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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: 1 MN 328/07
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 33 Abs. 1
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
VwGO § 47 Abs. 6
1. Zur Normenkontrollantragsbefugnis wegen Zunahme des Verkehrs.

2. Die Normenkontrollantragsbefugnis kann jedenfalls dann nicht mit der Befürchtung begründet werden, der Plan werde weitere Vorhaben nach sich ziehen, deren Auswirkungen dem Antragsteller nicht zuzumuten sein, wenn diese auf der Grundlage von Festsetzungen verwirklicht werden sollen, deren Abwägungsgerechtigkeit nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann.

3. Zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für ein Normenkontroll-Eilverfahren wegen Erteilung einer Baugenehmigung.


Gründe:

I.

Der Antragsteller möchte den im Tenor genannten vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 24 "Schosshöfe" bis zur Entscheidung über seinen zum Aktenzeichen 1 KN 343/07 gestellten Normenkontrollantrag außer Vollzug gesetzt sehen. Dieser soll die planungsrechtliche Grundlage schaffen für die Herstellung eines Einkaufszentrums am östlichen Rand der Innenstadt der Antragsgegnerin. Der Antragsteller befürchtet insbesondere, damit einher gingen gleich von zwei Seiten auf seine Mietwohnung einwirkende Beeinträchtigungen durch Kraftfahrzeugverkehr, die ihm nicht mehr zuzumuten seien.

Die Mietwohnung des Antragstellers liegt im Hochparterre des im Aktivrubrum genannten Grundstücks. Dieses steht im Eigentum seiner Mutter. Es liegt an der Südseite der hier west-östlich verlaufenden Amalienstraße. Es ist mit einem mehrgeschossigen Wohngebäude bebaut, welches nach dem Vortrag des Antragstellers zusammen mit den westlich benachbarten Gebäuden als denkmalgeschütztes Ensemble eingestuft worden ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Antragsgegnerin M-472, der im Jahre 1972 rechtsverbindlich geworden ist und für die Bauzeile südlich der Amalienstraße sowie den südlich angrenzenden Bereich Kerngebiet festsetzt.

An seiner Südseite ist das Grundstück - wie die Nachbargrundstücke auch - mit Bäumen und Buschwerk bestanden. An diesen schmalen Grünstreifen grenzt eine umfangreiche, im Westen u.a. bis zur LVA (Ostseite der Huntestraße) reichende Fläche an. Diese wird nach den Luftbildern, welche in Microsoft live search zu sehen sind, in nicht mehr als untergeordnet anzusehendem Umfang zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt. Etwa in der Breite der vier Grundstücke, welche unmittelbar westlich der Einmündung der Straße Festungsgraben stehen und dessen zweitöstliches dasjenige ist, in dessen Hochparterre der Antragsteller wohnt, steht dort ein geschwungenes Gebäude. An diesem entlang sind schon jetzt zahlreiche Kraftfahrzeuge abgestellt. Das ist der Bereich, auf dem nach der Befürchtung des Antragstellers eine Parkpalette entstehen soll, welche den ruhenden Verkehr aufnehmen soll, der insbesondere durch das angegriffene Vorhaben verursacht, dort aber nicht ausreichend gestillt werde.

Etwa 160 m westlich des Grundstücks, auf dem der Antragsteller wohnt, stößt die Amalienstraße auf einen nordsüdlich verlaufenden, insgesamt etwa 48 m breiten Straßenzug. Dieser besteht aus zwei parallel geführten Wegen, nämlich der (für den nach Norden verlaufenden Verkehr reservierten) Huntestraße im Osten und dem aus Poststraße und Paradewall bestehenden Strang, welcher den Verkehr nach Süden aufnimmt. Beide Verkehrswege sind durch eine Grünlage mit Bäumen und Büschen sowie (teilweise) Teichen und der Hunte voneinander getrennt. Westlich davon liegt der Teil der Innenstadt von Oldenburg, in dem das streitige Einkaufszentrum errichtet werden und dessen planungsrechtliche Grundlage der hier angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 24 darstellen soll. Im Süden des Areals und damit im Knie des Paradewalls steht das denkmalgeschützte Schloss mit einer L-förmigen Grundfläche. Weitere Baudenkmale sind die nordwestlich davon stehende Alte Wache sowie die Lamberti-Kirche. Das nördlich des Schlosses einst stehende Hallenbad ist zum Vorteil des hier angegriffenen Vorhabens bereits abgetragen worden.

Das angegriffene Vorhaben soll nördlich des Schlosses entstehen und sich folgendermaßen darstellen:

Es soll parallel zum Haupt-, d. h. Nordostflügel des Schlosses aufgestellt werden. Im Westen soll es in etwa bis zur Lamberti-Kirche reichen. Dort soll es viergeschossig mit einem pyramidal gestalteten Dach von max. 21,30 m Höhe über Grund errichtet werden. Diesem südlich vorgelagert steht die Alte Wache. Daran schließt sich der in abgestuften Höhen und im Wesentlichen viergeschossig aufzuführende Haupttrakt an. Etwa in der Höhe, in der vom Schloss der Südwestflügel abgeht, soll dieser durch eine gläserne Passage in zwei Bereiche gegliedert werden. Jenseits derer setzt sich der Ostflügel leicht nach Süden, d.h. in Richtung Schloss versetzt fort. Nach einem Einschnitt soll der östliche Trakt mit einer Art Würfel seinen Abschluss an der Poststraße erhalten. Nördlich des Ostflügels soll sich ein bis zur Mühlenstraße reichender Baukörper mit dem Grundriss eines liegenden Trapezes anschließen. Dessen zweites, drittes, viertes und fünftes Obergeschoss sollen im Wesentlichen den ruhenden Verkehr (nach der Vorhabenbeschreibung ca. 400 Einstellplätze) aufnehmen, daneben auch Bereiche der Haustechnik. Die Gesamthöhe dieses Bereiches soll umlaufend 20,60 m über Grund betragen. Für die Haustechnik ist schließlich das zurückspringende sechste Obergeschoss vorgesehen, dessen Höhe 24,60 m erreichen darf. Die doppelte, d.h. für beide Fahrtrichtungen getrennte Windungen enthaltene "Parkhaus-Schnecke" soll an der Nordwestecke dieses Baus angelegt werden.

Sog. Basement, Erd- und erstes Obergeschoss enthalten eine west-östlich verlaufende, im Erdgeschoss durch die Glaspassage zu einem Kreuz erweiterte "Mall" mit Angeboten des Einzelhandels, der Gastronomie und von Dienstleistungen.

§ 1 der textlichen Festsetzungen lautet:

Art der Nutzung

Zulässig ist ein Einkaufszentrum mit folgenden Nutzungen:

1. Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von max. 12.500 m². Davon dürfen 2.500 m² Verkaufsfläche ausschließlich für das Sortiment "Lebensmittel/Körperpflege" genutzt werden. Die Verkaufsfläche für das Sortiment "Bekleidung/Wäsche" darf nicht mehr als 8.000 m² betragen.

2. Büros; Dienstleistungsgewerbe

3. gastronomische Einrichtungen

4. kulturelle Einrichtungen

5. Stellplätze und Garagen

Der hinter der Südfassade gelegene Teil des Einkaufszentrums muss im Erdgeschoss anteilig - auf einer Länge von mindestens 30 m - gastronomisch genutzt werden.

Die Ladenstraße in Nord-Süd-Richtung darf eine Breite von 6,50 m nicht unterschreiten.

§ 5

Geschossfläche

Die Fläche für Stellplätze und Garagen in Vollgeschossen werden gemäß § 21 a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO bei der Ermittlung der Geschossfläche nicht berücksichtigt.

Zusammen mit den Nutzungen für Gastronomie, Lagerflächen, Dienstleistungen, Kultur, "Mall" und Technik/Erschließung, jedoch ohne Parken ergibt sich nach den Ausführungen zu "B - Vorhaben- und Erschließungsplan", lit. a): Vorhabenbeschreibung eine Geschossfläche von insgesamt etwa 33.500 m². Die Aufteilung der Nutzungsarten nach Geschossen ist in der Vorhabenbeschreibung (Teil B des Vorhaben- und Erschließungsplanes) enthalten.

Der Rat der Antragsgegnerin beschloss diesen Plan am 12. November 2007 als Satzung und machte diesen am 16. November 2007 erstmalig in ihrem Amtsblatt ortsüblich bekannt. Das wiederholte sie am 30. Mai 2008.

Schon unter dem 13. November 2007 hatte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einkaufszentrums mit offener Parkgarage (436 Einstellplätze) auf dem Grundstück Schlossplatz 2, 3 und 4 sowie Markt Nr. 13 in Oldenburg erteilt.

Am 7. Dezember 2007 hat der Antragsteller diesen Plan mit der Normenkontrolle angegriffen.

