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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.11.2009
Aktenzeichen: 11 PA 290/09
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 114
1. Erledigt sich das beabsichtigte Rechtsschutzbegehren vor Rechtshängigkeit, bleibt der isolierte Prozesskostenhilfeantrag ohne Erfolg.

2. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht.


Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine angekündigte Klage gegen eine versammlungsrechtliche Auflage versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Die von der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat sich die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage gegen eine versammlungsrechtliche Auflage auch nach ihrer Auffassung dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin etwa eine Stunde nach Eingang des isolierten Prozesskostenhilfeantrags beim Verwaltungsgericht die streitige Auflage aufgehoben hat. Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich für die Zukunft bewilligt. Erledigt sich das beabsichtigte Rechtsschutzbegehren vor Rechtshängigkeit, bleibt der isolierte Prozesskostenhilfeantrag ohne Erfolg (Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, Komm., 4. Aufl., § 166 Rn. 32; Zimmermann-Kreher, in: Posser/Wolff, Komm., § 166 Rn. 49; OVG Saarland, Beschl. v. 23.6.2006 - 3 Y 9/06 -, NVwZ-RR 2006, 656; OLG Bamberg, Beschl. v. 18.10.2000 - 2 WF 159/00 -, FamRZ 2001, 922). Ansonsten würde im Ergebnis für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren kommt aber nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich nicht in Betracht, denn unter Prozessführung im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO kann nur das eigentliche Hauptsacheverfahren, nicht aber das Verfahren zur Prüfung der Prozesskostenhilfe verstanden werden. Das Prozesskostenhilfegesuch ist noch keine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, sondern soll diese erst ermöglichen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschl. v. 22.8.1990 - 5 ER 640/90 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.4.2000 - 8 S 826/00 -; 2. Senat des Nds. OVG, Beschl. v. 2.7.2003 - 2 PA 177/03 -, NVwZ-RR 2003, 790; OVG NRW, Beschl. v. 12.5.2009 - 18 E 510/09 -; Neumann in: Sodan/Ziekow, 2. Aufl., § 166 Rn. 59; Kopp/Schenke, Komm., 15. Aufl., § 166 Rn. 2; Bader, a.a.O., § 166 Rn. 3). Dem mittellosen Rechtssuchenden entstehen dadurch entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch kostenmäßig keine Nachteile. Er kann im Bedarfsfall außergerichtlich Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch nehmen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch in Verfahren, die dem Vertretungszwang unterliegen, selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle stellen. Gerichtskosten fallen für den Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht an. Eben so wenig sind außergerichtliche Kosten des Gegners zu erstatten (§§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Da die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vom Verwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfen sind, wird auch auf diese Weise sichergestellt, dass die mittellose Partei, die für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren Prozesskostenhilfe nicht erhält, keine Nachteile erleidet (BVerwG, Beschl. v. 22.8.1990, a.a.O.).

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