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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: 11 LC 200/03
Rechtsgebiete: AllGO, GG, NGO, NVwKostG, NWG, RL 76 160 EWG


Vorschriften:

AllGO Nr 97.5
GG Art. 28 II 1
NGO § 4 I
NVwKostG § 1 I
NVwKostG § 13 I
NVwKostG § 3 I
NWG § 73 I 1
RL 76 160 EWG Art. 1
Nach niedersächsischem Kostenrecht sind die Standortgemeinden für die Überwachung von Badegewässern, in denen das Baden nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet, auf die Einhaltung der hygienerechtlichen Anforderungen kostenpflichtig.
Tatbestand:

Die klagende Stadt A. wendet sich dagegen, dass der beklagte Landkreis sie auf Zahlung von Kosten für die Überwachung der Hygieneanforderungen im Bereich des Weserstrandes E. in Anspruch nimmt. Im Streit steht die Kostenheranziehung für das Jahr 1999.

Nach der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. EG Nr. L 31, S. 1), die in Niedersachsen zunächst im Wege der Verwaltungsvorschrift durch die Ausführungsbestimmungen im Gemeinsamen Runderlass des Sozial- und des Umweltministeriums vom 27. April 1990 (Nds. MBl. S. 581) umgesetzt war und jetzt durch die Nds. Badegewässerverordnung vom 25. Januar 1999 (Nds. GVBl. S. 19) umgesetzt wird, unterliegen u. a. Teile fließender Binnengewässer, in denen das Baden 1. gestattet oder 2. nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet, als "Badegewässer" und örtlich festgelegte Bereiche an einem Badegewässer als "Badegebiet" in Bezug auf die Hygiene der Über-wachung durch die zuständige Behörde durch regelmäßige Ortsbesichtigungen und Wasserproben. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Weser im Bereich des Strandes F. im Sinne der vorgenannten zweiten Alternative als Badegewässer und der Strand als Badegebiet einzustufen ist. Eine entsprechende Meldung hat der Beklagte in Abstimmung mit der Klägerin gegenüber der Bezirksregierung mit Schreiben vom 28. Februar 1991 (Bl. 138 GA) abgegeben. In gleichem Sinne hat die Klägerin mit Schreiben vom 11. Mai 1993 an den Beklagten bezüglich der Aufgabe des G. strandes als weiterem natürlichen Badegewässer aus Gründen der Gefahrenabwehr darauf hingewiesen, in ihrem Bereich sei nur noch der H. Strand als natürliches Badegewässer auf seine Wasserqualität zu untersuchen (Bl. 143 GA).

Der fragliche Sandstrand ist etwa 900 - 1000 m lang. Er liegt südlich einer Werft im Vordeichgelände am westlichen Weserufer im Stadtteil F. der Klägerin gegenüber der (zur Gemeinde I. gehörenden) Weserinsel J.. Das Strandgelände steht im Eigentum des Bundes als Eigentümer der Weser. Zwischen dem Strand und dem Weserdeich liegen in privatem Eigentum stehende, teilweise sehr kleine Grundstücksparzellen, die als Wochenendhausgrundstücke bzw. kleingartenähnlich genutzt werden und stirnseitig über eine nicht öffentliche, asphaltierte Zufahrt an der Deichsohle zugänglich sind. Bis 2002 gab es von dieser Zufahrt aus keine öffentliche Zuwegung zum Weserstrand hin; die Badewilligen verschafften sich Zutritt zum Strand über die privaten Grundstücke. Um diesem Missstand abzuhelfen, pachtete die Klägerin mit Wirkung ab Anfang 2002 mit Vertrag vom 5./6. August 2001 (Bl. 120 ff. GA) im südlichen Strandabschnitt ein ca. 40 qm großes "Trenngrundstück", das der Öffentlichkeit nunmehr eine fußläufige Überwegung eröffnet, auf die an der Zufahrt mit einem Schild "Zur Weser" hingewiesen wird. Dort stellt die Klägerin seitdem während der Badesaison auch ein mobiles Toilettenhaus auf; während der Saison 2000 hatte sie zuvor zwei mobile Toiletten auf anderen Privatgrundstücken den Badenden zur Verfügung gestellt. Die Klägerin lässt darüber hinaus durch ihren Bauhof insbesondere im südlichen Strandabschnitt Reinigungsarbeiten durchführen und die dort aufgestellten Papierkorbe entleeren; den hierbei entstandenen Arbeitsaufwand beziffert sie für das Jahr 1998 mit 5,5 Arbeitsstunden und für das Jahr 1999 mit gut 30 Arbeitsstunden.

