Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 07.10.2005
Aktenzeichen: 1 KN 297/04
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 9 I
BauGB § 14 I
BauGB § 35 I Nr. 1
BauGB § 35 I Nr. 4
1. Hat die Gemeinde ihr Planungsziel, die Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen im Gemeindegebiet durch einen einfachen Bebauungsplan zu steuern, um die Zersiedlung ihres Außenbereichs zu begrenzen und die Erholungsfunktion der noch unzersiedelten Landschaft zu stärken, hinreichend konkretisiert, steht der Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre nicht entgegen, dass die Gemeinde noch nicht endgültig entschieden hat, mit welchen Festsetzungen sie dieses Ziel erreichen will.

2. Das großflächig angelegte Konzept einer Gemeinde, der fortschreitenden Zersiedlung ihres bisher noch von Bebauung freien Außenbereichs durch die anhaltende Massierung von Tierhaltungsanlagen begegnen zu wollen, kann es rechtfertigen, weite Teile des Gemeindegebietes mit Hilfe eines einfachen Bebauungsplanes zu überplanen.


Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die erste Verlängerung der Geltungsdauer einer Veränderungssperre, mit der ein Vorhaben der Antragstellerin zur Errichtung von Masttierhaltungsanlagen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gesperrt wird.

Die Antragstellerin ist eine Firma in der Rechtsform einer GmbH & Co.KG. Geschäftsführer der GmbH ist der Vollerwerbslandwirt E. F., der schwerpunktmäßig Schweinemast betreibt. Er kaufte im Sommer 2001 eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin in einer Größe von ca. 3 ha (Flurstück 101 der Flur 28 der Gemarkung B. zur Größe von 1,7748 ha und Flurstück 106 der Flur 28 der Gemarkung B. zur Größe von 1,299 ha). Das Grundstück liegt zwischen den Bauerschaften G. und H..

Am 4. März 2002 beantragte die Antragstellerin beim Landkreis I. die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von drei Sauenställen mit ca. 1.400 Plätzen und fünf Ferkelaufzuchtställen mit 5.040 Plätzen nebst Nebengebäuden auf der vom Geschäftsführer der GmbH hinzugekauften Fläche. Die Antragsgegnerin erteilte für dieses Vorhaben ihr Einvernehmen gemäß § 36 BauGB unter dem 22. April 2002.

Am 24. März 2003 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 117 "Tierhaltungsanlagen" einzuleiten, um, den formulierten Zielvorstellungen folgend, insbesondere überbaubare Flächen für Tierhaltungsanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BauGB festzusetzen. Der in Aussicht genommene Geltungsbereich des Planes erfasst nahezu das gesamte Gemeindegebiet, das 113,23 km² groß ist, mit Ausnahme der Ortslage und einzelner Bauerschaften, die abseits des Ortskerns liegen. Gleichzeitig beschloss der Rat, den Flächennutzungsplan der Gemeinde im Parallelverfahren zu ändern - 36. Änderung -.

Die Zielvorstellungen werden in der Ratsvorlage für die Sitzung am 24. März 2003 unter Tagesordnungspunkt 6.2.7 "Planerische Steuerung von Standorten für Tierhaltungsanlagen" wie folgt umschrieben: Zur Steuerung der Standortentscheidung für Tierhaltungsanlagen sei es erforderlich, für den gesamten Außenbereich einen einfachen Bebauungsplan aufzustellen, der überbaubare Flächen für die einzelnen Hofstellen festsetze. Hintergrund des Planungsvorhabens sei die starke Zunahme von Genehmigungsanträgen zur Errichtung von Tierhaltungsanlagen im Gemeindegebiet seit 1997. Es gebe inzwischen einen Trend zu großen Tierhaltungsanlagen. Zunehmend werde auch eine Errichtung der Anlagen im Außenbereich ohne Anbindung an die vorhandene Hofstelle angestrebt. Die Viehdichte im Gemeindegebiet habe Ende 2002 einen Wert von ca. 3,50 Großvieheinheiten je Hektar bezogen auf die Gesamtfläche erreicht. Mit der voranschreitenden Massierung baulicher Anlagen im Außenbereich gehe eine "wesentliche Einschränkung der Funktion und auch Entwicklungsfähigkeit für bebauungsfreie Nutzungen des Außenbereichs einher". Dies seien "insbesondere die Freizeit- und Erholungsnutzungen der Wohnbevölkerung in freier und unverbaubarer Natur und die städtebauliche Entwicklungsfähigkeit der vorhandenen Siedlungsflächen". Da die Tierhaltungsanlagen aus seuchenhygienischen Gründen Abstände untereinander einzuhalten hätten, schreite die Zersiedlung der jetzt noch freien Landschaft voran. Mit der Planung werde das Ziel verfolgt, dieser Entwicklung entgegenzusteuern, und zwar unabhängig davon, ob eine Tierhaltungsanlage gewerblich oder landwirtschaftlich betrieben werde. Erwogen werde derzeit, überbaubare Flächen für Tierhaltungsanlagen mit über 25 Großvieheinheiten gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BauGB festzusetzen und An- und Erweiterungsbauten außerhalb der überbaubaren Flächen ausnahmsweise zuzulassen, soweit die Steuerungsfunktion des Planes nicht verletzt werde.

