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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 05.09.2007
Aktenzeichen: 1 KN 47/07
Rechtsgebiete: BauGB, NWaldLG


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 18
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 6
NWaldLG § 8 Abs. 2 Nr. 2
NWaldLG § 8 Abs. 5
NWaldLG § 8 Abs. 6
Zur Zulässigkeit einer Waldfestsetzung im Rahmen der "maßvollen Nachverdichtung" ungeordnet besiedelter Waldflächen (hier bejaht).
Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "Reindorfer Osterberg" der Antragsgegnerin mit dem Ziel, Festsetzungen als Wald für ihre Grundstücke abzuwehren, die sie bebauen möchte.

Das größere dieser Grundstücke, das parallelogrammförmige Flurstück 20/46 von 6.000 m², liegt westlich des hier nicht asphaltierten Weges Reindorfer Osterberg. Die Ostseite dieses Weges ist bis zum Ende dieses Grundstücks der Antragstellerin inzwischen durchgängig bebaut. Auf der Westseite ist von Norden her das letzte zu dem Weg hin orientierte Gebäude dasjenige mit der Hausnummer 34. Südlich schließt sich - gut 120 m von letzterem entfernt - im Wald das Haus Nr. 58 an, das seine Zufahrt parallel zu derjenigen der Häuser (jetzt:) 44 und 44B entlang der südlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller hat. Die Häuser 44 und 44B stehen westlich von diesem Grundstück, über 60 m vom Weg entfernt.

Nach einem Kahlschlag weist das eingezäunte Grundstück jetzt nur "wild" gewachsene Bäume und Sträucher auf. In seinem nördlichen Bereich führt ein Betonplattenweg zum Haus Nr. 44, ist aber nun durch einen Zaun von diesem abgetrennt.

Das andere im Streit befindliche Flurstück der Antragstellerin, Nr. 20/53, ist 2.077 m² groß und liegt ohne eigene Erschließung nordwestlich vom Flurstück 20/46 und nördlich vom Haus Nr. 44. Es ist - ohne forstwirtschaftlich genutzt zu werden - mit Waldbäumen bestanden und hat mit seiner westlichen Grenze auf gut 30 m Anschluss an den dahinter liegenden Wald. Nach Norden beginnt - angefangen mit dem schon erwähnten Haus Nr. 34 - dichtere Bebauung am Reindorfer Osterberg bis in die vierte Reihe. Dabei beträgt der Abstand zwischen den Häusern 44 und 30 über das Flurstück 20/53 hinweg gut 70 m. Unmittelbar nördlich des Flurstücks 20/53 liegt das Pfeifenkopfgrundstück 20/43, das im Gegensatz zu allen anderen Grundstücken keine Bäume mehr aufweist und für das eine bislang nicht ausgenutzte Baugenehmigung für ein Wohnhaus mit Carport erteilt ist.

Für beide Grundstücke der Antragstellerin liegen noch nicht beschiedene Bauvoranfragen vor, jeweils für ein Einfamilienhaus. Für das Flurstück 20/53 soll die Zuwegung danach am Nordrand des Flurstücks 20/46 eingerichtet werden.

Der Bebauungsplan ist ursprünglich mit Satzungsbeschluss vom 27. Oktober 2004 am 16. Dezember 2004 im Amtsblatt bekanntgegeben worden. Nach Erhebung des Normenkontrollantrags hat die Antragsgegnerin eine weitere Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt, den Satzungsbeschluss am 2. März 2006 aufgehoben, den Bebauungsplan in geänderter Fassung erneut beschlossen und am 6. April 2006 im Amtsblatt bekannt gemacht.

In dieser Fassung setzt der Bebauungsplan östlich des Reindorfer Osterbergs und für die nördlich bebauten Grundstücke westlich des Reindorfer Osterbergs WA2, 0,15 fest, wobei die Grenzen der Festsetzungen entlang den Grenzen der Flurstücke der Antragstellerin verlaufen. Nach Südwesten herrscht eine Waldfestsetzung vor, die allerdings mit WR-Inseln durchsetzt ist, u.a. für Teile der Flurstücke, auf denen die Häuser 44, 44B und 58 stehen, sowie ihrer Zufahrt. Die Grundstücke der Antragstellerin sind in vollem Umfang als Wald festgesetzt, überwiegend zugleich als von Bebauung freizuhaltende Fläche und für die Bepflanzung mit oder den Erhalt von "brandschutzhemmenden" Gehölzen. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es hierzu:

"Besondere Bedeutung kommt der zentralen Waldfläche von ca. 7,4 ha Größe zu. Hier ist aufgrund der Größe, Baumartenzusammensetzung (strukturreicher Mischwald), Bedeutung für die Erholung (im Süden durch Rad- und Fußweg erschlossen) und Lage im Randbereich des Plangebietes im Zusammenhang mit weiteren Waldflächen im Süden eine Inanspruchnahme für eine Bebauung, die nicht an diese Stelle gebunden ist, ausgeschlossen. Mit dieser Waldfläche stehen die Flurstücke 20/46 und 20/53 im räumlichen Zusammenhang. Während das Flurstück 20/53 noch bewaldet ist, wurde der Wald auf dem Flurstück 20/46 gerodet. Diese Fläche wurde aber als Wald beurteilt, so dass eine Wiederaufforstungsaufforderung für dieses Flurstück ergangen ist. Trotzdem die Waldfunktionen dieser Flurstücke durch angrenzende Bebauung bereits beeinträchtigt ist, wird dem Erhalt des Waldes aufgrund des Zusammenhangs mit der großen Waldfläche an dieser Stelle Vorrang vor einer Festsetzung als Bauland eingeräumt. Die vorhandene Beeinträchtigung des großen Waldes durch die vier bestandsgeschützten Wohnhäuser erscheint im Vergleich zur Bedeutung der gesamten Waldfläche als vergleichsweise gering. Die genehmigte Bebauung wird als bauplanerische Fehlentwicklung beurteilt, die zukünftig im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung des Gebietes als in seinem Charakter zu erhaltendes Waldwohngebiet nicht fortgeführt werden soll."

Die Existenz der angesprochenen Wiederaufforstungsaufforderung hat sich nicht bestätigen lassen.

Der Bebauungsplan enthält u.a. folgende textliche Festsetzungen:

"1.4 Je vollendete 1000 m² Baugrundstücksfläche ist eine Wohnung zulässig.

Ausnahmsweise ist für weitere angefangene 1000 m² eine weitere Wohneinheit zulässig, wenn sie gegenüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist (Einliegerwohnung gemäß II. Wohnungsbaugesetz vom 16.12.1997).

§ 9 (1) Nr. 1 u. § 31 (1) BauGB

...

1.6 Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von zum Satzungsbeschluss legal vorhandenen baulichen Anlagen sind ausnahmsweise zulässig, wenn die im Bebauungsplan festgesetzten Maße der baulichen Nutzung um nicht mehr als 20 % überschritten bzw. bei der Grundstücksmindestgröße unterschritten werden. Die bestandsbezogene Regelung gilt auch für Ersatzbauten.

1.7 Für die Flurstücke 23/77, 3/17 und 23/58 ist abweichend von der Festsetzung 1.3 eine Mindestgrundstücksgröße von 700 m² festgesetzt. Für diese Flurstücke ist abweichend von der Festsetzung 1.4 je vollendete 700 m² Baugrundstücksfläche eine Wohnung zulässig.

§ 31 (1) BauGB

...

3.4 Das Flurstück 49/14, Flur 1, Gemarkung G., ist auf einer Gesamtfläche von 2,11 ha mit standortgerechten Laubbäumen geeigneter Herkünfte nach forst- und naturschutzfachlichen Gesichtspunkten zu bewalden. Die Flächen sind zum Schutz vor Wildverbiss für einen Zeitraum von 5-7 Jahren mit einem rehwildsicheren Zaun zu umgeben. Ausfälle sind zu ersetzen. Die Regelung erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag.

§ 9 (19) Nr. 20 BauGB

...

5.1 Auf den von Bebauung frei zu haltenden Waldflächen ist zur Verbesserung des Brandschutzes dauerhaft ein Anteil an Laubgehölzen von mindestens 50 % zu sichern oder durch Unterbaumaßnahmen zu entwickeln.

§ 9 (1) Nr. 10 BauGB

Der unter Nummer 3.4 angesprochene städtebauliche Vertrag wurde am 14. März 2005 abgeschlossen.

Ein Antrag auf einstweilige Anordnung blieb erfolglos; insoweit wird auf den Beschluss des 9. Senats vom 1. Februar 2006 (9 MN 40/05) verwiesen, der sich auf die erste Version des Bebauungsplanes bezieht.

Zur Begründung ihres Normenkontrollantrag trägt die Antragstellerin vor:

Ausschlaggebend für die Waldfestsetzung seien nicht sachliche Gründe, sondern persönliche Motive gewesen. Der Verwaltungsausschuss habe beide Grundstücke noch als Bauland festsetzen wollen; dem sei der Rat nicht gefolgt. Aus der Sitzungsniederschrift ergebe sich, dass der Ratsherr H. - Eigentümer des südlich benachbarten, ursprünglich formell und materiell illegalen Wohnhauses Nr. 58, das durch den Bebauungsplan legalisiert werde - alles habe unternehmen wollen, um eine Baulandausweisung für die Antragstellerin zu verhindern. Seinen eigenen Wunsch, ein weiteres Wohnhaus planungsrechtlich abgesichert zu bekommen, habe er erst im April 2004 zurückgezogen.

Im Eilverfahren sei das Oberverwaltungsgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass die beiden Grundstücke im Außenbereich lägen. Tatsächlich seien sie als Baulücke Bestandteil eines Ortsteils mit hinreichend engem Bebauungszusammenhang. Sie seien von (auch vergleichbar großen) bebauten Grundstücken umgeben und unterbrächen den Zusammenhang nicht.

