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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 25.01.2007
Aktenzeichen: 11 LB 4/06
Rechtsgebiete: AufenthG, GG, VwVfG


Vorschriften:

AufenthG § 60 Abs. 1
AufenthG § 71 Abs. 1 S. 1
GG Art. 16a Abs. 1
VwVfG § 51 Abs. 1
Der Senat hält an seiner Einschätzung fest, dass ein kurdischer Asylbewerber trotz des Reformprozesses in der Türkei weiterhin einem beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsrisiko bei Rückkehr ausgesetzt sein kann, wenn er sich öffentlichkeitswirksam und exponiert exilpolitisch betätigt hat.

Auch bei Vorstandsmitgliedern von PKK-nahen exilpolitschen Vereinen ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob der Betreffende in so hinreichendem Maße als gefährlicher politischer Gegner in Erscheinung getreten ist, dass ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitskräfte anzunehmen ist.


NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG URTEIL

Aktenz.: 11 LB 4/06

Datum: 25.01.2007

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege des Folgeantrags die Anerkennung als politischer Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG.

Der am 1. Januar 1954 in E. (Provinz Sanli Urfa) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist verheiratet und hat vier Kinder (geb. 1990, 1991, 1995 und 1997).

Der Kläger reiste am 10. Januar 1992 mit eigenem Reisepass und Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung machte er folgende Angaben: Er sei im Jahre 1984 wegen separatistischer Aktivitäten zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Im Oktober 1990 sei er aus der Strafhaft entlassen worden. In der Folgezeit habe er sich als selbständiger Händler (Vieh- und Getreidehandel) betätigt. Außerdem habe er eine eigene Landwirtschaft betrieben. Politisch habe er sich zuletzt in der HEP betätigt. Er habe sich für die kurdische Sache und gegen die Unterdrückung der Menschenrechte in der Türkei ausgesprochen. Nebenher habe er freiberufliche Pressearbeit geleistet. Von Spezialeinheiten sei er wegen seiner politischen Aktivitäten mit dem Tode bedroht worden. Ferner sei er als Yezide in der Türkei diskriminiert worden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erkannte den Kläger durch Bescheid vom 7. Mai 1993 als Asylberechtigten an und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Nachdem Zweifel an der yezidischen Glaubenszugehörigkeit des Klägers aufgetaucht waren, leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und nahm durch Bescheid vom 26. Januar 1999 die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zurück. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 17. Mai 1999 - 5 A 80/99 - ab.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. Februar 2001 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Er machte zur Begründung geltend: Er werde nach wie vor in der Türkei aufgrund seiner politischen und insbesondere journalistischen Aktivitäten gesucht. Zwei namentlich benannte Zeugen könnten bestätigen, dass sie bei Aufenthalten in der Türkei von Sicherheitskräften konkret nach ihm befragt worden seien. In diesem Zusammenhang sei er u.a. als "Terrorist" bezeichnet worden. Aufgrund von Nachforschungen in seinem Heimatland habe er nun Beweismittel erhalten, die seine Aktivitäten und die daraus resultierende Gefährdung belegten. So habe er am 17. Oktober 1991 in der Zeitung "E." einen Artikel unter der Überschrift verfasst: "Warum können wir nicht mit der Muttersprache sprechen?". Wegen dieses Artikels sei er am 18. Oktober 1991 für zwei Tage festgenommen und gefoltert worden. Der Staatsanwalt habe ihn wieder auf freien Fuß gesetzt. Aufgrund eines strafgerichtlichen Beschlusses vom 21. November 1991 sei gegen ihn aber ein Ermittlungsverfahren wegen separatistischer Propaganda durchgeführt worden. Der verantwortliche Zeitungsredakteur F. G. sei vom Staatssicherheitsgericht Diyarbakir zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Dieses Gericht habe auch ihn - den Kläger - am 20. Juli 1995 in seiner Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Bundesamt übersandte die von dem Kläger in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen dem Auswärtigen Amt zur Überprüfung. Die Deutsche Botschaft in Ankara teilte in ihrer Auskunft vom 20. November 2002 mit, dass der (angebliche) Beschluss vom 21. November 1991 und das (angebliche) Urteil vom 20. Juli 1995 gefälscht seien. Dagegen sei der F. G. betreffende Teil der Unterlagen authentisch. So sei das Urteil, durch welches dieser als Chefredakteur der 1995 eingestellten Zeitung "E." wegen des o. g. Artikels vom Staatssicherheitsgericht Diyarbakir zu drei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt worden sei, als echt anzusehen. Der Kläger habe aber weder zu den Angeklagten gehört noch werde er in den Verfahrensakten erwähnt. Die Botschaft teilte ferner mit, dass seitens der Oberstaatsanwaltschaft des Staatssicherheitsgerichts Diyarbakir nicht nach dem Kläger gefahndet werde.

Mit Bescheid vom 5. August 2003 erkannte das Bundesamt den Kläger als Asylberechtigten an und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Zur Begründung wurde angeführt: Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bei der Zeitung "E." als freier Journalist tätig gewesen sei und aufgrund eines von ihm veröffentlichten Artikels Verfolgungsmaßnahmen durch türkische Sicherheitskräfte hätte befürchten müssen. Auch bei einer Rückkehr könnte dem Kläger wiederum politische Verfolgung drohen. Ein gewichtiges Indiz dafür sei das Strafverfahren gegen den Chefredakteur G. und das auch nicht ganz von der Hand zu weisende Vorbringen des Klägers, dass im Zusammenhang mit den Ermittlungen des Auswärtigen Amtes sowohl sein Halbbruder A. H. B. als auch Herr G. erst vor kurzer Zeit kurzfristig festgenommen und misshandelt worden seien. Auf die dagegen gerichtete Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hob das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 17. November 2003 - 5 A 440/03 - den Bescheid des Bundesamtes vom 8. August 2003 auf. Der Senat lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung durch Beschluss vom 28. September 2004 - 11 LA 413/03 - ab.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. November 2004 stellte der Kläger einen weiteren Asylfolgeantrag. Er trug im Wesentlichen vor: Er sei 1. Vorsitzender des am 25. Juli 2004 in I. gegründeten Vereins "Ez kurd im" (auf deutsch: "Ich bin Kurde"). Der Verein sei am 7. September 2004 in das Vereinsregister beim Amtsgericht I. eingetragen worden. Einer Abschiebung stehe auch entgegen, dass er unter gravierenden Erkrankungen leide, deren Behandlung unbedingt in Deutschland fortgeführt werden müsste. Zum einen benötige er wegen einer Blutkrebserkrankung permanent eine sehr teure und ganz spezifische Therapie. Zum anderen befinde er sich seit 2001 in psychotherapeutischer Behandlung wegen psychotraumatisierender Erlebnisse in der Türkei.