Aufgrund der erwähnten Meldung vom 28. Februar 1991 überwacht das Gesundheitsamt des Beklagten während der Badesaison - in der Regel von Mitte Mai bis Mitte September des Jahres - den fraglichen Weserabschnitt und den Strand F. als Badegewässer/Badegebiet in 14-tägigem Abstand auf die Einhaltung der einschlägigen Hygiene-anforderungen. Es werden jeweils drei Wasserproben des Weserwassers im Norden, in der Mitte und im Süden des Strandes gezogen, die das Nds. Landesgesundheitsamt - Außenstelle K. - (früher: das Staatl. Medizinaluntersuchungsamt K.) auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit hin untersucht.

Die Überwachungen und Wasserprobeuntersuchungen erfolgten bis einschließlich der Saison 1992 kostenfrei. Mit Schreiben vom 23. April 1993 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er ab 1993 für die Überwachung der natürlichen Badegewässer eine Gebühr von 50,-- DM pro Badegelände zuzüglich einer Fahrtkostenpauschale von 25,-- DM nach der Gebührenordnung für die Gesundheitsämter vom 26. Juli 1984 (Nds. GVBl. S. 183) erheben werde; außerdem sei künftig für die Untersuchung der Wasserproben im Medizinaluntersuchungsamt eine Gebühr von 40,-- DM pro Probe zu entrichten, was das damalige Staatl. Medizinaluntersuchungsamt K. der Klägerin auch selbst mit Schreiben vom 10. Mai 1993 mitteilte (vgl. die Schreiben Bl. 124 ff. GA). Entsprechenden Kosten-heranziehungen kam die Klägerin bis einschließlich der Badesaison 1998 nach.

In der Badesaison 1999 nahm das Gesundheitsamt des Beklagten turnusmäßig 10 Überprüfungen des Strandes F. vor und zog 30 Wasserproben, die vom Nds. Landesgesundheitsamt - Außenstelle K. - untersucht wurden. Mit dem hier streitigen Kostenfestsetzungsbescheid vom 14. Oktober 1999 betr. "EG-Badegewässer-Untersuchungen Saison 1999" zog der Beklagte die Klägerin zu Gebühren für die eigenen Amtshandlungen in Höhe von 750,-- DM zuzüglich Auslagen für Leistungen des Landesgesundheitsamtes für bakteriologisch/chemische Untersuchungen in Höhe von 1.350,-- DM heran.

Mit Schreiben vom 12. November 1999 legte die Klägerin Widerspruch ein: Der Heranziehungsbescheid sei schon deshalb fehlerhaft, weil eine - unanfechtbare und vollstreckbare - Kostengrundentscheidung fehle, die sie - die Stadt - für kostenpflichtig erkläre. Auch aus den im Bescheid zitierten §§ 1, 3, 9 und 13 des NvWKostG i. V. m. § 1 der Gebührenordnung für die Gesundheitsämter bzw. § 1 der AllGO könne eine Kostenpflicht nicht hergeleitet werden. Am Weserstrand E. befinde sich keine Badeanstalt oder eine vergleichbare Einrichtung, die von ihr betrieben, unterhalten und nach ihrem ausdrücklichen Willen den Bürgern zur Verfügung gestellt werde. Sie betreibe also keine Anlage oder Einrichtung an der Weser bzw. deren Ufer. An dem Strand werde ohne ihre ausdrückliche Erlaubnis "tatsächlich" gebadet. Der Bund als Eigentümer dulde diese Nutzung seines Gewässers. Deshalb habe er die Kosten der Untersuchung der Badewasserqualität zu übernehmen. Im Übrigen sei die Höhe der festgesetzten Kosten nicht nachvollziehbar.