Das Landeswaldgesetz stehe einer Bebauung nicht entgegen. Das Flurstück 20/53 sei nicht groß genug, als dass sich hier ein Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima im Sinne des § 2 Abs. 3 LWaldG bilden könne, das gelte auch bei Berücksichtigung des Zusammenhanges mit der angrenzenden Waldfläche. Der Versagungsgrund des § 8 Abs. 5 Nr. 2 b LWaldG sei nicht gegeben, weil die fraglichen Flächen keine Erholungsfunktion für die Bevölkerung erfüllten. Dazu seien sie nicht attraktiv genug und viel zu klein. Schließlich könne ein Flächennutzungsplan der Waldumwandlung auch nicht entgegengehalten werden, weil er keine parzellenscharfe Darstellung des Waldes enthalten könne. Auch der Versagungsgrund des § 8 Abs. 5 Nr. 2 d LWaldG - wesentliche Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung - liege ersichtlich nicht vor.

Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gehe es hier um eine Verhinderungsplanung. Auf den umfangreichen Vortrag hierzu sei das Gericht nicht eingegangen.

Angesichts der früheren Bebaubarkeit der Grundstücke handele es sich um einen Fall von Abwägungsdisproportionalität.

Die Antragstellerin beantragt,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 2. März 2006 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 2.02 "Reindorfer Osterberg" für unwirksam zu erklären, soweit er Festsetzungen für die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flurstücke 20/46 und 20/53 der Flur 6 der Gemarkung F. trifft.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie hält daran fest, dass die beiden Grundstücke nicht dem Innenbereich, sondern dem Außenbereich zuzurechnen seien, weil es an einem Bebauungszusammenhang fehle. Insofern sei nicht auf die Flurstücksgrenzen abzustellen, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse. Die südlich des Flurstücks 20/53 vorhandenen Gebäude seien ringsum von unbebauten Flächen umgeben und wirkten damit als Außenbereichssplitter. Auf waldrechtliche Fragen komme es deshalb nicht mehr an. Auch bei unterstellter Innenbereichslage könne aber eine Walddarstellung im Flächennutzungsplan sehr wohl für den Sollversagungsgrund des § 8 Abs. 5 Nr. 2 LWaldG ausreichen, wenn es sich tatsächlich um ein Waldgrundstück handele. Eine Verhinderungsplanung liege nicht vor.

Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 22. August 2007 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom gleichen Tage und die dabei gefertigten Lichtbilder Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten sowie die Lichtbilder verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

Der Senat sieht die Umstellung des Antrags auf den neugefassten Satzungsbeschlusses als sachdienlich an. Die Beschränkung des Angriffs auf die Festsetzungen für die Grundstücke der Antragstellerin begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Der Bebauungsplan könnte auch mit Lücken sinnvoll fortbestehen. Der Umstand, dass Flächen für die Bepflanzung mit "brandschutzhemmenden" Gehölzen festgesetzt sind, ändert daran nichts, weil diese ohne weiteres mitentfallen können, ohne auf andere Grundstücke "verschoben" werden zu müssen. Ein solcher Streifen verläuft auch weiter westlich hinter der vorhandenen Bebauung einschließlich der vorhandenen "Siedlungssplitter"; mehr ist nicht erforderlich. Im Übrigen geht die Antragsgegnerin ohnehin davon aus, dass sie mangels Festsetzung von Baugrenzen nur einen einfachen Bebauungsplan iSd § 30 Abs. 3 BauGB erlassen habe, der den Rückgriff auf die §§ 34, 35 BauGB erfordere. Mit diesem Instrumentarium kann man dann auch in den "Lücken" sachgerechte Ergebnisse erzielen.

Zwar wäre damit das städtebauliche Konzept des Erhalts größerer Waldparzellen und des prägenden Baumbestandes auf der einen Seite und einer behutsamen Nachverdichtung der Bebauung auf der anderen Seite (Begründung Seite 10) zum Teil durchbrochen. Auch so verbleiben aber noch größere Waldflächen; die Zielrichtung der Planung steht und fällt nicht mit der Einbindung der Flächen der Antragsteller.

In seinem Eilbeschluss vom 1. Februar 2006 hat der damals zuständige 9. Senat dargelegt, nach der seinerzeitigen Aktenlage (1. Fassung des Bebauungsplanes) könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin mit ihrem Normenkontrollantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben werde. Den insoweit dargelegten Erwägungen tritt der Senat auch für die zweite Fassung des Satzungsschlusses bei.

Hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit iSd § 1 Abs. 3 BauGB unter dem Gesichtspunkt einer Verhinderungsplanung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Für die Frage, ob ein Bebauungsplan erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist, besitzt die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen, das hier nicht überschritten ist. Die Gemeinde soll bewusst Städtebaupolitik betreiben dürfen (BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz, 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Entscheidend ist, ob die getroffene Festsetzung in ihrer eigentlichen Zielsetzung gewollt und erforderlich ist. Sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen (BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, DVBl. 1989, 458). Dabei darf der Maßstab nicht zu eng gewählt werden. Denn die genannte Vorschrift bezieht sich auf den Bebauungsplan insgesamt, nicht auf die für einzelne Grundstücke getroffenen Festsetzungen. Hier ordnet der Bebauungsplan ein großes, bislang auch von baulichem Wildwuchs geprägtes Gebiet, wofür die Erforderlichkeit nicht abgesprochen werden kann. Ungeachtet der Frage einer Teilnichtigkeit stellen die hier im Streit stehenden Grundstücke auch keine für sich selbständigen Teile des Planes dar, die man im Hinblick auf das Wort "soweit" im Gesetzestext einer eigenständigen Betrachtung unterziehen könnte. Der Gesichtspunkt der Verhinderung ist deshalb an anderer Stelle, nämlich bei der Frage zu würdigen, ob die Abwägung gelungen ist.