Mit Bescheiden vom 12. Januar 2005 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Feststellung von Abschiebungshindernissen ab.

Gegen beide Entscheidungen des Bundesamtes erhob der Kläger Klage. Soweit es um die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geht, wies das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 10. Oktober 2005 - 5 A 21/05 - ab. Der Senat lehnte den dagegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 4. Januar 2006 - 11 LA 362/05 - ab.

Die weitergehende Klage - 5 A 22/05 - hat der Kläger wie folgt begründet: Der von ihm gegründete Verein habe derzeit 75 Mitglieder, die aus I. und Umgebung stammten. Der Verein habe verschiedene - im Einzelnen bezeichnete - Veranstaltungen durchgeführt, über die in der örtlichen Presse berichtet worden sei. Auch er selbst sei in wahrnehmbarer Weise immer wieder durch prokurdische Aktivitäten öffentlich in Erscheinung getreten. Wegen seiner hervorgehobenen Stellung in dem Verein sei er in das Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten. Der türkische Staatsangehörige J. K., der zu den Gründungsmitgliedern der Vereins gehört habe, sei nach seiner Abschiebung in die Türkei im August/ September 2004 sieben Tage lang inhaftiert, gefoltert und nach den Aktivitäten des Klägers befragt worden.

Der Kläger hat dazu ein von Herrn K. gefertigtes und unterschriebenes Schreiben vorgelegt, das ihm am 20. Mai 2005 per Fax aus der Türkei übermittelt worden sei. Aus der deutschen Übersetzung geht hervor, dass Herr K. den türkischen Behörden alles, was er über den Verein und die Aktivitäten des Klägers gewusst habe, erzählt habe.

Darüber hinaus hat der Kläger ergänzende Angaben zu seinen Erkrankungen gemacht und ärztliche Bescheinigungen vorgelegt.

Der Kläger befand sich vom 18. März bis zum 14. April 2005 im Niedersächsischen Landeskrankenhaus I. wegen eines Suizidversuchs in stationärer Behandlung.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu verpflichten, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG,

hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 10. Oktober 2005 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG nicht zu.

Bei den von ihm behaupteten exilpolitischen Aktivitäten handele es sich um solche niedrigen Profils. Der von ihm gegründete Verein sei nur regional tätig und umfasse lediglich 75 Mitglieder. Eine ernst zu nehmende politische Gegnerschaft dürfte aus den Aktivitäten des Klägers, sofern sie im Heimatland bekannt geworden sein sollten, nicht abzuleiten sein. Auch die türkischen Behörden gingen davon aus, dass ein großer Teil exilpolitischer Aktivitäten abgelehnter Asylbewerber auf dem Motiv beruhten, sich selbst Nachfluchtgründe zu schaffen. Derartiges nehme das Gericht auch im vorliegenden Fall an. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe deshalb nicht.

Ebenso wenig stünden dem Kläger Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG zur Seite. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass eine Unterbrechung der Blutkrebsbehandlung zu einer extremen Gefährdung des Klägers führen würde, wäre er darauf zu verweisen, sich das entsprechende und nach der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara (Ärztliche Stellungnahme des Vertrauensarztes Dr. L. vom 21.4.2005) auch in der Türkei erhältliche Medikament zu beschaffen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen bestehe auch die Möglichkeit für den Kläger, sofern er bedürftig sein sollte, sich von der Gesundheitsverwaltung eine sog. Yesil Kart ausstellen zu lassen, die zu kostenloser medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtige. Für eine Übergangszeit wäre durch die zuständige Ausländerbehörde lediglich sicherzustellen, dass dem Kläger die akut benötigten Medikamente im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mitgegeben würden.

Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 4. Januar 2006 die Berufung gegen das angefochtene Urteil wegen der Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) insoweit zugelassen, als die Klage auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG abgewiesen worden ist. Im Übrigen hat der Senat den Zulassungsantrag abgelehnt.

Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag zu den von ihm entfalteten exilpolitischen Aktivitäten. Ergänzend führt er aus:

Am 12. November 2005 habe sein Verein in I. eine Informationsveranstaltung durchgeführt zum "türkischen Staatsterrorismus". Auslöser sei ein Ereignis in der türkischen Stadt M. am 9. November 2005 gewesen, bei dem Angehörige des türkischen Staatsapparates mit terroristischen Mitteln gegen ein kurdisches Geschäft vorgegangen seien. Er selbst sei bei dieser Veranstaltung, an der ca. 80 Personen teilgenommen hätten, als Redner in Erscheinung getreten. Am 27. November 2005 habe sein Verein in I. eine öffentliche Veranstaltung zum Andenken an die Gründung der PKK durchgeführt. Bei der Organisation dieser Veranstaltung habe er maßgeblich mitgewirkt. Am 7. April 2006 habe der Verein eine Aktion vor dem türkischen Generalkonsulat in N. durchgeführt, auf der er - der Kläger - im Generalkonsulat eine schriftliche Protesterklärung zum "Massaker an den 14 Freiheitskämpfern in Mus" durch den türkischen Staat abgegeben habe.

Dass er wegen seiner hervorgehobenen Stellung in dem Verein in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten sei, habe sich schon an den von ihm im erstinstanzlichen Verfahren geschilderten Vorfall mit Herrn K. gezeigt. Dieser habe sich inzwischen in den Irak begeben, um den Drangsalierungen durch türkische Sicherheitskräfte zu entgehen. Im Übrigen sei der 2. Vorsitzende des Vereins, Herr O. P., ebenfalls nach seiner Abschiebung am 25. August 2005 - später auf den 25. April 2005 korrigiert - von türkischen Sicherheitskräften festgenommen und dann unter Anwendung von Folter verhört worden. Auch er sei nach dem genannten Verein befragt worden. Dies habe ihm Herr P. bei einem Telefongespräch am 15. Januar 2006 mitgeteilt.

