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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: 1 LB 16/05
Rechtsgebiete: GG, NDSchG


Vorschriften:

GG Art 14
GG Art 20a
NDSchG § 3
1. Ein denkmalgeschütztes Ensemble muss nicht aus Gebäuden bestehen, die in einem überschaubaren Zeitraum erstellt worden sind.

2. Das Anbringen von Sonnenkollektoren auf einem Steildach eines Gebäudes, das in einem zwischen dem 13. und 19. Jahrhundert entstandenen Innenstadtbereich (Fachwerklandschaft) steht, kann einen denkmalwidrigen Eingriff darstellen.

3. Art. 14 und 20a GG hindern die Bauaufsichtsbehörde nicht grundsätzlich, die Beseitigung solcher Kollektoren zu verlangen.


Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die aus Gründen des Denkmalschutzrechts getroffene Anordnung, alle Sonnenkollektoren zu entfernen, mit denen er einen Großteil des nach Süden weisenden Dachbereichs seines im Altstadtbereich von C. stehenden Fachwerkgebäudes hat versehen lassen. Das im Miteigentum des Klägers stehende Gebäude Breite Straße 40 in C. wurde in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts errichtet. Es steht an der Nordseite dieser Straße. Diese ist Teil des Straßenzuges, der den Altstadtbereich der Beklagten von West nach Ost durchquert. Er reicht vom Oberen, dem Harzer Tor im Osten bis zu dem im Westen gelegenen sog. Unteren Tor. Östlich der Breite Straße heißt der - hier leicht nach Süden abknickende - Straßenzug Schaupenstiel, westlich davon Am Münster. An der Westseite des Grundstücks Breite Straße 40 geht eine schmale Gasse nach Norden ab, die zum Entenmarkt führt. Leicht nach Westen versetzt zweigt gegenüber dem klägerischen Gebäude von der Breite Straße nach Süden die Kirchstraße ab, welche zur Kirche St. F. führt. Das klägerische Gebäude ist nach seiner Erbauung verändert worden. Es weist im Erdgeschoss ein Geschäft mit modern umgestalteter Schaufensterfront auf. In die zwei in Fachwerkbauweise errichteten Obergeschosse wurden moderne Fenster ohne kleinteilig gegliederte Scheibenflächen eingebaut. Das steile Dach ist nach Westen, d.h. zum Entenmarkt mit einem Walm versehen. An seiner Südseite befanden sich früher mehrere kleine Schleppgauben. Diese wurden durch eine große Schleppgaube mit sieben Fensterachsen ersetzt, welche gut die Hälfte der Dachbreite einnimmt. Die in Rede stehenden Photovoltaikplatten (PV-Platten) bedecken die gesamte Schleppgaube, reichen darüber bis zum First und beiderseits unregelmäßig an ihren Wangen zum Teil bis zur Traufe herab, die - so wie dies bei einem Großteil der benachbarten Gebäude der Fall ist - zur Breite Straße weist. Den Straßenzug vom Schaupenstiel bis zum Markt (Nordseite) hatte das beigeladene Amt schon im Jahre 1985 als denkmalgeschütztes Ensemble ausgewiesen. Anfang November 2000 wurde die Beklagte auf die ohne Genehmigung angebrachten PV-Platten aufmerksam. Sie hörte den Kläger sowie die anderen Miteigentümer des Gebäudes, Frau G. B. und Herrn H. B., zur Absicht an, eine Beseitigungsverfügung zu erlassen. Die anderen Miteigentümer teilten mit, sie hätten die Errichtung einer Sonnenkollektor- und Photovoltaikanlage auf dem Dach nicht veranlasst; ein Bußgeld könne gegen sie daher nicht festgesetzt werden. Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 3. Dezember 2001 gab die Beklagte dem Kläger auf, die gesamte Kollektorenanlage innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft vom Dach wieder zu entfernen. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, diese Anlage beeinträchtige den Charakter der Denkmalgruppe empfindlich. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung Braunschweig mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2003 unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück. Der mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 10. April 2003 aufzuheben, geführten Klage hat das Verwaltungsgericht nach Ortsbesichtigung mit der angegriffenen Entscheidung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, und im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben:

Entgegen der Annahme der Beklagten und des erst vom Senat beigeladenen Amtes sei die Häuserzeile an der Nordseite der Breite Straße nicht als schützenswertes Ensemble anzusehen. Dafür sei der architektonische Zusammenhang zwischen den einzelnen Gebäuden viel zu gering. Das ergebe sich nicht nur aus dem Zeitraum, in dem sie errichtet worden seien (16. bis 19. Jahrhundert), sondern auch aus der Heterogenität der Bauformen. Allein der Umstand, dass alle Dächer rot eingedeckt seien, verklammere sie nicht in einer Weise, welche eine Anwendung von § 3 Abs. 3 NDSchG rechtfertigte. Selbst wenn es sich um ein geschütztes Ensemble handelte, würde dieses durch die Solaranlage nicht beeinträchtigt. Denn die Dachlandschaft trage zu (unterstellt) denkmalbegründenden Elementen nur wenig bei. Auch das Erscheinungsbild der Nachbarhäuser werde durch die streitigen Photovoltaikplatten nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Verfügung sei schließlich ermessensfehlerhaft. Zu Unrecht sei dem Kläger die Gesamtbeseitigung aufgegeben worden, obwohl die auf der Schleppgaube angebrachten Platten von der Straße aus nicht wahrgenommen werden könnten. Zu wenig habe die Beklagte des Weiteren berücksichtigt, dass die Platten nicht auf Dauer mit den Dachschindeln verbunden seien und nur eine begrenzte Lebensdauer aufwiesen. Zu bedenken sei schließlich - ohne dass dies noch zu den tragenden Gründen der Entscheidung gehöre -, dass es einen allgemeinen Vorrang des Denkmalschutzes vor dem Umweltschutz nicht gebe. Dem hiergegen gestellten Zulassungsantrag hat der Senat durch Beschluss vom 12. Januar 2005 - 1 LA 188/04 - wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stattgegeben. Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte geltend:

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stelle der Straßenzug, dessen Teil das klägerische Gebäude sei, ein schützenswertes Ensemble dar. Bei allen Unterschieden im Einzelnen würden die dort stehenden Gebäude durch eine Formensprache geeint, welche über Jahrhunderte gepflegt und trotz verschiedener Einbußen bis heute im Wesentlichen zu erkennen sei. Wesentlicher Teil dieser abwechslungsreich gestalteten Einheit sei insbesondere die Dachlandschaft. Diese werde durch die in Rede stehenden Anlagen empfindlich gestört. Das zeige insbesondere die Perspektive von Osten. Von der Straße Schaupenstiel sei die Inanspruchnahme der Dachzone durch die neuzeitlichen Platten, welche sich nach Farbe und Reflektionsgrad augenfällig von den umgebenden roten Ziegeln abhöben, so deutlich zu erkennen, dass hier der Gesichtspunkt der Energieeinsparung hinter den des Denkmalschutzes zurücktreten müsse. Mit gewissen Wirksamkeitseinbußen könne der Kläger diese Platten auch auf den Dächern der Gebäudetrakte aufstellen, welche nördlich an das Fachwerkgebäude anschließen. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert:

Dem Verwaltungsgericht sei in allen Punkten zuzustimmen. Ein schützenswertes Ensemble bestehe nicht. Das schlössen sowohl die Unterschiede in den Gebäudeformen als auch die Eingriffe aus, welche die in dieser Reihe stehenden Gebäude, darunter sein eigenes, in den Erdgeschoss- und Dachzonen erlitten hätten. Die Dachfarbe allein könne die Gebäude nicht mehr zu einem solchen Ensemble einen. Weitere Einbußen habe die Beklagte durch die gewählte Straßenmöblierung und die Art der auf öffentlichem Grund aufgestellten Lampen herbeigeführt. Die streitigen PV-Platten stellten keinen Eingriff dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart sei sogar die Anbringung solcher Platten auf einem Kirchenschiff nicht als denkmalwidrige Einbuße anzusehen. Zumindest müsse hier der Gesichtspunkt der Energieeinsparung Vorrang vor dem Bestreben des beigeladenen Amtes an unverändertem Erhalt des Erscheinungsbildes haben. Die angegriffene Verfügung sei ermessenswidrig, weil die wirtschaftlichen Folgen für ihn in keinem Verhältnis zu dem geringen Vorteil stünden, den der Denkmalschutz mit der Entfernung der Platten erzielen könne. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass er mit überobligationsmäßig hohem finanziellen Einsatz denkmalgerechte Fenster habe einbauen lassen. Als Ausgleich dafür sowie aus allgemeinen Gründen müssten ihm die Platten für die Restnutzungsdauer belassen werden. Die Verfügung sei schließlich willkürlich, weil die Beklagte gegen diese Platten, nicht aber gegen andere Einbußen wie namentlich Satellitenschüsseln eingreife. Das beigeladene Amt unterstützt das Vorbringen der Beklagten, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge verwiesen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige, insbesondere rechtzeitig und formgerecht begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angegriffenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger darum nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Keiner der vom Verwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkte greift zum Vorteil des Klägers durch. Sein ergänzendes Berufungsvorbringen rechtfertigt eine Zurückweisung der Berufung ebenfalls nicht. Das klägerische Gebäude ist Teil eines nach § 3 Abs. 3 NDSchG geschützten Ensembles. Danach kann Baudenkmal auch eine Gruppe baulicher Anlagen sein, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht, ohne dass eine einzelne bauliche Anlage dieser Gruppe für sich allein ein Baudenkmal sein muss. Ausschlaggebend ist insoweit das Urteil eines sachverständigen Betrachters, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird. Anders als im Baugestaltungsrecht kommt es nicht auf den sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen an, also auf das Empfinden jedes für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters, da die Beurteilung ein Vertrautsein mit dem zu schützenden Baudenkmal und seiner Epoche voraussetzt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 5.9.1985 - 6 OVG A 54/83 -, OVGE 39, 323, 325; st. Rspr.). Die nachfolgend nachvollziehende Einschätzung des somit in erster Linie, wenngleich nicht ausschließlich zur Abgabe von Einschätzungen berufenen beigeladenen Amtes führt zur Annahme, dass der Bereich, in dem das klägerische Gebäude steht, einem denkmalgeschützten Ensemble zuzurechnen ist und die gegen diese Einschätzung vom Kläger vorgebrachten Gesichtspunkte nicht durchgreifen. Die Häuserzeile, welche zumindest die Gebäude Breite Straße 36 bis 44 in C. umfasst, ist wegen ihrer städtebaulichen Bedeutung als denkmalgeschütztes Ensemble anzusehen. Unter Würdigung der Ausführungen des beigeladenen Amtes vom 11. Februar 2003, vom 22. Januar 2003, vom 5. Juli 2004 und vom 15. März 2005 sowie der im Einzelnen noch zu zitierenden Ausführungen im Niedersachsenbuch 2002 "C." (Hrsg.: Nds. Innenministerium) ist dazu Folgendes auszuführen:

C. wurde am 26. März 1252 das erste Mal urkundlich erwähnt (Niedersachsenbuch 2002, S. 13). Es prosperierte, weil umliegende Dörfer aufgegeben wurden und sich die dortige Bevölkerung hier ansiedelte (Niedersachsenbuch 2002, S. 17). Grund dafür war, dass sich hier Handelswege kreuzten, deren Verlauf sich im Altstadtbereich noch immer ablesen lässt. Das ist zum einen ein nordsüdlich verlaufender Handelsweg, der über die heutige Mühlenstraße führte, zum anderen ein westöstlich führender Handelsweg, der die Trasse Am Münster - Breite Straße - Schaupenstiel nutzte. Obwohl der nordsüdlich verlaufende Handelsweg wohl der kommerziell bedeutendere war, wuchs die Stadt aus topographischen Gründen nicht in dieser Richtung, sondern bildete eine westöstlich ausgerichtete Ellipse. Seit dem 13. Jahrhundert entstanden nicht nur die Bürgerhäuser. In diesem Jahrhundert war auch mit der Errichtung einer Stadtbefestigung begonnen worden (Niedersachsenbuch 2002, S. 185). Diese bestand aus Graben und Stadtmauer, die immer weiter ausgebaut wurde und das Baugeschehen nach außen begrenzte. Diese Mauer ist heute noch gut zur Hälfte, und zwar in einer Gesamtlänge von rund 880 m nachzuweisen. Sie erstreckt sich im Wesentlichen von Nordwesten über den Süden nach Nordosten; im Norden ist sie kaum noch vorhanden. Ihre Reste wurden 1980 aufwendig gesichert. Prägnante Punkte waren unter anderem die Tore an der West-, Nord- und Ostseite des Stadtmauerrings. Eine entscheidende Einbuße erlitt sie nach der Belagerung im 30jährigen Krieg durch Tilly. Auf dessen Veranlassung wurde sie nach der Einnahme der Stadt im Jahre 1627 deutlich zurückgebaut. Eine zweite Zäsur im städtebaulichen Geschehen war ein Brand im Jahre 1832, dem nicht nur das Rathaus, sondern auch angrenzende Gebäude zum Opfer fielen. Die Stadtmauer bildete bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts die äußere Grenze des Baugeschehens; erst dann setzte man zum "Sprung über die Mauer" an und begann mit Bautätigkeiten außerhalb des historischen Stadtzentrums (Niedersachsenbuch 2002, S. 24). Dessen Lage lässt sich noch heute auf Stadt- und sonstigen Plänen ohne weiteres ablesen. Innerhalb des Mauerrings sind die seit dem 13. Jahrhundert entstandenen Straßenzüge im Wesentlichen erhalten geblieben. Das gilt auch für die Bauweise. Jedenfalls bis ins 19. Jahrhundert, vorgeblich zum Teil sogar in das 20. Jahrhundert hinein wurden Gebäude im Fachwerkstil errichtet. Die Brandkatastrophe aus dem Jahre 1832 hatte man also im Bereich der Beklagten nicht zum Anlass genommen, die Bauweise grundsätzlich zu überdenken und aus Brandschutz- oder Gründen gewandelter Baugesinnung allgemein zur Backsteinbauweise überzugehen. Die Fachwerkbauweise wurde allerdings nicht lückenlos und auch nicht immer mit dem gleichen Ergebnis beibehalten. Uniforme Gestalt erhielten die Gebäude nicht. Sie verbindet allerdings - außer der Holzskelettbauweise - unter anderem die folgenden Elemente: Vergleichsweise steile, mit roten Ziegeln gedeckte Dächer, drei Vollgeschosse, Traufenständigkeit, Gestaltung der Bereiche zwischen den Fenster durch zum Teil gedoppelte Ständer, Deckbretter vor der Balkenlage des zweiten Obergeschosses und unter der Dachtraufe. Diese Merkmale sind ausweislich der zahlreich vorliegenden Fotografien (vgl. Bl. 105 und 138 f. der Gerichtsakte; BA C Bl. 37 f.; BA A Bl. 44 f.; BA B Bl. 59) gerade in dem Bereich an der Nordseite der Breite Straße eindeutig abzulesen, zu dem das Eckgrundstück des Klägers gehört. Nicht nur dieses selbst weist jedenfalls einen Großteil der beschriebenen Merkmale auf, nämlich Doppelständer zwischen den Fenstern der als Fachwerk ausgestalteten beiden Obergeschosse, mit roten Ziegeln gedecktes steiles Dach, drei Vollgeschosse, Traufenständigkeit zur Breite Straße. Das gilt vielmehr für fast alle benachbarten Gebäude. Ein besonderes Kleinod bildet dabei das drittnächste Gebäude nach Osten, Breite Straße 37. Das ist das in fast jedem Kunstführer erwähnte sog. Kassebeersche Haus, in dem heute die Innungskrankenkasse untergebracht ist (Bild unter anderem S. 100 Niedersachsenbuch 2002). Anders als bei zahlreichen anderen Gebäuden, darunter dem klägerischen, deren Erdgeschosse moderneren Konsumgewohnheiten hatten Tribut zollen und den Einbau eher neuzeitlicher Ladenfronten erdulden müssen, ist hier eine eher ursprüngliche Erdgeschosszone mit breitem Einfahrtstor und einem utluchtartig vorspringenden Teil im Osten mit zwei breiten Erdgeschoss- und vier schmaleren Obergeschossachsen zu sehen. Die Fußleiste des zweiten Obergeschosses ist mit einer Reihe von Fächern verziert, die eine Inschrift einrahmen. Die Geschosse kragen diskret vor, die Deckenbalken treten stumpfartig nach außen vor und stützen die o.g. Deckbretter. Das Dach ist mit Ausnahme zweier kleiner Gauben glatt erhalten. Dass die beschriebene Bauweise nicht bruchlos hatte durchgehalten werden können, zeigt das östliche Nachbargebäude des Kassebeerschen Hauses. Dieses verlässt den Kanon der Fachwerkbauten und ist in verputztem Stein aufgeführt. An seiner Westseite weist es einen giebelartigen Bauteil auf, dessen geschweifter Rundbogen in etwa die Höhe des Dachfirstes des Kassebeerschen Hauses erreicht. Gut ablesbar sind die genannten stilbildenden Elemente aber an den beiden östlichen Nachbarbauten des klägerischen Gebäudes sowie jenseits der Gasse zum Entenmarkt im weiteren westlichen Verlauf der Breite Straße (vgl. insbesondere Bilder Bl. 138 unten und 139 GA). Die an der Nordseite der Breite Straße stehenden Gebäude sind danach einschließlich ihrer Dachflächen - schon - von Osten, d.h. von der Straße Schaupenstiel her im Wesentlichen vollständig einzusehen. Aus dieser Perspektive, die sich damit von einem "Haupteinfalls-", nämlich dem Oberen oder Harzer Tor aus ergibt, zeigt sich, dass die Gebäude zwar weder eine einheitliche Breite noch eine