Die Rüge, der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Abs. 2 BauGB), greift nicht durch. Nach Vorlage der 2005 beschlossenen 24. Änderung des Flächennutzungsplans bestehen keine Zweifel mehr daran, dass seine Darstellungen parzellenscharf sind, so dass er im Übrigen auch den waldrechtlichen Versagungsgrund (§ 8 Abs. 5 Nr. 2 b NWaldG) unterstützen könnte.

Auch die weiteren formellen Rügen, die hauptsächlich das Eilverfahren geprägt haben, bleiben ohne Erfolg. Dabei kann offen bleiben, wieweit sich die Antragstellerin überhaupt darauf berufen kann, soweit ihr Grundstück davon ersichtlich nicht betroffen ist.

Nach Auffassung der Antragstellerin ist der Planentwurf seinerzeit nach der zweiten Auslegung in einer Weise geändert worden, die eine neue Auslegung erfordert hätte (Verstoß gegen § 3 Abs. 3 BauGB a.F.). Die Antragsgegnerin hielt dies für lediglich klarstellende Änderungen, die eine erneute Auslegung nicht erforderlich machten.

Jedenfalls hinsichtlich solcher Änderungen wirken eventuelle Fehler nicht fort, die noch einmal ausdrücklich zum Gegenstand der erneuten Auslegung 2005 gemacht wurden. In der Bekanntmachung heißt es hierzu: "Die textlichen Festsetzungen 1.4, 1.6 und 1.7 sowie die Streichung der textlichen Festsetzung 2.1 (Müllbereitstellungsflächen) sind von dieser Änderung betroffen. Stellungnahmen können nur zu den geänderten Teilen des Bebauungsplanes abgegeben werden."

Damit bleiben Änderungen an den textlichen Festsetzungen 1.7 (jetzt 1.8), 3.1 und 3.4 (1.8: Ergänzung um die Worte "unter Beachtung der Ausnahmeregelung des 3.1"; 3.1, Satz 3: Ergänzung um das Wort "Geschützte"; 3.4: Ergänzung um den Satz: "Die Regelung erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag"). Diese Änderungen können aber als klarstellend bewertet werden.

Schließlich sind die Bauflächen in den Bereichen der Häuser 44, 44B und 58 um das Planzeichen "WR, 015" ergänzt worden. Auch darin liegt nach den konkreten Umständen nur eine Klarstellung, weil in Anbetracht der Umgebungsfestsetzungen nur WA1, 015, WA2, 0,15 oder WR, 0,15 in Betracht kam und die andere Bebauungsinsel in der größeren Waldfläche von vornherein mit WR, 015 festgesetzt worden war.

Die textliche Festsetzung 1.4 ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Der auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gestützte Absatz 1 dieser Festsetzung lautete ursprünglich:

"Je vollendete 1000 m² Baugrundstücksfläche ist eine Wohneinheit zulässig."

In der Neufassung ist das Wort "Wohneinheit" durch "Wohnung" ersetzt worden.

Eine Festsetzung dieser Art ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB jedenfalls dann zulässig, wenn sie die Worte enthält: "in Wohngebäuden" (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.10.1998 - 4 C 1.97 -, NVwZ 1999, 415). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es vereinzelte Wohnungen auch in Nicht-Wohngebäuden geben kann; darauf darf sich eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht beziehen. Die Begründung des Bebauungsplanes gibt auf Seiten 12 f. keinen Aufschluss darüber, ob man diese Schranke bedacht hat. Ein Rückschluss aus der Ermächtigungsnorm auf den wohl gemeinten Inhalt ist hier nicht möglich, weil die Antragsgegnerin an der unzutreffenden Nennung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB festgehalten hat, obwohl die Antragstellerin unter Zitierung von VGH München, Urt. v. 12.9. 2000 - 1 N 98.3549 -, BauR 2001, 210 (vgl. auch Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 29) auf die Fehlerhaftigkeit dieser Angabe hingewiesen hat. Gleichwohl ist die textliche Festsetzung als solche nach der zuletzt genannten Vorschrift mit entsprechendem Inhalt auszulegen. Das ergibt sich jedenfalls daraus, dass im zweiten Absatz die "Hauptwohnung" angesprochen wird; auf Nicht-Wohngebäude soll sie sich mithin nicht beziehen. Demgegenüber ist in Bezug auf die Nennung der falschen Rechtsgrundlage zu berücksichtigen, dass diese auch bei anderen textlichen Festsetzungen nachlässig redigiert sind, z.B. bei Nr. 3.4, und ihnen deshalb bei der Auslegung kein durchschlagendes Gewicht zukommt.

