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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 11.07.2007
Aktenzeichen: 10 LB 114/06
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 1254/1999


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 1254/1999 Art. 4 Abs. 1
VO (EG) Nr. 1254/1999 Art. 4 Abs. 2a
VO (EG) Nr. 1254/1999 Art. 4 Abs. 6
VO (EG) Nr. 2342/1999 Art. 8 Abs. 1
VO (EG) Nr. 2342/1999 Art. 8 Abs. 2
VO (EG) Nr. 2342/1999 Art. 8 Abs. 6c
Rindersonderprämie bei Versendung der Tiere in einen anderen Mitgliedstaat der EU.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG URTEIL

Aktenz.: 10 LB 114/06

Datum: 11.07.2007

Gründe:

Der Kläger, der einen landwirtschaftlichen Betrieb in D. östlich von Bad Bentheim führt, wendet sich gegen die teilweise Versagung von Rindersonder- und Schlachtprämien.

Mit acht Anträgen im Zeitraum von September bis Dezember 2000 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rindersonderprämie für männliche Rinder für insgesamt 1058 Tiere. Im Januar 2001 begehrte er mit sechs Anträgen die Gewährung einer Schlachtprämie für insgesamt 924 im Jahre 2000 geschlachtete Rinder. In seinen Anträgen auf Gewährung einer Rindersonderprämie gab der Kläger auf den für das Land Niedersachsen vorgesehenen Antragsvordrucken unter der Rubrik "Vermarktungsform" an, dass die Tiere in einen EU-Mitgliedstaat versandt werden sollten. Er kreuzte zudem jeweils die Ziffer 6.4 der Vordrucke an, in der es u.a. heißt:

"Ich/Wir erkläre/n, dass alle Tiere, die ich/wir für die Versendung beantrage/n, mindestens 9 Monate alt sind."

Mit Bescheid vom 29. Juni 2001 bewilligte das Amt für Agrarstruktur C. dem Kläger auf die o.g. Anträge sowie weitere, im Jahre 2000 gestellte Anträge eine Rindersonderprämie in Höhe von insgesamt 163.814,03 DM. Unter Anrechnung einer mit Bescheid vom 31. März 2001 gewährten Vorschusszahlung in Höhe von 98.882,66 DM ergab sich ein Auszahlungsbetrag von 64.931,37 DM. Im Übrigen lehnte das Amt für Agrarstruktur C. die Anträge des Klägers u.a. mit der Begründung ab, 128 von den zur Vermarktung gemeldeten Tieren seien zwar im Zeitpunkt der Versendung in die Niederlande, nicht aber bei der Antragstellung neun Monate alt gewesen, so dass insoweit kein Prämienanspruch bestehe. Hinsichtlich der übrigen beantragten Tiere sei die Prämie auf Grund der bestehenden Sanktionsregelungen um die dort vorgesehenen Prozentsätze gekürzt worden.

Der Kläger machte mit seinen Widersprüchen gegen die Bescheide des Amtes für Agrarstruktur C. vom 31. März 2001 und 29. Juni 2001 geltend, es sei nicht gerechtfertigt, die Gewährung der Prämie mit der Begründung abzulehnen, dass die betreffenden Tiere im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht neun Monate alt gewesen seien. Es komme nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht in den Fällen, in denen Tiere in einen anderen EU-Mitgliedstaat versandt werden sollten, allein darauf an, ob die Tiere im Zeitpunkt ihrer Versendung das erforderliche Alter erreicht hätten. Dem nationalen Gesetzgeber sei es verwehrt, eine davon abweichende Regelung zu treffen, die auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstelle.