Im Februar 2006 habe sich der Halbbruder des Klägers Q. B. auf Urlaub in der Türkei befunden. Auf Bitten des Klägers sei es ihm gelungen, Kontakt mit Herrn P. in dessen Heimatdorf R. aufzunehmen. Dieser habe seinem Halbbruder berichtet, dass es ihm sehr schlecht gehe und er Angst vor weiteren Übergriffen der Sicherheitskräfte habe. In diesem Gespräch habe Herr P. gegenüber seinem Halbbruder noch einmal das bereits geschilderte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen ihn im April 2005 bestätigt. Sein Halbbruder und der ihn begleitende Neffe Gürsel B. seien bei diesem Zusammentreffen in R. am 20. Februar 2006 von acht Soldaten festgenommen, zum Karakol gebracht und dort acht Stunden festgehalten und verhört worden. Auch sein Halbbruder sei nach den Vereinsaktivitäten des Klägers befragt worden. Der Kläger hat dazu eine eidesstattliche Versicherung seines Halbbruders vom 13. April 2006 vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2005 insoweit zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Die dem Bundesamt vorliegenden Erkenntnisse sprächen gegen die Richtigkeit des Vortrags des Klägers, dass J. K. und O. P. bei ihrer Rückkehr in die Türkei festgenommen und gefoltert worden seien. Nach der Auskunftslage des Auswärtigen Amtes sei in den letzten Jahren kein Fall mehr bekannt geworden, dass aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrte oder abgeschobene Asylbewerber misshandelt oder gefoltert worden seien. Darüber hinaus sei fraglich, wie die Flughafenpolizei über die Tätigkeit eines der zahlreichen kurdischen Vereine in Deutschland informiert gewesen sein solle bzw. ob sie sich überhaupt für einen der zahlreichen Vereine interessiere, ohne dass - dies sei vorausgesetzt - gegen Mitglieder des Vereins ein Ermittlungsverfahren laufe.

Mit Beschluss vom 9. März 2006 erhob der Senat über die Behauptungen des Klägers, dass

1. der türkische Staatsangehörige J. K. nach seiner Abschiebung am 23. August 2004 auf dem Flughafen in S. von türkischen Sicherheitskräften festgenommen und durchsucht sowie anschließend an einem unbekannten Ort mehrere Tage lang gefoltert und verhört worden sei, wobei er insbesondere nach der Person und den Aktivitäten des Klägers als 1. Vorsitzender des Vereins "Ez kurd im" in I. befragt worden sei,

2. der türkische Staatsangehörige O. P., der 2. Vorsitzender des genannten Vereins ist, am 25. August 2005 in die Türkei abgeschoben und nach seiner Ankunft festgenommen und dann unter Anwendung von Folter verhört worden sei, wobei er nach dem genannten Verein und dessen Aktivitäten befragt worden sei, durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes und von amnesty international Beweis. Das Auswärtige Amt teilte in seiner Auskunft vom 7. Juni 2006 mit, Nachforschungen eines Vertrauensanwalts hätten Folgendes ergeben: Bei der Polizei des Atatürk-Flughafens in S. sei nicht registriert, dass J. K. am 23. August 2004 in Polizeigewahrsam genommen worden sei. Auch bei der Sicherheitsdirektion S., bei der für den Flughafen zuständigen Oberstaatsanwaltschaft T. und bei der Oberstaatsanwaltschaft S. sei eine Festnahme oder ein Verhör von J. K. nicht registriert. Ebenso wenig werde nach diesem gefahndet. Mit Auskunft vom 25. September 2006 teilte das Auswärtige Amt mit, Nachforschungen eines Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass es bei der Flughafenpolizei S. keinen Eintrag über die Festnahme bzw. ein Polizeigewahrsam des O. P. am 25. April 2005 oder danach gebe. Bei der Polizeiwache in R. sei eine Festnahme bzw. ein Polizeigewahrsam des O. P. weder im Jahr 2005 noch im Jahr 2006 registriert.

Amnesty international teilte mit Schreiben vom 28. April 2006 mit, dass es zu den vom Senat im Beweisbeschluss gestellten Fragen bezüglich der Inhaftierungen der türkischen Staatsangehörigen K. und P. trotz Nachforschungen keine Informationen habe. Dies bedeute aber nicht, dass die Personen nicht in Haft genommen worden seien.

Auf eine Anfrage des Senats vom 6. September 2006 zu dem Verein "Ez kurd im" in I. und zu der Tätigkeit des Klägers in diesem Verein erteilte das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 Auskunft (Bl. 262-264 GA).

Der Senat erließ am 17. November 2006 eine Verfügung nach § 87 b VwGO.

Der Kläger trägt weiter vor:

Er sei bereits seit März 2003 Mitglied im "Kurdischen Kultur- und Bildungsverein" in I. gewesen. Im Jahre 2004 habe es in diesem Verein stärkere innere Kontroversen gegeben. Aus diesem Grund habe eine Reihe von Mitgliedern den Verein verlassen und mit ihm - dem Kläger - den Verein "Ez kurd im" gegründet. Er sei nach der Gründung des (neuen) Vereins zum 1. Vorsitzenden gewählt worden und habe diese Funktion nach seiner Wiederwahl am 20. August 2005 bis heute inne. Am 15. November 2006 hätten die Mitglieder beider Vereine beschlossen, am 15. Februar 2007 in einer erneuten Versammlung den Zusammenschluss herbeizuführen. Der Verein "Ez kurd im" habe ca. 75, der "Kurdische Kultur- und Bildungsverein" ca. 60 Mitglieder. Der jetzt schon faktisch durch Zusammenschluss gebildete Verein verstehe sich - ebenso wie die bisherigen Teilvereine - als Untergruppierung der Organisation YEK-KOM. Nach Einschätzung der deutschen und kurdischen Behörden sei YEK-KOM politisch der PKK zuzuordnen. Er sei als Vertreter des Vereins "Ez kurd im" auf zwei Konferenzen von YEK-KOM am 15. Oktober 2006 in U. und am 26. November 2006 in V. gewesen. Eine weitere Konferenz, an der er teilgenommen habe, habe am 16./17. Dezember 2006 in W. stattgefunden. Am 2. Dezember 2006 sei in N. eine von YEK-KOM organisierte Kurdenveranstaltung durchgeführt worden, an der auch der Verein "Ez kurd im" unter seiner Beteiligung teilgenommen habe.

Bei der Wahrnehmung der Funktion eines 1. Vorsitzenden eines kurdischen Exilvereins, der - wie hier - mit der PKK in Verbindung gebracht werde, sei eine exponierte exilpolitische Betätigung anzunehmen. Bei ihm komme gefahrerhöhend hinzu, dass sein Name den türkischen Behörden schon seit Jahren in einem politisch zu qualifizierenden Zusammenhang bekannt sei.

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört (Bl. 326-330 GA).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel ergeben sich aus den gerichtlichen Schreiben vom 3. und 10. Januar 2007.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Streitgegenstand ist allein die Frage, ob dem Kläger im Rahmen des von ihm angestrengten Folgeverfahrens ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zusteht. Denn hierauf beschränkt sich die Zulassung der Berufung durch den Beschluss des Senats vom 4. Januar 2006. Dagegen ist der Zulassungsantrag rechtskräftig abgelehnt worden, soweit der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 AufenthG geltend gemacht hat. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die erforderliche medizinische Behandlung des Klägers, der an Blutkrebs leidet, einschließlich der erforderlichen Medikation in der Türkei gewährleistet ist.

Dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeverfahren) zugunsten des Klägers erfüllt sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Im Mittelpunkt des Berufungsverfahrens steht die Frage, ob die von dem Kläger, der 1. Vorsitzender des Vereins "Ez kurd im" (auf deutsch: "Ich bin Kurde") in I. ist, entfalteten prokurdisch-regimegegnerischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung führen könnten. Der Senat vermag aber eine derartige Rückkehrgefährdung nicht zu erkennen.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind mit denen des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.1992 - 9 C 59.91 -, DVBl 1992, 843 u. Urt. v. 26.10.1993 - 9 C 50.92 u.a. -, InfAuslR 1994, 119, jeweils zur Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG). Die darüber hinausgehenden Neuregelungen in den Sätzen 3 und 4 c des § 60 Abs. 1 AufenthG kommen im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er sein Heimatland auf der Flucht vor eingetretener oder konkret drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist. Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Feststellungsbegehren gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG nur Erfolg haben, wenn ihm - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 - 2 BvR 592/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 f.).

Im vorliegenden Fall ist der normale Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, da der Kläger nach den rechtskräftigen Feststellungen in den in den Vorverfahren ergangenen Urteilen die Türkei unverfolgt verlassen hat. Bei Anwendung dieses Maßstabs droht dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten keine politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

Der erkennende Senat ist in dem in das vorliegende Verfahren eingeführten Urteil vom 18. Juli 2006 - 11 LB 75/06 - (S. 22-25 UA) zu dem Ergebnis gelangt, dass ein rückkehrender kurdischer Asylbewerber trotz des Reformprozesses in der Türkei nach wie vor einem beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein kann, wenn er sich öffentlichkeitswirksam und exponiert exilpolitisch betätigt hat; dagegen besteht keine besondere Rückkehrgefährdung, wenn er lediglich einfache (sog. niedrig profilierte) exilpolitische Aktivitäten entfaltet hat. Letztlich hänge die Entscheidung dieser Frage von einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab, insbesondere von dem inhaltlichen oder politischen Gewicht der im Ausland entwickelten Aktivitäten des jeweiligen Asylbewerbers und dem daraus abzuleitenden Interesse der türkischen Sicherheitskräfte an seiner Person. Hieran ist auch unter Berücksichtigung der neueren Entwicklung in der Türkei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte festzuhalten (vgl. Hamb. OVG, Urt. v. 13.7.2006 - 4 Bf 318/99.A -; OVG Schl.-H., Urt. v. 20.6.2006 - 4 LB 56/02 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.5.2006 - 10 B 5.05 -; OVG Bremen, Urt. v. 22.3.2006 - 2 A 303/04.A -; OVG Rhl.-Pf., Urt. v. 10.3.2006 - 10 A 10665/05.OVG -; Hess.VGH, Urt.v. 18.1.2006 - 6 UE 489/04 -; OVG des Saarlandes, Urt. v. 28.9.2005 - 2 R 2/05 -; OVG NRW, Urt. v. 19.4.2005 - 8 A 273/04.A -). Auch die aktuellen Erkenntnismittel stützen diese Beurteilung.

Das Auswärtige Amt bekräftigt im Lagebericht vom 27. Juli 2006 seine Einschätzung, dass nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig seien und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht hätten, Gefahr liefen, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassten, wenn sie in die Türkei einreisten (S. 31). Es sei davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen beziehe, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen würden. Dem Auswärtigen Amt sei seit vier Jahren kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei (a.a.O., S. 43).

Kaya (Gutachten v. 9.8.2006 u. 9.5.2006 an VG Berlin) hält es für denkbar, dass die türkischen Sicherheitskräfte eine Person, die als Asylbewerber längere Zeit im Ausland gewesen sei, verdächtigten, mit illegalen Organisationen in Verbindung zu stehen und sich an deren Aktivitäten beteiligt zu haben. Es könne sein, dass eine solche Person eine Zeit lang beobachtet werde und über sie Informationen gesammelt würden. Außerdem sei es denkbar, dass sie zur Polizei- oder Gendarmeriekommandantur bestellt und dort zu ihrer Person, ihrem Aufenthalt in Deutschland und zu ihren dortigen Kontakten befragt werde. Ferner sei es möglich, dass eine Person bei der Einreise in die Türkei einige Zeit festgehalten und verhört werde, wenn ihr wegen ihrer früheren politischen Aktivitäten der Prozess gemacht worden sei und sie tatsächlich eine Straftat begangen habe oder wenn bekannt sei, dass sie mit den politischen und militärischen Kadern der PKK oder anderen illegalen Organisationen in Verbindung gestanden habe, oder wenn sie denunziert worden sei, mit einer illegalen Organisation in Verbindung zu stehen oder sich an deren Aktivitäten beteiligt zu haben, oder wenn von der Auslandsvertretung eine entsprechende Meldung über sie gemacht worden sei. Er könne in einem solchen Fall für maximal 24 Stunden festgehalten werden. Es könne sein, dass er während des Verhörs mit psychischem Druck und grober Behandlung konfrontiert werde. Kaya hat aber in den vom ihm überprüften Tageszeitungen und in den Berichten der türkischen Menschenrechtsstiftung für die Jahre 2003 bis 2005 keine Meldung darüber gefunden, dass ein zurückkehrender oder abgeschobener Asylbewerber nach seiner Einreise in die Türkei verfolgt worden sei.

Oberdiek (Gutachten v. 18.8.2006 an VG Darmstadt) schließt es nicht aus, dass rückkehrende kurdische Volkszugehörige, bei denen der Verdacht der Mitgliedschaft in der PKK bestehe, ohne dass gegen sie ein Haftbefehl vorliege, bei der Überprüfung am Flughafen verbalen Belästigungen bis hin zu Übergriffen in Form von Schlägen ausgesetzt sein könnten. Allerdings erscheine es ihm wahrscheinlich, dass nach der Überprüfung bei der Einreise, die mehrere Stunden bis zu einem Tag (und länger) dauern könne, dem Betroffenen erlaubt werde, weiter zu reisen, mit der Auflage, sich bei der örtlichen Polizei (oder Gendarmerie) zu melden. Bei Vorsprache auf der Polizei- oder Gendarmeriewache oder bei Festnahme nach einer Kontrolle, die in der Heimatgegend fast unvermeidlich sei, sei damit zu rechnen, dass er einem Verhör unterzogen werde, in dem die Anwendung von physischer Gewalt und psychologischem Druck nicht ausgeschlossen werden könne. Freilich sei einschränkend zu erwähnen, dass aus der jüngeren Zeit sog. Referenzfälle fehlten.