In der Sitzung vom 24. März 2003 beschloss der Rat der Antragsgegnerin ferner, eine Veränderungssperre für den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 117 zu erlassen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes und die Veränderungssperre wurden am 2. April 2003 bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 5. Mai 2004 lehnte der Landkreis I. den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Antragstellerin unter Hinweis auf die Veränderungssperre ab. Den Widerspruch der Antragstellerin wies die Bezirksregierung Weser-Ems mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Veränderungssperre sei rechtmäßig. Die zu sichernde Planung sei hinreichend konkretisiert. Die Antragsgegnerin beabsichtige, im Bebauungsplan für Tierhaltungsanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BauGB überbaubare Bereiche im Zusammenhang mit vorhandenen Betriebsstandorten festzusetzen. Da ein einfacher Bebauungsplan aufgestellt werde, richte sich die Zulässigkeit für ein Vorhaben ergänzend nach den Bestimmungen der §§ 34 bzw. 35 BauGB. Das Ziel des Planes sei auch im Wege planerischer Festsetzung erreichbar. Die Antragsgegnerin habe nachvollziehbar dargelegt, warum eine Einbeziehung des gesamten unbeplanten Außenbereichs in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes erforderlich sei. Angesichts der erreichten Viehdichte von 3,5 Großvieheinheiten je Hektar Gemeindefläche sei ein städtebauliches Erfordernis zur Steuerung nicht nur gewerblicher, sondern auch landwirtschaftlicher Tierhaltungsanlagen erforderlich, um eine weitere Zersiedlung des Außenbereichs zu vermeiden. Eine Steuerung landwirtschaftlicher Tierhaltungsanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei auf der Ebene der Flächennutzungsplanung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zulässig. Die beabsichtigte differenzierte Steuerung anhand von Festsetzungen kleinräumiger überbaubarer Bereiche auf den jeweiligen Hof- bzw. Betriebsstellen sei auf der Ebene des Bebauungsplans zulässig. Die Antragstellerin hat am 3. November 2004 die Normenkontrolle gegen die Veränderungssperre eingeleitet.

Der Rat der Antragsgegnerin hat am 28. Februar 2005 beschlossen, die Geltungsdauer der Veränderungssperre für den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 117 um ein weiteres Jahr zu verlängern. Die Bekanntmachung dieser Satzung datiert vom 11. März 2005.

Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Normenkontrollantrages vor: Die erste Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre sei rechtswidrig. Die Veränderungssperre sei als Sicherungsmittel in mehrfacher Hinsicht ungeeignet. Es zeichne sich nicht hinreichend deutlich ab, welche positiven Vorstellungen die Antragsgegnerin mit ihrer Planung verfolge. Es gehe der Antragsgegnerin auch nicht um die Verhinderung der weiteren Zersiedlung der Landschaft, sondern um die Begrenzung der Tierhaltungszahlen im Gemeindegebiet. Ohne Nachweis tatsächlich konkreter städtebaulicher Missstände stelle die bloße Viehdichte keinen städtebaulichen Belang dar. Vorgeschoben sei auch das weitere Planungsziel, die Nutzung des Außenbereichs als Fläche für die Freizeitgestaltung und Erholung der Wohnbevölkerung zu sichern. Die hier maßgebliche Fläche zwischen G. und H. sei aufgrund ihrer Landschaftsform und -struktur weder für Erholungszwecke geeignet, noch sei sie aus naturschutzfachlicher oder landespflegerischer Sicht schützenswert. Das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel, eine Zersiedlung der Landschaft zu verhindern, sei auch nicht erreichbar. Denn selbst bei einer zukünftig weiterhin zulässigen Erweiterung bestehender Hofstellen müsse wegen der einzuhaltenden Emissionsradien der Anlagen untereinander bisher durch Bebauung nicht zersiedelter Außenbereich in Anspruch genommen werden. Das Planungsvorhaben der Antragsgegnerin diene ferner dazu, die Neuansiedlung von (ortsfremden) Betrieben schlicht und alternativlos zu verhindern. Es sei willkürlich und deshalb unvereinbar mit dem Gleichheitsgebot, Neuansiedler gegenüber ansässigen Hofinhabern dadurch ungleich zu behandeln, dass ihnen der Bau von Ställen im Gemeindegebiet verwehrt bleibe.

Die Antragstellerin beantragt,

die vom Rat der Antragsgegnerin am 24. März 2003 als Satzung beschlossene Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 117 "Tierhaltungsanlagen" sowie ihre 1., am 28. Februar 2005 als Satzung beschlossene Verlängerung für unwirksam zu erklären,

hilfsweise,

die am 28. Februar 2005 beschlossene Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 117 "Tierhaltungsanlagen" für unwirksam zu erklären und festzustellen, dass die am 24. März 2003 als Satzung beschlossene Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 117 unwirksam gewesen ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Sie erwidert: Der Antrag sei nicht zulässig. Die Antragstellerin sei weder antragsbefugt noch stehe ihr ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag zur Seite. Die Antragstellerin habe nach Ablehnung ihres immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrages durch Bescheid des Landkreises I. vom 5. Mai 2004 und nach Ergehen des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 6. Oktober 2004 keine Verpflichtungsklage erhoben. Es sei deshalb zweifelhaft, ob die Antragstellerin noch an ihrem Vorhaben festhalte. Außerdem sei das Vorhaben nicht nach § 35 BauGB genehmigungsfähig. Die Veränderungssperre diene folglich nicht dazu, ein Baurecht zu sperren. Das Vorhaben der Antragstellerin sei nicht im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert, weil es nicht außenbereichswürdig sei. Ihm stünden öffentliche Belange entgegen. In Gemeinden, welche die Schwelle von 2 Großvieheinheiten pro 1 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche überschritten hätten, bestehe für gewerbliche Tierhaltungsanlagen wegen der von ihnen ausgehenden Breiten- und Vorbildwirkung ein Planungserfordernis. Das Planungserfordernis stelle sich ferner als ein dem Tatbestandsmerkmal des Sollens in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB widerstreitendes öffentliches Interesse dar. Die Planungsbedürftigkeit sei auch für hofentfernte landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen anzunehmen. Als sonstige Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB seien die zur Genehmigung gestellten Anlagen nicht genehmigungsfähig. Der Antrag sei auch unbegründet. Ziel der Planung sei es, eine weitere Zersiedelung der Landschaft durch im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BauGB privilegierte Tierhaltungsanlagen zu verhindern. Zur Erreichung dieses Zieles beabsichtige sie, den vorhandenen Bestand der Standorte für Tierhaltungsanlagen festzuschreiben. Eine Steuerung über die Begrenzung von Tierzahlen werde nicht verfolgt. Bleibe sie untätig, drohe eine weitere Zersiedlung des Außenbereichs, weil die nach den genannten Vorschriften im Außenbereich privilegierten Tierhaltungsanlagen einen Anspruch auf Genehmigung hätten. Das Planungsziel sei hinreichend konkretisiert. Ihr Zielkonzept, Tierhaltungsanlagen im Gemeindegebiet auf die vorhandenen Standorte zu konzentrieren und dadurch den Außenbereich vor weiterer Zersiedelung zu schützen, stehe fest. Mit welchen Mitteln dieses Ziel zu erreichen sei, müsse der Abwägung vorbehalten bleiben. Die Lösung stehe am Ende des Planungsprozesses. Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass bereits zu Beginn der Planung endgültig feststehe, welche Festsetzungen für ihre Flächen vorgesehen seien. Es sei vielmehr Aufgabe der Abwägung, den genauen Inhalt der geplanten Festsetzungen zu konkretisieren. Das planerische Ziel sei mit Hilfe der zur Verfügung stehenden Festsetzungsmöglichkeiten erreichbar. Sie sei aus städtebaulichen Gründen legitimiert, nicht nur besonders schöne oder für den Natur- und Landschaftsschutz besonders wertvolle Bereiche von jeglicher, also auch außenbereichsprivilegierter Bebauung freizuhalten, sondern auch Flächen von "normaler" Außenbereichsqualität, deren Wert sich zunehmend daraus ergebe, die letzten unzersiedelten Flächen zu sein. Sie betreibe keine Verhinderungsplanung. Zwar wende sich die Planung gegen die Neuerschließung von Stallstandorten. Damit treffe sie aber unterschiedslos sowohl einen Investor, der bereits im Gemeindegebiet ansässig sei, als auch einen Betriebsinhaber, der beabsichtige, erstmals im Gemeindegebiet eine Anlage zu errichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag, die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 117 "Tierhaltungsanlagen" in der Gestalt der ersten Verlängerung dieser Satzung für unwirksam zu erklären, ist zulässig.

Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin der Flächen, auf denen die von ihr zur Genehmigung gestellten Mast- und Aufzuchtställe errichtet werden sollen. Die Antragstellerin kann gleichwohl geltend machen, durch die Veränderungssperre bzw. die erste Verlängerung der Satzung in ihren Rechten verletzt zu sein. Denn sie hat für die Flurstücke 101 und 106 der Flur 28 der Gemarkung B. im Einverständnis mit dem Eigentümer einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für mehrere Masttieranlagen beim Landkreis I. gestellt. Dieser Antrag ist mit Bescheid vom 5. Mai 2004 mit der Begründung abgelehnt worden, die vom Rat der Antragsgegnerin am 24. März 2003 beschlossene Veränderungssperre stehe dem Vorhaben entgegen. Da die Veränderungssperre ihre Bauabsichten verhindert, ist die Antragstellerin berechtigt, einen Normenkontrollantrag zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 13.03 -, NVwZ 2004, 984).

Gegen die Antragsbefugnis wendet die Antragsgegnerin zu Unrecht ein, die Antragstellerin habe gegen die Ablehnung ihres Genehmigungsantrages mit Bescheid des Landkreises I. vom 5. Mai 2004 keine Verpflichtungsklage erhoben, so dass mit der Veränderungssperre keine konkrete Bauabsicht gesperrt werde. Die Antragstellerin ist nicht von ihrem Vorhaben, mehrere Intensivtierhaltungsanlagen auf den genannten Flurstücken zu errichten, abgerückt. Sie hat nach ihren Erläuterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich aus Kostengründen davon Abstand genommen, Klage gegen die Versagung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu erheben. Die Antragstellerin hat betont, dass sie im Falle eines Erfolges ihrer Normenkontrolle erneut den Antrag beim Landkreis einreichen werde. Nach Darstellung der Antragstellerin ist diese Vorgehensweise mit dem Landkreis abgestimmt.

Die Antragsgegnerin spricht der Antragstellerin vergeblich die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag mit der Begründung ab, der Antragstellerin stehe gar keine Baurecht zu, welches die Veränderungssperre sperren könne. Dazu macht sie im Wesentlichen geltend, mangels Futtergrundlage könne das Vorhaben allenfalls auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB durchgeführt werden. Diese Vorschrift greife aber aus den Gründen, welche das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Juni 1994 (- 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 = BRS 56 Nr. 72) im Hinblick auf die (frühere) Nichtprivilegierung von Windenergieanlagen entwickelt habe, nicht zum Vorteil der Antragstellerin ein. Außerdem lösten Tierhaltungsanlagen dieser (gewerblichen) Art wegen ihrer Breiten- und Vorbildwirkung ein Planungsbedürfnis aus. Dieses stehe als in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausdrücklich benannter öffentlicher Belang der Zulässigkeit des Vorhabens selbst dann entgegen, wenn es privilegiert wäre.

Mit dieser Begründung vermag die Antragsgegnerin weder die Antragsbefugnis noch das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag zu leugnen. Die Antragsbefugnis wäre nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erst dann nicht gegeben, wenn noch nicht einmal die Möglichkeit bestünde, die angegriffene Norm verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Dazu ist ebenso wenig eine abschließende Prüfung veranlasst wie zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses fehlte erst dann, wenn der Antragstellerin eine stattgebende Bescheidung ihres Normenkontrollantrages unter keinen denkbaren Umständen von Nutzen sein könnte. Auch dies wäre erst dann zu bejahen, wenn kein vernünftiger Zweifel daran bestehen könnte, die von der Antragsgegnerin favorisierte Handhabung des § 35 BauGB sei die einzig vertretbare. Davon kann, wie deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, keine Rede sein. Der Senat ist zudem der Auffassung, dass sogar ganz überwiegende Gründe gegen die Richtigkeit dieser Auffassung(en) sprechen. Hierzu sind die folgenden Ausführungen veranlasst:

Dass Anlagen der Intensivtierhaltung Vorhaben sein können, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen und deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Beschl. v. 27.6.1983 - 4 B 206.82 -, NVwZ 1984, 169). Die Voraussetzung des "Sollens" in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfüllen solche Anlagen regelmäßig, weil Vorhaben der Massentierhaltung wegen ihrer der landwirtschaftlichen Produktion immerhin ähnlichen wirtschaftlichen Betätigung bevorzugt im Außenbereich zulässig sind. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, ob Windenergieanlagen nach dem Baugesetzbuch in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung (16.6.1994) geltenden Fassung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert waren, lässt sich auf Tierhaltungsanlagen der hier in Rede stehenden Art (fehlende Futtergrundlage) aller Voraussicht nach nicht übertragen. Wesentliche Stütze dieser Auffassung war die unter Rückgriff auf den Regierungsentwurf zum Bundesbaugesetz (vom 16.4.1958, BTDr. III/ 336, dort vor allem Begründung zu § 40 des Entwurfes, S. 72f. der Drucksache) entwickelte Auffassung, der Gesetzgeber habe seinerzeit nur bestimmte Vorhaben als außenbereichsadäquat angesehen. Dort hatte die Bundesregierung ausgeführt, § 40 des Entwurfs zum BBauG 1960 (Vorgänger des § 35 BBauG) lehne sich großenteils, aber nicht vollständig an § 3 BauRegVO an. Das unterbleibe hinsichtlich des damals vorgesehenen öffentlichen Belangs der "Zerreißung des Zusammenhangs von land- und forstwirtschaftlichen Flächen" vornehmlich hinsichtlich der durch § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBauG-Entwurf privilegierten Betriebe, die andernfalls nicht errichtet werden könnten. Für diese solle mithin der Grundsatz größtmöglicher Schonung des Außenbereichs nur eingeschränkt gelten. Zu den vom Gesetzgeber als außenbereichsadäquat angesehenen Anlagen zählten Windenergieanlagen als Teile der öffentlichen Energieversorgung nicht. Es komme hinzu, dass das damalige Prüfungsprogramm des § 35 Abs. 3 BauGB dazu führe, dass Windenergieanlagen praktisch in allen Gebieten des Außenbereichs zugelassen werden müssten. Auch das schließe die Annahme aus, Windenergieanlagen sollten nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sein.

Es sprechen die weitaus überwiegenden Gründe für die Annahme, dass diese Erwägungen einer Privilegierung des von der Antragstellerin mittelbar verfolgten Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht entgegenstehen. Tiererzeugungsanlagen sind wegen der "Nähe" zu landwirtschaftlichen, d.h. nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als landwirtschaftliche Betriebe privilegierten Anlagen als außenbereichsadäquat anzusehen. Es droht auch nicht, dass solche Anlagen - anders als Tierhaltungen auf landwirtschaftlicher Basis (Nr. 1) - damit im gesamten Außenbereich zugelassen und ihre Aufstellung nicht mehr gesteuert werden könnten. Das in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltene Prüfprogramm reicht vielmehr in aller Regel aus, dieses vom Gesetzgeber nicht gewollte Ergebnis zu verhindern. Dies folgt unter anderem schon daraus, dass Tierhaltungsanlagen ohne eine die landwirtschaftliche Privilegierung rechtfertigende Grundlage zu den Anlagen gehören, die nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einer Konzentrationsplanung unterworfen werden können. Es kommt hinzu, dass das Prüfprogramm, welches § 35 BauGB in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl I S. 2141, berichtigt BGBl I S. 137), geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl I S. 2850) vorsieht, in aller Regel ausreicht, um eine städtebaulich entstehende Konfliktlage im Außenbereich angemessen beurteilen zu können und diese Beurteilung dem behördlichen Entscheidungsverfahren zuzuweisen (BVerwG, Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BRS 65 Nr. 10). Auch nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierte Anlagen müssen sich der Prüfung stellen, ob öffentliche Belange entgegenstehen. Dabei ist die vom Gesetzgeber bestimmte Interessenbewertung im Einzelfall mit der im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen Eindeutigkeit nachzuvollziehen. Ein Bedürfnis nach förmlicher Planung, das zu den nicht benannten öffentlichen Belangen im Sinne des hinsichtlich der Aufzählung einzelner öffentlicher Belange nicht abschließenden § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gehört, rufen solche Anlagen in aller Regel nicht hervor. Ein solches ist nur dann anzuerkennen, wenn das im Außenbereich zu verwirklichende Vorhaben eine Konfliktlage mit so hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange auslöst, dass dies die in § 35 BauGB vorausgesetzten Entscheidungsmöglichkeiten des Vorhabenzulassungsverfahrens übersteigt. Ob ein Koordinierungsbedürfnis vorliegt, das nach einem planerischen Ausgleich verlangt, hängt im Wesentlichen vom Umfang des Vorhabens und davon ab, ob es sich problemlos in seine Umgebung einordnen lässt (BVerwG, Beschl. v. 11.8.2004 - 4 B 55.04 -, BauR 2005, 832 = InfoBRS 2005, Heft 2 S. 13). Daran gemessen löst ein Vorhaben auf Errichtung gewerblicher Tierhaltungsanlagen in der hier in Rede stehenden Größenordnung (Errichtung von 3 Sauenställen mit ca. 1.400 Plätzen und von 5 Ferkelaufzuchtställen mit 5.040 Plätzen nebst Nebengebäuden) kein Koordinierungsbedürfnis aus, dem nur im Rahmen einer planerischen Abwägung Rechnung getragen werden könnte. Ob einem Vorhaben der gewerblichen Intensivtierhaltung konkrete öffentliche Belange entgegenstehen, wie der Belang, das Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen oder die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes zu verhindern, lässt sich im Genehmigungsverfahren abschließend klären.