einheitliche Firsthöhe aufweisen und ihre Straßenflucht differiert. Damit einher geht aber nicht ein Bild der Zerstreuung und Vereinzelung jedes einzelnen Gebäudes. Die geschlossen aneinander gebauten Häuser stellen vielmehr eine lebendig gestaffelte Abfolge von Fachwerkbauten dar, die bei allen Unterschieden im Einzelnen doch unverkennbar zueinander gehören und einen atmenden, ersichtlich durch eine sogar über Jahrhunderte aufrechterhaltene Baukunst und -gesinnung entstandenen reizvollen Rhythmus bilden. Keines des Gebäude macht einen Hehl daraus, sich nicht gleichsam sklavisch an einem Einheitsvorbild orientiert oder dieses gar detailgenau nachgeahmt zu haben. Das ändert aber nichts daran, dass es sich um eine aufeinander bezogene, durch die beschriebenen Stilmittel geeinte Baugruppe handelt, welche gerade angesichts der Unterschiede im Detail als Ganzes einen besonderen, erhaltenswerten Reiz entfaltet. Das ist Ausdruck des Umstandes, dass diese Bauformen über einen bemerkenswert langen Zeitraum - 16. bis 19. Jahrhundert - aufrechterhalten worden sind, obwohl - wie schon gesagt - Gründe des Brandschutzes sowie finanzielle Erwägungen die Aufnahme einer anderen Bautradition eigentlich hätten nahe legen können/müssen. Es wäre, anders, als das Verwaltungsgericht meint, umgekehrt geradezu ein Wunder, wenn über einen solch langen Zeitraum Gebäudebreite, Firsthöhe, Fachwerkausgestaltung im Einzelnen sowie Straßenflucht wie aus einem Guss hätten beibehalten werden können. Aus der vom Verwaltungsgericht nur im Ausgangspunkt zutreffend zitierten Senatsentscheidung vom 8. Juni 1998 (- 1 L 3501/96 -, NVwZ-RR 1999, 230 = BRS 47 Nr. 125 = NdsRpfl. 1999, 41) ergeben sich keine Gesichtspunkte, welche die Annahme eines denkmalgeschützten Ensembles hinderten. Diese Entscheidung betraf einen ganz speziellen Fall, nämlich die in einem Zug entstandene sog. Rote Siedlung in Faßberg. Diese war in den 1930er Jahren für Bedienstete eines Fliegerhorstes errichtet worden und spiegelte nicht nur wegen des vergleichsweise kurzen Entstehungszeitraumes, sondern auch wegen des Nutzerkreises eine besondere militärische Strenge wieder: Die mit 5,25 m vergleichsweise schmalen, dafür 9,70 m tiefen Reihenhäuser wiesen auf der Dachseite jeweils nur eine einzige uniform gestaltete schmale Gaube auf. Damit kann die Altstadt von C. in keiner Weise verglichen werden. Schon der Zeitraum, in dem diese Gebäude entstanden sind, und ihre Nutzungsdauer führen mehr oder minder notwendigerweise dazu, dass die Baulinien "lebendiger", d.h. ungleichmäßiger ausfallen. Selbst in absolutistisch regierten Gemeinwesen wäre es nicht möglich, über einen so langen Zeitraum eine einzige Gestaltungsweise als allgemein verpflichtend und unterschiedslos durchgeführt aufrechtzuerhalten. Irgendeiner in der Herrscherreihe hätte der Bebauung mit Sicherheit seinen Stempel aufdrücken wollen und eine andere Bauweise dekretiert. Der Denkmalcharakter dieser Gebäudephalanx, in deren Mitte sich das klägerische Fachwerkhaus befindet, wird nicht dadurch ernstlich in Frage gestellt, dass sich mehrere der in dieser Reihe stehenden Gebäude Einbußen haben gefallen lassen müssen. Das gilt zum einen für die beschriebene Umgestaltung der Erdgeschosszonen, zum anderen für den Einbau von Fenstern, deren Flächen gerade nicht mehr - wie beispielsweise im sog. Kassebeerschen Haus - kleinteilig gestaltet sind und so ein Pendant zu den Fachwerkkassetten bilden. Das ist, wie zuzugeben ist, nicht zuletzt für das in Rede stehende Gebäude zu beklagen. Entgegen der Darstellung des Klägers sind auch dessen Fenster nicht besonders denkmalgerecht ausgestaltet, sondern - mit Ausnahme kleiner abgeteilter Scheiben oben - als große, nicht unterteilte Doppelflügel ausgestaltet worden. Das gilt schließlich im Hinblick auf die breiten Gauben, welche nicht nur auf dem Dach des klägerischen, sondern auch dem östlich benachbarten Gebäude eingebaut und mit großflächigen, nicht unterteilten Fenstern versehen worden sind. Die vom Kläger ins Feld geführten Satellitenschüsseln sind auf den Fotos in der Reihe nördlich der Breite Straße nicht auszumachen. Der Kläger hat sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht genauer zu bezeichnen vermocht. Nur auf dem von Süden (St. F.) aufgenommenen Foto (Bl. 105 GA) sind zwei oder drei davon zu erkennen. Selbst wenn solche Anlagen auf dem einen oder anderen weiteren Dach in der näheren Umgebung doch vorhanden sein sollten, führten alle genannten Eingriffe in die historische Bausubstanz nicht zu der Annahme, diese hätten zu einer Aufhebung der Denkmaleigenschaft des hier in Rede stehenden Ensembles geführt. Diese Annahme ist nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 9.4.1987 - 6 OVG A 184/85 -, OVGE 41, 400 = NdsRpfl. 