Mit Bescheid vom 14. Juni 2000 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch als unbegründet zurück: Die Untersuchung des Badegewässers E. durch den Beklagten stelle eine Amtshandlung gemäß § 1 Abs. 1 NVwKostG dar, zu der die Klägerin als Betreiberin i. S. d. Badegewässerverordnung Anlass gegeben habe. Die Badetätigkeit sei ihr bekannt und werde von ihr fremdenverkehrsmäßig vermarktet. So werbe sie in touristischen Broschüren (vgl. Bl. 43 f. BA A) mit dem Weserstrandbad und erkläre in der örtlichen Presse, dass sie die offizielle Freigabe des Weserstrandes durch übergeordnete Behörden erreichen wolle. In ihrem Schreiben vom 11. Mai 1993 zur Aufgabe des G. strandes habe sie zudem ausdrücklich erklärt, dass der H. Strand als Badegewässer zu untersuchen sei. Das zeige, dass sie sich die Badetätigkeit an diesem Strand zurechne. Dass die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung gemäß §§ 97 ff. NWG zur Unterhaltung der Weser verpflichtet sei, stehe dieser Wertung nicht entgegen, da diese Pflicht nicht die Reinhaltung des Wassers zum Schutz von Badenden umfasse. Die Betreibereigenschaft der Klägerin sei auch unabhängig von dem Umstand zu bejahen, dass sie das Baden nur aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen untersagen könne. Eine gefahrenunabhängige Untersagung des Badens, das gemäß § 73 Abs. 1 NWG zum wasserrechtlichen Gemeingebrauch gehöre, könne als Einschränkung des Gemeingebrauchs i. S. d. § 75 NWG allenfalls von ihr - der Bezirksregierung - als oberer Wasserbehörde verfügt werden. Die Befugnis zur Untersagung oder Einschränkung der Badetätigkeit könne zwar ein Indiz für die Betreibereigenschaft sein, im Falle der Klägerin ergebe sich diese jedoch schon daraus, dass ihr aus den angegebenen Gründen die Badetätigkeit zuzurechnen sei. Der Bund als Eigentümer der Wasserstraße könne das Baden nicht unmittelbar beeinflussen. Des Weiteren habe es entgegen der Ansicht der Klägerin keiner gesonderten Kostengrundentscheidung bedurft; der Bescheid des Beklagten lasse eindeutig erkennen, dass sie - die Klägerin - die Kosten der Überwachung des Strandes tragen solle. Auch der Höhe nach begegneten die geltend gemachten Gebühren des Landkreises, da der Badestrand eine einer Badeanstalt ähnliche Einrichtung sei, nach Nr. 1 des Gebührentarifs der Gebührenordnung für Gesundheitsämter keinen Bedenken; die Höhe der angesetzten Auslagen für Leistungen des Landesgesundheitsamtes sei von Nr. 97.5 des Kostentarifs zur AllGO gedeckt.