Die geplanten Stallanlagen sind auch nicht raumbedeutsam. Voraussetzung dafür ist, dass von dem einzelnen Bauvorhaben infolge seiner Größe und der von ihm ausgehenden Emissionen Auswirkungen zu erwarten sind, die über den unmittelbaren Nahbereich der Anlage hinausgehen, also erhebliche Auswirkungen auf den "Raum" zu erwarten sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.7.2001 - 8 S 1306/01 -, BRS 64 Nr. 97). Daran fehlt es hier. Weder die Stallgrößen noch die zu erwartenden Geruchsemissionen haben "Raumwirkung". Die Belastungen erstrecken sich allenfalls auf die umliegenden Flächen und liegen damit unterhalb der Schwelle des größere Zusammenhänge erfassenden Rechts der Raumordnung und Landesplanung.

Der Antragstellerin steht auch im Übrigen ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Bei einem Erfolg der Normenkontrolle könnte die Antragstellerin trotz des Umstandes ihre Rechtsstellung verbessern, dass sie gegen den ablehnenden Bescheid des Landkreises I. keine Klage erhoben hat. Denn bei einem Erfolg des Normenkontrollantrages besteht die konkrete Aussicht, der Landkreis werde auf einen erneuten Antrag die zuvor mit Bescheid vom 5. Mai 2004 versagte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nunmehr erteilen.

Der damit insgesamt zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.

Die vom Rat der Antragsgegnerin am 24. März 2003 beschlossene Veränderungssperre für den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 117 und die vom Rat der Antragsgegnerin am 28. Februar 2005 beschlossene erste Verlängerung der Satzung sind rechtswirksam.

Formelle Fehler macht die Antragstellerin nicht geltend. Sie sind auch nicht ersichtlich. Die Bekanntmachung der Veränderungssperre vom 24. März 2003 steht in Einklang mit § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin, wonach Satzungen in der Münsterländischen Tageszeitung und in der Nordwest-Zeitung zu veröffentlichen sind und die Bekanntmachung mit der zuletzt erscheinenden der beiden Zeitungen bewirkt ist. Soweit die erste Bekanntmachung in der Nordwest-Zeitung am 29. März 2003 auf einen Bebauungsplan Nr. 11 (statt Nr. 117) verweist, hat die Antragsgegnerin diesen Mangel durch eine weitere korrekte Bekanntmachung in der Nordwest-Zeitung vom 2. April 2003 behoben.

In materieller Hinsicht sind die Voraussetzungen zum Erlass einer Veränderungssperre und zu deren Verlängerung gegeben. Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121, 128) ist eine Veränderungssperre nur dann im Rechtssinne erforderlich, wenn der Inhalt der beabsichtigten Planung hinreichend konkret bestimmt ist. Es muss mit anderen Worten ein Mindestmaß dessen zu erkennen sein, was Inhalt des zu erwartenden Planes werden soll. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG -nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Erforderlich sind deshalb positive Vorstellungen vom künftigen Planinhalt (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 -, a.a.O.; Beschl. v. 5.2.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558). Da es gerade der Sinn der Vorschriften über die Planaufstellung ist, dass der Bebauungsplan innerhalb des Planungsverfahrens - insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebotes - erst erarbeitet wird, darf das Konkretisierungserfordernis nicht überspannt werden. Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist deshalb nicht zu fordern (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzungen nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, a.a.O.; Beschl. d. Sen. v. 15.10.1999 - 1 M 3614/99 -, BRS 62 Nr. 122). Daran gemessen dient der Bebauungsplan Nr. 117 Zielen, für deren Verwirklichung das Instrument der Veränderungssperre bestimmt ist.

Die Planung der Antragsgegnerin ist hinreichend konkretisiert. Die Antragstellerin macht geltend, die Antragsgegnerin habe nur vage Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplanes. Die Planung habe noch nicht einen Stand erreicht, der ein Sicherungsbedürfnis auslöse. Dieses Vorbringen ist nicht haltbar. Die Antragsgegnerin hat ihre Zielvorstellungen für den Bebauungsplan Nr. 117 in einer dem Konkretisierungserfordernis genügenden Weise in der 7 Seiten umfassenden Sitzungsvorlage zu dem Tagesordnungspunkt 6.2.7 "Planerische Steuerung von Standorten für Tierhaltungsanlagen" der Ratssitzung vom 24. März 2003 niedergelegt. Die Antragsgegnerin verfolgt die Absicht, mit der Planung eine weitere Zersiedlung der im Gemeindegebiet noch vorhandenen freien Landschaft durch den Bau von Tierhaltungsanlagen zu unterbinden. Seit 1997 hat die Zahl der Intensivtierhaltungs- anlagen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin stark zugenommen, obwohl sich die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe im Gemeindegebiet in der Zeit von 1979 bis 1999 halbiert hat und weiter abnimmt. Einen optischen Eindruck hinsichtlich der erheblichen Massierung von Tierhaltungsanlagen im Gemeindegebiet vermittelt das bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Kartenmaterial. Ihm ist zu entnehmen, dass die Standorte der Anlagen nicht nur auf den Ortskern der Gemeinde und die einzelnen Bauerschaften beschränkt sind, sondern zunehmend auch Anlagen, aufgereiht wie auf einer Perlschnur, entlang der Erschließungsstraßen ohne Anbindung an vorhandene Standorte entstanden sind. Im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ist mittlerweile (Stand 2001) mit 2,92 die zweithöchste Viehdichte in Niedersachsen bezogen auf Großvieheinheiten pro ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und mit 2,41 die höchste Viehdichte in Niedersachsen bezogen auf Großvieheinheiten je ha Gemeindefläche vorhanden (vgl. Gierke, NdsVBl. 2002, 225, 226). Um dem festgestellten Trend, Tierhaltungsanlagen vermehrt hofentfernt zu errichten, zu begegnen, hat die Antragsgegnerin beschlossen, mit Hilfe eines einfachen Bebauungsplanes die Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen im Gemeindegebiet zu steuern. Damit soll einer weiteren Zersiedlung der Landschaft vorgebeugt und die Funktion des Außenbereichs, als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit zu dienen, gestärkt werden. Zur Erreichung dieser Ziele sollen zukünftig Tierhaltungsanlagen mit Hilfe der Festsetzung überbaubarer Flächen in die Nähe bereits vorhandener Hofstellen gelenkt werden. Angesichts dieser detaillierten Zielvorstellung ist der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe bisher nur unzureichende Angaben zum zukünftigen Planinhalt gemacht, nicht nachvollziehbar.