Schon am 19. November 2007 hatte er um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung des Eilantrages machte er insbesondere folgendes geltend:

Er sei normenkontrollantragsbefugt. Auch als Mieter könne er geltend machen, durch ein Planvorhaben nicht Beeinträchtigungen ausgesetzt zu werden, welche mit der Nutzung seiner Wohnung nicht zu vereinbaren seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er seine Mutter, die Eigentümerin des Grundstücks, im Todesfalle beerben werde. Die Antragsgegnerin habe in die Abwägung zu seinem Nachteil zweierlei nicht ausreichend eingestellt: Zum einen, dass in bewusstem Zusammenwirken mit der Beigeladenen zu 1) im Süden seiner Mietwohnung eine umfangreiche Parkpalette errichtet werden solle; die von dieser ausgehenden Geruchs- und Lärmbeeinträchtigungen seien ihm nicht zuzumuten. Seine Antragsbefugnis folge zum anderen aus der Verstärkung der Verkehrsbelastung auf der Amalienstraße. Schon jetzt sei diese mit über 20.000 Kraftfahrzeugen je Tag belastet. Das Einkaufszentrum werde ungeachtet des Umstandes, dass es zu wenig Einstellplätze aufweise, den Verkehr gerade auf der Amalienstraße in einem Maße verstärken, dass dies nicht nur hörbar sei, sondern auch die Schwelle zur Gesundheitsbeeinträchtigung überschreite. Das Rechtsschutzbedürfnis für das Normenkontrolleilverfahren sei ungeachtet des Umstandes gegeben, dass die Beigeladene die Baugenehmigung vom 12. November 2007 erhalten habe. Die Rechtsprechung des Senats, wonach in solchen Fällen das Rechtsschutzbedürfnis entfallen könne, greife hier nicht ein. Denn diese Baugenehmigung habe sich gar nicht auf § 33 BauGB stützen dürfen, weil die Antragsgegnerin den Plan erst Ende Mai habe in Kraft setzen wollen. Zudem nutze die Baugenehmigung die Planfestsetzungen noch nicht im Wesentlichen aus; wesentliche Teile des Vorhabens bedürften vielmehr weiterer Genehmigungen. Außerdem umfasse der Plan Straßenverkehrsflächen, auf denen Wendespuren und solche für Buslinien sowie Rechtsabbiegerspuren hergestellt werden müssten. All das sei noch nicht umgesetzt worden und bedürfe des Plans als Grundlage. Der Rechtsprechung des Senats sei hier zudem nicht zu folgen, weil diese seine Rechtsschutzmöglichkeiten in einer Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG widersprechenden Weise verkürze.

Der Normenkontrollantrag sei auch aus den folgenden Gründen begründet: Die Ausnutzung der Planfestsetzungen sei für ihn mit unzumutbaren Beeinträchtigungen verbunden. Das folge sowohl aus der unerträglichen Verstärkung der Verkehrsbelastung auf der Amalienstraße als auch aus den Belästigungen, welche nach der Errichtung für die Südseite seines Grundstücks vorgesehene Parkpalette zu erwarten seien. Diese habe die Antragsgegnerin zu Unrecht nicht in Blick genommen und dadurch den Abwägungsvorgang in zu beanstandender Weise verkürzt. Das Vorhaben sei mit den ihm benachbarten Denkmalen (Alte Wache, Schloss sowie Lamberti-Kirche) nicht zu vereinbaren. Es schöpfe mit der Folge absehbarer Leerstände in der Innenstadt zu viel Kaufkraft ab. Die dafür erforderlichen Parkflächen hätten vollständig auf oder in dem Einkaufszentrum geschaffen werden müssen; statt im Basement eine Mall zu errichten, hätte ohne wesentliche Kostenmehrbelastungen eine zweigeschossige Tiefgarage angelegt werden können. Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin die Bereitstellung ausreichender Einstellplätze einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren überlassen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 12. November 2007 als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 24 "Schlosshöfe" einstweilen, d.h. bis zur Entscheidung über seinen zum Aktenzeichen 1 KN 343/07 gestellten Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Antragsgegnerin und Beigeladene beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Sie treten dem Normenkontrolleilantrag entgegen. Sie machen insbesondere geltend, der Antragsteller sei nicht normenkontrollantragsbefugt. Die nur seiner Ansicht nach mit dem angegriffenen Vorhaben zwingend verbundene Parkpalette habe die Antragsgegnerin nicht in die Abwägung einstellen müssen. Die Verkehrsmehrbelastung auf der Amalienstraße führe weder zu Gesundheitsbeeinträchtigungen noch zu einer Verstärkung des Verkehrslärms, welche auch nur annähernd in den Bereich der Hörbarkeit gelange. Außerdem sei das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrolleilantrag durch die Baugenehmigung vom 12. November 2007 entfallen. Diese nutze entgegen der Annahme des Antragstellers die Planfestsetzungen voll aus.

Der Normenkontrolleilantrag sei zudem unbegründet. Alle vom Antragsteller geltend gemachten Gesichtspunkte habe die Antragsgegnerin in zutreffender Weise in der Abwägung bewältigt. Die städtebaulichen Auswirkungen auf die Kaufmannschaft von Oldenburg seien durch ein Gutachten der CIMA erforscht worden. Dasselbe gelte für Lärmbelästigungen sowie Fragen der Denkmalverträglichkeit des Vorhabens. Die Frage ausreichender Sicherung der noch fehlenden 104 Einstellplätze habe die Antragsgegnerin einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren überlassen dürfen.

Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Planaufstellungsvorgänge und die Vorgänge betreffend die Baugenehmigung vom 12. November 2007 Bezug genommen.

II.

Die Zulässigkeit des Normenkontroll(eil)antrages scheitert nicht daran, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 24 am 30. Mai 2008 neuerlich bekannt gemacht hat. Ein Normenkontroll- und dementsprechend auch ein auf § 47 Abs. 6 VwGO gestützter Eilantrag ist vielmehr schon dann zulässig, wenn die Gemeinde den Bebauungsplan mit dem Anspruch auf Normgeltung bekannt gemacht und damit in Kraft gesetzt hat. Macht sie ihn - wie hier - später neuerlich bekannt, weil sie auf diese Weise einen Ausfertigungsmangel heilen will, hat dies nach der Rechtsprechung des OVG Münster (Urt. v. 2.3.2007 - 7 D 53/06.NE -, BauR 2007, 1016 = NWVBl. 2007, 305 unter anderem unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 10.4.1996 - 4 NB 8.96 -, BRS 58 Nr. 49 und Urt. v. 21.1.2004 - 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82) sogar zur Folge, dass die zweite Bekanntmachung die Normenkontrollantragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht erneut in Gang setzt.

Der Eilantrag ist jedoch aus zwei Gründen unzulässig. Erstens ist der Antragsteller nicht normenkontrollantragsbefugt. Zweitens fehlt (von Anfang an) das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Festsetzungen des angegriffenen Planes durch die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 12. November 2007 im Wesentlichen ausgeschöpft worden sind.

Normenkontrollantragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO derjenige, der geltend machen kann, durch die angegriffene Vorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten möglicherweise verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss sich mithin auf einen Belang berufen können, den die planende Gemeinde bei ihrer Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen hatte. Die zum Abwägungsmaterial gehörenden privaten Interessen müssen keine Rechte im eigentlichen Sinne darstellen. Sie müssen allerdings für die Gemeinde erkennbar, nicht geringwertig und schutzwürdig sein.

Beide vom Antragsteller insoweit geltend gemachten Gesichtspunkte begründen die Antragsbefugnis nicht. Die Schaffung eines Parkhauses südlich des Wohnhauses auf dem Bereich östlich der LVA brauchte die Antragsgegnerin selbst dann nicht in die Abwägung einzubeziehen, wenn dieses (was sie und die Beigeladene bestreiten) mit Wissen und Wollen der Beigeladenen hergestellt werden sollte. In die Abwägung müssen nicht sämtliche mittelbaren Folgewirkungen eingestellt werden, welche sich bei Ausnutzung der Planfestsetzungen künftig ergeben können. Die Gemeinde darf vielmehr insbesondere auf die Planungen aufbauen, welche sie beim Satzungsbeschluss über den nunmehr angegriffenen Plan vorfindet, ohne deren Abwägungsgerechtigkeit neuerlich untersuchen zu müssen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier längst der Fall - die Frist zur Geltendmachung formeller und materieller Fehler dieser Planung (vgl. § 215 BauGB in den verschiedenen Fassungen) bei Satzungsbeschluss abgelaufen waren. Ist das Vorhaben mit verstärktem Bedarf an Arbeitsplätzen verbunden, sind weder schon erlassene Bebauungspläne neuerlich zu untersuchen, welche die Grundlage für die Errichtung von Wohnungen gestatten und auskömmliche Verkehrswege sicherstellen, noch braucht die Gemeinde bei der Planung dieses Vorhabens mögliche Folgewirkungen wie künftige Planungen für neue Bauquartiere und der sie erschließenden Straßen in Blick zu nehmen. Ob, wo und wie diese positioniert werden können, entscheidet sich dann im jeweiligen Planverfahren. Dort allein werden dann hiergegen Rechtsbehelfe eröffnet sein. Ein präventiver Angriff auf das Vorhaben, welches Folgemaßnahmen auszulösen geeignet ist oder die Ausnutzung bereits rechtsverbindlicher Planungen erwarten lässt, ist allein wegen dieser möglichen Fernwirkungen nicht zulässig. Denn Angriffsgegenstand kann nach § 47 Abs. 1 VwGO nur die Norm sein, welche das Grundstückseigentum schon jetzt ausgestaltet und/oder deren Ausnutzung unmittelbar abwägungsrechtlich beachtliche Interessen und Belange berühren kann. Sind also zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses Gemeindebereiche bereits in einer Weise überplant, welche die Verwirklichung von Einrichtungen gestatten, mit denen das Planvorhaben flankiert werden kann, wird die Frage der Abwägungsgerechtigkeit und Zumutbarkeit dieser Einrichtungen und Planungen nicht erneut aufgeworfen. Diese Planungen werden durch das Vorhaben, welches deren Existenz (möglicherweise) voraussetzt, mit anderen Worten nicht erneut zur Disposition gestellt. Die planende Gemeinde darf deren Existenz vielmehr ohne weiteres, d. h. ohne neuerliche Überlegungen ihrer Abwägungsentscheidung als "nun einmal vorhanden" zugrunde legen.