Ebenso geht amnesty international im Falle von Personen, die unter dem Verdacht der Unterstützung oder Mitgliedschaft in der PKK oder anderer oppositioneller bewaffneter Organisationen stehen, weiterhin davon aus, dass unabhängig von der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei Repressalien durch die Polizei oder Gendarmerie denkbar seien (Stellungnahmen v. 29.10.2006 an VG Ansbach u. v. 4.4.2006 an VG Berlin). Es könne nach wie vor auch nicht ausgeschlossen werden, dass es während der Haft/Untersuchungshaft zu Misshandlungen und Folter komme.

Hiervon ausgehend kann bei Gesamtwürdigung der exilpolitischen Aktivitäten des Klägers, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit als 1. Vorsitzender des Vereins "Ez kurd im" in I., nicht festgestellt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.

Zweck des genannten Vereins ist nach § 2 seiner Satzung die Pflege der kurdischen Kultur und Folklore, Religion, Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, der Erhalt von kurdisch als Muttersprache sowie die Förderung der Menschenrechte und des Gedankens der Völkerverständigung. An diesem Vereinszweck sollen sich die Aktivitäten des Vereins nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats auch in der Praxis orientieren. Der schriftsätzliche Vortrag des Klägers deutet dagegen auf eine stärkere politische Ausrichtung hin. So sprechen etwa die vom Verein durchgeführten Veranstaltungen am 4. April 2005 zur Feier des Geburtstages von X. und am 27. November 2005 zum Andenken an die Gründung der PKK für eine ideologische Nähe zu der in Deutschland verbotenen PKK. Die PKK, die sich von 2002 bis 2004 mehrfach umbenannt hatte (KADEK/KHK/Kongra-Gel), ist nach Informationen des Auswärtigen Amtes zu ihrer alten Bezeichnung zurückgekehrt; für ihre Betätigung im Ausland soll sie jedoch den Namen Kongra-Gel beibehalten haben (Lagebericht v. 27.7.2006, S. 20). Zwar hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport in seiner Auskunft vom 24. Oktober 2006 mitgeteilt, dass hinsichtlich einer politischen Betätigung des in Rede stehenden Vereins keine Erkenntnisse vorlägen. Es hat aber zugleich darauf hingewiesen, dass die Vermögensbegünstigungsklausel in § 15 der Vereinssatzung ("Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Deckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Kurdischen Roten Halbmond") ein Indiz für eine Verbindung des Vereins zur PKK bzw. zu Kongra-Gel sei.

Der Kläger will außerdem nähere Kontakte zu dem ebenfalls in I. bestehenden "Kurdischen Kultur- und Bildungsverein" haben. Er hat mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2006 dazu vorgetragen und dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass sich beide Vereine am 15. Februar 2007 zusammenschließen wollen. Der jetzt schon faktisch durch Zusammenschluss gebildete Verein verstehe sich - ebenso wie die bisherigen Teilvereine - als Untergruppierung der Organisation YEK-KOM. Was den "Kurdischen Kultur- und Bildungsverein" angeht, hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport in der Auskunft vom 24. Oktober 2006 auf PKK-Strukturen im Zeitraum von Oktober 2004 bis Januar 2006 hingewiesen. Bei der YEK-KOM handelt es sich um die Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e.V.. Das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen hat in seiner Auskunft vom 28. Februar 2005 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden ausgeführt, dass Mitglieder der YEK-KOM die KADEK- bzw. Kongra-Gel-nahen Vereine seien, die sich aber nach außen hin als unabhängige kurdische Interessenverbände darstellten. Auch das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein hat in seiner Auskunft vom 12. Oktober 2005 an das Verwaltungsgericht Schleswig darauf hingewiesen, dass die YEK-KOM der wichtigste Stützpunkt der PKK in Schleswig-Holstein sei. Ebenso vertritt Kaya (Gutachten v. 2.7.2005 an VG Wiesbaden) die Einschätzung, dass YEK-KOM und die dazu gehörenden Vereine politisch der PKK und deren Nachfolgeorganisationen KADEK/Kongra-Gel nahe stünden. Dass derartige Organisationen der Beobachtung durch den türkischen Nachrichtendienst MIT unterliegen, ist sehr wahrscheinlich (vgl. die genannten Auskünfte des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen und des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein; Auskunft des Bundesministers des Innern v. 27.9.2005 an OVG NRW; amnesty international, Stellungnahme v. 29.10.2006 an VG Ansbach).

Der Senat ist in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass für Vorstandsmitglieder derartiger PKK-beeinflusster oder -dominierter Vereine eine ernsthafte Rückkehrgefährdung bestehen kann (vgl. etwa Urt. v. 8.6.1995 - 11 L 5988/91 -; Urt. v. 26.6.2001 - 11 LB 1233/01 -; Urt. v. 21.9.2004 - 11 LB 22/04 -). Er hat aber schon im Beschluss vom 5. November 2002 - 11 LA 382/02 - deutlich gemacht, dass ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates bei Vorstandsmitgliedern nicht ohne Weiteres anzunehmen sei, sondern von Bedeutung und Schwerpunkt der jeweiligen Vereine abhänge (so auch Urt. d. 2. Sen. d. erk. Gerichts v. 22.5.2001 - 2 L 3916/95 -). Eine solche differenzierte, auf den konkreten Einzelfall abgestellte Betrachtung ist angesichts der neueren Entwicklung in der Türkei erst recht angezeigt. So vertritt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen seit der Grundsatzentscheidung vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - den Standpunkt (vgl. Beschl.v . 23.3.2006 - 8 A 1156/06.A - u. Urt. v. 26.10.2005 - 8 A 1949/04.A -), dass das Verfolgungsinteresse des türkischen Staates nicht von der (bloßen) formalen Funktion der Vorstandsmitglieder von PKK-nahen Vereinen, sondern von Art und Gewicht ihrer politischen Betätigung abhängig sei. Dementsprechend sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob sich der Betreffende in hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator im Rahmen von aus türkischer Sicht staatsgefährdenden Bestrebungen hervorgetan habe. Für ein geringes politisches Gewicht der Vorstandsaktivitäten und damit gegen eine Verfolgungsgefährdung könne etwa eine kurze Zeit der Vorstandstätigkeit sprechen, ferner die Zugehörigkeit zu einem Vorstand, der unverhältnismäßig groß sei und/oder dessen Mitglieder auffällig häufig wechselten. Auch das Oberverwaltungsgericht Bremen (Urt. v. 22.3.2006 - 2 A 303/04.A -) stellt entscheidungserheblich darauf ab, ob das betreffende Vorstandsmitglied eher als Mitläufer der prokurdischen Sache denn als ernstzunehmender politischer Gegner oder gar als "Frontaktivist" aus der Sicht des türkischen Staates eingestuft werde. Dazu gehöre insbesondere, wer politische Ideen und Strategien entwickle oder zu deren Umsetzung mit Worten und Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versuche. Letztlich bestehe eine ernsthafte Rückkehrgefährdung für Vereinsfunktionäre - so das Oberverwaltungsgericht Bremen weiter - nur dann, wenn sie im Verdacht stünden, sich durch Aktivitäten im Ausland nach türkischen Recht strafbar gemacht zu haben, etwa weil ihre Aktivitäten als Anstiftung zu konkret separatistischen oder terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet würden.