1988, 36) erst dann gerechtfertigt, wenn die Eingriffe so tief in die Substanz der denkmalbegründenden Merkmale und damit den Kernbestand des Denkmals eingreifen, dass das an der Erhaltung des Gebäudes bestehende öffentliche Interesse insgesamt entfällt. Diese Einschätzung ist nicht bei jedem Eingriff gerechtfertigt. Müsste der Denkmalschutz immer dann schon zurückstehen, wenn in früheren Zeiten aus wirtschaftlichen, ästhetischen oder Praktikabilitätsgründen Teile des Denkmals deutlich sichtbar verändert wurden, wäre er nicht mehr wirksam. Denn von ganz seltenen Ausnahmefällen abgesehen, sind Gebäude zu früheren Zeiten ganz verbreitet in einer Weise verändert worden, welche dem ursprünglichen Denkmalwert abträglich war. Solche Einbußen sind hinzunehmen, solange der auf uns gekommene Zustand gegen den städtebaulichen oder künstlerischen Wert noch weiter reduzierende Eingriffe in Schutz zu nehmen ist. Eine Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass der Denkmalwert dieses Ensembles weder durch die genannten Eingriffe in die Bausubstanz noch durch die Gestaltung des Straßenraums so aufgehoben worden ist, dass die in Rede stehende Maßnahme dem Ensemble keinen Eintrag mehr zufügen könnte. Es mag sein, dass Straßenbeleuchtung und -möblierung moderne Züge zeigen. Das ist dann aber gleichsam nur der mehr oder minder dunkle Vordergrund, vor dem sich die Gebäudefronten glänzend und vorteilhaft abheben. Die für die Begründung der Ensembleeigenschaft begründenden Essentialia sind die Elemente, die sich auf einer anderen optischen Ebene abspielen: Die Dachneigung, die rote Dacheindeckung, die geschilderten Fachwerkkonstruktionen, der gerade von der Straße Schaupenstiel erkennbare Baurhythmus der in geschwungener Front traufenständigen Gebäude: All das ist trotz Einbaus mancher Schleppgaube und fassadenwidrigen Fenster sowie moderner Erdgeschossfronten noch ohne weiteres und im Wesentlichen zu erkennen und erhalten bzw. bislang nur in der Erdgeschossebene verloren gegangen, ohne damit aber die Ensemblewirkung vollständig aufzuheben. Diese ist vielmehr - augenfällig - unverändert gegeben. Die in Rede stehenden Photovoltaikplatten stellen einen ganz erheblichen Eingriff in dieses denkmalgeschützte Ensemble dar. Sie bedeuten den erstmaligen und außerordentlich auffällig sichtbaren Einbruch neuzeitlicher Dachfunktionen und -materialien in einen davon bislang vollständig verschonten Teil des Altstadtkerns der Beklagten. Die Dachflächen hatten bislang ausschließlich die Funktion, die Gebäude vor den Unbilden der Witterung zu schützen und - bei Einbau von Gauben - Licht in die Räume des Dachgeschosses zu leiten. Als Auflagefläche für Anlagen zur Erzielung regenerativer Energien, die überhaupt keinen Bezug zur Entstehungszeit der Altstadt aufweisen, ist keine der Dachflächen dieses Ensembles bislang genutzt worden. Es mag sein, dass auch zuweilen sichtbar werdende Antennen und Satellitenschüsseln solche Zeugen nicht sind. Schon durch ihre geringere Größe (und die Möglichkeit, deren Farbe der der Dachziegel anzupassen) sind diese aber nicht annähernd geeignet, das Erscheinungsbild des genannten Gebäudeensembles so einschneidend zum Nachteil zu verändern, wie dies diese Platten nach den zahlreich vorliegenden Fotografien tun. Sie nehmen weder vom Umfang noch der Farbe her irgendeine Rücksicht auf die stilbildenden Elemente der Gebäude und sind geeignet, durch ihr Anthrazit und ihr auffälliges, schon für sich störendes Glänzen die Aufmerksamkeit in besonderem Maße auf sich zu ziehen und so die Ensemblewirkung gravierend zu beeinträchtigen. Wie namentlich das offenbar vom Turm von St. F. aufgenommene Foto Blatt 105 der Gerichtsakte zeigt, geht die negative Wirkung weit über die Einbußen hinaus, welche großflächige Dachflächenfenster, Satellitenschüsseln und neuzeitliche Zwerchhäuser der Dachlandschaft zugefügt haben. Diese Dachlandschaft ist noch immer bemerkenswert einheitlich erhalten. Sie ist, wie das Foto Blatt 105 der Gerichtsakte augenfällig unterstreicht, von Kirchturm und -dach von St. F. deutlich zu erkennen. Ein ganz vergleichbarer Eindruck ergibt sich von den Ober- und Dachgeschossen der übrigen im Altstadtbereich, insbesondere gegenüber an der Südseite der Breite Straße stehenden Gebäude. Von dort sind nicht nur - wie von der Breite Straße und Schaupenstiel aus - die PV-Platten auf der eigentlichen Dachfläche, sondern auch die eindeutig zu erkennen, mit denen der Kläger das Dach der Schleppgaube vollständig bedeckt hat. Schon hier lässt sich daher sagen, dass es nicht unverhältnismäßig ist, sondern die vom denkmalrechtlichen Standpunkt allein zu rechtfertigende Anordnung darstellt, die Beseitigung der gesamten Anlage zu fordern und sich nicht auf eine Beseitigung der Platten zu beschränken, welche vom Fahrbahnniveau der Breite Straße und Schaupenstiel aus zu erkennen sind. An diesem Ergebnis ändert nichts der Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 11. Juni 2003 ("Denkmalschutz und Solaranlagen", Az. 34-57 70/1), der offenbar nicht veröffentlicht, nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Zwischenzeit aber auch nicht ersetzt oder verändert worden ist. Dieser vermag schon von seiner Rechtsnatur her allenfalls die Verwaltung, nicht aber den Senat in der Anwendung des Niedersächsischen Denkmalschutzrechts zu binden. Selbst wenn man ihn, was allenfalls in Betracht kommt, als Anleitung zu sorgfältiger Abwägung der miteinander konkurrierenden Nutzungsinteressen begreift, ist der Erlass nicht geeignet, eine dem Kläger günstigere Entscheidung zu rechtfertigen. Der Erlass hebt selbst hervor (Nr. 1), dass der Umweltschutz keinen allgemeinen Vorrang vor dem Denkmalschutz genießt. Vielmehr ist seiner Nr. 2 zufolge die Vereinbarkeit von PV-Anlagen mit den Belangen des Denkmalschutzes in jedem Einzelfall zu prüfen. Nr. 3 des Erlasses entfaltet dem Kläger entgegen seiner Einschätzung eine günstige Wirkung ebenfalls nicht. Diese lautet:

"Bei geringfügigen Beeinträchtigungen der denkmalgeschützten Anlage durch Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, die höchstens 10 % der denkmalgeschützten Dachfläche in Anspruch nehmen, darf eine auf die Lebensdauer der Solar- und Photovoltaikanlage befristete denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt werden, wenn sie reversibel montiert wird und Denkmalsubstanz nicht zerstört."

