig abschätzbar.

Die Einschätzung der DEKRA (gutachterliche Äußerung vom 12.2.2004, Bl. 122 ff. GA), die Einmündung der Klärstraße (Nord) in die Vechtaer Straße (L 845) sei nicht verkehrssicher, vermag dem Normenkontrollantrag schließlich ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Erstens hatte die Antragsgegnerin bei der Neuordnung des Gebietes keinen zwingenden Anlass, diese Kreuzung zu regeln. Der dort ein- und ausfahrende Verkehr wird durch bereits aufgenommenen Nutzungen verursacht. Der Plan fügt dem keine neuen Nutzungen hinzu; er regelt lediglich die Intensität der mit ihnen verbundenen Immissionen. Das gilt unter anderem für das Grundstück der Antragsteller.

Es kommt, zweitens, hinzu, dass die von den Antragstellern befehdete Kappung der Klärstraße (Ost) diese Kreuzung entlastet. Denn nunmehr werden Fahrzeuge der Beigeladenen nicht mehr über die Klärstraße (Ost und Nord) auf die Vechtaer Landstraße gelangen können. Das Ende der Klärstraße (Ost) wird durch halbmondförmige Planzeichen als "Bereich ohne Ein- und Ausfahrt" festgesetzt.

Zwingender Planungsanlass bestünde, drittens, allenfalls dann, wenn die Kreuzung ein gefahrloses Ein- und Ausfahren unmöglich machte. Das ist nach dem Eindruck, den die von der DEKRA als Nrn. 1 und 3 beigefügten Fotos vermitteln, gerade nicht der Fall. Diese zeigen vielmehr, dass ausreichenden Umfangs nach Südwesten Einsicht genommen werden kann. Es mag sich um freie Strecke handeln; grad darum sind die LKWs aus dem Gewerbegebiet gut zu sehen. Die Antragsteller haben auch nicht geltend zu machen vermocht, dieser Kreuzungsbereich habe sich zu einem Unfallschwerpunkt entwickelt. Solche Gesichtspunkte sind in beiden öffentlichen Auslegungen auch nicht geltend gemacht worden.

Zur Immissionsproblematik sind keine näheren Ausführungen veranlasst. Die Antragsteller haben in ihrem Schriftsatz vom 31. März 2004 substantiierte Angriffe eher angekündigt als geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung haben sie diese der Sache nach fallengelassen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Planfestsetzungen, welche dem oben angesprochenen Gutachten der Ingenieurgesellschaft R. vom 18.2.2003 (BA K) folgen, die Schallproblematik nicht ausreichend bewältigen.

Erst recht enthält das Antragsvorbringen keine substantiierten Einwendungen gegen die Bewältigung der Geruchsproblematik. Die Ingenieurgesellschaft R. hatte unter dem gleichen Datum (18.2.2003, BA L) eine Geruchsprognose erstellt. Unter Berücksichtigung der Erwartung, das neue Abfallrecht werde zum Fortfall organische Abfallstoffe führen, reduziere sich der von der Beigeladenen ausgehende Geruchseintrag so weit, dass jedenfalls im Genehmigungsverfahren (s. Seite 14 des Gutachtens) der Nachweis erwartet werden könne, die GIRL-Werte (0,15 im GE/GI) würden eingehalten. Dieser Konflikttransfer ins Genehmigungsverfahren ist nicht zu beanstanden. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Beigeladene werde diese Einwirkungshöchstwerte nicht einhalten können.

Ende der Entscheidung

Zurück