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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.05.2009
Aktenzeichen: 10 LA 181/08
Rechtsgebiete: BetrPrämDurchfV, VO (EG) Nr. 1782/2003, VO (EG) Nr. 795/2004


Vorschriften:

BetrPrämDurchfV § 15 Abs. 1
VO (EG) Nr. 1782/2003 Art. 42 Abs. 4
VO (EG) Nr. 795/2004 Art. 21 Abs. 1
VO (EG) Nr. 795/2004 Art. 21 Abs. 2
Für den Nachweis einer nach § 21 VO (EG) Nr. 795/2004 zu berücksichtigenden Investition genügt es nicht, allein das Vorhandensein zusätzlicher Produktionskapazitäten nachzuweisen, etwa durch Nachweis einer Erhöhung des prämienfähigen Tierbestandes oder des Baus bzw. der langfristigen Pachtung eines Stalles. Vielmehr muss der Betriebsinhaber innerhalb der Antragsfrist Nachweise erbringen, dass er in Umsetzung eines vor der Investitionsmaßnahme festgelegten konkreten Betriebszieles in bestimmter Weise eine zusätzliche Produktionskapazität geschaffen hat.

Der Antragsteller hat die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve wegen Investitionen innerhalb der Antragsfrist (§ 11 Abs. 1 InVeKoS-Verordnung) gegenüber der zuständigen Behörde beizubringen.


Gründe:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind vom Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.

1.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist genügt, wenn innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Hierbei ist als Mindestvoraussetzung für die Darlegung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, sowie dass die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Mit dem Abstellen auf die Ergebnisrichtigkeit ist gesagt, dass sich der Begriff der "ernstlichen Zweifel" nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen ist.

Nach Maßgabe dessen kann die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, die ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve in Höhe von weiteren 44.380,- EUR festzusetzen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf höherwertige Zahlungsansprüche wegen Investitionen im Bereich der Rinderhaltung habe. Rechtliche Grundlage für eine Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages um Beträge aus der nationalen Reserve aufgrund einer Investition seien Art. 42 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und § 15 BetrPrämDurchfV. Nach § 15 Abs. 2 BetrPrämDurchfV müssten die Investitionen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen und den bzw. das der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde übermittelt habe. Lägen weder ein Plan noch ein Programm in Schriftform vor, könnten die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen. Diese Anforderungen erfülle der Kläger nicht. Ein schriftliches Investitionsprogramm liege nicht vor. Aus dem Schreiben des Beratungsringes C. e.V. vom 25. Juli 2005 ergebe sich nicht, dass der Kläger Investitionen in zusätzliche Produktionskapazitäten für die Mast männlicher Rinder vorgenommen habe. Allein der Zukauf männlicher Rinder begründe keine anerkennenswerte Investition, weil hierdurch die vorhandene Produktionskapazität nicht erhöhte werde. Zudem genügten die vorgelegten Schreiben nicht den Anforderungen, die an ein schriftliches Investitionsprogramm zu stellen seien. Auch habe der Kläger andere objektive Nachweise nicht vorgelegt, aus denen sich erkennen ließe, dass er über die von der Beklagten bereits anerkannte Kapazitätserweiterung hinaus in zusätzliche Produktionskapazitäten für die Rindermast investiert habe. Für die Anerkennung einer Investition genüge nicht allein die Aufstockung des vorhandenen Rinderbestandes bzw. die Erhöhung der Anzahl der im Kalenderjahr vermarkteten Tiere. Hieraus ergebe sich nicht der Nachweis einer auf einer Investition beruhenden höheren Produktionskapazität. Im Hinblick auf die Umnutzung des Jungviehstalles sowie die Pachtung eines zusätzlichen Stallgebäudes in C. habe der Kläger den Nachweis einer durch eine Investition bewirkte Erhöhung der Produktionskapazitäten nicht erbracht. Bezogen auf das Stallgebäude D. E. genüge eine Umnutzung des Stallgebäudes nicht den Anforderungen einer Investition, weil insoweit eine auf gewisse Dauer angelegte Produktionsumstellung im Regelfall nicht erfolge. Zudem habe der Kläger die Nutzung dieses Stalles tatsächlich nicht umgestellt. Auch durch die Vorlage des Vertrages vom 30. März 2003 über die Pachtung eines Bullenmaststalles mit 70 Plätzen habe der Kläger den Nachweis einer Kapazitätserweiterung nicht geführt. Als Investitionen könnten zusätzliche Stallkapazitäten nur in dem Umfang berücksichtigt werden, in dem Produktionskapazitäten für männliche Rinder vor Abschluss der Investition noch nicht vorhanden gewesen seien. Insoweit sei davon auszugehen, dass insgesamt 141 Bullenplätze vorhanden seien. Unter der Annahme, dass für mindestens 120 männliche Rinder bereits Stallkapazitäten vorhanden gewesen seien, ergebe sich lediglich eine Erhöhung um 21 Stallplätze; eine über die von der Beklagten bereits anerkannte Zuweisung von 49,8 Einheiten hinausgehende Erhöhung könne nicht festgestellt werden. Im Hinblick hierauf bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor der Anpachtung des zusätzlichen Stallgebäudes über weit mehr als die in seinem Antrag angegebenen 64 Stallplätze für Bullen verfügt habe. Wenn der Kläger durch Anpachtung des zusätzlichen Stallgebäudes zwar zusätzliche Stallplätze für männliche Rinder geschaffen habe, jedoch gleichzeitig zuvor auf seinem Betriebsgelände für die Rindfleischproduktion genutzte Stallkapazitäten mit weiblichen Rindern besetze, so könne er insoweit keine Investition geltend machen. So habe der Kläger im Jahr 2002 die ihm zur Verfügung stehende Milchreferenzmenge und danach den Bestand an weiblichen Rindern aufgestockt. Letztlich sei zu berücksichtigen, dass nach einer kurzfristigen Erhöhung die Produktion wieder reduziert worden sei. Dies stelle die Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Investition entscheidend in Frage.