Gleiches gilt für die Zulassung von Vorhaben auf der Grundlage solcher Planungen. Sollte hier daher die Errichtung einer Parkpalette südlich des Wohnhauses deshalb in Betracht kommen, weil der fragliche Bereich schon seit dem Jahre 1972 (ein Angriff auf die Abwägungsgerechtigkeit dieser Planung scheidet damit aus) als Kerngebiet überplant worden ist, dann wird dieses Vorhaben nicht zum notwendigen Bestandteil der Abwägungsentscheidung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 24, welche die Antragsgegnerin hier am 12. November 2007 traf. Diese musste nicht die Möglichkeit in die Abwägung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbeziehen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes M-472 anders als bisher ausgenutzt werden könnten. Das gilt selbst dann, wenn mit der Errichtung der vom Antragsteller behaupteten Parkpalette eine Nutzungsintensivierung gegenüber dem bisherigen, schon jetzt durch intensives Parken gekennzeichneten Zustandes verbunden ist/wäre. Denn die planende Gemeinde darf annehmen und zugrunde legen, dass diese Nutzungsintensivierung im Rahmen des zulässigen Zumutbaren bleibt. Sollte der Antragsteller meinen, die Ausnutzung des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO 1968 durch Errichtung einer Parkpalette führte in seinem Fall zu unzumutbaren Folgen (Lärm und Geruch), dann kann er diese Einwendungen nur im Verfahren über die Erteilung der dafür erforderlichen Baugenehmigung geltend machen und dort ggf. auch durchsetzen. Bei der Abwägungsentscheidung über den hier interessierenden Bebauungsplan für das Einkaufszentrum, dessen nur höchst mittelbare Folgewirkung möglicherweise im Bau dieser Parkpalette besteht, darf die Gemeinde dagegen ohne weiteres zugrunde legen, dass ein solches "flankierendes Vorhaben" nur dann und in dem Umfang zugelassen wird, wie es der Antragsteller und andere Anlieger nach Lage der Dinge, namentlich der planerischen (Bebauungsplan M-472 aus dem Jahre 1972) und der tatsächlichen Vorbelastung (offenbar seit längerer Zeit praktiziertes Abstellen von Kraftfahrzeugen in der näheren und etwas weiteren Umgebung) als rechtmäßig noch hinzunehmen hat. Das Planverfahren würde überfrachtet, wollte man der planenden Gemeinde abverlangen, alle Folgevorhaben bis hin zu Wohnbauvorhaben für die Inhaber der dadurch geschaffenen Arbeitsplätze etc. und Einkaufsmöglichkeiten für sie als künftige Konsumenten in diese Abwägung einzubeziehen. Soweit solche weiteren, d. h. Folge-Vorhaben zugelassen oder geplant werden, können dann die jeweiligen Anlieger die hiergegen eröffneten Rechtsbehelfe ergreifen.

Die mit der planbedingten Zunahme von Verkehr verbundenen Einbußen, namentlich durch Lärm und Staub, begründen die Normenkontrollantragsbefugnis hier ebenfalls nicht. Das kann zwar grundsätzlich der Fall sein und auch von demjenigen geltend gemacht werden, der, wie der Antragsteller, "nur" Mieter in einer an der Straße gelegenen Liegenschaft ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807). Nicht stets jedoch gehört dieses Interesse zum abwägungserheblichen Material - und kann dementsprechend auch nicht stets die Normenkontrollantragsbefugnis begründen. Ob das der Fall ist, richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere danach, ob sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise ändert und diese Änderung der planenden Gemeinde Anlass sein musste, den Folgen - mit welchem Ergebnis auch immer - schon im Rahmen dieser Abwägung nachzugehen. Das ist nicht bei jeder auch noch so geringfügigen Zunahme des Verkehrslärms zu bejahen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 21.10.1999, a.a.O.; Urt. v. 17.9.1998 - 4 CN 1.97 -, BRS 60 Nr. 45; Beschl. v. 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, BRS 57 Nr. 41; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 und 4 VR 1.07 -, BauR 2007, 2041 = ZfBR 2007, 580).

Eine danach vorzunehmende Würdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass das nunmehr in den Vordergrund gerückte Interesse des Antragstellers, von den Auswirkungen spezifisch planbedingt verstärkten Straßenverkehrs verschont zu bleiben, nicht zum Abwägungsmaterial gehörte. Abgesehen davon, dass der Antragsteller dies im Planaufstellungsverfahren wohl nicht geltend gemacht und er dementsprechend auch nicht entsprechende Nachforschungen veranlasst hatte, ist es ihm jedenfalls nicht gelungen, einen Anstieg des Verkehrs plausibel zu machen, dessen Auswirkungen die Antragsgegnerin im Abwägungsvorgang entweder unter dem Gesichtspunkt bewältigungsbedürftiger Steigerung oder im Hinblick auf das Überschreiten der Schwelle zur Sanierungswerten (70 dB(A)) hätte nachgehen müssen. Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

Nach den vorliegenden Unterlagen ist nicht ganz eindeutig abzusehen, welchen An- und Abfahrtsverkehr das Parkhaus des Einkaufszentrums verursachen wird. Die Ingenieurgruppe IVV gibt in ihrer Verkehrsuntersuchung für die Schlosshöfe Oldenburg (B-Plan 24) vom April 2007 (BA E) in der Tabelle 1 einerseits an, es seien bei 430 Einstellplätzen und einem fünfmaligen Wechsel je Tag in jeder Richtung (also: An- und Abfahrtsverkehr) 2.150 Kfz am Tag zu erwarten. Andererseits wird ein Neuverkehr von nur 1.550 KfZ pro Tag und Richtung vorhergesagt. Der Unterschied könnte sich daraus erklären, dass das Parkhaus auch von Personen genutzt wird, welche schon bislang die Innenstadt aufgesucht haben. Dies könnte sich im Hinblick darauf rechtfertigen, dass sich der Umsatz des neuen Einkaufszentrums zu nicht unwesentlichen Teilen durch Abzug der Kaufkraft speisen soll, welche schon bislang in der Innenstadt von Oldenburg gebunden war.

Erheblich streitiger ist - jedenfalls nunmehr - die Verteilung des vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehrs. Das zitierte Gutachten der IVV vom April 2007 kommt nach seinem Diagramm 5 zu dem Ergebnis, die schon bislang mit insgesamt 20.450 Kraftfahrzeugbewegungen pro Tag belastete Amalienstraße werde insgesamt nur 170 zusätzliche Kraftfahrzeugbewegungen zu verkraften haben (und das auch können), davon 80 Richtung Vorhaben und 90 stadtauswärts. Es liegt auf der Hand, dass die mit einer solchen Zusatzbelastung verbundenen Beeinträchtigungen völlig unerheblich sind und in der Abwägung überhaupt keine Rolle zu spielen hatten. Nach der Berechnung, welche das angesehene Ingenieurbüro Bonk/Maire/Hoppmann in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2008 (Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom gleichen Tage) angestellt hat, führen zusätzliche 200 Fahrzeugbewegungen auf der Amalienstraße zu einer Zusatzbelastung von nur 0,042 dB(A)/Dauerschallpegel. Das ist angesichts der auf dieser Straße schon vorhandenen Belastung nachzuvollziehen. Denn es entspricht akustischen Realitäten, dass im Regelfall erst eine Verdopplung der Verkehrsbelastung zu einer Erhöhung der Ist-Belastung um 3 dB(A) (das ist in der Regel erst die Hörbarkeitsschwelle) führt.