Mit Bescheiden vom 19. und 20. März 2002 gewährte das Amt für Agrarstruktur C. dem Kläger weitere Rindersonderprämien in Höhe von 21.117,80 EUR und 798,36 EUR, nachdem zunächst abgelehnte Tiere als prämienfähig anerkannt worden waren, und reduzierte entsprechend ausgesprochene Kürzungen. Außerdem gewährte das Amt für Agrarstruktur C. dem Kläger mit Bescheid vom 27. Februar 2002 eine weitere Schlachtprämie in Höhe von 3.354,46 Euro, nachdem Hindernisse für die Bewilligung der Prämie beseitigt worden waren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2002 wies die Bezirksregierung Weser-Ems die Widersprüche des Klägers mit der Begründung zurück, dass die begehrte Rindersonderprämie für 128 Tiere des Klägers auf Grund von Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 zu versagen sei. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 werde die Sonderprämie nur einmal im Leben eines Bullen im Alter von neun Monaten gewährt. Im Falle der Schlachtung im Inland könne der Altersnachweis nach Art. 4 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1254/1999 durch den Nachweis eines Mindestschlachtgewichts von 185 kg ersetzt werden. Diese Möglichkeit der Ersetzung des Altersnachweises entfalle aber bei einer Versendung des Antragstieres. In diesem Falle bestimme Art. 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 2342/1999 den Inhalt eines Antrags auf Gewährung einer Sonderprämie. Danach müsse der Antrag die Erklärung des Tierhalters enthalten, dass das Tier mindestens neun Monate alt sei. Eine solche Erklärung könne zum Zeitpunkt der Antragstellung aber nur abgegeben werden, wenn das betroffene Tier dieses Alter am Tag der Antragstellung auch erreicht habe. Nicht ausreichend sei es unter diesen Voraussetzungen, wenn das Tier das erforderliche Alter erst am Tag der Versendung erreiche.

Bereits am 5. Juni 2002 hatte der Kläger Klage erhoben und unter Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, dass Sanktionen gegen ihn nach Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 nicht hätten verhängt werden dürfen. Denn er habe gegenüber der Beklagten sachlich richtige und vollständige Angaben gemacht.

Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hatte, ihm aufgrund seiner im Antragsjahr 2000 gestellten Anträge eine ungekürzte Sonderprämie für Rindfleischerzeuger und eine ungekürzte Schlachtprämie für die jeweils beantragten Tiere zu gewähren und die Bescheide des Amtes für Agrarstruktur C. in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 3. Juli 2002 aufzuheben, soweit sie seinem Begehren entgegenstehen, erklärten die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache insoweit für erledigt, als das Amt für Agrarstruktur C. mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 1. Juli 2004 - C - 295/02 (Gerken ./. Amt für Agrarstruktur Verden) - Rindersonderprämien und Schlachtprämien in Höhe von 53.105,86 Euro nachbewilligt hatte.

Im Übrigen hat er beantragt,

das Amt für Agrarstruktur C. unter teilweiser Aufhebung seiner Bewilligungsbescheide vom 31. März 2001, 29. Juni 2001, 27. Februar 2002, 19. März 2002 und 20. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 3. Juli 2002 zu verpflichten, ihm auf Grund seiner Anträge vom 4. September, 11. September, 20. September, 25. September, 19. Oktober, 6. November, 20. November und 4. Dezember 2000 sowie vom 15. und 29. Januar 2001 eine ungekürzte Rindersonderprämie und Schlachtprämie für die jeweils beantragten Tiere zu gewähren und auf den nachzuzahlenden Betrag Zinsen in Höhe von 0,5% pro Monat ab Klageerhebung zu zahlen.

Das Amt für Agrarstruktur C. hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die angefochtenen Bescheide verteidigt, soweit in ihnen die Gewährung einer Sonderprämie für Rindfleischerzeuger und einer Schlachtprämie für 128 Tiere versagt worden ist, und zur Begründung die Gründe des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 3. Juli 2002 wiederholt.

Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, und das Amt für Agrarstruktur C. verpflichtet, Zinsen in der vom Kläger verlangten Höhe auf den vom Amt für Agrarstruktur C. nachbewilligten Betrag von 53.105,86 Euro zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage des Klägers abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 könnten die Mitgliedstaaten die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung gewähren. Absatz 2 bestimme, dass Mitgliedstaaten, die beschlossen hätten, die Regelung nach Absatz 1 anzuwenden, vorsähen, dass die Prämie auch im Falle der Versendung prämienfähiger Tiere in einen anderen Mitgliedstaat oder bei der Ausfuhr in ein Drittland gewährt werde. Für diesen Fall müsse der Prämienantrag nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 2342/1999 die Erklärung enthalten, dass "das Tier mindestens neun Monate alt ist"; außerdem sei der Prämienantrag einzureichen, bevor die Tiere das Hoheitsgebiet verließen. Diese Anforderungen greife auch das vom Kläger verwendete Antragsformular auf, in dem es u.a. heiße, dass der Prämienantrag mindestens 3 Werktage (Montag bis Freitag, mit Ausnahme von Feiertagen) vor dem Tag, an dem das männliche Rind den Bestand des Erzeugers verlassen werde, bei der Landwirtschaftskammer zu stellen sei und der Antragsteller erklärt habe, dass alle Tiere, für die eine Versendung in einen EU-Mitgliedstaat beantragt werde, mindestens neun Monate alt seien. Unter diesen Voraussetzungen könne der Kläger eine Sonderprämie für die von ihm beantragten 128 Tiere nicht beanspruchen. Insoweit müsse nämlich Art. 8 Abs. 6 Satz 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 2342/1999 wie folgt gelesen werden: "c) die Erklärung, dass das Tier heute/jetzt mindestens neun Monate alt ist". Auch der Sinn und Zweck der Regelung spreche für diese Lesart, denn die Prämie solle nur für Bullen gewährt werden, die beim Versand älter als neun Monate alt seien. Dadurch solle sichergestellt werden, dass der Erzeuger, der die Sonderprämie erhalte, das Tier auch tatsächlich über einen längeren Zeitraum hinweg gehalten habe. Die Gewähr, dass diese Voraussetzung auch eingehalten werde, sei aber nur dann gegeben, wenn das Tier das Alter von neun Monaten schon bei Stellung des Antrags erreicht habe. Denn anderenfalls bestünde die Gefahr, dass Tiere, nachdem für sie ein Antrag auf Gewährung der Sonderprämie gestellt worden sei, noch vor Erreichen des 10. Lebensmonats ins Ausland versandt würden und gleichwohl die Prämie bewilligt werde. Im Übrigen sei die Klage des Klägers auch insoweit unbegründet, als das Amt für Agrarstruktur C. weitere 11 Tiere infolge von Fehlern in der Meldekette und unvollständiger Stammdaten als nicht prämienfähig angesehen habe.

Mit seiner dagegen vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 1254/1999 die Sonderprämie für Bullen ab dem Alter von neun Monaten gewährt werde. Dieses Alter müssten die Tiere in dem Zeitpunkt erreicht haben, in dem sie vermarktet werden. Eine Art der Vermarktung sei die Versendung des Tieres in einen anderen EU-Mitgliedstaat. Unter diesen Voraussetzungen könne sich die in Art. 8 Abs. 6 Satz 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 2342/1999 vorgesehene Erklärung des Erzeugers nur auf die materiellen Prämienvoraussetzungen in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 1254/1999 beziehen, ohne diese selbst zu verändern; entscheidend sei deshalb, dass die Tiere zum Zeitpunkt ihrer Versendung neun Monate alt seien. Folgte man hingegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, so ergäben sich mit Blick auf die unterschiedlichen Vermarktungsarten verschiedene materielle Prämienvoraussetzungen. Die Vermarktung durch Versendung in einen anderen EU-Mitgliedstaat setzte ein Mindestalter von neun Monaten zuzüglich einer unbestimmten Zahl weiterer Tage voraus, weil zwischen dem Tag der Antragstellung und dem Tag der Versendung der Tiere noch ein nicht von vornherein bestimmbarer Zeitraum liege. Hingegen bleibe es bei allen übrigen Vermarktungsarten bei einem Mindestalter der Tiere von neun Monaten zum Zeitpunkt der Vermarktung, weil in diesen Fällen eine entsprechende Erklärung des Erzeugers zum Alter der Tiere bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht verlangt werde. Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass Tiere, nachdem für sie ein Antrag auf Gewährung einer Sonderprämie gestellt worden sei, noch vor Erreichen des 10. Lebensmonats in das EU-Ausland versandt werden könnten. Aus Art. 8 Abs. 6 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 ergebe sich nämlich, dass die Prämie nur dann gewährt werde, wenn der Antragsteller einen Versendenachweis vorlege; aus diesem Nachweis ergebe sich das Datum der Versendung des Tieres. Die Bewilligungsbehörde könne unter diesen Voraussetzungen ohne Weiteres prüfen, ob das Tier am Tag der Versendung neun Monate alt gewesen sei. Dieses System der Überprüfung führe auch nicht zu einer Mehrbelastung der Behörde. Denn folge man der Auffassung des Verwaltungsgerichts, so habe die Behörde das Geburtsdatum des Tieres mit dem Tag der Antragstellung zu vergleichen, folge man seiner Auffassung, so sei das Geburtsdatum mit dem Tag der Versendung zu vergleichen.

Nachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung die Berufung in Bezug auf zwei Antragstiere zurückgenommen hat, beantragt er,

das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter teilweiser Aufhebung der Bewilligungsbescheide des Amtes für Agrarstruktur C. vom 31. März 2001, 29. Juni 2001, 27. Februar 2002, 19. März 2002 und 20. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 3. Juli 2002 für weitere 126 Tiere eine Rindersonderprämie und Schlachtprämie zu gewähren und auf den nachzuzahlenden Betrag Zinsen in Höhe von 0,5% pro Monat ab Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese waren in ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Das Berufungsverfahren war einzustellen, soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat (§ 126 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Im Übrigen hat die zulässige Berufung des Klägers Erfolg.

Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung der von ihm begehrten Prämien für weitere 126 Tiere und die von ihm verlangten Zinsen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers insoweit zu Unrecht abgewiesen. Die Bescheide des Amtes für Agrarstruktur C. vom 31. März 2001, 29. Juni 2001, 27. Februar 2002, 19. März 2002 und 20. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 3. Juli 2002 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit sie seinem Anspruch entgegenstehen.

Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. L 160 S. 21) können Erzeuger, die in ihrem Betrieb männliche Rinder halten, auf Antrag eine Sonderprämie erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betrieb im Rahmen der regionalen Höchstgrenzen für maximal 90 Tiere jeder der in Absatz 2 festgelegten Altersklasse gewährt, wobei den Mitgliedsstaaten in Abs. 5 der genannten Vorschrift allerdings die Möglichkeit eingeräumt wird, den Grenzwert von 90 Tieren je Betrieb und Altersklasse zu ändern oder aufzuheben.

Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 1254/1999 wird die Sonderprämie höchstens einmal im Leben eines Bullen ab dem Alter von neun Monaten gewährt. Um für die Sonderprämie in Betracht zu kommen, müssen die Tiere, für die ein Prämienantrag gestellt wurde, vom Erzeuger über einen bestimmten Zeitraum zu Mastzwecken gehalten werden (Art. 4 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 1254/1999).

Die näheren Umstände der Prämiengewährung regelt in diesem Zusammenhang u.a. Art. 4 Abs. 6 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1254/1999. Danach können die Mitgliedstaaten bestimmen, die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung zu gewähren. In diesem Fall wird für Bullen das Alterskriterium gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 1254/1999 durch ein Mindestschlachtgewicht von 185 kg ersetzt.

Weiter ausgestaltet werden diese Beihilferegelungen durch Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung (ABl. Nr. L 281 S. 30), die auf der Grundlage u.a. des Art. 4 Abs. 8 VO (EG) Nr. 1254/1999 von der Kommission erlassen worden ist.

Nach Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 können die Mitgliedstaaten - wie in Art. 4 Abs. 6 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1254/1999 schon vorgesehen - die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung gewähren, und zwar bei Bullen für eine einzige Altersklasse und bei Ochsen für die erste oder die zweite Altersklasse oder für beide Altersklassen zusammen. Davon hat die Bundesrepublik Deutschland durch § 17 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2588) Gebrauch gemacht.

In Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2342/1999 ist bestimmt, dass die Mitgliedstaaten, die - wie die Bundesrepublik Deutschland - beschlossen haben, die Regelung gemäß Absatz 1 anzuwenden, vorsehen, dass die Prämie auch im Fall der Versendung prämienfähiger Tiere in einen anderen Mitgliedstaat oder bei der Ausfuhr in ein Drittland gewährt wird. Die Bundesrepublik Deutschland sieht diese Möglichkeiten der Gewährung der Prämie vor (vgl. § 19 Abs. 3 und 4 Rinder- und Schafprämien-Verordnung).