Am 11. Juli 2000 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2000 aufzuheben. Die Beteiligten haben im ersten Rechtszug ihre gegensätzlichen Auffassungen wiederholt und vertieft. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang insbesondere dem Einwand der Widerspruchsbehörde widersprochen, sie werbe touristisch mit dem Strand F.. Daran habe sie schon deshalb kein Interesse, um keine Konkurrenz zu ihrem Freibad zu schaffen. Geworben werde nur mit den Sandstränden auf der Weserinsel J., die als Naherholungsgebiet für A. hervorgehoben werde. Überlegungen zu einer Überplanung des Gebiets F. seien noch in keiner Weise konkret umgesetzt. Sie habe außerdem 1999 keine nennenswert fördernden Handlungen unternommen, die es rechtfertigen könnten, ihr den Strandbetrieb zuzurechnen. Die von ihr inzwischen realisierte öffentliche Zuwegung zum Strand habe 1999 noch nicht bestanden; auch habe sie damals den Badenden noch keine Toilettenhäuser zur Verfügung gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. April 2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei als Veranlasserin der fraglichen Amtshandlungen kostenpflichtig nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG. Insoweit sei entscheidend, dass der fragliche Weserstrand im Gemeindegebiet der Klägerin liege und sie das Baden dort, obwohl (auch) ihr dies rechtlich möglich sei, nicht untersagt habe. Es komme nicht darauf an, ob sie darüber hinaus den Strand touristisch vermarktet oder sich in sonstiger Weise in Richtung auf eine Ermöglichung oder Verbesserung der Badesituation engagiert habe. Der Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraße sei demgegenüber nicht kostenpflichtig, da er im Rahmen seiner Unterhaltungspflicht gemäß §§ 97 ff. NWG nicht für die Reinhaltung des Wassers zum Schutz Badender zu sorgen habe. Die Kostenheranziehung sei weiterhin der Höhe nach rechtsfehlerfrei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Gegen das ihr am 30. April 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Mai 2003 eingelegte - vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene - Berufung der Klägerin, die sie mit am selben Tag beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 26. Juni 2003 begründet hat.

Die Beteiligten wiederholen und vertiefen ihren bisherigen Vortrag.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Heranziehungsbescheid des Beklagten ist in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Ansicht der Klägerin, der Kostenfestsetzungsbescheid sei mangels ausreichender Begründung i. S. § 39 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG schon formell rechtswidrig, geht fehl.

Die Klägerin rügt insofern, der Beklagte habe in seinem formularmäßigen Bescheid, der lediglich die der Heranziehung zugrunde gelegten Rechtsnormen benenne und dann ohne weitere Begründung für die eigenen Amtshandlungen Gebühren in Höhe von 750,-- DM und als Auslagen für die Leistungen des Landesgesundheitsamts 1.350,-- DM ansetze, nicht gehörig begründet, weshalb er angesichts des ihm eröffneten Heranziehungsrahmens Kosten gerade in der festgesetzten Höhe beanspruche; dieser Begründungsmangel sei auch durch den Widerspruchsbescheid nicht geheilt worden.

Diese Argumentation ist bereits mit Blick auf § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG nicht stichhaltig. Danach bedarf es einer Begründung nicht, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. So liegt es hier.

Der Klägerin war bekannt, dass das Gesundheitsamt des Beklagten während der Badesaison 1999 den Strand F. an 10 Terminen besichtigt und hierbei insgesamt 30 Wasserproben gezogen hat, die dann vom Landesgesundheitsamt analysiert worden sind.

Ebenso bekannt war ihr aufgrund des Informationsschreibens des Beklagten vom 23. April 1993, dem am Vortage eine Behördenbesprechung vorausgegangen war, an der Vertreter der Klägerin teilgenommen haben (vgl. Bl. 30, 32 BA A und Bl. 139 f. GA), dass der Beklagte künftig pro Fall für die Besichtigung/Überwachung von Stränden als Badeanstalten ähnliche Einrichtungen eine Gebühr von 50,-- DM zuzüglich "einer Fahrtkostenpauschale" von 25,-- DM zu erheben beabsichtigte. Die angekündigte Besichtigungs-/Überwachungsgebühr belief sich auf den Mindestbetrag des damaligen Tarifrahmens - 50,-- bzw. 1.000,-- DM - (vgl. Nr. 1 der Anlage zur damaligen Gebührenordnung für Gesundheitsämter vom 26. 7. 1984, Nds. GVBl. S. 183). Die "Fahrtkostenpauschale" von 25,-- DM entsprach der Höhe nach der zusätzlichen "Besuchsgebühr" für Amtshandlungen außerhalb der Dienststelle i. S. des § 1 Abs. 3 der damaligen Verordnung. Auch nach der für die streitige Heranziehung maßgeblichen Fassung der Gebührenordnung vom 27. März 1995 (Nds. GVBl. S. 83) beträgt die Mindestgebühr nach Nr. 1 der Anlage 50,-- DM pro Kontrolle/Überwachung. Die zusätzliche Besuchsgebühr ist in § 1 Abs. 3 sogar auf 50,-- DM angehoben worden. Diese Gebührenanhebung hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid zugunsten der Klägerin nicht einmal berücksichtigt.

