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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.05.2008
Aktenzeichen: 1 KN 37/08
Rechtsgebiete: VwGO, VwVfG


Vorschriften:

VwGO § 47
VwVfG § 51
Das Rechtschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan fehlt, wenn dessen Festsetzungen durch eine bestandskräftige Baugenehmigung ausgeschöpft sind und das Vorhaben vollständig errichtet worden ist.
Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Normenkontrollantrag der Antragstellerin gegen den Bebauungsplan Nr. 7 "Bredenheider Weg" der Antragsgegnerin ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten i. S. des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO unbegründet.

Der Antragstellerin fehlt für das Normenkontrollverfahren das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Festsetzungen des Bebauungsplanes bereits durch die Erteilung einer Baugenehmigung und die Errichtung eines "Discountmarktes" ausgeschöpft sind. Die insoweit maßgeblichen Fragen sind in der Rechtsprechung so weit geklärt, dass auf dieser Grundlage bereits im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden kann (vgl. zu den Anforderungen an die Erfolgsaussichten: BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006 - 2 BvR 626/06 u. 2 BvR 656/06 -, NVwZ 2006, 1156 und BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 19.2.2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, 1060).

Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:

Der Senat geht im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = NJW 1988, 839; Beschl. v. 9.2.1989 - 4 NB 1.89 -, NVwZ 1989, 653; Urt. v. 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47) davon aus, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag (nur) dann entfällt, wenn der Antragsteller dadurch, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird, seine Rechtsstellung derzeit nicht verbessern kann (Urt. v. 24.1.1979 - VI OVG C 9/77 -, BRS 35 Nr. 27; Urt. v. 28.4.2005 - 1 KN 70/04 -, NdsRpfl. 2005, 289 = BRS 69 Nr. 58). Das ist insbesondere der Fall, wenn die Baugenehmigung bestandskräftig geworden und das Vorhaben vollständig errichtet worden ist. Die grundsätzliche Kritik von Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 47 Rdnrn. 128 ff. an dieser Rechtsprechung mag Anlass geben, auf Besonderheiten des Einzelfalles zu achten, die für eine von der genannten Regel abweichende Annahme des Rechtsschutzbedürfnisses sprechen. Diese sind hier aber nicht ersichtlich.

Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 47 Rdnr. 91 meint, ein Rechtsschutzbedürfnis sei immer zu bejahen, wenn der aufgrund der Vorschrift ergangene Verwaltungsakt nur eine zeitlich begrenzte Geltungsdauer habe, wie dies bei Baugenehmigungen der Fall sei, unterliegt sie einem Missverständnis. Wie sich aus der Bezugnahme der Kommentierung auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1987 (- 4 N 3.86 -, a.a.O.) ergibt, ist dort der Fall einer noch nicht ausgenutzten Baugenehmigung gemeint, von der landesrechtlich nur innerhalb bestimmter Fristen Gebrauch gemacht werden darf (hier nach § 77 NBauO drei Jahre). Im vorliegenden Fall ist die Baugenehmigung jedoch schon ausgenutzt.

Die oben angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird nicht durch dessen weitere Entscheidung vom 26. August 1993 (- 4 C 24.91 -, NVwZ 1994, 275) relativiert, die einen Folgenbeseitigungsanspruch nach Nichtigerklärung eines Bebauungsplans anerkennt. Dem lag der Fall der plangemäßen Herstellung einer Straße zugrunde, die sich infolge der Nichtigkeit des Bebauungsplanes als "Schwarzbau" darstellte. Im vorliegenden Fall fußt die Bauausführung jedoch auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage in Gestalt der Baugenehmigung, die durch eine Unwirksamerklärung des Bebauungsplanes nicht entfiele.

Eine realistische Möglichkeit, dass die Beklagte sich infolge einer Unwirksamerklärung des Bebauungsplans mit Aussicht auf Erfolg veranlasst sehen könnte, die Baugenehmigung aufzuheben, ist nicht aufgezeigt. Mangels Anfechtung der Baugenehmigung kann von den erleichterten Möglichkeiten des § 50 VwVfG kein Gebrauch gemacht werden. Das von der Antragstellerin ins Auge gefasste Wiederaufgreifensverfahren nach § 51 VwVfG scheitert gleich an zwei Hürden:

Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist ein solcher Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Dies hat die Antragstellerin nicht getan; sie hat Widerspruch und Klage gegen die Baugenehmigung nicht erhoben. Dabei wäre sie in diesem Verfahren auch nicht gehindert gewesen, die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes geltend zu machen.

In der Sache selbst kann auch der allein geltend gemachte Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht vorliegen, denn in der - unterstellten - Unwirksamerklärung eines Bebauungsplanes liegt nach herrschender Meinung keine Änderung der Rechtslage im Sinne dieser Vorschrift. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO selbst knüpft die Unwirksamerklärung an die Voraussetzung, dass das Oberverwaltungsgericht "zu der Überzeugung" kommt, "daß die Rechtsvorschrift ungültig ist"; das Oberverwaltungsgericht ändert also die Rechtslage nicht konstitutiv, sondern klärt nur die vorgegebene Rechtslage (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rdnr. 100 m.w.N.).