Durch die Regelungen nach Art. 8 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 2342/1999 und die nationalen Ausführungsbestimmungen wird der materielle Anspruch eines Erzeugers auf Gewährung der Sonderprämie für Bullen also mit bestimmten Arten der Vermarktung verknüpft, nämlich mit der Schlachtung des Tieres, der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat der EU oder der Ausfuhr in ein Drittland. Dies bedeutet, dass entsprechend der Regelung in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 1254/1999 das Tier, für das eine Sonderprämie begehrt wird, mindestens neun Monate alt sein muss, wenn die Prämie bei der Versendung des Tieres in einen anderen Mitgliedstaat der EU oder bei Ausfuhr des Tieres in ein Drittland gewährt wird. Diese Voraussetzungen erfüllen die hier fraglichen Tiere des Klägers. Denn sie hatten zum Zeitpunkt ihrer Vermarktung, der Versendung in die Niederlande, das Mindestalter von neun Monaten erreicht, wie sich aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ergibt.

Weitere Anforderungen an die Gewährung der Prämie ergeben sich aus den (übrigen) Vorschriften des Abschnitts 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 sowie aus Art. 34 und 35 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 2342/1999, auf die Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2342/1999 Bezug nimmt. In diesem Zusammenhang verlangt Art. 8 Abs. 6 Satz 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 2342/1999 im Falle der Vermarktung des Tieres durch Versendung in einen anderen Mitgliedstaat der EU - neben der Beibringung eines Versandnachweises nach Art. 8 Abs. 6 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 - die Erklärung des Erzeugers im Prämienantrag, dass das Tier mindestens neun Monate alt ist. Darüber hinaus ist in diesem Falle der Prämienantrag einzureichen, bevor die Tiere das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verlassen (Art. 8 Abs. 6 Satz 3 VO (EG) Nr. 2342/1999).

Die Erklärung, dass die Tiere neun Monate alt seien, hat der Kläger in den hier in Rede stehenden Anträgen auf Gewährung der Sonderprämie abgegeben (jeweils Nr. 6.4 der Antragsformulare).

Diese Erklärung war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht deshalb unzutreffend und konnte die Versagung der begehrten Prämie rechtfertigen, weil zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung und damit der Abgabe der Erklärung die betreffenden Tiere noch nicht das erforderliche Alter von neun Monaten erreicht hatten. Es genügt insoweit für die Erfüllung der Prämienvoraussetzungen, dass die Tiere zum Zeitpunkt ihrer Versendung in die Niederlande neun Monate alt waren und sich der Inhalt der Erklärung des Klägers auf diesen Zeitpunkt bezog.

Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 6 Satz 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 2342/1999. Die Formulierung "die Erklärung, dass das Tier mindestens neun Monate alt ist" lässt als solche nicht erkennen, zu welchem Zeitpunkt das Tier das erforderliche Alter erreicht haben muss.

Der systematische Zusammenhang zwischen den oben gezeigten materiell-rechtlichen Prämienvoraussetzungen und den übrigen, zum Teil formellen Antragsvoraussetzungen zeigt aber, dass sich die Erklärung des Erzeugers nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 2342/1999 allein auf den Zeitpunkt der Versendung der Tiere in einen anderen Mitgliedstaat der EU bezieht. Wie schon dargelegt, erfordert die Gewährung einer Sonderprämie, dass die Tiere im Zeitpunkt ihrer Vermarktung die materiell-rechtlichen Prämienvoraussetzungen erfüllen, insbesondere das gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Mindestalter bzw. im Fall der Schlachtung das erforderliche Mindestschlachtgewicht erreicht haben. Die vom Erzeuger im Rahmen der Antragstellung abzugebende Erklärung nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 2342/1999 nimmt unter diesen Voraussetzungen auf die Erfüllung der Prämienvoraussetzungen zum materiell-rechtlich entscheidungserheblichen Zeitpunkt, nämlich den der Vermarktung der Tiere, Bezug. Denn ausschließlich in diesem und nicht zu einem früheren Zeitpunkt müssen die Tiere die gesetzlich bestimmten materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erfüllen.