Nach Angaben von Kaya (Gutachten v. 9.8. u. v. 9.5.2006 an VG Berlin sowie v. 2.7.2005 an VG Wiesbaden) sind seit dem Jahr 2003 viele türkische Arbeitnehmer und politische Flüchtlinge, die mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit oder zumindest einen Aufenthaltstitel besäßen, in die Türkei ein- und ausgereist, unter denen sich Personen befunden hätten, die in legalen Einrichtungen und Vereinen, welche der politischen und ideologischen Linie einer illegalen Organisation nahe stünden, tätig seien. Es könne sein, dass solche Personen in der Türkei beobachtet würden, aber bis auf diejenigen, die wegen eines anhängigen Ermittlungsverfahrens per Haft- oder Festnahmebefehl gesucht würden, sei keine von ihnen verhört worden. Dies lässt nach Auffassung des erkennenden Senats ebenfalls darauf schließen, dass das Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitsbehörden in solchen Fällen allgemein nachgelassen hat.

Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen dass die türkischen Sicherheitskräfte den Kläger wegen seiner Vereinsaktivitäten als gefährlichen politischen Gegner ansehen oder aus anderen Gründen ein erhebliches Interesse an seiner Ergreifung haben könnten. Schon das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Verein "Ez kurd im", der nach Angaben des Klägers ca. 75 Mitglieder habe, lediglich regional tätig sei. Im Protokoll über die Mitgliederversammlung am 20. August 2005 ist sogar nur von "32 ordentlichen Mitgliedern" die Rede. Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung auf diese Diskrepanz angesprochen. Der Kläger erklärte daraufhin, dass der Verein am Anfang insgesamt 35 Mitglieder gehabt habe, aber später noch Sympathisanten hinzugekommen seien. Diese Begründung vermag aber die unterschiedlichen Angaben über die genaue Zahl der Mitglieder nicht zu erklären. Jedenfalls handelt es sich um einen relativ kleinen Verein, dessen Mitglieder aus I. und Umgebung stammen. Zudem fällt auf, dass der Vorstand, der sich nach der Vereinssatzung aus 7 Personen zusammensetzt (hinzukommen 2 Ersatzmitglieder), angesichts der geringen Mitgliederzahl unverhältnismäßig groß ist. Wie aus dem genannten Protokoll weiter hervorgeht, gehören zum Vorstand neben dem Kläger als ersten Vorsitzenden auch seine Ehefrau als Schriftführerin und sein Halbbruder Q. B. als Beisitzer. Der örtlich-familiäre Charakter des Vereins wird auch daran deutlich, dass die Mitgliederversammlungen in der Wohnung des Klägers in I., stattfinden, die zugleich Sitz und offizielle Anschrift des Vereins ist. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Kläger ergänzend erklärt, dass andere Veranstaltungen des Vereins in einem kurdischen Restaurant in I. stattfänden. Zwar beschränkt sich der Verein nicht - wie bereits erwähnt - auf kulturelle Aktivitäten, sondern führt auch Informationsveranstaltungen zu den Problemen der kurdischen Flüchtlinge in Deutschland und zur Lage der Kurden in der Türkei durch. Es liegen aber keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese - teilweise auch regimekritischen - politischen Aktivitäten von ihrer Bedeutung her eine überregionale Wirkung haben und/oder aus türkischer Sicht staatsgefährdende Bestrebungen darstellen könnten.

Der Senat hat auch nicht den Eindruck gewinnen können, dass der Kläger darüber hinaus gehende Aktivitäten entwickelt hat, die als herausgehobene Unterstützung der PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen gewertet werden könnten. Auf das entsprechende Auskunftsersuchen des Senats teilte das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport nach Beteiligung des Niedersächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz und des Niedersächsischen Landeskriminalamtes unter dem 24. Oktober 2006 mit, dass weder hinsichtlich einer politischen Betätigung des Vereins noch hinsichtlich einer politischen Tätigkeit des Klägers in dem Verein Erkenntnisse vorlägen. Auch diese Auskunft spricht dafür, dass der Verein und der Kläger nicht mit bedeutsamen öffentlichkeitswirksamen Aktionen, welche die verstärkte Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitsbehörden erregt haben könnten, in Erscheinung getreten sind. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass sich das Wirken des Vereins von der Tätigkeit der zahlreichen anderen kurdischen Vereine in Deutschland, die sich ebenfalls neben der Pflege des kurdischen Kulturgutes auch politisch engagieren und Kritik an bestimmten Verhaltensweisen des türkischen Staates üben, wesentlich unterscheidet. Dies gilt auch für die von dem Verein "Ez kurd im" organisierte Protestaktion von ca. 200 Personen vor dem türkischen Generalkonsulat in N. am 7. April 2006, in deren Verlauf der Kläger einen schriftlichen Aufruf des Vereins unter dem Titel "Massaker an den 14 Freiheitskämpfern in Mus" (durch den türkischen Staat) und andere damit in Zusammenhang stehende Unterlagen einem vor dem Konsulat stehendem Bediensteten übergeben haben will. Wie aus dem Text dieses Aufrufs und den dazu in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen des Klägers sowie aus verschiedenen Erkenntnismitteln (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.7.2006, S. 20; FAZ vom 31.3.2006; SZ vom 4.4.2006) hervorgeht, kam es zwischen dem 28. und 31. März 2006 in Y. und anderen Orten im Südosten der Türkei zu gewalttätigen Ausschreitungen zwischen meist jugendlichen Demonstranten aus dem Umfeld der PKK und türkischen Sicherheitskräften, wobei 15 Personen, darunter mindestens 3 Kinder unter 10 Jahren, umgekommen und mehr als 300 verletzt worden waren. Auslöser der Unruhen war die Beerdigung von 4 in einem Gefecht mit türkischen Sicherheitskräften getöteten PKK-Guerillas. Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung gehörte zu den Unterlagen auch eine Liste mit über 1000 Unterschriften von deutschen und türkischen Staatsangehörigen, die gegen die Erschießung der Kinder protestiert hätten. Auch wenn der Kläger diese Unterlagen persönlich abgegeben haben will und auf der Unterschriftenliste auch sein Name und der Name seiner Ehefrau gestanden haben, hält es der Senat für unwahrscheinlich, dass der Kläger dadurch in das Visier der türkischen Sicherheitskräfte als gefährlicher politischer Gegner geraten ist, zumal der gegenüber dem Generalkonsulat zum Ausdruck gebrachte Protest auch von vielen anderen Personen geteilt wurde.