Die genannten Ziele sind städtebaulich motiviert. Die Gemeinde darf städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9). Es unterliegt deshalb keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan das Ziel anstrebt, die Zersiedlung des im Gemeindegebiet noch vorhandenen Außenbereichs durch Tierhaltungsanlagen zu beschränken. Die Freihaltung des Außenbereichs von weiteren negativen Eingriffen ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Ziel, das mit der Bauleitplanung verfolgt werden kann. Der Einwand der Antragstellerin, die geplante Steuerung der Standortentscheidungen für Tierhaltungsanlagen laufe leer, weil sich die geplanten Festsetzungen der überbaubaren Flächen nur auf Anlagen mit mehr als 25 Großvieheinheiten bezögen, greift nicht durch. Ausweislich des in der Ratsvorlage für die Sitzung des Gemeinderates vom 24. März 2003 dargestellten Planungskonzepts hat die Antragsgegnerin bei den Genehmigungsanträgen für Tierhaltungsanlagen seit 1997 einen Trend zu großen Anlagen festgestellt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Absicht, überbaubare Flächen für Tierhaltungsanlagen mit mehr als 25 Großvieheinheiten festzusetzen, die weitaus überwiegende Zahl von Neubauvorhaben im Bereich der Massentierhaltung erfassen kann. Ob und in welchem Umfang Emissionsradien bei der Festsetzung der einzelnen überbaubaren Flächen zu beachten sind, ist eine Frage der Abwägung. Die Absicht der Antragsgegnerin, den noch unzersiedelten Außenbereich als Erholungslandschaft zu sichern, ist ebenfalls städtebaulich begründet. Die Erholung ist ein öffentlicher Belang, der gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen ist. Es kommt nicht darauf an, dass die Flächen, auf denen die Antragstellerin die geplanten Tierhaltungsanlagen errichten möchte, möglicherweise aus naturschutzfachlicher oder landespflegerischer Sicht nicht besonders schützenswert sind. Die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass es ihr freistehe, nicht nur besonders schöne oder für den Natur- und Landschaftsschutz besonders wertvolle Bereiche von jeglicher, also auch außenbereichsprivilegierter Bebauung freizuhalten, sondern auch Flächen von "normaler" Außenbereichsqualität, wenn - wie im Falle der Antragsgegnerin - die Zersiedelung des Außenbereiches bereits weit fortgeschritten sei.

Gegen die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre spricht nicht, dass die Antragsgegnerin noch nicht endgültig entschieden hat, mit welchen Festsetzungen sie das Ziel, die Zersiedelung ihres Außenbereiches zu begrenzen und die Erholungsfunktion der noch unzersiedelten Landschaft zu stärken, erreichen will. Von der Gemeinde kann nicht verlangt werden, dass sie sich bereits zu Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegt; es ist gerade Sinn der Vorschriften über die Planaufstellung, dass der Bebauungsplan innerhalb des Planungsverfahrens - insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebotes - erst erarbeitet wird (BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138 = ZfBR 2004, 460 = BauR 2004, 1252). In Abgrenzung davon ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Planung noch nicht sicherungsfähig, deren Konzept erst im Planungsverfahren entwickelt werden soll. Wie bereits ausgeführt, hat die Antragsgegnerin mit ihrem Planungskonzept positive Planungsziele formuliert und damit eine Grundentscheidung getroffen, welchen Zielen der Bebauungsplan dienen soll. Mit der Absicht, die Standortentscheidungen für Tierhaltungsanlagen mit mehr als 25 Großvieheinheiten durch Festsetzungen überbaubarer Grundstücksflächen zu steuern, hat die Antragsgegnerin den zukünftigen Inhalt des Bebauungsplanes hinreichend präzisiert.

