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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.11.2007
Aktenzeichen: 11 LA 297/06
Rechtsgebiete: Feuerwehrsatzung, GG, Nds. BrandSchG, VwGO


Vorschriften:

Feuerwehrsatzung
GG Art. 5
Nds. BrandSchG
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr können ausgeschlossen werden, wenn sie durch ihr Verhalten die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr erheblich stören (hier bejaht).
Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen seinen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten.

Er ist seit dem 1. Oktober 1999 aktives Mitglied in der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten (Schwerpunktfeuerwehr Duderstadt). Leiter der Feuerwehr und Ortsbrandmeister ist seit Dezember 2003 {B.} {C.}, stellvertretender Ortsbrandmeister ist {D.} {E.}. Diese bestellten u. a. erneut {F.} {G.} zum Zugführer. Nachdem es Anfang 2004 Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und verschiedenen Personen der Feuerwehrleitung gegeben hatte, beschloss das Ortskommando am 27. Mai 2004 einstimmig, gegen den Kläger ein Ausschlussverfahren einzuleiten. Dazu wurde er mit Schreiben vom 25. Juni 2004 angehört. In der Sitzung vom 17. August 2004 beschlossen die neun anwesenden Mitglieder des Ortskommandos einstimmig, den Kläger aus der Feuerwehr auszuschließen.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2005 schloss die Beklagte den Kläger aus der Schwerpunkt-Feuerwehr Duderstadt der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten gemäß § 16 Abs. 5 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Duderstadt vom 15. Dezember 2003 (Feuerwehrsatzung) aus. Sie führte zur Begründung an: Der Kläger habe die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr erheblich gestört. Er habe Führungskräfte der Feuerwehr in unakzeptabler Weise angegriffen und versucht, dem stellvertretenden Ortsbrandmeister {E.} beruflich zu schaden. Das Vertrauen der Feuerwehrkameraden in den Kläger sei stark und nachhaltig erschüttert, da dieser mehrfach angekündigt habe, im Einzelfall nicht jeder Anweisung Folge leisten zu wollen.

In der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger bestritten, die ihm vorgeworfenen Äußerungen gemacht zu haben. Außerdem hat er den Ausschluss als unverhältnismäßig gerügt, da keine Gespräche zwischen Vertretern des Ortskommandos und ihm stattgefunden hätten und eine Abmahnung nicht einmal in Erwägung gezogen worden sei.

Nachdem das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung von sechs Zeugen Beweis erhoben hatte, wies es die Klage mit Urteil vom 18. Juli 2006 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es davon überzeugt, dass der Kläger die zwischen den Beteiligten umstrittenen Äußerungen tatsächlich gemacht habe. Dadurch habe er ein äußerst unkameradschaftliches Verhalten gezeigt, das die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr erheblich störe. Die Ausschlussentscheidung sei auch ermessensfehlerfrei, da die Beklagte zu Recht davon ausgegangen sei, dass ein Verbleib des Klägers in der Freiwilligen Feuerwehr nicht mehr möglich und der Ausschluss das einzige Mittel sei, um eine gute Feuerwehrgemeinschaft wieder herzustellen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Unter den in der Antragsschrift dargelegten Gesichtspunkten bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO will den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren also in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach Erkenntnismitteln des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Die Einschätzung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich gestört und dadurch den Ausschlusstatbestand des § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 der Feuerwehrsatzung erfüllt, ist nicht zu beanstanden. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, denen der Senat beitritt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dem Kläger ist es im Berufungszulassungsverfahren nicht gelungen, die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.

Der Kläger macht zunächst geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer fehlerhaften Bewertung der Beweisaufnahme. Denn es habe erhebliche Diskrepanzen in den Zeugenaussagen übergangen. Soweit es sein Schreiben vom 5. Juli 2004 an den Kreisgeschäftsführer des DRK-Kreisverbandes Göttingen betreffe, gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass er damit versucht habe, den stellvertretenden Ortsbrandmeister {E.} bei dessen Arbeitgeber in ein schlechtes Licht zu rücken. Wird - wie hier - eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, setzt eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO voraus, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wahrscheinlich nicht zutreffen oder zumindest ernstlich zweifelhaft sind, so dass eine erneute Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschl. v. 11. 3. 2004 - 11 LA 380/03 -, NVwZ 2004, 1381; Bader u. a., VwGO, 3. Aufl., § 124 Rdnr. 18). Der Senat vermag aber nicht festzustellen, dass das Verwaltungsgericht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist.