Insgesamt hat es den Anschein, dass der Kläger die Bedeutung des genannten Vereins und das Gewicht seiner eigenen politischen Betätigung übertrieben dargestellt hat. Darauf deutet auch sein Verhalten im Anschluss an die Auskunft des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 24. Oktober 2006 hin. Während darin zu einer politischen Betätigung des Vereins "Ez kurd im" und des Klägers selbst mitgeteilt wurde, dass insoweit keine Erkenntnisse vorlägen, wurde aber als weitere kurdische Organisation in I. der "Kurdische Kultur- und Bildungsverein" genannt und auf ein Verfahren der Staatsanwaltschaft Oldenburg zu dessen örtlichen PKK-Strukturen hingewiesen. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2006 erstmals vorgetragen, seit März 2003 Mitglied im "Kurdischen Kultur- und Bildungsverein" in I. gewesen zu sein. Er habe diesen aber nach starken inneren Kontroversen, an denen auch er persönlich beteiligt gewesen sei, verlassen und zusammen mit anderen früheren Mitgliedern den Verein "Ez kurd im" gegründet. In diesem Zusammenhang ist auch bemerkenswert, dass die Mitglieder beider Vereine am 15. November 2006 beschlossen haben sollen, sich wieder zusammen zu schließen. Auf Befragen führte der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats als Grund des Zusammenschlusses den Wunsch der in I. und Umgebung lebenden Kurden an, weil nicht einzusehen sei, dass man 2 Vereine in einem Ort habe, wenn man die gleiche Meinung und die gleiche Sache vertrete. Diese Begründung erscheint nicht ohne weiteres plausibel, weil nach den eigenen Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 12. Dezember 2006 Grund für den Austritt von ca. 50 bis 60 Personen aus dem "Kurdischen Kultur- und Bildungsverein" gerade starke innere Kontroversen gewesen sein sollen. Der Kläger ist jegliche Erklärung dafür schuldig geblieben, weshalb diese Kontroversen heute nicht mehr bestehen sollen, zumal der neu zu gründende gemeinsame Verein sich - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - an der Satzung des Vereins "Ez kurd im" orientieren soll. Abgesehen davon, dass nicht recht verständlich ist, weshalb der Kläger nicht bereits früher erwähnt hatte, dass er Mitglied im "Kurdischen Kultur- und Bildungsverein" in I. gewesen war, heißt es in der Auskunft des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 24. Oktober 2006, dass Kontakte des "Kurdischen Kultur- und Bildungsvereins" zum Verein "Ez kurd im" oder dessen Vorsitzenden nicht festgestellt werden konnten. Zudem ist auch das Vorbringen des Klägers über seine Kontakte zu der Organisation YEK-KOM nicht in sich schlüssig. Er hat dazu im Schriftsatz vom 12. Dezember 2006 angegeben, dass er als Vertreter des Vereins "Ez kurd im" seit Mitte Oktober 2006 regelmäßig an Konferenzen von YEK-KOM teilnehme. In der mündlichen Verhandlung hat er davon abweichend erklärt, dass er seit 2004 regelmäßig an den Veranstaltungen von YEK-KOM teilnehme. Als Delegierter habe er aber erstmals am 15. Oktober 2006 an der Konferenz von YEK-KOM in U. teilgenommen; vorher sei er auf den Veranstaltungen lediglich als Sympathisant gewesen. Diese Aussage lässt sich wiederum nicht in Einklang bringen mit seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung, dass Vertreter von YEK-KOM die jeweiligen örtlichen kurdischen Vereine anriefen und um Entsendung eines Delegierten bäten , in der Regel des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Da der Verein "Ez kurd im" am 25. Juli 2004 gegründet worden ist, hätte es deshalb nahe gelegen, dass der Kläger schon ab diesem Zeitpunkt als Delegierter und nicht nur als Sympathisant an den jeweiligen Konferenzen von YEK-KOM teilnahm. Weshalb dies erstmals am 15. Oktober 2006 der Fall gewesen sein soll, hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch diese Unstimmigkeit untermauert den Eindruck, dass er sein Verhalten im Laufe des Verfahrens entsprechend der jeweiligen Situation asyltaktisch ausrichtet, um seine Chancen auf Anerkennung als politischer Flüchtling zu verbessern. Dies wurde auch bereits in den vorangegangenen Asylverfahren deutlich. So hat er in seinem Asylerstverfahren vorgetragen, dass er glaubensgebundener Yezide sei. Dies hat sich im Nachhinein als unwahr herausgestellt. Im ersten Asylfolgeverfahren legte er zudem Unterlagen vor, die zum Teil gefälscht waren.

Der Kläger kann eine beachtliche Rückkehrgefährdung auch nicht aus dem angeblichen Schicksal der ehemaligen Vereinsmitglieder J. K. und O. P. herleiten. Er hatte behauptet, dass diese nach ihrer Abschiebung in die Türkei jeweils von den türkischen Sicherheitskräften festgenommen, unter Anwendung von Folter verhört und nach den Vereinsaktivitäten des Klägers befragt worden seien. Diese Angaben konnten aber weder vom Auswärtigen Amt (Auskünfte vom 7.6. und vom 25.9.2006) noch von amnesty International (Stellungnahme vom 28.4.2006) bestätigt werden. Allerdings hat der Kläger zu der angeblichen Festnahme bzw. dem Polizeigewahrsam des türkischen Staatsangehörigen P. eine eidesstattliche Versicherung seines Halbbruders Q. B. vorgelegt, wonach O. P., den er im Rahmen einer Türkeireise vom 2. bis 23. Februar 2006 in dessen Heimatort R. aufgesucht habe, berichtet habe, dass er nach seiner Abschiebung von den türkischen Sicherheitskräften mitgenommen, verhört und gefoltert worden sei. In diesem Zusammenhang hätten sie alle Einzelheiten über den kurdischen Verein in I., insbesondere über die Aktivitäten des Klägers, wissen wollen. Der Senat hat angesichts der erwähnten Auskünfte des Auswärtigen Amtes und von amnesty International, die eine Festnahme von O. P. nicht bestätigen konnten, aber erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt dieser eidesstattlichen Versicherung. Eidesstattliche Versicherungen unterliegen dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, so dass die Gerichte, die durch die eidesstattliche Versicherung bezeugten Tatsachen nicht ihrer Entscheidung zu Grunde legen müssen, wenn sie diese nicht für glaubhaft bzw. überzeugend halten (vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage, § 27 Rn. 16; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 27 Rn. 21). Ein derartiger Fall liegt hier vor.