Es besteht auch kein gesetzlich geregelter Anhaltspunkt dafür, dass der Inhalt der Erklärung des Erzeugers auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt, wie es aber das Verwaltungsgericht annimmt. Zielte nämlich der Inhalt der betreffenden Erklärung des Erzeugers auf den Zeitpunkt der Antragstellung, so ergäben sich im Hinblick auf die Gewährung der Prämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat der EU und der Ausfuhr in ein Drittland unterschiedliche materiell-rechtliche Beihilfevoraussetzungen, ohne dass dafür ein rechtfertigender Grund erkennbar ist. Im Falle der Versendung der Tiere könnte dem Erzeuger die Sonderprämie nur gewährt werden, wenn die Tiere ein Alter von mindestens neun Monaten und drei Tagen erreicht haben. Denn der Erzeuger hat - wie gezeigt - den Antrag auf Gewährung der Prämie und die mit ihr verbundene Erklärung nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 2342/1999 bereits einzureichen, bevor die Tiere das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verlassen; die nationalen Ausführungsbestimmungen legen den Zeitpunkt der Antragstellung auf drei Werktage vor dem Tag fest, an dem das männliche Rind den Bestand des Erzeugers verlassen wird (vgl. § 19 Abs. 3 Rinder- und Schafprämien-Verordnung). Die von einem Erzeuger durch Versendung vermarkteten Tiere hätten demzufolge abweichend von den Mindestvoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 1254/1999 im Zeitpunkt ihrer Vermarktung ein höheres Alter als neun Monate, wenn die Tiere das erforderliche Mindestalter schon zum Zeitpunkt der Antragstellung erreicht haben müssten. Hingegen bliebe es im Falle der Ausfuhr der Tiere in ein Drittland bei der Prämiengewährung für Tiere mit einem Alter von nur mindestens neun Monaten, weil in diesem Fall der Vermarktung eine Art. 8 Abs. 6 Satz 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 2342/1999 entsprechende Erklärung und die Abgabe des Prämienantrags schon vor der Vermarktung vom Erzeuger nicht verlangt werden. Solche unterschiedlichen Voraussetzungen für die Gewährung Prämie sehen die im Wesentlichen in Art. 4 VO (EG) Nr. 1254/1999 enthaltenen materiell-rechtlichen Prämienbestimmungen aber nicht vor.

Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kommission im Wege der Ermächtigung nach Art. 4 Abs. 8 VO (EG) Nr. 1254/1999 oder dem nationalen Verordnungsgeber durch die ihm nach dem Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktordnung - MOG - in der Fassung des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656) eingeräumte Ermächtigung die Möglichkeit eröffnet werden sollte, von der oben genannten materiellen Prämienvoraussetzung des Mindestalters der Tiere von neun Monaten für den Fall der Versendung eine abweichend Regelung zu treffen. Denn Art. 4 Abs. 8 VO (EG) Nr. 1254/1999 ermächtigt die Kommission ausdrücklich nur zum Erlass von Durchführungsvorschriften zu Art. 4 VO (EG) Nr. 1254/1999, die eine Änderung der materiellen Prämienvoraussetzungen nicht umfassen. Ebenso ermächtigt die hier einschlägige Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 MOG das Fachministerium nur, Vorschriften über das Verfahren bei Erzeuger- und Käuferprämien, hier die Rinder- und Schafprämien-Verordnung, zu erlassen. Auch diese Ermächtigung räumt dem Fachministerium nicht die Befugnis ein, abweichende Regelungen im Bereich der durch den Rat der Europäischen Union beschlossenen materiellen Prämienvoraussetzungen zu treffen. Unter diesen Voraussetzungen können mangels hinreichender Ermächtigung Abweichungen von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 1254/1999 weder durch die Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 noch durch die Rinder- und Schafprämien-Verordnung geregelt werden.

Es besteht auch im Übrigen kein Bedürfnis für die vom Verwaltungsgericht für zutreffend gehaltene Lesart des Art. 8 Abs. 6 Satz 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 2342/1999. Das Verwaltungsgericht meint - im Ausgangspunkt insoweit zutreffend -, dass die Prämie nur für Bullen gewährt werden solle, die beim Versand älter als neun Monate alt seien, um sicherzustellen, dass der Erzeuger, der in den Genuss der Sonderprämie gelangen wolle, das Tier auch tatsächlich über einen längeren Zeitraum hinweg gehalten habe. Die Gewähr, dass das mit der Prämie verbundene Ziel auch tatsächlich erreicht werde, sei aber nur dann gegeben, wenn das Tier dieses Alter bereits bei Stellung des Antrags erreicht habe. Denn anderenfalls bestünde die Gefahr, dass Tiere, nachdem für sie ein Antrag auf Gewährung der Sonderprämie gestellt worden sei, noch vor Erreichen des 10. Lebensmonats ins Ausland versandt würden und gleichwohl die Prämie bewilligt werde.