Da das Planungskonzept durch einen einfachen Bebauungsplan verwirklicht werden soll, reicht es aus, dass die Antragsgegnerin erklärt hat, welche der in § 30 Abs. 1 BauGB genannten Festsetzungsmöglichkeiten sie ins Auge gefasst hat. Die Antragsgegnerin hat verdeutlicht, dass sie überbaubare Grundstücksflächen festsetzen will. Hierbei handelt es sich um eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zulässige Festsetzung. Es mag zweifelhaft sein, ob die Zielvorstellungen der Antragsgegnerin allein mit dieser Festsetzung umgesetzt werden können. Denn die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen begründet nicht die Bebaubarkeit der Flächen, auf die sie sich bezieht, sondern setzt sie voraus (BVerwG, Beschl. v. 21.6.1983 - 4 B 68.83 -, Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 203; König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 23 Rdnr. 10). Ein einfacher Bebauungsplan, der sich auf eine solche Festsetzung beschränkte, hätte folglich im Außenbereich nur eine begrenzte Steuerungsfunktion. Die Antragsgegnerin hat dies erkannt. Sie plant deshalb, überbaubare Grundstücksflächen für Tierhaltungsanlagen mit mehr als 25 Großvieheinheiten festzusetzen. Hinsichtlich dieser Kombination stellt sich allerdings die Frage, ob die Antragsgegnerin damit den über den abschließenden Katalog der möglichen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB vorgegebenen Weg verlässt. Denn Tierhaltungsanlagen sind mangels einer Flächenbezogenheit nicht einer eigenständigen Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BauGB zugänglich. Der aufgeworfenen Frage muss der Senat in dem vorliegenden Verfahren nicht weiter nachgehen. Denn die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich und auch im Termin zur mündlichen Verhandlung noch einmal betont, dass sie an ihren Zielvorstellungen festhalte und im Rahmen des Abwägungsprozesses weiter prüfen werde, auf welchem Weg ihr Planungskonzept rechtlich unangreifbar umsetzbar sei. Es lässt sich derzeit jedenfalls nicht feststellen, dass dieses Konzept unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt auf der Basis des geltenden Städtebaurechts verwirklicht werden kann. Im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen eine Veränderungssperre findet eine "vorgezogene Normenkontrolle" der beabsichtigten Festsetzungen grundsätzlich nicht statt. Erst dann, wenn sich bereits jetzt verlässlich absehen lässt, dass diese überhaupt nicht in rechtlich wirksamer Weise festgesetzt werden können, hat der Normenkontrollantrag Erfolg. Das ist nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben. Ein solcher liegt hier nicht vor. Es muss dem weiteren Abwägungsprozess vorbehalten bleiben, den zukünftigen Inhalt des Bebauungsplanes ins Einzelne gehend festzulegen. Die Antragsgegnerin hat selbst ausgeführt, prüfen zu wollen, ob sich die geplanten Zielvorstellungen mit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB besser verwirklichen lassen. Die Antragsgegnerin wird dabei auch noch einmal zu erwägen haben, ob eine Steuerung der Zulässigkeit von Tierhaltungsanlagen in dem Bebauungsplan über die Art der Nutzung in einem Sondergebiet in Betracht kommt. Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Satzung ergeben sich auch nicht daraus, dass der zukünftige Geltungsbereich des Bebauungsplanes große Teile des Gemeindegebietes umfassen soll. Zwar hat der Senat mit Urteil vom 18. Juni 2003 (- 1 KN 56/03 -, ZfBR 2003, 790 = UPR 2003, 454) eine Veränderungssperre, mit der nahezu das gesamte Gemeindegebiet für die Aufstellung eines Bebauungsplanes zwecks Festsetzung von Sondergebieten für Anlagen zur Windenergienutzung gesichert werden sollte, für nichtig erklärt. Die dort entschiedene Fallgestaltung war allerdings dadurch gekennzeichnet, dass der Gemeinde mit der Konzentrationsplanung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Instrument zur Verfügung stand, die Windenergienutzung für das gesamte Gemeindegebiet auf der Ebene des Flächennutzungsplanes zu steuern. Diese Möglichkeit, mit Hilfe des Planvorbehalts des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bestimmte geeignete Standorte positiv festzulegen und/oder ungeeignete Standorte auszuschließen, besteht für privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beschränkt die Anwendbarkeit der Konzentrationsplanung auf Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB. Die Antragsgegnerin möchte nach ihrem erklärten Willen auch die Standortentscheidung für landwirtschaftliche Stallanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB steuern. In dieser Planungssituation, in der Steuerungsmöglichkeiten auf der Ebene des Flächennutzungsplanes begrenzt oder nicht vorhanden sind, bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, weite Teile eines Gemeindegebietes mit Hilfe eines Bebauungsplanes zu überplanen. Ein generelles Verbot, für alle Flächen des Gemeindegebietes einen oder mehrere Bebauungspläne aufzustellen, besteht nicht (Gierke, in: Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Loseblattsammlung, Stand: Februar 2005, § 1 Rdnr. 35; derselbe, Nds.VBl. 2001, 201, 214). Vielmehr kann das von der Gemeinde verfolgte Ziel es sogar erfordern, großflächig zu planen. Gierke (Nds.VBl. 2001, 201, 214) nennt als Beispiel das städtebauliche Ziel, bestimmte Gebiete in der Gemeinde vor Luftverunreinigungen zu schützen. Dieses Ziel lasse sich in der Regel nur durch eine großflächige Planung erreichen, die auch die Standorte emittierender Anlagen im Außenbereich erfasse, da Luftemissionen nicht an den Grenzen klein zugeschnittener Bebauungsplanbereiche Halt machten. Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrem Planungsvorhaben eine vergleichbare Absicht. Sie möchte mit ihrem Bauleitplan der fortschreitenden Zersiedlung ihres bisher noch von Bebauung freien Gemeindegebietes durch die anhaltende Massierung von Tierhaltungsanlagen begegnen. Da solche Anlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB vorrangig im Außenbereich zuzulassen sind, ist ihr Ansatz, die Errichtung von Tierhaltungsanlagen zukünftig über einen Bebauungsplan, der weite Teile des Gemeindegebietes erfasst, zu steuern, nicht von vornherein verfehlt. Mit einem klein geschnittenen Plangebiet, das nur einen Bruchteil der Fläche des Gemeindegebietes erfasst, könnte die Zielvorstellung der Antragsgegnerin, eine Zersiedlung des Außenbereichs im Gemeindegebiet zu verhindern, nicht erreicht werden.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich bei dem Vorhaben der Antragsgegnerin nicht um eine Verhinderungsplanung. Der Gemeinde ist es nicht verwehrt, einen konkreten Bauwunsch zum Anlass zu nehmen, eine städtebauliche Fehlentwicklung aufzugreifen und durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes - gesichert durch eine Veränderungssperre - den rechtlichen Rahmen für die von ihr für richtig gehaltene bauliche Entwicklung zu schaffen. Es bestehen deshalb keine Bedenken dagegen, dass die Antragsgegnerin auf den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Antragstellerin mit der Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 117 reagiert hat. Zwar hat die Antragsgegnerin zu dem genannten Genehmigungsantrag unter dem 22. April 2002 ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 BauGB erteilt. Dieses hindert die Antragsgegnerin aber nicht, ihre "gemeindepolitischen" Motive zu ändern. Das Recht - und die Pflicht - der Gemeinde, ihre Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB), wird durch die Erteilung des Einvernehmens zu einem konkreten Bauvorhaben nicht berührt (BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, a.a.O.). Allerdings kann nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Einvernehmenserteilung im Einzelfall Auswirkungen auf die materielle Rechtmäßigkeit eines ihm inhaltlich widersprechenden Bebauungsplanes haben. Für die Wirksamkeit einer zur Sicherung des Bebauungsplanes erlassenen Veränderungssperre kommt es darauf jedoch grundsätzlich nicht an, weil sich die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes vor Beendigung des Planaufstellungsverfahrens nicht abschließend beurteilen lässt. Nicht behebbare Rechtsmängel des künftigen Bebauungsplanes, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führen, sind im vorliegenden Verfahren nach dem Vorgesagten nicht ersichtlich.