Die Rüge, die zweite öffentliche Auslegung habe nur in der Zeit vom 26.7.2004 bis 6.8.2004 stattgefunden, wie sich aus Seite 2 der Begründung zum Bebauungsplan ergebe, damit sei die Zweiwochenfrist unterschritten worden, findet in den Planvermerken keine ausreichende Tatsachengrundlage (danach 26.7.2004 bis 9.8.2004). Nach den Planungsakten hatte der Rat am 7. Juli 2004 eine verkürzte öffentliche Auslegung beschlossen (Beiakten B, Reiter § 3(2), 2. Verfahren). Die ausgehängte Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 nennt den Auslegungszeitraum 26.7.2004 bis 9.8.2004. Der gleiche Zeitraum wird in einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2004 an die Bevollmächtigten der Antragstellerin genannt. Die ausgelegten Exemplare enthalten Stempel, in denen die gleichen Daten eingetragen sind. Nur in einem Anschreiben der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2004 an die Träger öffentlicher Belange heißt es, die Auslegung werde vom 26.7.2004 bis zum 6.8.2004 durchgeführt. Dabei muss es sich nach den vorstehenden Ausführungen um eine nicht zutreffende Information handeln.

Die Rüge, der städtebauliche Vertrag für die externe Ausgleichsfläche sei nicht vor dem 1. Satzungsbeschluss unterschrieben worden, hat sich erledigt, weil jedenfalls ein auf den 14. März 2005 datiertes Vertragsexemplar nachgereicht worden ist; damit lag jedenfalls beim hier allein interessierenden 2. Satzungsbeschluss eine ausreichende Grundlage vor.

Anders als im Parallelverfahren 1 KN 25/07 leidet auch die Abwägung hier an keinem durchgreifenden Mangel.

Ein Satzungsbeschluss über einen Bebauungsplan ist rechtswidrig, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Das Abwägungsgebot ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Schließlich liegt eine Verletzung auch vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen diesen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301).

Ein Abwägungsausfall dahingehend, dass die Beschlussgremien der Antragsgegnerin am 2. März 2006 ausschließlich über neue, im Zusammenhang mit der letzten Auslegung erhobene Einwendungen befunden hätten, lässt sich im Ergebnis nicht feststellen. Der Protokollauszug zur Sitzung des Bauausschusses vom 11. Januar 2006 zeigt deutlich, dass dieser sehr genau zwischen den unveränderten Teilen des Planes und den geänderten Teilen differenziert hat; eine erneute Abwägung ist weitgehend nur im Hinblick auf Stellungnahmen und Anregungen zu den geänderten Teilen erfolgt. Zu Einzelpunkten finden sich jedoch auch Passagen wie: "Darüber hinaus ist auf die Ausführungen hierzu in der Begründung verwiesen" oder "Die Gemeinde hält ihre Abwägungen hierzu ebenfalls aufrecht". Das lässt nur den Schluss zu, dass sich die Gremien die frühere Abwägung zu dem aufgehobenen Satzungsbeschluss wieder zu eigen gemacht, die Gesamtabwägung also nicht so beschränkt haben, wie es die genannte Niederschrift zunächst nahelegt.

In der Sache sind die aus dem Eigentum und seiner Nutzung resultierenden Interessen der Antragstellerin ausreichend berücksichtigt worden. Sie gehören zu den abwägungserheblichen Belangen (BVerwG, Beschl. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44). Das Grundeigentum ist als Belang in die Abwägungsentscheidung zugunsten betroffener privater Grundstückseigner einzustellen (BVerfG, Urt. v. 15.5.1985 - 2 BvR 397-399/82 -, BVerfGE 70, 35; BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338) und in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 6.10.1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57; Urt. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144; Beschl. v. 4.1.2007 - 4 B 74.06 -, ZfBR 2007, 273) und kann nur durch gewichtige öffentliche Belange überwunden werden (VGH Mannheim, Urt. v. 22.4.1996 - 5 S 833/95 - BRS 58 Nr. 12). Bereits bei der Planaufstellung ist z.B. das Interesse einzelner Eigentümer an der Beibehaltung des Grundstückszuschnittes und der bisherigen Nutzung in der Abwägung zu berücksichtigen und mit gegenläufigen Privatinteressen zu einem fairen Ausgleich zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 22.5.2001 -, 1 BvR 1512 und 1677/97 -, BVerfGE 104, 1; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338). Auch in der Planungsschadensrechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird das hohe Gewicht dieser Gesichtspunkte deutlich (vgl. zur "isoliert eigentumsverdrängenden Planung" BGH, Urt. v. 11.7.2002 - III ZR 160/01 -, NJW 2003, 63; Urt. v. 19.7.2007 - III ZR 305/06 -, ZfBR 2007, 788).