Auch in Bezug auf die vom Landesgesundheitsamt dem Beklagten in Rechnung gestellten (Bl. 21 BA A) und von diesem als Auslagen ersetzt verlangten Gebühren in Höhe von 1.350,-- DM (= 45,-- DM pro analysierter Wasserprobe) bestand über die Zitierung der einschlägigen Vorschriften hinaus kein weiterer Begründungsbedarf, weil Grund und Höhe der Kostenanforderung für die Klägerin ohne weiteres erkennbar sein mussten. Nach § 13 Abs. 2 Buchst. f) NVwKostG sind nämlich als Auslagen insbesondere die Beträge zu erheben, die anderen Behörden für ihre Tätigkeit zu zahlen sind. Das Landesgesundheitsamt hat des weiteren trotz des ihm eröffneten Gebührenrahmens von 45,-- bis 100, -- DM (vgl. Nr. 97.5.2 der AllGO i. d. F. vom 5. 6. 1997, Nds. GVBl. S. 171, geändert durch VO vom 22. 12. 1998, Nds. GVBl. S. 724) für seine Untersuchung gleichermaßen nur die Mindestgebühr von 45,-- DM pro Probe in Rechnung gestellt, nachdem gegenüber den Verlautbarungen im Jahr 1993 (40,-- DM pro Wasserprobe; vgl. dazu den Erlass des MS v. 16. 8. 1993, Bl. 35 BA A) der Tarifrahmen der AllGO für den Veranlagungszeitraum geringfügig angehoben worden war. Dass diese Änderung der Klägerin bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen, durfte der Beklagte bei Erlass seines Heranziehungsbescheides voraussetzen.

Aus dem Vorgesagten ergibt sich zugleich, dass der Heranziehungsbescheid - eine Kostengrundpflicht der Klägerin unterstellt - der Höhe nach nicht zu beanstanden ist.

2. Entgegen ihrer Ansicht ist die Klägerin auch dem Grunde nach für die Überwachung des H. Strandes und die Analyse der Wasserproben kostenpflichtig.

Die Tatsache, dass sie entsprechende Kostenheranziehungen in den Vorjahren nicht angefochten hat, kann hierfür freilich nicht als Argument dienen. Es war ihr unbenommen, die Frage ihrer Kostenpflicht zu überdenken und erstmals den hier streitigen Heranziehungsbescheid für die Badesaison 1999 anzugreifen.

Ihre Klage bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, da sie i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG Anlass zu den in Rede stehenden, nach §§ 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 NwVwKostG kostenpflichtigen Amtshandlungen gegeben hat. Sie muss sich als Standortgemeinde die Überwachung des Strandes auf Hygiene und Wasserqualität hin als staatliche Leistung i. S. des Kostenrechts individuell zurechnen lassen (vgl. zur vielschichtigen Problematik der kostenrechtlichen Veranlassung ausführlich Loeser, NVwKostG, § 1 Erl. 5 a (2) m. zahlr. Nachw.).