Es ist dem Antragsteller nicht gelungen nachvollziehbar zu machen, der vorhabenbedingt hervorgerufene Zu- und Abfahrtsverkehr liege so deutlich über dieser Annahme der IVV vom April 2007, dass von einer Zunahme des Verkehrs die Rede sein könnte, deren im Hinblick auf Lärm, möglicherweise auch Feinstaubbelastung eintretende Folgen die Antragsgegnerin bei ihrem Abwägungsvorgang (mit welchem Ergebnis auch immer) hätten beschäftigen müssen. Der Antragsteller sucht das Gegenteil insbesondere aus der Behauptung abzuleiten, der vorhabenbedingte An- und Abfahrtsverkehr sei in der Amalienstraße noch immer unterscheidbar vorhanden, vor allem sei er wesentlich stärker ausgeprägt als in der IVV-Untersuchung vom April 2007 (Diagramm 4) vorhergesagt und angegeben, weil auch die Auswirkungen des Parkhauses der Galeria Kaufhof in Blick zu nehmen seien, sich die Amalienstraße gegenüber der Straße "Damm" wegen der mit ihrer Befahrung verbundenen Behinderungen durch eine Zugbrücke (Cäcilienbrücke) als eindeutig bevorzugungswürdige Alternative anbiete und ein ganz wesentlicher Teil des Verkehrs zum neu eröffneten IKEA-Möbelmarkt orientieren werde.

Die Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte ist nicht geeignet, auch nur die Annahme zu begründen, die Antragsgegnerin habe sich in ihrer Abwägungsentscheidung mit einer um Dimensionen größeren Verstärkung des auf der Amalienstraße liegenden Verkehrs beschäftigen müssen. Der IKEA-Möbelmarkt war bereits am 18. Dezember 2007 eröffnet worden. Die im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. März 2008 (Seite 6 oben) mitgeteilten, durch Zählung erhobenen Verkehrsbelastungen zeigen, dass der Verkehr auf der Amalienstraße am 6. November 2007 eine Tagesbelastung von 21.272 Kraftfahrzeugen (beide Richtungen zusammen) aufwies, am 31. Januar 2008 hingegen von nur 20.435 Kraftfahrzeugen.

Des Weiteren ist nicht unmittelbar einsichtig und musste die Antragsgegnerin auch nicht in ihre Abwägungsentscheidung einbeziehen und dabei berücksichtigen, dass zwischen beiden Vorhaben überhaupt der vom Antragsteller suggerierte Zusammenhang besteht. Es ist keineswegs zwangsläufig, dass der Personenkreis, welcher das schwedische Möbelhaus anfährt, das Bedürfnis hat, die in Rede stehende "Mall" aufzusuchen. Selbst wenn das in untergeordnetem Umfang der Fall wäre, ist die Triftigkeit der Überlegung nicht von der Hand zu weisen, es sei unwahrscheinlich, dass sich Kunden erst mit dem verbreitet sperrigen Einkauf aus diesem Möbelhaus belastet auf den Weg in die Innenstadt machten. Es kann also allenfalls darum gehen, ob und in welchem Umfang die Personen, welche die Schlosshöfe besucht haben, anschließend IKEA aufsuchen. Das kann nach dem Straßensystem der Antragsgegnerin nicht ausschließlich über die Amalienstraße, sondern ebenso gut über den Damm, die Bremer Straße, die Stedinger Straße sowie die Holler Landstraße geschehen. Die Cäcilienbrücke stellt kein Hindernis dar, welches diesem Straßenzug sozusagen regelmäßig die Passierbarkeit raubt. Zwar wird sie ab und an heraufgezogen. Die Auswirkungen davon können jedoch schon in kurzer Zeit erkannt und durch einen anderen Verkehrsweg vermieden werden, weil sich schon nach wenigen Ampelphasen der Rückstau in den genannten Verkehrsweg hinein erstrecken wird.

Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, nennenswerten Umfangs werde das neue IKEA-Möbelhaus Verkehr über die Amalienstraße leiten, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Zudem fehlte es insoweit an dem erforderlichen vorhabenspezifischen Bezug.

Dasselbe gilt hinsichtlich des Parkhauses der Galeria Kaufhof. Dieses hatte die IVV in ihre Untersuchung vom April 2007 einbezogen. Die Herstellung des vorhabenbedingten Parkhauses führt nach den Ausführungen in der Verkehrsuntersuchung der IVV (s. dort u.a. S. 4 f. und S. 13, 16) sogar dazu, dass in dem Bestreben, die Verkehrswege beider Parkhäuser voneinander zu scheiden, die Abfahrtsmöglichkeiten vom Parkhaus der Galeria Kaufhof sich nach Westen und nach Norden orientieren. Es ist überhaupt kein Anhaltspunkt für die Annahme ersichtlich, das werde jetzt sogar noch dazu führen, dass sich die Verkehrsfrequenz auf der Amalienstraße erhöht. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Zu- und Abfahrtsverkehr zur Galeria Kaufhof schon jetzt in den Ist-Zustand vollständig eingearbeitet war und sich planbedingt allenfalls verringern wird.

Die in der IVV-Begutachtung vom April 2007 enthaltene, nach Ansicht des Antragstellers viel zu optimistische Annahme erhält erhebliche Stütze durch die Überlegungen, welche im CIMA-Gutachten vom 10. Mai 2007 zur Stadt- und Regionalverträglichkeit eines Shopping-Centers in der Innenstadt von Oldenburg (BA E) angestellt worden sind. Danach zieht das in Rede stehende Einkaufszentrum zum einen Kaufkraft ab von Geschäften in der Innenstadt Oldenburgs. Es ist nicht recht ersichtlich, wie diese Umverteilung den Verkehr, der sich damit schon bisher in Richtung Innenstadt entwickelt hatte und der dementsprechend in der Vorbelastung auf der Amalienstraße vollständig enthalten ist, vorhabenbedingt ändern, d.h. spezifisch und in einer abwägungsrelevanten Weise verstärken sollte. Vielmehr ist anzunehmen, dass der durch die Umverteilung des innerstädtischen Umsatzes hervorgerufene An- und Abfahrtsverkehr (zumindest) aus allen Himmelsrichtungen auf das Planvorhaben zulaufen wird. Es sind aus der Ortsstruktur Oldenburgs keine Anhaltspunkte abzuleiten, dass die Käuferschichten für das Planvorhaben davon abweichen, und insbesondere im Osten des Stadtgebiets zu vermuten sind. Nach der Verteilung der Bauflächen hat es weit eher den Anschein, als ob westlich der Bundesautobahn 29 größere Freiflächen sind, auf deren einer sich IKEA angesiedelt hat, und die bebauten Bereiche verstärkt im Norden und Westen der Stadt zu finden sind. Daher fehlt ein Anhaltspunkt für die vom Antragsteller aufgestellte, jedoch nicht ausreichend substantiiert untermauerte These, auf der Amalienstraße werde mindestens die Hälfte der vorhabenbedingt zusätzlichen Verkehrsbewegungen, mithin, wie er meint, jeweils 1.000 Fahrzeugbewegungen pro Tag und Richtung zu verzeichnen sein. Weit eher liegt angesichts der vorstehenden Überlegungen (Verteilung des An- und Abfahrtsverkehrs über zwei von Osten heranführende Straßen sowie Verteilung der Bauflächen innerhalb Oldenburgs mit eigenen Verkehrswegen, die von Westen, Norden und Süden einen unmittelbaren Weg zum Planvorhaben gestatten) vielmehr die Annahme nahe, dass es deutlich sogar weniger als ein Viertel des zusätzlichen Verkehrsaufkommens (maximal 2.180, realistischerweise wohl nur 1.550 Fahrzeugbewegungen je Richtung und Tag) sein wird, welches über die Amalienstraße zum ECE-Einkaufszentrum fahren wird. Dasselbe gilt hinsichtlich des Verkehrs, den der Antragsteller durch die Beschäftigten des Einkaufszentrums hervorgerufen sieht. Deren Wohnquartiere sind gerade nicht in östlicher Richtung massiert.

Aus all dem folgt: Selbst die Annahme, in jeder Richtung würden vorhabenbedingt zusätzlich 400 Fahrzeugbewegungen hervorgerufen werden, wäre daher aller Voraussicht nach als zugunsten des Antragstellers sehr konservativ anzusehen. Das ergäbe nach der oben schon zitierten Berechnung des Ingenieurbüros Bonk/Maire/Hoppmann vom 22. Februar 2008 eine Zusatzbelastung von nur 0,167 dB(A).

Zusätzlicher Verkehr ist auch nicht angesichts des Umstandes zu erwarten, dass das Einkaufszentrum - zum anderen - sein finanzielles Auskommen außer aus der Innenstadt auch durch Abzug von Kaufkraft aus der Antragsgegnerin benachbarte Mittelzentren finden soll. Mit Kaufkraftabflüssen in einer Größenordnung zwischen 6,9 % und 9,6 % ist nach der zitierten CIMA-Begutachtung aus den folgenden Orten zu rechnen: Friesoythe, Westerstede, Rastede und Bad Zwischenahn. Das sind Orte, die im Westen Oldenburgs liegen. Der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr kommt damit gerade nicht aus Osten herein, sondern bevorzugt aus den anderen Himmelsrichtungen.