Nur ergänzend erscheinen folgende Hinweise veranlasst:

Zwar kann die Bauaufsichtsbehörde auch über die engen Grenzen der Vorschrift des § 51 VwVfG hinaus eine erneute Entscheidung treffen. In diesem Fall müsste sie allerdings den durch die Baugenehmigung bewirkten Vertrauensschutz mit höherem Gewicht berücksichtigen als nach § 51 VwVfG selbst (vgl. zur dortigen Problematik: Stelkens/Bonk/ Sachs, a.a.O., Rdnrn. 64 ff; Sanden, DVBl. 2007, 665). Allein das steht dem Erfolg eines Aufhebungsvorhabens in aller Regel entgegen.

Sie hätte auch im Übrigen andere Maßstäbe anzulegen, als dies offenbar der Antragstellerin vorschwebt. Der Umstand, dass ein Bebauungsplan nach erteilter Baugenehmigung für unwirksam erklärt wird, "bemakelt" die Baugenehmigung nicht etwa in dem Sinne, dass sie ohne weiteres aufzuheben und die Beseitigung des Bauwerks anzuordnen ist. Ebenso wie sonst bei baurechtlichen Nachbarklagen reicht es nicht aus, dass die Baugenehmigung rechtswidrig ist, sondern es kommt vor allem darauf an, ob der betroffene Nachbar dadurch in seinen Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686). Das richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der erneuten Überprüfung.

Bei nachträglicher Unwirksamerklärung eines Bebauungsplanes kommen als Beurteilungsgrundlagen regelmäßig §§ 34 und 35 BauGB in Betracht. Dabei sind jedenfalls die auf Grund von Baugenehmigungen bereits errichtete Gebäude nicht ohne weiteres "hinwegzudenken" - wie es bei einem Rechtsstreit um eine noch anfechtbare oder nicht erteilte Baugenehmigung der Fall wäre -, sondern prägen regelmäßig die planungsrechtliche Situation mit. Je nach dem Grad der Ausnutzung des Festsetzungen des (nachträglich als unwirksam erkannten) Bebauungsplans kann das Gebiet sogar als faktisches Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB im Wesentlichen nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen sein, wie es nach dem Plan gewollt war.

Ist Gegenstand der Normenkontrolle - wie hier - die Änderung eines schon bestehenden Planes, können allerdings die Festsetzungen des Vorgängerplanes wieder Geltung erlangen, wenn dies dem Willen des Plangebers entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 -, NVwZ 1991, 673). Als Folge käme zunächst wieder die Bestimmung des § 30 BauGB zum Zuge, wenn nicht die bisherigen Planfestsetzungen durch die faktische Entwicklung "obsolet" geworden sind. Das ist für den geänderten Teil jedenfalls dann ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn der Bebauungsplan insoweit teilbar war - wofür bei einer Teiländerung vordergründig vieles spricht -, und die bauliche Anlage, die seine Festsetzungen vollständig ausschöpft, im Grundsatz dauerhaften Charakter hat. Das fehlt z.B., wenn der Bau abbrennt, nach den Dispositionen des Grundeigentümers ohnehin nur eine kurze Lebensdauer haben sollte oder offensichtlich ein finanzieller Fehlschlag ist, so dass sich aus wirtschaftlichen Gründen eine Änderung der Grundstücksnutzung aufdrängt. Liegen jedoch Anhaltspunkte für eine verkürzte "Lebensdauer" nicht vor, dann stellt sich die Verkehrsauffassung mit einiger Berechtigung auf ein dauerhaftes Verbleiben eines solchen Vorhabens an dem betreffenden Standort ein. Unter diesen gesamten Umständen würde der Versuch einer Bauaufsichtsbehörde, als Folge der Unwirksamkeitserklärung eines Bebauungsplanes bereits erteilte und ausgenutzte Baugenehmigungen aufzuheben, kaum Erfolgschancen haben.

Auch das Vorbringen der Antragstellerin zum Wertverlust ihres Grundstücks lässt ihren Anspruch auf Wiederaufgreifen nicht in einem günstigeren Licht erscheinen.

Zunächst ergibt sich aus dem vorgelegten Verkehrswertgutachten vom 9. Juli 2007 nicht, dass die Antragstellerin durch den Discountmarkt überhaupt eine Verkehrswertminderung in der geltend gemachten Höhe von 30 % des Grundstückswertes hinnehmen muss. Das Gutachten nimmt auf Seite 18 einen Abschlag von 26 % vom Sachwert vor, weil der Sachwert als Kaufpreis für Einfamilienhäuser dieser Lage und Größenordnung nicht zu erzielen sei. Wegen des benachbarten Gewerbegrundstücks, das einen Erwerber stören könnte, erhöht es diesen Abschlag auf etwa 30 %. Nur etwa 4 % Abschlag sind also dem Discountmarkt zuzurechnen.

Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Nachbarvorhabens ist der Gesichtspunkt der Wertminderung im Übrigen als solcher ohne Belang. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden nicht für sich genommen einen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht (BVerwG, Beschl. v. 9.2.1995 - 4 NB 17.94 -, NVwZ 1995, 895; Beschl. v. 13.11.1997 - 4 B 195.97 - NVwZ-RR 1998, 540; vgl. auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805).

Entscheidend kommt hier hinzu, dass die Antragstellerin weder die Baugenehmigung selbst angegriffen hat, was eine Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nicht eintreten lässt, noch die Normenkontrolle vor Errichtung des Discountmarktes beantragt hat, was sich jedenfalls nach § 254 BGB schadensersatzmindernd auswirken würde.

Ende der Entscheidung

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