Die Weser ist im Abschnitt des Strandes F. - wie im Tatbestand dargelegt - seit 1991 in Abstimmung mit der Klägerin als überwachungsbedürftiges EU-Badegewässer/-gebiet gemeldet, in dem das Baden nicht untersagt ist und in dem üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet. Wer für derartige "freie" Badegelände kostenrechtlich verantwortlich ist, ist in der zitierten Badegewässerverordnung vom 25. Januar 1999 nicht geregelt, obwohl sie in § 1 Abs. 4 auch für solche Badegewässer einen Betreiber voraussetzt.

Soweit die Klägerin gegen ihre Heranziehung einwendet, der H. Strand sei von ihr nicht als gemeindliche öffentliche Einrichtung gewidmet worden und werde als solche von ihr auch nicht betrieben, ist ihr zuzustimmen; davon geht auch der Beklagte aus. Nicht richtig ist ferner die das angefochtene Urteil tragende Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Kostenpflicht der Klägerin sei daraus herzuleiten, dass sie den Badebetrieb, obwohl (auch) ihr dies rechtlich möglich gewesen sei, nicht untersagt habe (UA S. 7). Da das Baden grundsätzlich im Rahmen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs liegt (§ 73 Abs. 1 Satz 1 NWG), war und ist sie - wie schon der Widerspruchsbescheid betont - zu einem Badeverbot nur aus Gründen der Abwehr konkreter Gefahren für Badende befugt, wofür hier im Jahr 1999 nichts ersichtlich war.

Kostenrechtlich muss sich die Klägerin die Überwachung der Badetätigkeit aber deshalb zurechnen lassen, weil es dabei um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft i. S. des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geht, der sie sich nach § 4 Abs. 1 NGO anzunehmen hatte und auch angenommen hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden M. -Entscheidung vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619/83 u. a. - (DVBl. 1989, 300) klargestellt, dass die Gemeinden in ihrem Zuständigkeitsbereich für alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, universal zuständig sind. Als Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft hat es dabei diejenigen Bedürfnisse und Interessen bezeichnet, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben. Dass dazu auch die rege Badetätigkeit in einem "freien" Badegebiet zu zählen ist, kann keinem Zweifel unterliegen. Hinzu kommt, dass die Klägerin entgegen ihrer Darstellung im gerichtlichen Verfahren dieses Badegeschehen sehr wohl auch touristisch vermarktet. Um die Attraktivität der Stadt zu unterstreichen, wirbt sie nämlich in ihrer dem Gericht vorgelegten Werbebroschüre im Rahmen der Darstellung von Sportmöglichkeiten neben Frei- und Hallenbad mit "Strandbädern an der Weser", die die Stadt A. biete. Erst in einer späteren Passage der Broschüre weist sie auf die (nicht zum Gemeindegebiet gehörende) Weserinsel J. als beliebtes Ausflugsziel hin, die u. a. mit langen Sandstränden zum Baden einlade. Das belegt unzweideutig, dass sie sich den Strand F. als eine die Stadt bereichernde Attraktion zurechnet. Sie hat sich des Strandbetriebs außerdem schon 1999 fördernd angenommen, in dem sie durch ihren Bauhof für die Sauberkeit des Strandes hat sorgen lassen. Dass sie in den folgenden Jahren durch die Eröffnung einer öffentlichen Zuwegung zum Strand und die Bereitstellung von mobilen Toilettenhäusern während der Badesaison weitere fördernde Anstrengungen unternommen hat, unterstreicht ihr aktives Engagement für die Badestelle und ihr Eigeninteresse daran.

Soweit die Klägerin, um ihre Kostenpflicht abzuwenden, darauf verweist, der Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraße dulde das Baden in seinem Gewässer und müsse deshalb die Kosten der Überwachung der Wasserqualität tragen, haben bereits das Verwaltungsgericht und die Widerspruchsbehörde zutreffend ausgeführt, dass die Wasserstraßenverwaltung auf das Badegeschehen als Teil des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs keinen unmittelbaren Einfluss hat und auch nicht für die Reinhaltung des Weserwassers zum Schutz von Badenden sorgen muss.

Ende der Entscheidung

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