All das zeigt:

Nicht nur die Zusatzbelastung ist so gering, dass die Antragsgegnerin keinen Anlass hatte, auch diese Auswirkungen des Vorhabens bei ihrer Abwägungsentscheidung in Blick zu nehmen. Es zeigt sich auch, dass es an einem spezifischen Bezug des Vorhabens zur Verkehrssituation des Grundstücks fehlt, auf dem sich die Mietwohnung des Antragstellers befindet. Dieses mag zwar so nahe an dem Planbereich liegen, dass ein südlich davon angelegtes Parkhaus als im Sinne des § 47 Abs. 7 Satz 1 NBauO "in der Nähe des Baugrundstücks gelegen" angesehen werden könnte. Diese an sich nahe liegende Beobachtung sagt aber nichts Zwingendes darüber aus, dass damit auch ein spezifischer Bezug des vorhabenbedingt ausgelösten Zusatzverkehrs zu diesem Grundstück bestünde. Angesichts der Zäsur und Verteilungsfunktion, des doppelten Straßenzugs Hunte-/ Poststraße bzw. Paradewall und der an seiner Nordseite angesiedelte Kreisel ("Stau") sowie der Zielrichtung des abfließenden und zulaufenden Verkehrs haben sich die Verkehre in der Amalienstraße vielmehr längst zur Ununterscheidbarkeit vermischt. Es fehlt damit an der für die Annahme der Normenkontrollantragsbefugnis erforderlichen spezifischen Zurechenbarkeit des vorhabenbedingt hinzutretenden Verkehrslärms. Insoweit befindet sich das Grundstück, dessen Hochparterre der Antragsteller bewohnt, im Grundsatz in keiner anderen Lage als jedes andere, welches deutlich weiter stadtauswärts liegt. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Urt. v. 28.8.1996 - 1 K 3712/94 - und - 1 K 3960/95 -, Vnb), allein die Belegenheit an einem Verkehrsweg, welcher die Zuwegung zu einem Bereich vermittelt, in dem mit weiterer Bautätigkeit zu rechnen ist (sog. Torwächterlage), begründe keine Normenkontrollantragsbefugnis.

Der Antragsteller kann schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, gerade das Hinzutreten der mit dem Vorhaben verbundenen Verkehre führe auf der Amalienstraße zu einer Belastung, deren Auswirkungen nunmehr die Schwelle zur Gesundheitsbeeinträchtigung (70 dB(A)), d. h. zu einem Sanierungswert übersteige. Es trifft zwar zu, dass nach den Berechnungen des Ingenieurbüros Bonk/Maire/Hoppmann vom 19. März 2007 (Schalltechnisches Gutachten zum geplanten Neubau der Schloss-Höfe Oldenburg - Untersuchung im Rahmen der Bauleitplanung zum Bebauungsplan Nr. 24; BA E) im Prognosefall (vgl. dazu Anlage 4, Blatt 2 des Gutachtens) auf den Immissionspunkt III (Fernmeldeamt, westlich der Poststraße) Geräuschlasten von z. T. 74,4 dB(A) und auf den gegenüber gelegenen Immissionspunkt V (östlich der Huntestraße; nördlich der Einmündung Amalienstraße) solche von bis zu 71,0 dB(A) einwirken werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass nach den Ermittlungen der IVV allein die Poststraße mit täglich 20.000 Kraftfahrzeugen belastet ist und auf der nur wenige Meter östlich davon verlaufenden Huntestraße nochmals 17.850 Kfz am Tag verkehren. Das ist eine Situation, wie sie der auf der Amalienstraße nicht annähernd zu vergleichen ist. Daher reicht es nicht aus, wenn der Antragsteller nunmehr geltend macht, jedenfalls der vorhabenbedingt hinzutretende Verkehrsanteil rücke das Lärmgeschehen so weit in die Nähe des Sanierungs-, d. h. eines Wertes, der Gesundheitsschäden ernstlich befürchten lasse, dass dies die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit überschritten hätte. In die Nähe der Abwägungserheblichkeit rückte dieser Gesichtspunkt zudem deshalb nicht, weil er - soweit ersichtlich - vom Antragsteller während des Planaufstellungsverfahrens auch nicht geltend gemacht worden war. Was die Gemeinde nicht als Problem sieht und nach Lage der Dinge auch nicht erkennen musste, brauchte sie deshalb nicht als Abwägungsproblem zu erkennen und kann jetzt die Normenkontrollantragsbefugnis dementsprechend auch nicht begründen.

Es fehlt auch jeder Anhaltspunkt für die als bloße These aufgestellte Behauptung, die maximal 400 Kraftfahrzeuge je Richtung, welche das Vorhaben auf der Amalienstraße an Belastung hinzufügen wird, werde die Feinstaubkonzentration in einer dem Antragsteller nicht mehr zuzumutenden Weise verstärken. Dazu hätte ein erheblich mehr ins Einzelne gehender Vortrag gehört sowie die Darstellung, schon bisher hätten er oder seine Frau Mutter Anstrengungen unternommen, die Feinstaubbelastung ermitteln zu lassen, und die Antragsgegnerin zu bewegen einen Sanierungsplan zu entwickeln. Das fehlt.

Aus dem Umstand, dass das Gebäude seiner Mutter Teil eines denkmalrechtlich geschützten Ensembles ist, kann der Antragsteller die Normenkontrollantragsbefugnis ebenfalls nicht herleiten. Es ist schon nicht ganz zweifelsfrei, ob es in die Hand des Eigentümers gegeben ist, diesen Gesichtspunkt als für die Abwägung der Gemeinde relevant und damit in einer die Normenkontrollantragsbefugnis begründenden Weise geltend machen kann <vgl. einerseits Senatsurteil vom 15.5.2003 - 1 KN 69/02 -, BauR 2004, 57 = BRS 66 Nr. 61; vgl. dazu allerdings den unveröffentlichten Nichtzulassungsbeschluss des BVerwG vom 31.7.2003 - 4 BN 48.03 -> sowie Beschl. v. 29.6.2005 - 1 MN 112/05 -, Vnb; andererseits BVerfG, Kammer-Beschl. v. 19.12.2006 - 1 BvR 2935/06 -, BauR 2007, 1212 = BRS 70 Nr. 195). In jedem Fall ist allenfalls der Eigentümer des Baudenkmals berechtigt, diesen Gesichtspunkt als abwägungsrelevant anzumelden; der Antragsteller ist jedoch nur Mieter in diesem Gebäude. Allein der Umstand, dass er sich Aussichten ausrechnet, seine Mutter zu beerben, verleiht ihm keine eigentümerähnliche Stellung. Schließlich ist nicht ersichtlich, weshalb ein mit über 20.000 Kraftfahrzeugen am Tag vorbelastetes denkmalgeschütztes Ensemble ausgerechnet erst durch das Hinzutreten weiterer zweimal 400 Kraftfahrzeuge pro Tag eine Einbuße in seinem Erscheinungsbild erleiden soll, welche die Schwelle zur Denkmalunverträglichkeit überschreitet. Angesichts der Entfernung zum angegriffenen Vorhaben (Luftlinie gut 200 m) und der trennenden Wirkung, welche vom Doppelstraßenzug Hunte-/Poststraße bzw. Paradewall ausgeht, ist das Einkaufszentrum auch nicht geeignet, die Wirkung des Ensembles zu beeinträchtigen, deren Teil das Gebäude der Mutter des Antragstellers ist.

Dass das angegriffene Planvorhaben möglicherweise das Schloss in seinem denkmalgeschützten Erscheinungsbild beeinträchtigt, können weder der Antragsteller noch seine Mutter als Belang für die Abwägung reklamieren; die Normenkontrollantragsbefugnis kann dieser Gesichtspunkt damit ebenfalls nicht begründen.

Der Eilantrag ist außerdem unzulässig, weil dem Antragsteller aufgrund der schon am 12. November 2007 erteilten Baugenehmigung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Der Senat hat seine Auffassung zu dieser Frage in Auseinandersetzung unter anderem mit gerade den Einwendungen, welche auch der Antragsteller hiergegen erhebt, in seinem Eilbeschluss vom 23. Juni 2005 (- 1 MN 46/05 -, NVwZ-RR 2005, 691 = NST-N 2005, 239 = NdsRpfl 2005, 387) wie folgt zusammengefasst:

"Der Normenkontrolleilantrag ist unzulässig. Ihm fehlte von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Planfestsetzungen durch die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2004 im Wesentlichen ausgenutzt worden waren.