Hiergegen wendet der Kläger ein, er begehre die Zuweisung von 200,18 Einheiten Sonderprämie für männliche Rinder und 14,0 Einheiten Sonderprämie Ochsen der ersten und zweiten Altersklasse zzgl. Extensivierungsprämie aus der nationalen Reserve, weil er durch den gepachteten Maststall unstreitig 77 weitere Stallplätze geschaffen habe. Diese Zuweisung sei deshalb gerechtfertigt, weil er im Referenzjahr nur über 75 Bullen und 7 Ochsen verfügt, im Jahr 2004 aber 280 Bullen und 21 Ochsen abgeliefert habe. Aus der Differenz ergebe sich ein prämienfähiger Tierbestand nach der Investition von 205 Bullen und 14 Ochsen. Der nachgewiesene und erweiterte Tierbestand habe in dem gepachteten Maststall ohne weiteres untergebracht werden können. Auf 66,86 Bullenmastplätzen hätten die für das Jahr 2004 vermarkteten 219 Tiere mit einer Haltungsdauer von 3,66 Monaten untergebracht werden können. Der Zukauf der Tiere gehe insofern konform mit den zusätzlich geschaffenen Stallplätzen. Entgegen der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts komme es auf weitere geschaffene Kapazitäten durch eine Umnutzung des Jungviehstalls (Stall D.) nicht mehr an. In jedem Fall seien durch die Pachtung des Maststalles zusätzliche Stallkapazitäten geschaffen worden, die vor Abschluss der Investition noch nicht vorhanden gewesen seien. Vor der Investition habe er über 64 Stallplätze verfügt. Nach Abschluss der Investition seien es 141 Stallplätze gewesen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe er vor der Investition auf seinem Betrieb nicht 120 männliche Rinder, sondern lediglich 68 Bullen und 70 Kälber gehalten. Demnach liege eine Erhöhung um 73 Stallplätze vor, auf denen der Bestand von 302 Tieren als Aufstockung gehalten worden sei. Dem stehe nicht entgegen, dass er die männlichen Rinder auf der Weide gehalten habe. Vielmehr sei es zwecks Rentabilität der Bullenmastplätze im Herbst 2003 erforderlich gewesen, die Stallplätze auch im Sommer zu nutzen. Des Weiteren treffe die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu, er habe in den Jahren 2005 bis 2008 über einen geringeren Tierbestand verfügt, so dass die Ernsthaftigkeit der Investition in Frage stehe. Insoweit habe das Verwaltungsgericht nicht die verlängerte Haltungszeit berücksichtigt.

Mit diesem Vortrag legt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht dar. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages bei der Festsetzung des Referenzbetrages (§ 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG) wegen einer Investition auf der Grundlage der Art. 42 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV schon dem Grunde nach nicht gegeben sind.