Schon der Wortlaut bringt zum Ausdruck, dass eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung nur in Betracht kommt, wenn die denkmalbegründenden Merkmale durch die Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen nur geringfügig beeinträchtigt werden und, das muss hinzukommen, diese Anlagen höchstens 10 v.H. der Dachflächen in Anspruch nehmen. Hier fehlt es an beidem. Wie oben dargelegt stellen die vom Kläger aufgebrachten PV-Platten einen besonders augenfälligen und gravierenden Eingriff in die denkmalbegründenden Elemente der Dachlandschaft und damit nicht nur eine geringfügige Beeinträchtigung dar. Es kommt hinzu, dass sie etwa gut 80 v.H. der denkmalgeschützten, südlichen Dachfläche in Anspruch nehmen und sich nicht annähernd so unterordnen, wie dies der Erlass für die befristete denkmalschutzrechtliche Genehmigung fordert. Aus der von ihm zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. April 2004 - 5 K 1472/03 - (V.n.b.), wonach es aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden sein kann, wenn Kollektoren auf einem Kirchendach installiert werden, kann der Kläger keine ihm positiven Rechtsfolgen herleiten. Die Gründe der dazu ergangenen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart bestätigenden Berufungsentscheidung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 2005 (- 1 S 1674/04 -, ÖffBauR 2005, 140 = BWVBl. 2006, 20 = JURIS) stützen den vom Kläger eingenommenen Standpunkt nicht. Denn es bestehen ganz erhebliche Unterschiede zur Rechtslage in Baden-Württemberg sowie zu dem dort entschiedenen Sachverhalt. Der rechtliche Unterschied besteht darin, dass nach der Deutung, welche der Verwaltungsgerichtshof dem dortigen Denkmalschutzrecht (mit kritischer Begleitung von Fritzsch, BWVBl. 2004, 414) gibt, Denkmale im Land Baden-Württemberg einen Schutz genießen, der danach differiert, ob diese in die Denkmalliste eingetragen sind oder nicht. Im letztgenannten Fall sind Denkmale danach nur gegen erhebliche Einbußen geschützt, die privilegierten gegen jedweden. In dem vom Kläger angezogenen Fall war eine Sachlage gegeben, in der die Kirche nur einen verminderten Denkmalschutz genoss. Es kam hinzu, dass das in Rede stehende Kirchengebäude nicht aus ästhetischen, künstlerischen oder - wie hier - städtebaulichen, sondern allein aus historischen Gründen geschützt war. Der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof führt (a.a.O.) - nachvollziehbar und überzeugend - aus, bei der Frage der Beeinträchtigung müsse man danach unterscheiden, aus welchem Grund das in Rede stehende Objekt Denkmalschutz genieße. Geböten künstlerische Gründe im Allgemeininteresse seinen Erhalt, wirke sich die Installation von Photovoltaikplatten tendenziell eher denkmalwidrig aus, als wenn - wie dort - die Kirche nur Zeugnis für den Wiederaufbau nach zweimaliger Brandverheerung und damit für ein heimatgeschichtliches Geschehen ablege. Auf dieser - billigenswerten - Linie liegt es, wenn derselbe Senat des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 1988 (- 1 S 1849/88 -, ESVGH 39, 42 = BauR 1989, 70 = BRS 48 Nr. 118 = NVwZ-RR 1989, 230) keine Bedenken getragen hatte, die Anbringung einer nur 8 m² großen Kollektorenfläche auf der südlichen Dachgaube eines Wohnhauses als denkmalunverträglich einzustufen, weil diese Anlage in augenfälligen Kontrast zur umgebenden Dachgestaltung trete und sich unter anderem durch die Reflexionswirkungen außerordentlich störend auswirke. Schon die 8 m² große Fläche stufte es als großflächig und denkmalunverträglich ein. Das unterstützt die vom Senat für die hiesige Sachlage getroffene Würdigung, welche sogar eine über 70 m² bedeckende PV-Anlage betrifft. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die angegriffene Verfügung nicht ermessenswidrig oder unverhältnismäßig ist. Das Übermaßverbot verletzt sie aus den genannten Gründen nicht; die die Dachgaube bedeckenden Kollektoren können vollständig eingesehen werden und beeinträchtigen ganz erheblich das Ensemble. Das Willkürverbot und den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzen die angegriffenen Bescheide ebenfalls nicht. Der Hinweis des Klägers auf Antennen, weitere Dachgauben und Satellitenschüsseln geht schon deshalb fehl, weil der hier in Rede stehende Eingriff eine ganz andere Qualität erreicht. Anders als punktuell, wie dies bei Satellitenschüsseln und Antennen geschieht, nimmt die Maßnahme, deren Rückgängigmachung die Beklagte zu Recht verlangt, die gesamte Dachfläche in Anspruch. Diese wird mit einer stark spiegelnden, von der umgebenden Farbe und Funktion unmaßstäblich abweichenden Installation in Anspruch genommen. Daran reichen die Einbußen, welche mit den vom Kläger bezeichneten Anlagen verbunden sind, nicht einmal annähernd heran. Dass mit der Befolgung der angegriffenen Verfügung die Restnutzung der Photovoltaikanlage entfällt, ist lediglich notwendige Folge der Verfügung, rechtfertigt aber auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht ihre Korrektur. Angesichts der massiven Einbußen, welche die PV-Platten dem Denkmalwert zufügen, stehen die wirtschaftlichen Einbußen, die der Kläger durch die angegriffene Verfügung erleidet, nicht außer Verhältnis zum damit im öffentlichen Interesse erzielten Erfolg. Die mit dieser Handhabung des Denkmalschutzrechts verbundene Einschränkung der Nutzbarkeit seines Grundstücks verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Verbürgungen aus Art. 14 Abs. 1 GG kann der Kläger nicht mit Erfolg ins Feld führen. Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 = BauR 1999, 1158 = DÖV 1999, 870) ist geklärt, dass das Eigentum an Denkmalen einer gesteigerten Sozialbindung unterliegt. Wegen ihres sozialen Bezugs und des hohen Rangs, der dem Denkmalschutz zukommt, muss der Eigentümer denkmalgeschützter Baulichkeiten hinnehmen, dass ihm eine rentable(re) Nutzung des Grundstücks verwehrt werden kann, wenn die Belange des Denkmalschutzes im Einzelfall stärker wiegen als die finanziellen oder sonstigen Interessen und Belange, welche er in die Waagschale zu werfen vermag. Zwar darf auch angesichts dieses sozialen Bezugs der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört nicht nur, dass das Objekt dem Eigentümer zugerechnet wird, sondern auch, dass es ihm noch als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein, d.h. er mit dessen Erträgnissen seinen Lebensunterhalt bestreiten zu helfen kann (BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226, 241= BRS 62 Nr. 214). Diese Funktion kann das hier in Rede stehende Gebäude aber unverändert erfüllen. Das zeigt schon der Umstand, dass die Eigentümer aller anderen im Kernstadtbereich der Beklagten stehenden Gebäude ihr Auskommen finden, ohne diese Möglichkeit der Energiegewinnung nutzen zu müssen. Die Strom- und Gaspreise mögen gerade in letzter Zeit deutlich gestiegen sein. Das ist indes nicht in einem Umfang geschehen, dass die Privatnützigkeit der Grundstücksnutzung in einer mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht mehr zu vereinbarenden Weise litte, wenn dem Kläger diese Möglichkeit ihrer Reduzierung aus Gründen des Denkmalschutzrechts verschlossen bliebe. Es braucht daher nicht ins Einzelne gehend untersucht zu werden, ab welchem Zeitraum sich die nicht unerheblichen Anschaffungskosten überhaupt zu rechnen beginnen. Der Kläger hat nicht einmal ansatzweise dargetan, ohne diese PV-Platten "rechne sich das Gebäude nicht" mehr. Der Kläger kann auch aus Art. 20 a GG keine ihm günstigen Folgen herleiten. Es mag sein, dass man durch die Nutzung regenerativer Energien Ressourcen an heimischer Kohle und sonstigen fossilen Energieträgern schonen und so zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen kann. Es mag auch zutreffen, dass es sich bei Art. 20 a GG nicht lediglich um einen Programmsatz, sondern objektiv striktes Verfassungsrecht handelt, welches Behörden bei ihrer Amtswaltung unabhängig davon anzuwenden und zu beachten haben, dass ihm kein subjektives Recht bestimmter Einzelner korrespondiert (so wohl Fritzsch, Fotovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Kirchen, BWVBl. 2004, 414, 415). Dieses Staatsziel muss sich aber an dem anderen Ziel messen lassen, im Allgemeininteresse erhaltenswerte Stadtlandschaften vor unangemessenen Eingriffen zu bewahren. Art. 20 a GG artikuliert mit anderen Worten nur ein bestimmtes öffentliches Interesse, ohne dass damit ein eindeutiger Vorrang gegenüber anderen ebenfalls im öffentlichen Interessen liegenden Gesichtspunkten verbunden wäre. Als ein solches öffentliches Interesse ist dasjenige am Erhalt von Bauwerken aus den in § 3 Abs. 2 NDSchG angegebenen Gründen anzusehen. Art. 20 a GG kann daher nur dazu führen, dass dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung bei der Abwägung konkurrierender Interessen - sei es auf der Tatbestandsseite zur Bestimmung des Gewichts, das dem privaten Interesse an dieser Art der Energiegewinnung zukommt, sei es auf der Ermessensseite - eine etwas verstärkte Durchsetzungsfähigkeit zukommt und daher je nach Lage des Einzelfalls Einschränkungen im Erscheinungsbild des Denkmals eher hinzunehmen sind, als dies ohne Art. 20 a GG der Fall wäre. Bei der danach vorzunehmenden Interessenabwägung gibt Art. 20 a GG keinen dem Kläger günstigen Ausschlag. Das öffentliche Interesse daran, den Altstadtbereich von C. von so groben Eingriffen verschont zu sehen, hat vielmehr ganz erhebliches Gewicht. Dem Kläger wird mit dem Verbot, die denkmalrechtlich besonders relevante Straßenseite mit solchen Anlagen zu bestücken, nicht vollständig versagt, auf diese Weise Energie zu gewinnen. Die Beklagte hat ihn vielmehr wiederholt darauf verwiesen, dass die Rückseite seines Gebäudes nicht mehr am Ensembleschutz teilnimmt und daher für die Installation solcher Anlagen offen steht. Der Kläger kann auf den beiden an die Nordseite des Gebäudes hakenförmig angefügten flachgedeckten Anbauten (vgl. die Bilder Bl. 44 und 45 BA A) Sonnenkollektoren installieren. Dieser Aufstellungsort mag ihm nicht so große Chancen einräumen, die Sonnenenergie zu nutzen, wie