Der Senat hat seine Rechtsprechung in einem Fall, in dem am Tage der Bekanntmachung des Planes für acht von neun damit geplanten "Baufenstern" Genehmigungen für Windenergieanlagen erteilt worden waren, im Beschluss vom 17. Juni 2005 - 1 MN 59/05 - (Vnb.) wie folgt nochmals zusammengefasst:

"Zur Frage der Zulässigkeit eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO im Falle der (mehr oder weniger vollständigen) Ausnutzung der Festsetzungen eines angegriffenen Bebauungsplanes durch Erteilung von bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 4.10.2004 - 1 MN 225/04 - BauR 2005, 532 im Anschluss an seinen vorausgegangenen Beschluss vom 4.5.2004 - 1 MN 50/04 - V.n.b.) wie folgt geäußert:

"Der Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO setzt für seine Zulässigkeit - wie der Normenkontrollantrag - das Vorliegen eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses voraus. Darunter ist das normativ anerkannte Interesse des Antragstellers zu verstehen, zur Erreichung seines (Rechtsschutz-) Zieles ein Gericht in Anspruch zu nehmen. Erweist sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung bei einem Erfolg seines Antrages nicht verbessern kann, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (BVerwG, Urt. v. 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47). Bei einem Eilantrag gegen einen Bebauungsplan ist die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes nicht mehr geeignet, zugunsten des Antragstellers etwas zu bewirken, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes durch Verwaltungsakte bereits (nahezu vollständig) umgesetzt sind (Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Loseblattsammlung, Stand: September 2003, § 47 Rdn. 151). Die einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO verbietet lediglich die künftige Anwendung der Norm, erklärt sie jedoch weder rückwirkend oder vorläufig für nichtig, noch greift sie - wie auch die Entscheidung in der Hauptsache - in den Bestand der auf ihrer Grundlage etwa bereits ergangenen Verwaltungsakte ein oder verbietet deren Ausnutzung durch den Begünstigten (OVG Münster, Beschl. v. 9.12.1996 - 11 a B 1710/96.NE -, NVwZ 1997, 1006; OVG Koblenz, Beschl. v. 10.4.1983 - 10 D 1/83 -, NVwZ 1984, 43; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdn. 631). Daran gemessen können die Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag ihre Rechtsstellung nicht mehr verbessern.

Der Bebauungsplan Nr. 15 schafft in der durch den Flächennutzungsplan - 2. Änderung - der Samtgemeinde H. dargestellten Konzentrationszone für die Windenergienutzung im Wege der Feinsteuerung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von sechs Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von 2 MW. Auf der Grundlage dieser Festsetzungen hat der Landkreis I. der Beigeladenen mit Bescheid vom 25. Februar 2004 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von fünf Windenergieanlagen erteilt. Damit könnten die Nachteile, zu deren Abwendung die Antragsteller das vorliegende Verfahren betreiben, nicht mehr vermieden werden. Mit der Erteilung der genannten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die Beigeladene berechtigt, auch die beiden zu dem Flurstück der Antragsteller nächst gelegenen Windenergieanlagen Nr. 3 und Nr. 4 zu errichten. Das Vorbringen der Antragsteller zielt ausschließlich darauf ab, etwaige negative Auswirkungen des Betriebes dieser beiden, in der Nachbarschaft geplanten Anlagen auf ihr landwirtschaftlich genutztes Grundstück abzuwenden. Dieses Rechtsschutzziel können die Antragsteller nur noch im Widerspruchsverfahren bzw. in einem Eilrechtsschutzverfahren gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verfolgen. Die Unzulässigkeit des vorliegenden Antrages wird deshalb auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass bisher für die letzte Windenergieanlage eine Genehmigung noch nicht erteilt und insoweit der Bebauungsplan noch nicht vollständig vollzogen wurde.

......................

Der Einwand der Antragsteller, nur eine unanfechtbare Genehmigung führe zum Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses im vorliegenden Rechtsschutzverfahren, greift nicht durch. Für das Rechtsschutzinteresse an der begehrten vorläufigen Außervollzugsetzung kommt es nicht darauf an, ob die erteilte Genehmigung bereits unanfechtbar ist. Ob eine Genehmigung noch anfechtbar oder inzwischen bestandskräftig ist, lässt den allein maßgeblichen Umstand, dass sie schon erteilt worden ist, unberührt (OVG Münster, Beschl. v. 22.4.1994 - 10 a B 3422/93.NE -, BRS 56 Nr. 38). Die Rüge der Antragsteller, sie seien vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht angehört worden, verhindert nicht, dass die Beigeladene von der unter dem 25. Februar 2004 erteilten Genehmigung Gebrauch machen darf. Es ist bereits fraglich, ob die Nichtbeteiligung der Antragsteller verfahrensrechtlich fehlerhaft ist. Im Übrigen führte ein solcher denkbarer Mangel im Regelfall nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts, weil die Voraussetzungen eines besonders schwerwiegenden Fehlers und der Offenkundigkeit dieses Fehlers im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG im Falle des Unterbleibens einer Anhörung nicht gegeben sind. Dass hier eine Ausnahme vorliegen könnte, machen die Antragsteller nicht geltend.

An dieser Auffassung ist entgegen der Annahme aller Beteiligten uneingeschränkt festzuhalten. Weder die in den Vordergrund gerückten Fragen effizienten Rechtsschutzes noch der Prozessökonomie können darüber hinwegtäuschen, dass die Antragsteller durch eine antragsgemäße Bescheidung ihre Rechtsstellung im Verfahren des (einstweiligen und endgültigen) Rechtsschutzes gegen die o.g. Baugenehmigung des Landkreises Hameln-Pyrmont nicht verbessern können. Das liegt an den Rechtswirkungen, welche eine antragsgemäße Entscheidung entfaltet. Diese beschränken sich darauf, in Zukunft dürften keine den Antragstellern nachteilige Rechtswirkungen aus dem angegriffenen Bebauungsplan abgeleitet werden. Auf Sachverhalte, welche bereits durch Bescheid geregelt worden sind, wirkt sich der Beschluss hingegen nicht aus (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 47 Rdnr. 151; Kopp/Schenke, VwGO, Komm. 13. Aufl. 2003, § 47 Rdnr. 149). Der Justizgewährleistungsanspruch ändert daran nichts; denn er ist keine Grundlage dafür, sich über geltendes, hier in der Form des Rechtsschutzbedürfnisses zu beachtendes Prozessrecht hinwegzusetzen (vgl. OVG Münster, B. v. 22.2.1994 - 10a B 3422/93.NE -, ZfBR 1994, 195 = BRS 56 Nr. 38). Er setzt vielmehr eine Rechtsposition voraus, welche in zulässiger Weise verteidigt werden kann, begründet eine solche aber nicht. Dasselbe gilt für die von den Beigeladenen favorisierten Effizienzgesichtspunkte. Deren Bestreben mag verständlich sein, schon jetzt eine Entscheidung des Senates zu erhalten. Einen Anspruch darauf, dass prozessrechtliche Voraussetzungen beiseite geschoben werden, haben sie aber nicht. Das Rechtsschutzbedürfnis kann auch nicht durch allseitigen Verzicht auf die Einhaltung dieser Verfahrensvoraussetzung geschaffen werden."

An diesen Ausführungen hält der Senat weiterhin fest. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann nicht deswegen ein Rechtsschutzbedürfnis bejaht werden, weil im vorliegenden Verfahren Inkrafttreten des Bebauungsplans und Erteilung der Genehmigungen zusammenfallen. Nicht der eher zufällige Zeitpunkt der Erteilung einer auf den Festsetzungen des Bebauungsplans beruhenden Genehmigung ist entscheidend, sondern die mit ihrer Erteilung eingetretene Möglichkeit und Notwendigkeit, ihre Ausnutzung zu verhindern, um die befürchteten, aus den Festsetzungen des Bebauungsplans folgenden Beeinträchtigungen abzuwenden. Für die Position des Betroffenen, der sich gegen für ihn negative Folgen aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans wenden will, ist grundsätzlich unerheblich, wann das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag gegen den Bebauungsplan entfällt, wenn er sein Rechtsschutzziel im Verfahren gegen die mehr oder weniger unmittelbar nach Bekanntmachung des Bebauungsplans erteilten Genehmigungen in gleicher Weise im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 a VwGO verfolgen kann. Es geht der Antragstellerin darum, Beeinträchtigungen der Windausbeute und der Standsicherheit ihrer Windenergieanlage durch zu nah heranrückende weitere Anlagen zu verhindern. Dieses Rechtsschutzziel kann die Antragstellerin im Verfahren gegen bereits erteilte Genehmigungen erreichen, ohne schwere Nachteile zu erleiden.

Eine davon abweichende rechtliche Beurteilung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass für einen im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten Standort noch keine Genehmigung erteilt worden ist......"

An dieser Auffassung ist auch hier uneingeschränkt festzuhalten. Den Einwand des Antragstellers, diese Handhabung des Rechtsschutzbedürfnisses verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, hatte der Senat bereits wiederholt behandelt. Er dringt unverändert nicht durch. Diese grundgesetzliche Verbürgung gewährleistet nicht, dass ein eröffneter Rechtsweg unabhängig von Zulässigkeitsvoraussetzungen soll beschritten werden dürfen. Auch wenn die Normenkontrolle in ihrer Reichweite unter Umständen über die Nachbaranfechtung hinausgeht, weil dort der Antragsteller auch aufgrund rechtlicher Gesichtspunkte Erfolg haben kann, welche nicht seinem Schutz zu dienen bestimmt sind, besagt dies nicht, dass ihm diese Vorteile in jedem Falle, d.h. ungeachtet von Zulässigkeitsfragen zu erhalten sind. Der Gesetzgeber hat die Normenkontroll-Aussetzungsentscheidung "nun einmal" nicht mit Rückwirkung ausgestaltet. Dementsprechend ist der Nachbar auf die Anfechtung der erteilten Genehmigungen beschränkt, wenn sein Normenkontrollantrag "zu spät" kommt. Darin liegt keine unzumutbare, vor Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu missbilligende Einschränkung seiner Abwehrmöglichkeiten. Denn noch immer kann er im Rahmen der Individualanfechtung alle Gesichtspunkte mit Aussicht auf Erfolg vorbringen, die seinen individuellen Rechten zu dienen bestimmt sind. Der Rechtsschutz ist somit unverändert "effektiv" geeignet, eigene Rechtspositionen auch einstweilen ausreichenden Umfangs zu wahren.