Nach Art. 21 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 müssen die Investitionen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat. Hieraus ist zu folgern, dass zum einen der Investitionsplan vor Beginn der Investitionsmaßnahme bestanden haben muss, und zum Weiteren, dass die Investitionsmaßnahme die Umsetzung dieses Plans bezwecken muss. Ein Investitionsplan schließt aber schon nach seinem Wortsinn ein, dass mit der geplanten Maßnahme die Absicht verfolgt wird, die Produktionsbedingungen oder -kapazitäten in einer bestimmten Hinsicht und in einem bestimmten Ausmaß zu verbessern oder zu erweitern, und dass dies als betriebswirtschaftlich zweckmäßig angesehen wird. Das setzt voraus, dass die Investition von vornherein mit dem Zweck verbunden war, eine bestimmte Produktion aufzunehmen, auszuweiten oder zu verbessern, die nach dem bisherigen System mit bestimmten Direktzahlungen gefördert wurde. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift schließt es umgekehrt aus, tatsächlichen Veränderungen der Produktionsbedingungen erst im Nachhinein eine Bestimmung zu geben, für die sie vielleicht objektiv geeignet sind, für die sie aber nicht eigens geschaffen worden waren. Des Weiteren müssen die angestrebten Direktzahlungen vom betriebsindividuellen Betrag der Betriebsprämie erfasst sein. Dass es sich um eine Investition im vorbeschriebenen Sinne handelt, muss der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde nachweisen (Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004). Dies kann er tun, indem er der Behörde den Plan oder das Programm für die Investition übermittelt (UAbs. 1 Satz 2 der genannten Bestimmung). Andere objektive Nachweise, sofern sie überhaupt zulässig sein sollten, müssten denselben Sachverhalt belegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2008 - BVerwG 3 B 52.08 -, RdL 2009, 23).

Der Kläger hat jedoch die genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer zu berücksichtigenden Investition nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoS-Verordnung gegenüber der Behörde nachgewiesen, § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV.

Er hat nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist am 17. Mai 2005 unter Vorlage eines bestimmten Investitionsplans, der vor Beginn der Investitionsmaßnahme bestanden haben muss, nachgewiesen, dass die von ihm geltend gemachte Investitionsmaßnahme die Umsetzung dieses Plans bezweckte. Mit seinem Antrag vom 11. Mai 2005 hat der Kläger erklärt, dass er gemäß einem genehmigten/angezeigten Bauplan bzw. einer Umnutzungsgenehmigung investiert und entsprechende Nachweise beigefügt habe (Bl. 54 Beiakte A). Im Hinblick auf den Umfang der durch die Investition zusätzlich geschaffenen Produktionskapazität hat der Kläger angegeben, dass in Bezug auf die Maßnahme Sonderprämie Bullen am 31. Dezember 2004 der Bestand 83 Tiere umfasst und die Anzahl an beihilfefähigen Stallplätzen vor der Investition 64 betragen habe mit einer Mast-/Haltedauer von 7,7 Monaten und dass nach der Investition 203 Stallplätze bei einer Mast-/Haltedauer von 4,8 Monaten zur Verfügung stünden. Zugunsten des Klägers kann angenommen werden, dass er innerhalb der Antragsfrist zwei Nachweise zur Anlieferungs-Referenzmenge und eine nähere Erläuterung seiner Angaben über Haltungsdauer und Stallplätze (Bl. 59 bis 61 Beiakte A) sowie eine Kopie des Pachtvertrages mit Frau F. G. vom 30. März 2003 nebst Beleg über die Zahlung der Pacht (Bl. 63 bis 65 Beiakte A) seinem Antrag beigefügt hat. Das Schreiben des Beratungsrings C. e.V. vom 25. Juli 2005 (Bl. 62 Beiakte A) und die Bauantragsunterlagen (Bl. 66 bis 90 Beiakte A) sind aufgrund der darin angegebenen Ausfertigungsdaten nach Ablauf der Antragsfrist nachgereicht worden.

Die innerhalb der Antragsfrist beigebrachten Unterlagen stellen keinen Investitionsplan bzw. ein Investitionsprogramm dar. Insbesondere belegen diese Unterlagen nicht, in welcher bestimmten Hinsicht und welchem Ausmaß durch welche Investitionsmaßnahme eine zusätzliche Produktionskapazität im Betrieb geschaffen werden sollte.