dies auf den hier in Rede stehenden, nach Süden geneigten und von keinem benachbarten Gebäude zu verschattenden Dachflächen möglich ist. Das ist indes kein triftiger Einwand, weil dem Kläger durch Art. 14 oder 20 a GG keine größtmögliche Energieeinspar- oder -gewinnungsmöglichkeit garantiert ist. Das geschieht auch nicht durch das sogenannte Kyoto-Protokoll, welches die Bundesrepublik unterzeichnet hat. Insofern ist auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 13. März 2003 (- 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 = BRS 66 Nr. 10) zu verweisen. Entgegen dem am Schluss der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung angesprochenen Gedanken geht es hier nicht um den generellen Vorrang des Denkmalschutzes vor Belangen des Umweltschutzes. Wie oben dargelegt, ist vielmehr dem Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshof in der Einschätzung zu folgen, dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen ein Gebäude denkmalgeschützt ist. Hier sind es "nun einmal" städtebauliche Gesichtspunkte, welche sich in der Häuserzeile, in die das klägerische Gebäude mit der Folge entsprechender Situationsgebundenheit eingebettet ist, augenfällig abbilden. Daher steht nicht ein genereller Vorrang in Rede, sondern eine Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Der vom Kläger angesprochene "Kompensationsgedanke", ihm die Abnutzung der Photovoltaikplatten auf ihre gesamte Restnutzungsdauer mit Rücksicht auf vermeintlich denkmalgerecht eingebaute Fenster zu gestatten, kommt nicht zum Tragen. Eine solche Kompensation ist dem Denkmalschutzrecht fremd. Zudem hat der Kläger nach dem sich aus allen Fotografien eindeutig ergebenden Eindruck gerade nicht Fenster eingebaut, welche sich - entsprechend dem Kassebeerschen Haus - wieder dem alten Denkmalzustand annähern. Wie die als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 26. April 2006 eingereichten Bilddarstellungen zeigen, waren die Fenster seines Gebäudes früher mehrfach unterteilt. Selbst nachdem sie mit einem Oberlicht, das etwa ein Viertel der Fensterhöhe einnimmt, versehen worden waren, war jeder der beiden darunter liegenden Fensterflügel in drei kleine Scheiben und das Oberlicht in mehrere kleine Scheiben unterteilt gewesen. Das ist jetzt nicht mehr der Fall. Die beiden Fensterhälften unterhalb der aus einer einzigen Scheibe bestehenden Oberlichter sind nicht einmal "unter Glas" durch Sprossen unterteilt. Der Kläger kann schließlich keine ihm positive Rechtsfolgen daraus herleiten, dass er nicht Alleineigentümer des Grundstücks und des Gebäudes ist. Sollte es sich, was durchaus in Betracht kommt, bei den in Rede stehenden PV-Platten nur um Scheinbestandteile des Grundstücks/Gebäudes im Sinne des § 95 BGB handeln, weil diese wegen ihrer begrenzten Wirkungsdauer der Natur der Sache nach nur zu vorübergehendem Zweck eingebaut sind, würden irgendwelche Rechte Dritter, namentlich der oben erwähnten anderen Miteigentümer des Gebäudes, Frau G. B. und Herrn H. B., nicht bestehen und die Beklagte von daher an einer Durchsetzung der Verfügung nicht gehindert sein. Sollten die zu beseitigenden PV-Platten doch zu wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes Breite Straße 40 geworden sein, stellen eventuell entgegenstehende Rechte dieser (oder mittlerweile anderer) Miteigentümer die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung nicht in Frage. Rechte Dritter begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbes. Urt. v. 28.4.1972 - IV C 42.69 -, BVerwGE 40, 101, 103 = BRS 25 Nr. 205; Beschl. v. 24.7.1998 - 4 B 69.98 -, NVwZ-RR 1999, 147 = BRS 60 Nr. 170) nur ein Hindernis, welches der Vollstreckung, d.h. Durchsetzung der Verfügung im Wege des Verwaltungszwangs entgegensteht. Dieses Stadium beginnt erst mit der Androhung eines bestimmten Zwangsmittels und ist hier noch nicht erreicht; die Beklagte hatte in der angegriffenen Verfügung vom 3. Dezember 2001 lediglich eine Frist gesetzt, aber kein Zwangsmittel angedroht. Ob es zur Durchsetzung der Verfügung im Zwangswege einer Duldungsverfügung gegen die Miteigentümer des Gebäudes bedarf, richtet sich danach, ob sich diese mit der Verfügung einschließlich ihrer Durchsetzung im Zwangswege einverstanden erklären (vgl. etwa OVG Koblenz, Beschl. v. 8.12.2003 - 8 B 11827/03 -, NVwZ-RR 2004, 239 = BRS 66 Nr. 204). Sollte das Gebäude noch immer im Miteigentum der beiden oben genannten Personen stehen, würden deren Erklärungen vom 8. November 2000 (H. B.) und von Frau G. B. (undatiert, Eingang bei der Beklagten am 13. November 2000) möglicherweise nicht ausreichen. Denn sie haben sich darin lediglich dagegen verwahrt, als Störer herangezogen zu werden, weil sie die Installation der Sonnenkollektor- und Photovoltaikanlage nicht veranlasst hätten. Ein Einverständnis mit der Beseitigungsverfügung oder gar damit, dass diese in einer bestimmten Weise gegen den Kläger zwangsweise durchgesetzt wird, stellt das nicht dar.

Ende der Entscheidung

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