Entgegen der Annahme des Antragstellers nutzt die Baugenehmigung vom 14. Dezember 2004 die Planfestsetzungen so wesentlich aus, dass dies zum Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses führt. Sein Hinweis auf die Zentrale Omnibushaltestelle Hameln (ZOH) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn der streitige Plan setzt den ZOH nicht etwa erstmals fest mit der Folge, dass seine (möglicherweise genehmigungsfrei zu vollziehende) Anlegung zusätzlich zum angegriffenen Einkaufszentrum namhaften Verkehr in diesen Bereich leitete. Der Bereich des ZOH wird durch die Planfestsetzungen vielmehr sogar reduziert, weil sich das Einkaufszentrum zum Teil auf seinen Bereich hin ausdehnen soll (vgl. Seite 54 der Planbegründung). Diese räumliche Einengung stellte keine Einschränkung, aber auch keine Erweiterung des Betriebes des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) dar. Die Verkleinerung der Fläche führt nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Planbegründung (Seiten 54 und 81) zwar dazu, dass der ZOH räumlich neu eingeteilt und in diesem Zusammenhang eine Mittelinsel mit Abfahrtszonen eingerichtet werden solle. Das allein ist indes keine Maßnahme, durch die die planbedingten Belastungen zum Nachteil des Antragstellers verstärkt würden. Vielmehr wird dadurch nur der (Einsteige-)Komfort der Fahrgäste verbessert. Dementsprechend wird auf Seite 81 der Planbegründung nachvollziehbar ausgeführt, die Einziehung der bislang dem ZOH dienende Teilfläche An der Pfortmühle in den Center-Bereich sei zu vertreten, weil Belange des ÖPNV hierdurch nicht nachteilig berührt werden.

Die Maßnahmen, welche an den Straßen C., R., S. vorgenommen werden sollen, sind im Wesentlichen durch die Einpassung des Einkaufszentrums in die auch durch den ZOH geprägte städtebauliche Situation bedingt. Sie sind dementsprechend durch die Verwirklichung des Einkaufszentrums bedingt und daher im Rahmen des Nachbaranfechtungsverfahrens in Blick zu nehmen. Wenn es dann auf Seite 54 unten der Planbegründung weiter heißt, künftige Erhöhungen des ÖPNV seien bei der Planung bereits berücksichtigt worden, so ist auch dies keine Maßnahme, durch welche Belange des Antragstellers in einer Weise berührt würden, welche er im Rahmen des Nachbarstreits nicht geltend machen könne. Das ist nur eine Aussage zur vorausschauenden Einteilung der verkleinerten Flächen, welche aber keine zusätzliche, im Rahmen des Nachbarstreits nicht abwehrfähigen Beeinträchtigungen zu Lasten des Antragstellers verursachte.

Zudem ist Folgendes zu berücksichtigen:

Sollte der ÖPNV, was auf Seite 54 unten der Planbegründung angesprochen wird, aus anderen als in der Schaffung des Sondergebiets Einkaufszentrum geltenden Gründen auszubauen sein, stellte sich der Antragsteller bei Verwirklichung der Festsetzungen des angegriffenen Planes akustisch besser. Denn die vom ZOH selbst ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen werden nach Lage der Dinge nunmehr durch den Baukörper des Einkaufszentrums vollständig von seiner Wohnanlage abgeschirmt. Eine Unwirksamkeitserklärung würde die Stellung des Antragstellers insoweit also nicht zu verbessern geeignet sein.

All das zeigt: Die wesentlichen Folgen des angegriffenen Planes realisieren sich durch die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2004. Durch eine Außervollzugsetzung des Planes kann der Antragsteller seine Situation daher nicht (mehr) verbessern. Aus diesen Ausführungen folgt, dass das Offenbleiben von nur untergeordneten, insbesondere von den Antragsteller nicht beeinträchtigenden Regelungsinhalten des angegriffenen Bebauungsplanes nicht gleichzeitig das Rechtsschutzbedürfnis für ein einstweiliges Anordnungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO eröffnet/erhält."

Das Antragsvorbringen gibt keinen Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzurücken. Sollte der Antragsteller meinen, die Baugenehmigung vom 12. November 2007 erlege ihm besondere Belastungen auf, so muss er seine Interessen eben in einem Eil- und Hauptsacheverfahren hiergegen geltend machen. Auch der Umstand, dass er in diesem Normenkontrolleilverfahren mit Erwägungen hätte obsiegen können, welche er gegen die Baugenehmigung mangels eigener Rechtsbetroffenheit nicht in Stellung zu bringen vermag (insbesondere: Denkmalschutz im Hinblick auf das Schloss, die Alte Wache und die Lamberti-Kirche), hilft nicht weiter. Darin liegt kein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Denn diese Verbürgung garantiert ihm nur, seine eigenen Rechte verteidigen zu können, nicht aber auch, ein Verfahren führen zu dürfen, das - wie das Normenkontrolleilverfahren - "objektiver Natur" ist, d. h. einen Verfahrenserfolg selbst in Sachlagen ermöglicht, in denen der zum Erfolg führende Fehler nicht in Rechts- oder Interessenpositionen des Antragstellers begründet ist.

Der Antragsteller kann in diesem Verfahren auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Baugenehmigung vom 12. November 2007 sei auch deshalb rechtswidrig und müsse von der Antragsgegnerin wiederholt werden, weil sie den Bebauungsplan Nr. 24 erst jetzt, d.h. mit der Bekanntmachung vom 30. Mai 2008 wirksam in Kraft gesetzt habe. Die Zeitspanne zwischen der ersten Bekanntmachung und der zweiten habe zur Folge, dass die Grundsätze zum Nachteil der Antragsgegnerin und der Beigeladenen anzuwenden seien, welche das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 1. August 2002 (4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = ZfBR 2003, 38 = BRS 65 Nr. 10) entwickelt habe. Im Unterschied zum dort entschiedenen Sachverhalt hatte die Antragsgegnerin hier den Bebauungsplan Nr. 24 nur einige Tage nach dem Satzungsbeschluss bekannt gemacht. Die zweite Bekanntmachung diente, wie oben dargelegt, lediglich dem Zweck, für gegeben erachtete formelle, nämlich Ausfertigungs- Mängel (ob auch die Begründung einer Ausfertigung sie bedarf, könnte Zweifeln unterliegen) zu heilen. Ein Fall, in dem ein bekanntmachungsreifer Plan bewusst nicht in Kraft gesetzt wird, liegt hier damit gerade nicht vor.

Eine daraufhin vorgenommene Überprüfung ergibt, dass die Baugenehmigung vom 12. November 2007 die Planfestsetzungen nahezu vollständig, jedenfalls im Wesentlichen und damit so weit ausnutzen, dass dem Antragsteller mit einem Erfolg im Normenkontrolleilverfahren nicht mehr gedient wäre. Der Bauschein ist nicht als "Teilbaugenehmigung", sondern als Baugenehmigung überschrieben. Die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauzeichnungen (vgl. insbesondere BA III) weisen den Ladenlokalen zwar nur teilweise konkrete Nutzungen zu, wie etwa Gastronomie oder Verkaufsshop mit der Gattungsbezeichnung "Körperpflege". Das ändert aber nichts daran, dass damit der Beigeladenen gerade die Genehmigung erteilt worden ist, derer sie zum Betrieb eines Einkaufszentrums mit dem von ihr gewünschten "Branchenmix" bedarf. Der Beigeladenen ist in der Einschätzung Recht zu geben, sollte ein Ladenlokal von einem anderen Betreiber genutzt werden, sei das nicht grundsätzlich als Vorgang anzusehen, der die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit in jedem Fall erneut aufwürfe. Erforderlich ist allein, dass die im angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 24 festgesetzten Grenzen eingehalten werden. Die dem Bauschein zu den laufenden Nummern 5 bis 7 beigegebenen Nebenbestimmungen dienen allein der Kontrolle gerade dieser Frage. Sie schränken die Reichweite des Bauscheins vom 12. November 2007 daher nicht in einer Weise ein, dass noch wesentliche Teile des Vorhabens der Genehmigungspflicht unterlägen und daher eine einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes dem Antragsteller doch von Nutzen wäre. Diese Nebenbestimmungen sollen vielmehr nur nach Art einer Schlussabnahme sicherstellen, dass die im angegriffenen Plan festgesetzte und sortimentsbezogene Verkaufsfläche nicht überschritten, dabei der Anteil an Gastronomie erreicht und außerdem sichergestellt wird, dass die Betriebe über eine ausreichende Zahl "echter", d. h. nicht nur als Notausgänge zu qualifizierende Eingänge verfügen.

Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beigeladene nunmehr auf der Grundlage des Plans eine andere Baugenehmigung soll erstreben wollen. Das ist eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, mit der allein sich die wesentliche Frage nicht beantworten lässt, ob/dass die Baugenehmigung vom 12. November 2007 "nun einmal" den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 24 im Wesentlichen ausnutzt.

Dass die Beigeladene noch keine Genehmigung für die Installation von Werbeanlagen erhalten hat, rechtfertigt die Annahme nicht, deshalb seien die Festsetzungen des Bebauungsplanes noch nicht so ausgenutzt, dass das Rechtsschutzbedürfnis entfiele. Selbst wenn Werbeanlagen nicht angebracht würden, wäre das Vorhaben mit seiner Eröffnung voll funktionsfähig und angesichts seines Bekanntheitsgrades jedenfalls so weit "angenommen", dass die vom Antragsteller befürchteten Nachteile bereits eingetreten wären. Zudem ist nicht recht ersichtlich, inwieweit es bei der Genehmigung der Werbeanlagen noch auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes ankommen sollte. Seine textliche Festsetzung § 6 setzt sogar bislang geltende örtliche Bauvorschriften außer Kraft.

Die vorstehenden Ausführungen gelten zugleich im Hinblick auf die fehlenden 104 Einstellplätze (die notwendige Zahl hatte die Antragsgegnerin mit 540 ermittelt <und damit die Berechnung der Beigeladenen um zwei Einstellplätze nach unten korrigiert; vgl. BA V>; in dem Gebäude werden 436 Einstellplätze geschaffen). Die Nebenbestimmung Nr. 81 zum Bauschein vom 12. November 2007 ordnet zwar an, dass diese restlichen 104 Einstellplätze in der Nähe (vgl. § 47 Abs. 7 Satz 1 NBauO) nachgewiesen oder eben abgelöst werden müssen. In dem Entwurf für einen Ablösevertrag (BA II) sind sich die Antragsgegnerin und Beigeladene aber schon über die Modalitäten und die Ablösesumme (knapp 1,3 Mio €) einig geworden. An diesem Detail wird die Realisierung des Vorhabens daher ebenfalls nicht mehr scheitern.

Der Umstand, dass von den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes befreit (Nebenbestimmung Nr. 8) und Ausnahmen gemacht worden sind (Nebenbestimmung Nr. 9) ändert an diesem Befund ebenfalls nichts. Es ist gerade kein Indiz für die fehlende Ausnutzung eines Bebauungsplanes, wenn von ihm sogar befreit worden ist. Die Befreiungen von den Festsetzungen, welche die Beigeladene gem. § 33 BauGB schon vor Inkrafttreten des streitigen Planes anerkannt hatte, ist im Bauschein unbedingt erteilt worden; ihre Rechtswirksamkeit hängt von anderen Rechtsakten der Antragsgegnerin mithin nicht mehr ab.

Hinsichtlich der Arbeiten zur Herstellung einer weiteren Busspur, einer "Wende" für den das Parkhaus zuzuführenden Kraftfahrzeugverkehr und eine weitere Rechtsabbiegespur hat die Beigeladene zutreffend auf den Beschluss des 9. Senats dieses Gerichts vom 6. Oktober 2005 (- 9 MN 43/05 -, Langtext JURIS und OVG-Entscheidungsdatenbank; sonstige Vnb) verwiesen. Diese betraf ein anderes ECE-Einkaufszentrum im Braunschweig. Dort heißt es unter anderem:

"Die der Beigeladenen unter dem 24. August 2004 erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin nutzt entgegen der Annahme des Antragstellers die Planfestsetzungen des angefochtenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans so wesentlich aus, dass dies zum Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses führt. Denn mit der Erteilung der Baugenehmigung ist die Beigeladene berechtigt, das großflächige Einkaufszentrum Schlosspark zu errichten, durch dessen zukünftigen Betrieb zusätzlicher Kraftfahrzeugverkehr - u.a. auf der Georg-Eckert-Straße - erzeugt und zum Parkhaus hingeleitet und vom Parkhaus weggeführt wird, wodurch der Antragsteller die Wohnqualität seines Grundstücks als beeinträchtigt ansieht. Das Begehren des Antragstellers zielt mithin ausschließlich darauf ab, negative Auswirkungen des Betriebs des Einkaufszentrums auf sein Wohngrundstück zu verhindern. Dieses Ziel lässt sich indes nach Erteilung der Baugenehmigung nur noch in dem gegen diese gerichteten Klageverfahren verfolgen. Eine (vorläufige) Außervollzugsetzung des Bebauungsplans könnte hingegen die Erteilung der Baugenehmigung nicht mehr verhindern. Der Umstand, dass der Bebauungsplan weiterhin die Rechtsgrundlage für zukünftig die Baugenehmigung ändernde bzw. ergänzende Bauvorbescheide - so der Bauvorbescheid vom 17. März 2005 - und/oder Änderungsgenehmigungen darstellt, führt ebenso wie die Möglichkeit, dass die Baugenehmigung in dem vom Antragsteller betriebenen Klageverfahren aufgehoben werden könnte, zu keiner anderen Beurteilung. Denn all dies lässt den hier allein maßgeblichen Umstand, dass die Baugenehmigung schon erteilt worden ist und zur Zeit noch vorliegt, unberührt. Der Senat folgt dem Antragsteller auch nicht in der Beurteilung, dass bei einer vorläufigen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans die Erschließung des Einkaufszentrums nicht gesichert werden könnte, weil dann die festgesetzten Anbau- und Umbaumaßnahmen an den umgebenden Straße unterbleiben müssten. Denn die Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast für das städtische Verkehrsnetz wäre rechtlich an der Durchführung dieser Baumaßnahmen auch dann nicht gehindert, wenn es dafür keinen Bebauungsplan gäbe. Allein die Hoffnung des Antragstellers, die Antragsgegnerin könnte sich von einer vorläufigen Außervollzugsetzung des angefochtenen Bebauungsplans so beeindruckt zeigen, dass sie die Straßenbauarbeiten freiwillig einstellen würde, vermag ein Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers für seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu begründen. Auch ist nach den vom Antragsteller vorgelegten Pressemeldungen zumindest ein Teil der Umgestaltung der Straßen im Bereich der geplanten Schloss-Arkaden, insbesondere die Neugestaltung des Bohlwegs zur Flaniermeile, unabhängig von der Errichtung des Einkaufszentrums beabsichtigt, um als "Wiedergutmachung der Bausünden der 60er Jahre die Attraktivität des östlichen Innenstadtbereichs zu erhöhen". Entscheidender Gesichtspunkt für die Unzulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt aber, dass die zwecks Einpassung des Einkaufszentrums in die vorgegebene verkehrliche und städtebauliche Situation ausschließlich zu seiner Verwirklichung vorgesehenen Baumaßnahmen an den umgebenden Straßen als solche die Nachbarrechte des Antragstellers nicht nachteilig berühren können, sondern diese jetzt nur noch durch die Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung, also durch die Errichtung und den Betrieb des Einkaufszentrums Schlosspark, berührt werden. Deshalb sind die wesentlichen Folgen des angegriffenen Plans durch die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24. August 2004 realisiert worden und kann der Antragsteller durch eine vorläufige Außervollzugsetzung des angefochtenen Bebauungsplans seine Situation nicht (mehr) verbessern."

Diese Ausführungen gelten auch hier. Die oben beschriebenen Straßenbaumaßnahmen setzen die Existenz des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 24 nicht zwingend voraus. Das zeigt unter anderem § 125 Abs. 2 BauGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der wegen § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO nur "einfach" Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Denn diese hat sich durch Antragstellung (Schriftsatz vom 21. Dezember 2007) der Gefahr eigener Kostentragungspflicht ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Außerdem entspricht es der Rechtsprechung des Senats, § 162 Abs. 3 VwGO dann zugunsten des nur "einfach" Beigeladenen anzuwenden, wenn dieser - wie hier durch den ausführlichen Schriftsatz vom 22. Februar 2008 geschehen - wesentlich zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hat.

Der Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG iVm. Nr. 9 und 18 lit. b der regelmäßigen Streitwertannahmen des 1. und 9. Senats des Nds. Oberverwaltungsgerichts für Verfahren, die nach dem 1. Januar 2002 anhängig geworden sind (NdsVBl. 2002, 192 = NordÖR 2002, 197). Im Hauptsacheverfahren (1 KN 343/07) war der Streitwert vorläufig mit 30.000,-- € festgesetzt worden. Dieser Wert ist für das Eilverfahren im Ausgangspunkt beizubehalten und zu halbieren. Der Vorstellung des Antragstellers, der Streitwert habe nur die Hälfte von 7.500,-- € zu betragen, ist nicht zu folgen. Dieser befürchtet nach seinem Vorbringen, auf seine Wohnung würde planbedingt sowohl der Vorder- als auch an der Rückseite erheblichen Umfangs Lärm zugeführt. Außerdem macht er denkmalrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben geltend. Das schließt es aus, den Streitwert mit einem derart geringen Betrag festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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