Hinsichtlich der zwischen den Beteiligten vorrangig streitigen Abwägungsfrage, ob sich die wirtschaftliche Nutzbarkeit der Grundstücke durch den Bebauungsplan nachteilig verändert hat und die Interessen der Antragstellerinnen hinreichend berücksichtigt worden sind, kommt der Diskussion einer früheren Baulückenqualität nicht ganz die Bedeutung zu, die ihr im Bebauungsplanverfahren beigemessen worden ist. Wird die Baulückenqualität verneint, waren gleichwohl die Interessen der Antragstellerinnen beachtlich, ebenso mit Bauland bedacht zu werden wie fast alle anderen Eigentümer im Plangebiet. Wird sie bejaht, folgte daraus gleichwohl nicht ohne weiteres eine Pflicht des Plangebers, die Bebaubarkeit weiterhin sicherzustellen; dieser kann vielmehr bisher zulässige Nutzungen ggfs. mit der Folge von Entschädigungsansprüchen nach den §§ 39 ff. BauGB auch wieder vereiteln. Allerdings müssen hierfür gewichtigere Gründe in die Waagschale geworfen werden als bei der Überplanung bislang nicht baulich nutzbarer Grundstücke.

Dies vorausgeschickt, bewertet der Senat die Ausgangslage dahingehend, dass die beiden Grundstücke der Antragstellerin dem Außenbereich zuzurechnen sind. Eine Baulückensituation hat nicht bestanden. Zwar gibt es in Gestalt der Häuser 44, 44 B und 58 schon erhebliche bauliche Ansätze, den Wald deutlich westlich vom Reindorfer Osterberg abzuriegeln; dies wäre noch schwerwiegender, wenn die genehmigte Bebauung auf dem Flurstück 20/43 verwirklicht wäre. Nach wie vor zieht sich aber ununterbrochen ein Waldstreifen von einigem Gewicht nördlich am Haus 44 vorbei über die Flurstücke 20/53 und 20/46 weiter nach Süden. Er wird weder durch den alten Weg auf dem nördlichen Teil des Flurstücks 20/46 noch durch die beiden Zufahrten an seiner südlichen Grenze nachhaltig unterbrochen. Die gegenwärtige Bewaldung ist zwar infolge des Kahlschlags nicht "beeindruckend". Sobald die Bäume auf dem Flurstück 20/46 aber wieder hochgewachsen sind, wird auch optisch der Waldcharakter wieder uneingeschränkt vorherrschen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Bebauung der oben genannten Grundstücke 44, 44 B und 58 um eine städtebauliche Fehlentwicklung handelt, fehlt es ihnen deshalb am Bebauungszusammenhang zu den dichter bebauten Flächen im Norden und Osten; sie haben den Charakter von Siedlungssplittern. Demgegenüber fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass auch die anderen Grundstücke in der näheren Umgebung großzügig zugeschnitten sind und nicht überall der Durchblick durch die Grundstücksbewaldung leicht gemacht wird.

Anders als der 9. Senat in seinem Eilbeschluss vom 1. Februar 2006 - 9 MN 40/05 - (Langtext juris, sonstige Vnb) sieht der erkennende Senat keinen Anlass, hilfsweise auf die Frage einzugehen, welche Gründe einer Bebaubarkeit entgegenstünden, wenn von einer Innenbereichlage auszugehen wäre. Das Ergebnis der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter sowie die vorliegenden Luft- und Lichtbilder lassen insoweit eine eindeutige Aussage zu. Die seinerzeitigen Ausführungen des 9. Senats haben aber auch für eine Außenbereichssituation Geltung und verstärken in der Abwägung diejenigen Argumente, die für eine Nichteinbeziehung dieser Waldfläche in die ausgewiesenen Baugebiete streiten:

"Aber selbst wenn man mit der Antragstellerin unterstellt, ihre Grundstücke hätten vor Inkrafttreten des Bebauungsplans im Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB gelegen, wäre damit angesichts des auf den Grundstücken befindlichen Waldes eine Bebaubarkeit nicht zu bejahen. Denn die Voraussetzungen für eine Waldumwandlung liegen bei summarischer Prüfung nicht vor. Zwar bedarf es nach 8 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) einer förmlichen Waldumwandlungsgenehmigung nicht, soweit die Umwandlung durch eine Baugenehmigung erforderlich wird. Nach § 8 Abs. 2 S. 2 NWaldLG hat die Baubehörde jedoch § 8 Abs. 5 NWaldLG anzuwenden und die Abwägung nach § 8 Abs. 6 NWaldLG vorzunehmen. Nach § 8 Abs. 5 Nr. 2 b NWaldLG soll die Genehmigung versagt werden zur Sicherung der Erholungsfunktion, wenn die Waldfläche in einem Bauleitplan als Wald oder Grünfläche dargestellt oder festgesetzt ist. Darunter fällt auch die Ausweisung von Wald in Flächennutzungsplänen (Möller, Waldrecht und Umweltrecht in Nds., 2. Aufl., 2003, 45.4.6.7). Im vorliegenden Fall sind die Grundstücksflächen der Antragstellerin im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Wald dargestellt. Deshalb kann dahinstehen, ob neben dem damit erfüllten Sollversagungsgrund des § 8 Abs. 5 Nr. 2 b NWaldLG noch ein weiterer Sollversagungsgrund nach § 8 Abs. 5 Nr. 2 d NWaldLG gegeben ist. Im Rahmen der sich anschließenden Abwägung nach § 8 Abs. 6 NWaldLG ist nicht festzustellen, dass die Belange der Allgemeinheit oder beachtliche wirtschaftliche Interessen der waldbesitzenden Person im vorliegenden Fall höher zu gewichten sind als der Sollversagungsgrund in § 8 Abs. 5 Nr. 2 b NWaldLG und das sonstige Interesse an der Erhaltung der Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion der Waldfläche. Gemäß § 8 Abs. 6 S. 2 NWaldLG sind wirtschaftliche Interessen im Sinne des § 8 Abs. 6 S. 1 NWaldLG nur beachtlich, wenn die waldbesitzende Person einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führt und die Wirtschaftlichkeit des Betriebs durch die Waldumwandlung in einer für dessen Existenz entscheidenden Weise nachhaltig verbessert wird. Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin nicht. Sie kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, auf ihrem Grundstück 20/46 sei der Wald bereits gerodet. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass diese Rodung durch eine Waldumwandlungsgenehmigung gerechtfertigt war und zum anderen ist insoweit ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan eine Wiederaufforstungsverpflichtung ausgesprochen worden. Letztlich kommt es rechtlich aber nur darauf an, dass zum Wald im Sinne des § 2 Abs. 3 NWaldLG nach § 2 Abs. 4 NWaldLG auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen gehören."

Zwar hat sich das Vorliegen einer Wiederaufforstungsanordnung nicht bestätigen lassen; darauf kommt es aber - wie der letzte Satz des vorangegangenen Absatzes bekräftigt - nicht entscheidend an. Auch kann dieser Argumentation nicht entgegengehalten werden, dass es die Darstellungen des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich an Trennschärfe vermissen ließen; tatsächlich ist er parzellenscharf.

Ein Abwägungsfehler lässt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht feststellen. Die Bauleitplanung hat nicht vorrangig die Aufgabe, den Grundeigentümern im Plangebiet gleichmäßige Nutzungsmöglichkeiten zu verschaffen, also Bauerwartungsland und Bauland möglichst gleichmäßig zu verteilen; dies allein würde nicht den Namen Planung verdienen. Im Vordergrund steht vielmehr die Bewältigung der sich stellenden planerischen Aufgabe, die im Einzelfall auch weitestgehende Umgestaltungen der vorgefundenen Strukturen rechtfertigen kann. Soweit dies jedoch noch Spielräume für eine gleichmäßige Berücksichtigung von Eigentümerinteressen belässt, sind diese nach Möglichkeit zu nutzen.

Zur Bekräftigung der behaupteten Ungleichbehandlung hat die Antragstellerin im Eilverfahren einen Plan vorgelegt, in dem sie die Flächen eingezeichnet hat, in denen bei vergleichbarer Situation Bauflächen ausgewiesen sein sollen. Dieser Plan kann allerdings nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden. Richtig ist zwar, dass sich die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht starr an Flurstücksgrenzen orientieren müssen. Wenn man aber einen schon weitgehend bebauten Bereich überplant, sind dabei nicht nur die vorhandenen Bauten zu berücksichtigen, sondern auch das Gebäudeumfeld, das vielfach zumindest als Garten intensiv genutzt wird. Abwägungsfehlerhaft wäre es deshalb gerade, derartig genutzte Flächen bis hin zu den Hauswänden mit einer Waldfestsetzung zu überziehen. Gerade das wird aber in dem von der Antragstellering vorgelegten Plan (siehe Bl. 35 zu 9 MN 40/05) für eine Reihe von Grundstücken nahegelegt.

Darüber hinaus stellt es ein tragfähiges Differenzierungskriterium der Antragsgegnerin dar, dort Waldfestsetzungen vorzunehmen, wo noch ein enger räumlicher Zusammenhang mit der größten Waldfläche im Baugebiet besteht, nämlich im Nordwesten der Grundstücke der Antragstellerin. Die dort als Wald festgesetzte Fläche stellt für sich genommen (noch) einen größeren, durch Bauten nur wenig in Anspruch genommenen Waldbereich dar; das unterscheidet ihn von den mit Bauten durchsetzten Restflächen am Ostrand des Baugebiets. Die Planungsvorstellungen der Antragstellerin gehen vor diesem Hintergrund deutlich über eine "maßvolle Nachverdichtung" hinaus, welche allein die Antragsgegnerin verfolgt und auch verfolgen darf.

Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass die Abwägung entscheidend durch sachwidrige Erwägungen geprägt und der Antragstellerin eine Bebauung ihres Grundstücks aus persönlichen Motiven verweigert worden ist. Da nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, sind insoweit hohe Anforderungen an die Darlegung zu stellen. Soweit auf Wortbeiträge des Ratsherrn H. verwiesen wird, der Eigentümer des südlichen Nachbargrundstücks ist, mag es sein, dass dieser versucht hat, eine Nachbarbebauung von sich fernzuhalten. Das bedeutet aber nicht, dass der Rat oder andere Gremien sich dies zu Eigen gemacht haben. Dabei ist der Antragsgegnerin ohnehin zugutezuhalten, dass ihre Planungsaufgabe vor dem Hintergrund robust geltend gemachter und sehr divergierender Eigentümerinteressen im Plangebiet sehr schwierig war. Das Verfahren macht die Probleme exemplarisch deutlich, die das Niedersächsische Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales im Jahre 1999 bewogen haben, einen Leitfaden für die bauordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Behandlung ungenehmigter Bauten im Landkreis I. herauszugeben. Dem Senat ist auch aus anderen Verfahren bekannt, dass die in weiten Bereichen ungesteuerte Waldbesiedlung in diesem Raum gravierende Probleme nach sich gezogen hat. Im Übrigen hat auch der Kahlschlag auf dem Grundstück der jetzigen Antragstellerin zu diesen Problemen beigetragen.

Aus der Niederschrift zur Ratssitzung vom 17. März 2004 ergibt sich, dass Schärfen in dieser Auseinandersetzung sofort entgegengetreten worden ist. So heißt es dort u.a.:

"Herr H. möchte wissen, mit welcher Begründung die BA-Empfehlung im VA wieder gekippt wurde und damit eine widerrechtliche Abholzaktion nachträglich sogar noch legitimiert werde. Als Herrn H. s weitere Ausführungen emotionale Angriffe auf eine einzelne Besucherin erkennen ließen und diese umgehend von dort erwidert wurden, rügte der Vorsitzende ein derartiges Verhalten und drohte den Ausschluss beider von der weiteren Sitzung an, sofern dies nicht unterlassen werde."

Daraus ergibt sich eine ziemlich deutliche Zurückweisung, soweit die betreffenden Äußerungen den Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung verlassen hatten; einen Rückschluss auf eine voreingenommene Haltung der Gremien der Antragsgegnerin insgesamt lässt dieser Vorfall damit gerade nicht zu.

Auch die Festsetzung von "Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB) und für die Bepflanzung mit oder den Erhalt von brandschutzhemmenden Gehölzen" ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist die Formulierung der Planzeichenerläuterung selbst missglückt ("brandschutzhemmend"), führt aber in der Praxis wohl zu keinen Fehlvorstellungen. Richtiger ist auch, dass die textliche Festsetzung Nr. 5.1 als Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB benennt; Nr. 24 hat demgegenüber einen immissionsbezogenen Ansatz.

Dass diese Festsetzung die Antragstellerin besonders belastet, ist verständlich. Sie erhält nicht nur keine Bauflächen, sondern muss auch noch für Brandschutz zugunsten der "städtebaulichen Fehlentwicklungen" auf den Grundstücken ihrer "glücklicheren" Nachbarn sorgen. Hinzu kommt, dass auf ihren Flurstücken eine Brandschutzfläche von 25 m Breite ausgewiesen ist, während westlich der bebauten Nachbargrundstücke - zur "großen" Waldfläche hin - ein Streifen von 15 m für ausreichend gehalten wird. Das wird allerdings dadurch ausgeglichen, dass dieser Streifen überwiegend noch von einer 10 m breiten privaten Grünfläche flankiert wird.

Aus planerischer Sicht bestehen für diese Anordnung der Brandschutzflächen auf den Grundstücken der Antragstellerin tragfähige Gründe. Es war nicht möglich, sie auf denjenigen Grundstücken vorzusehen, die als Bauland auch den Vorteil von ihnen haben, weil dort angesichts der vorhandenen Bebauung schlicht kein Platz mehr war. Unter dem Gesichtspunkt einer gleichmäßigeren Verteilung der Vorteile und der Lasten, die mit dem Bebauungsplan einhergehen, wäre deshalb als einzig denkbare andere Lösung diejenige geblieben, auch die Grundstücke der Antragstellerin als Bauflächen auszuweisen. Dazu zwingt der Gleichheitssatz jedoch nicht. Soweit - wie hier - für eine bestimmte planerische Differenzierung hinreichende sachliche Gründe gegeben sind, müssen diese dem Postulat einer möglichst gleichmäßigen Baulandverteilung nicht weichen.

Hinzu kommt, dass der Waldbesitzer bereits nach § 11 LWaldLG zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft verpflichtet ist, also - abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 dieser Vorschrift - nicht die Freiheit hat, untätig zu bleiben. Gerade wenn man sich - wie hier - darauf beruft, es habe ein "forstwirtschaftlich angezeigter Kahlschlag" stattgefunden, ist die Konsequenz daraus, dass auch eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Wiederaufforstung betrieben werden muss. Maßstab ist nicht die Einstellung dessen, der mit langem Atem die Bebaubarkeit seines Waldgrundstücks vorantreibt, sondern das sorgsame Handeln des ordnungsgemäßen Waldbesitzers.

Ende der Entscheidung

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