Das Erfordernis, die Einhaltung des Haltungszeitraums sicherzustellen, rechtfertigt das vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltene Verständnis des Art. 8 Abs. 6 Satz 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 2342/1999 nicht. Nach Art. 5 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 beträgt der Haltungszeitraum, in dem der Erzeuger das männliche Rind in seinem Betrieb halten muss, grundsätzlich zwei Monate und er beginnt am Tag nach dem Tag der Antragstellung. Abweichend von Art. 5 VO (EG) Nr. 2342/1999 wird aber die Prämie nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 dem Erzeuger gezahlt, der das Tier für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten gehalten hat, der weniger als einen Monat vor der Schlachtung, der Versendung oder der Ausfuhr endet. Diese Regelung eröffnet dem Erzeuger die Möglichkeit, den zweimonatigen Haltungszeitraum (ab dem siebten Lebensmonat bei Bullen, vgl. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 2342/1999) unmittelbar vor der beabsichtigten Vermarktung ab der Vollendung des 9. Lebensmonats einzuhalten und - insoweit abweichend von Art. 5 VO (EG) Nr. 2342/1999 - den Prämienantrag erst nach Beginn des Haltungszeitraums und kurz vor der Vermarktung zu stellen. Da nach Art. 8 Abs. 6 Satz 3 VO (EG) Nr. 2342/1999 im Falle der Versendung der Tiere in einen anderen Mitgliedstaat der Prämienantrag einzureichen ist, bevor die Tiere das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verlassen, und der Zeitpunkt der Einreichung des Prämienantrags für die Bundesrepublik Deutschland durch § 19 Abs. 3 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung auf spätestens drei Werktage vor dem Tag festgelegt ist, an dem das männliche Rind den Bestand des Erzeugers verlassen wird, ist die Einhaltung des Haltungszeitraums rechtzeitig vor der Entscheidung über die Gewährung der Prämie kontrollierbar. Die Kontrolle kann - wie die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ausdrücklich bestätigt hat - durch einen Abgleich der Datenbestände der elektronischen Datenbank über die Geburt und Umsetzungen eines jeden Tieres des Betriebs, hier insbesondere des Abgangsdatums (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und Rates vom 17. Juli 2000 (ABl. Nr. L 204 S. 1) i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und 3 Buchst. C und Art. 18 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 (ABl. Nr. 121 S. 1977 in der Fassung der Richtlinie 97/12/EG des Rates vom 17. März 1997 (ABl. Nr. L 109 S. 1)), und gegebenenfalls mit den Daten der vom Erzeuger nach Art. 8 Abs. 6 Satz 1 und 3 VO (EG) Nr. 2342/1999 einzureichenden Versandbescheinigung erfolgen. Unter diesen Voraussetzungen ist es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Vermeidung von Missbräuchen nicht erforderlich, dass das jeweilige Antragstier bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung das gebotene Mindestalter von neun Monaten erreicht haben muss.

Geboten ist die vom Verwaltungsgericht für zutreffend gehaltene Auslegung von Art. 8 Abs. 6 Satz 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 2342/1999 auch nicht deswegen, weil die Gefahr besteht, dass die Tiere nach Stellung des Prämienantrags, aber noch vor Erreichen des 10. Lebensmonats in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden und dort gegebenenfalls ein weiterer Prämienantrag für die betreffenden Tiere gestellt wird. Denn die Pflicht, den Prämienantrag mindestens drei Werktage vor der Versendung der Tiere einzureichen, ermöglicht es - wie die Beklagte auch insoweit bestätigt hat - der zuständigen Behörde, durch eine Vor-Ort-Kontrolle im Betrieb des Erzeugers den Tierbestand zu kontrollieren und zu prüfen, ob die Tiere den Erzeugerbetrieb nicht bereits vorzeitig verlassen haben.

Da die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung der streitigen Prämien, insbesondere die Einhaltung des Haltungszeitraums, nicht zweifelhaft sind, kann der Kläger für weitere 126 Bullen die Gewährung der von ihm beanspruchten Prämien verlangen. Sein Zinsanspruch ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG i.V.m. §§ 236 Abs. 1 Satz 1, 238 AO.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision kann nicht zugelassen werden, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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