Das Verwaltungsgericht ist aufgrund einer eingehenden Würdigung der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen 6 Zeugen, die alle Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten sind bzw. waren, zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger die zwischen den Beteiligten umstrittenen Äußerungen tatsächlich gemacht hat. Danach hat er sinngemäß geäußert, wenn der Ortsbrandmeister {C.} {F.} {G.} wieder zum Zugführer einsetze, werde er dafür sorgen, dass Herr {C.} seinen Posten räumen müsse, dass er von Herrn {G.} keine Befehle annehmen und diesen auslachen würde und dass er den (stellvertretenden Ortsbrandmeister) {E.} fertigmachen werde. Zwar decken sich die Zeugenaussagen nicht in allen Einzelheiten, doch hat das Verwaltungsgericht dies plausibel mit dem zeitlichen Abstand von 2 1/2 Jahren zu den fraglichen Geschehnissen erklärt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Unterschiede in den Zeugenaussagen lediglich Begleitumstände sowie Detailangaben, aber gerade nicht den Kern der dem Kläger zugeschriebenen Äußerungen betreffen.

Das Verwaltungsgericht hat bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auch zwei Schreiben des Klägers berücksichtigt, die ebenfalls im Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen stehen. Zum einen hat er am 5. Juli 2004 einen Brief an den Kreisgeschäftsführer des DRK-Kreisverbandes Göttingen verfasst. Darin hat er u. a. mitgeteilt, es komme des Öfteren vor, dass Mitglieder in führenden Positionen bei der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten, die auch gleichzeitig hauptamtlich im Rettungsdienst beschäftigt seien, ihre administrativen Aufgaben scheinbar während ihrer Dienstzeit beim Rettungsdienst wahrnähmen und hierzu auch schon mal die Dienstfahrzeuge des Rettungsdienstes nutzten. Außerdem plauderten selbige Mitglieder der Feuerwehr über Interna des Rettungsdienstes auf Dienstabenden der Feuerwehr. Allerdings werden in diesem Brief keine Namen genannt. Zum anderen hat der Kläger in seinem Antwortschreiben vom 15. Juli 2004 zu dem Anhörungsschreiben des Ortsbrandmeisters {C.} vom 25. Juni 2004 ausgeführt, er stelle sich ernsthaft die Frage nach dessen Geisteszustand und Verantwortungsbewusstsein; das Schreiben müsse ein Laie verfasst haben, der weder Recht und Gesetz, noch Geschichte und Bedeutung der Feuerwehr erkannt habe.

Entgegen der Auffassung des Klägers unterliegt auch die vom Verwaltungsgericht aufgrund des von ihm ermittelten Sachverhalts vorgenommene rechtliche Würdigung, die - vorstehend wiedergegebenen - Vorfälle zeigten ein äußerst unkameradschaftliches Verhalten des Klägers, das die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr erhebliche störe, keinen durchgreifenden Bedenken.

Soweit der Kläger behauptet, die ihm vorgehaltene Äußerung, er werde Herrn {G.} auslachen, wenn dieser ihm an der Einsatzstelle etwas sagen wolle, stelle nicht die Ankündigung einer Befehlsverweigerung, sondern lediglich eine Unmutsäußerung dar, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine derart krasse und persönlich herabsetzende Wortwahl sich mit der Aufgabenstellung einer Freiwilligen Feuerwehr, die in besonderem Maße auf Kameradschaft und gegenseitiges Vertrauen angewiesen ist, nicht verträgt. Diese Äußerung wäre allenfalls dann zu vernachlässigen gewesen, wenn es sich um einen einmaligen verbalen Ausrutscher des Klägers gehandelt hätte. Dies ist aber - wie die übrigen Vorfälle belegen - nicht der Fall.

Die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe mit dem Brief an den DRK-Kreisverband Göttingen versucht, Herrn {E.} beruflich zu schaden, kann ebenfalls nicht als fehlerhaft angesehen werden. Das Gegenargument des Klägers, eine Schädigungsabsicht sei diesem Schreiben schon deshalb nicht zu entnehmen, weil er auf jegliche Namensnennung verzichtet habe, überzeugt nicht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht schlüssig dargelegt, dass sich die in dem Schreiben erhobenen Vorwürfe unter Berücksichtigung der Funktionen von Herrn {E.} in der Feuerwehr als stellvertretender Ortsbrandmeister und beim DRK als Leiter der Rettungswache nur gegen diesen richten konnten. Dem Text des Schreibens lässt sich ferner entnehmen, dass der Kläger nicht nur auf Missstände innerhalb der Feuerwehr aufmerksam machen, sondern zugleich Herrn {E.} persönlich bei dessen Arbeitgeber diskreditieren wollte.

Ein grob unkameradschaftliches Verhalten hat der Kläger auch gegenüber dem Ortsbrandmeister {C.} gezeigt, als er diesen in dem Schreiben vom 15. Juli 2004 in völlig unangemessener Weise angegriffen hat. Dass Herr {C.} in Ausübung seiner Kommandogewalt auch berechtigt war, den Kläger zur sofortigen Rückgabe des ihm ausgehändigten Alarmmeldeempfängers aufzufordern, und dass der Kläger dann auch verpflichtet war, diese Anordnung zu befolgen, ergibt sich aus §§ 3 und 14 Abs. 1 der Feuerwehrsatzung. Dass der Kläger dieser Aufforderung erst verspätet und nach Einschaltung der Beklagten als Trägerin der Feuerwehr nachgekommen ist, macht darüber hinaus deutlich, dass seine Bereitschaft zur Disziplin, die für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit einer Feuerwehr unentbehrlich ist, jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht stark ausgeprägt war. Soweit er in diesem Zusammenhang meint, es habe sich um eine schikanöse Disziplinierungsmaßnahme gehandelt, die dazu gedacht gewesen sei, ihn "mundtot" zu machen, hätte er sich - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - rechtlich zur Wehr setzen müssen.

Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass sein Verhalten "unter dem Gesichtspunkt des kritischen Kameraden in einer Gemeinschaft" verfassungsrechtlich zulässig sei. Er habe lediglich versucht, sich gegen undurchsichtige und fehlerhafte Abrechnungspraktiken in Bezug auf angeblich gefahrene Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zur Wehr zu setzen. Zwar sei das von ihm durch Stellung einer Strafanzeige eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts - "wahrscheinlich aufgrund des starken Kameradenzusammenhaltens" - eingestellt worden, doch sei auch das neue im Dezember 2003 bestellte Ortskommando nicht bereit gewesen, mit der bisherigen inkorrekten Abrechnungspraxis Schluss zu machen. Gerade die Beförderung von Herrn {G.} zum Zugführer habe dies deutlich gemacht, da er zu den Personen gehört habe, die im Blickpunkt des Ermittlungsverfahrens gestanden hätten. Dieses Vorbringen vermag jedoch zu keinem abweichenden Ergebnis zu führen.

Insbesondere werden die in Rede stehenden Äußerungen des Klägers nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet dieses Grundrecht seine Schranken u. a. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Allgemeine Gesetze sind Normen, die sich weder gegen die Meinungsfreiheit an sich noch gegen bestimmte Meinungen richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes dienen (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Komm., 7. Aufl., Art. 5 Rdnr. 56 m. N. aus der Rspr. d. BVerfG). Neben förmlichen Gesetzen kommen dafür auch andere Rechtsvorschriften in Betracht, wenn sie auf eine formell-gesetzliche Ermächtigung gestützt sind (vgl. Jarass/Pieroth, a. a. O., Rdnr. 55). Das ist hier der Fall. Die maßgebliche Feuerwehrsatzung stützt sich auf die §§ 6, 8 und 40 NGO sowie auf §§ 1 und 2 NBrandSchG. Es versteht sich von selbst, dass die Meinungsäußerungsfreiheit von Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr dort endet, wo die Funktionsfähigkeit dieser Einrichtung gefährdet wird. Dementsprechend ist es verfassungsgemäß, wenn eine Feuerwehrsatzung - wie hier in § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 - den Ausschluss eines Mitglieds vorsieht, wenn durch sein Verhalten die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr erheblich gestört wird. Damit wird dem Kläger nicht das Recht verwehrt, sachliche Kritik an wirklichen oder vermeintlichen Missständen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zu üben. Wie aber bereits im Einzelnen dargelegt wurde, sind die in Rede stehenden Äußerungen des Klägers grob unsachlich gewesen und haben eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten gefährdet.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Ausschlussentscheidung ermessensfehlerhaft ergangen ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Verbleib des Klägers in der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten nicht mehr möglich und der Ausschluss das einzige Mittel gewesen sei, um eine gute Feuerwehrgemeinschaft wieder herzustellen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, dass ihm in seiner Eigenschaft als Feuerwehrmann keine beruflichen Fehler vorgeworfen worden seien. Maßgeblich ist vielmehr und darauf hat auch die Beklagte zu Recht abgestellt, dass der Kläger durch sein Verhalten insgesamt das Vertrauen der Feuerwehrkameraden stark und nachhaltig erschüttert hat. Auch konnte zu seinen Lasten berücksichtigt werden, dass auch in Einsatzfällen nicht jederzeit gewährleistet erschien, dass er den Anweisungen seiner Vorgesetzten Folge leisten würde. Da der Kläger vor der Ausschlussentscheidung auch keinerlei Einsicht gezeigt oder in Aussicht gestellt hatte, sein Verhalten in Zukunft zu ändern, wäre auch ein milderes Mittel (etwa eine Abmahnung) nicht erfolgversprechend gewesen, so dass auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßígkeitsgrundsatz vorliegt.

Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten auf. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass das Verwaltungsgericht sechs Zeugenaussagen zu würdigen hatte und sich schon von daher in tatsächlicher Hinsicht ein größerer Begründungsaufwand ergab. Hat nämlich ein Verwaltungsgericht alles Erforderliche getan, um einen unübersichtlich und/oder schwierig zu ermittelnden Sachverhalt aufzuklären, kommt eine Zulassung wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten nicht in Betracht (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 124 Rdnr. 33; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rdnr. 9). Ein derartiger Fall liegt hier vor. Die sorgfältige Aufbereitung des Falles durch das Verwaltungsgericht hat dazu geführt, dass die Sache keine tatsächlichen Schwierigkeiten mehr aufweist, so dass es einer weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren nicht bedarf.

Ende der Entscheidung

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