Ebenso wenig vermag der Senat eine erhöhte Rückkehrgefährdung des Klägers darin zu erkennen, dass sein Name - wie er behauptet - den türkischen Behörden schon seit Jahren in einem politisch zu qualifizierenden Zusammenhang bekannt sei. Das Bundesamt hatte in dem ersten Asylfolgeverfahren des Klägers eine Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara vom 20. November 2002 eingeholt, aus der sich ergibt, dass seitens der Oberstaatsanwaltschaft des Staatssicherheitsgerichts Diyarbakir nicht nach dem Kläger gefahndet wird. Aus dieser Auskunft geht ferner hervor, dass der Kläger wegen des Artikels in der Zeitung "E. " vom 17. Oktober 1991 mit der Überschrift "Warum können wir nicht mit der Muttersprache sprechen?" weder angeklagt war noch sein Name in den den Chefredakteur G. dieser Zeitung betreffenden Strafverfahrensakten erwähnt worden war. Das Verwaltungsgericht hatte in dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 17. November 2003 außerdem keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass gegen den Kläger aus anderen Gründen ein Ermittlungsverfahren bei anderen Strafverfolgungsbehörden eingeleitet worden sei. Gegen ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden spreche auch, dass die Zeitung "E. " bereits 1995 eingestellt worden sei. Zwar unterstellte das Verwaltungsgericht es als wahr, dass der Chefredakteur G. wie der Halbbruder des Klägers ab dem 21. November 2002 wegen der angestellten Ermittlungen des Auswärtigen Amtes (u.a. Einschaltung eines türkischen Vertrauensanwalts) im Zusammenhang mit dem Fall des Klägers massiv unter Druck gesetzt, bedroht und behandelt worden seien, doch ist es gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Umstand nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Feststellung einer Verfolgungsgefahr für den Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei führe. Diese Annahme erscheint auch deshalb plausibel, weil die zu Grunde liegenden Vorgänge (Veröffentlichung eines regimekritischen Artikels in der Zeitung "E. ") aus dem Jahre 1991 stammen. Mittlerweile ist die kurdische Sprache nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes als Umgangssprache und in Buchveröffentlichungen sowie Printmedien keinen Restriktionen mehr ausgesetzt (vgl. Lagebericht vom 27.7.2006, S. 18).

Schließlich hält es der Senat auch nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger wegen der von ihm initiierten Vereinsaktionen oder bestimmter Meinungsäußerungen in der Türkei strafrechtlich verfolgt wird. Die Mitgliedschaft einer nach deutschem Recht legalen kurdischen Exilorganisation ist für sich genommen nach türkischem Recht nicht straftbar. Etwas anderes gilt dann, wenn die konkreten Aktivitäten des Vereinsmitglieds den Verdacht einer Straftat begründen (vgl. etwa Kaya, Gutachten vom 2.7.2005 an VG Wiesbaden). Generell ist zu Meinungsäußerungen von türkischen Staatsangehörigen im Ausland festzustellen, dass diese nur dann strafbar sind, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen bewertet werden können (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.7.2006, S. 31). Dass diese Voraussetzungen im Falle des Klägers erfüllt sein könnten, hält der Senat für zweifelhaft. Nach Einschätzung von Tellenbach (Gutachten vom 17.4.2004 an VG Stuttgart) kommen prokurdische Aktionen, mit denen Kritik an dem Verhalten des türkischen Staates geübt wird, in Deutschland häufig vor, so dass die Strafverfolgungsorgane schon aus Kapazitätsgründen nicht in der Lage seien gegen alle einzuschreiten. Außerdem sei den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt, dass viele kurdische Asylbewerber diesen Weg gingen, um ein Bleiberecht in Deutschland zu erlangen (vgl. Tellenbach, a.a.O.). Es ist zwar nicht von vornherein auszuschließen, dass verschiedene Äußerungen des Vereins "Ez kurd im" bzw. des Klägers als dessen erster Vorsitzender (z.B. über den "Türkischen Staatsterrorismus" anlässlich der Ereignisse in Z. am 9.11.2005 oder der bereits genannte Aufruf zum "Massaker an den 14 Freiheitskämpfern in Mus") aus Sicht des türkischen Staates einen Verstoß gegen den umstrittenen Artikel 301 tStGB n.F. (vgl. dazu etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 27.7.2006, S. 13f.) darstellen. Das Strafmaß geht von 6 Monaten bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Meinungsäußerungen, die das Ziel haben, Kritik zu üben, erfüllen indes nicht den Tatbestand des Artikel 301 tStGB n.F. (vgl. dessen Abs. 4). In der Praxis dürfte eine genaue Grenzziehung allerdings schwierig sein. Auch wenn danach theoretisch eine Bestrafung des Klägers nicht auszuschließen ist, wäre dies in der Realität nach dem oben Gesagten jedoch wenig wahrscheinlich (vgl. dazu auch Oberdiek, Gutachten vom 18.8.2006 an VG Darmstadt; Aydin, Gutachten vom 16.6.2006 an VG Wiesbaden; Tellenbach, Gutachten vom 30.4.2006 an VG Münster; Kaya, Gutachten vom 12.10.2005 an VG Münster).

Nach alledem kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei im Verlauf der Einreisekontrolle festgenommen und menschenrechtswidrig behandelt wird. Selbst wenn er bei dieser Gelegenheit verhört werden sollte, ergeben sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln keine Hinweise darauf, dass dabei Gewalt angewendet werden könnte (vgl. dazu etwa Kaya, Gutachten vom 9.8. und vom 9.5.2006 an VG Berlin sowie vom 2.7.2005 an VG Wiesbaden). Wie der Senat bereits in den Urteilen vom 18. Juli 2006 - 11 LB 75/06 und 11 LB 264/05 - im einzelnen ausgeführt hat, ist seit mehreren Jahren kein einziger Fall mehr bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch in der seither vergangenen Zeit sind derartige Fälle nicht bekannt geworden. Ebenso wenig ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Kläger politisch motivierter Strafverfolgung ausgesetzt sein wird.

Ende der Entscheidung

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