Für die Annahme der Antragstellerin, die Planung diene allein dem Zweck, Tierhaltungsanlagen von nicht im Ort ansässigen Betreibern aus dem Gemeindegebiet herauszuhalten, geben die Planunterlagen nichts her. Die als Beleg von der Antragstellerin angeführten Zitate aus der Ratsvorlage zu Tagesordnungspunkt 6.2.7 "Planerische Steuerung von Standorten für Tierhaltungsanlagen" stützen diese Behauptung nicht. Die Aussage auf Seite 4 oben unter Ziffer 3 "eine weitere Ausweisung für Standorte für gewerbliche Tierhaltungsanlagen scheint nicht zweckmäßig, da hierdurch eine weitere Zersiedlung der Landschaft eingeleitet wird." bezieht sich auf den Vorschlag des Arbeitskreises Bauleitplanung und Tierhaltungsanlagen der Bezirksregierung Weser-Ems, im Flächennutzungsplan Sondergebiete für gewerblich privilegierte Tierhaltung darzustellen und diese Nutzungsart für das sonstige Gemeindegebiet auszuschließen. Die Variante, die Standortwahl von Tierhaltungsanlagen durch Flächennutzungsplan zu steuern, hat die Antragsgegnerin lediglich deshalb nicht aufgegriffen, weil sie mit ihrer Planung auch Tierhaltungsanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfassen will. Wie bereits ausgeführt, eröffnet § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht die Möglichkeit, die Konzentrationsplanung auf der Ebene des Flächennutzungsplans auch auf Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu erstrecken, sondern erfasst nur Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB. Aus der genannten Formulierung lässt sich nicht ableiten, dass es der Antragsgegnerin nur darum geht, den Zuzug bisher ortsfremder Betriebe zu verhindern.

Soweit die Antragsgegnerin in der Ratsvorlage im Anschluss an die vorerwähnte Passage ausführt, dass die Darstellung von Sondergebieten für gewerbliche Tierhaltung in einem Flächennutzungsplan nicht nur wegen der Beschränkung auf Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB als Steuerungsinstrument ausscheide, sondern auch wegen des eine sinnvolle Steuerung unterlaufenden Umstandes, dass während der Aufstellung des Flächennutzungsplanes weitere Genehmigungen für Intensivtierhaltungsanlagen zu erteilen seien, deuten diese Erläuterungen ebenfalls nicht auf eine Verhinderungsplanung der Antragsgegnerin hin. Ihre Entscheidung, statt eines Flächennutzungsplanes mit der Darstellung von Sondergebieten für gewerbliche Tierhaltungsanlagen einen einfachen Bebauungsplan aufzustellen beruht maßgeblich auf der Zielvorstellung, die Standortentscheidung für sämtliche Tierhaltungsanlagen, also auch für landwirtschaftliche Ställe, mit einer Größe von mehr als 25 Großvieheinheiten zu lenken. Mit dem Hinweis darauf, dass während der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes weiterhin Genehmigungen für Tierhaltungsanlagen zu erteilen seien, soll der für die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes sprechende Gesichtspunkt nur unterstützt werden. Auch die vorläufigen Überlegungen der Antragsgegnerin auf Seite 5 der Zielvorstellungen geben nichts für die Annahme der Antragstellerin her, die Antragsgegnerin betreibe eine Verhinderungsplanung. Die Antragsgegnerin formuliert dort unter Ziffer 1 die Absicht, für die einzelnen Hofstellen überbaubare Flächen festzusetzen und dabei Betriebserweiterungen, soweit diese bereits konkret ins Auge gefasst sind, angemessen zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin die damit im Zusammenhang stehenden Fragen in die Abwägung verweist, lässt sich der vorgenannten Passage nicht entnehmen, dass Neuansiedlungen ortsfremder Betriebe verhindert werden sollen. In Ziffer 1 auf Seite 5 werden vielmehr Vorüberlegungen zur Gewährleistung eines qualifizierten Wachstums der Betriebe im Gemeindegebiet dargestellt. Auch die Ausführungen auf Seite 5 der Zielvorstellungen zu Ziffer 5 lassen den von der Antragstellerin gezogenen Schluss nicht zu. Dort wird unter dem Gesichtspunkt "5. Es dürfen keine zusätzlichen Kosten sowie längere Laufzeiten entstehen" zu einer entsprechenden Frage des Kreislandvolkverbandes e.V. ausgeführt, dass bei Neuansiedlung von Betrieben im Außenbereich längere Laufzeiten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entstehen könnten, weil hier ein besonderer Abwägungsbedarf bestehe. Diese Formulierung ist nicht geeignet, eine Verhinderungsplanung der Antragsgegnerin zu belegen. Das Gegenteil ist der Fall. Die Neuansiedlung von Tierhaltungsanlagen wird nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit sich das Zielkonzept letztlich gegen die Neuerschließung von Stallstandorten wendet, betrifft dies unterschiedslos sowohl Betriebsinhaber, die bereits im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ansässig sind, als auch Investoren, die sich dort mit Tierhaltungsanlagen ansiedeln möchten. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung ausdrücklich klargestellt.

Gegen die Rechtmäßigkeit der ersten Verlängerung der von der Antragsgegnerin erlassenen Veränderungssperre hat die Antragstellerin weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken vorgetragen. Sie sind auch nicht ersichtlich. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde die Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr verlängern. Hiervon hat die Antragsgegnerin mit der Satzung vom 28. Februar 2005 in zulässiger Weise Gebrauch gemacht.

Der Hilfsantrag, die am 28. Februar 2005 beschlossene Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 117 "Tierhaltungsanlagen" für unwirksam zu erklären und festzustellen, dass die am 24. März 2003 als Satzung beschlossene Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 117 unwirksam gewesen ist, hat ebenfalls keinen Erfolg. Zur Begründung bezieht sich der Senat auf die vorstehenden Ausführungen.

Ende der Entscheidung

Zurück