Selbst wenn man sonstige objektive Nachweise alternativ zu einem Investitionsplan nach Art. 21 Abs. 2 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 als zulässig ansehen wollte, müssten diese in gleicher Weise geeignet sein, nachzuweisen, dass eine in Art und Umfang näher bestimmte Investitionsmaßnahme in der Absicht begonnen wurde, die Kapazität für eine bestimmte Produktion zu schaffen, zu erweitern oder zu verbessern und auf diesem Wege Ansprüche für zusätzliche Direktzahlungen zu begründen. Wie bereits dargelegt genügt es nicht, allein das Vorhandensein zusätzlicher Produktionskapazitäten nachzuweisen, etwa durch einen Nachweis einer Erhöhung des prämienfähigen Tierbestandes oder des Baus bzw. der langfristigen Pachtung eines Stalles. Vielmehr muss der Betriebsinhaber innerhalb der Antragsfrist Nachweise beibringen, dass er in Umsetzung eines vor der Investitionsmaßnahme festgelegten konkreten Betriebszieles in bestimmter Weise eine zusätzliche Produktionskapazität geschaffen hat. Der Kläger vermag deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht dadurch zu begründen, dass der von der Verpächterin G. gepachtete Stall geeignet sei, eine zusätzliche Kapazität für die Produktion von 219 männlichen Rindern zu schaffen, und er im Jahr 2004 tatsächlich 301 männliche Rinder abgeliefert habe.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger den erforderlichen Nachweis auch nicht durch das Schreiben des Beratungsringes C. e.V. vom 25. Juli 2005 erbracht hat. Zum einen wird hierin eine konkrete Investitionsmaßnahme mit dem Ziel der Schaffung zusätzlicher Stallplätze für die Bullenmast nicht beschrieben, die später umgesetzt werden sollte. Insbesondere lässt sich diesem Schreiben nicht entnehmen, in welchem konkreten Ausmaß die Produktionskapazität des Betriebes des Klägers im Bereich der Bullenmast erweitert werden sollte. Der Beratungsring C. e.V. bestätigt zwar, dass der Kläger mit der Rentabilität seiner Bullenmastplätze nicht zufrieden gewesen sei. Im Hinblick hierauf sei im Herbst 2003 besprochen worden, die Stallplätze auch im Sommer zu nutzen, weil die Extensivierungsprämie eine kurze Haltungsdauer der Tiere rentabel mache. Es sei dann geplant worden, die GV-Grenze vollständig über Bullen im Alter von unter 24 Monaten auszunutzen. Hierdurch weist der Kläger aber nicht nach, dass er in Umsetzung dieses Betriebskonzeptes den Stall der Frau G. gepachtet hat, um zusätzliche Produktionskapazitäten im Bereich der Bullenmast zu schaffen. Vielmehr hat der Kläger diesen Stall bereits zuvor gepachtet. Die Landberatung des Beratungsringes ist deshalb mit dem Ziel erfolgt, die zu diesem Zeitpunkt im Betrieb bereits vorhandene Stallkapazität für die Bullenmast optimal zu nutzen, nicht aber eine neue Investitionsmaßnahme - etwa die langfristige Pachtung eines Bullenmaststalles - zu planen, um damit die vorhandene Produktion in einem bestimmten Bereich auszuweiten.

Zum anderen hat der Kläger diesen Nachweis nicht innerhalb der Antragsfrist erbracht. Insoweit haben die Antragsteller die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve wegen Investitionen innerhalb der Antragsfrist der zuständigen Behörde beizubringen. Aus Art. 21 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004, § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV ergibt sich unmittelbar, dass der Betriebsinhaber den Plan bzw. das Programm der Investition der zuständigen Behörde bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 InVeKoS-Verordnung vorzulegen hat; bei der Ermittlung des Referenzbetrages wird der betriebsindividuelle Betrag allein auf Grundlage der fristgerecht nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet. Es ist Sache des Antragstellers, mit dem Antrag alle die für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen erforderlichen Informationen der zuständigen Behörde zu übermitteln.

Hiernach bedarf es keiner Entscheidung, ob durch die Verringerung des Tierbestandes im Betrieb des Klägers seit dem Jahr 2005 tatsächlich die Ernsthaftigkeit der Investition in Frage gestellt werden kann.

2.

Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Der Kläger erachtet die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob bei einer erheblich verkürzten (Stall-) Haltedauer die Investition in zusätzliche Stallplätze unmittelbar zu einer erhöhten Produktionskapazität führt.

Die Beantwortung dieser Frage ist in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig. Denn die Voraussetzungen für die Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages nach Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 795/2004, § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV liegen bereits dem Grunde nach nicht vor; insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine vorstehenden Ausführungen Bezug.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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