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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.01.2008
Aktenzeichen: 11 PA 399/07
Rechtsgebiete: GG, GRegH, NGO


Vorschriften:

GG Art. 17
GRegH § 25
NGO § 22c
1. Die Übertragung der Erledigung von Petitionen von der Regionsversammlung auf den Regionsausschuss der Region Hannover dürfte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein.

2. Art. 17 GG begründet keinen Anspruch auf die Durchführung des Petitionsverfahrens in einer bestimmten Art und Weise.


Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.

Unabhängig von der Frage, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen, hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht zukommt. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass die Antragstellerin voraussichtlich keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihrer Petition hat, mit der sie anknüpfend an eine bis Ende Oktober 1996 erfolgte Beschäftigung als Sozialarbeiterin beim Landkreis {B.} wegen Verletzung der Fürsorgepflicht durch Zuweisung eines unzumutbaren Arbeitsplatzes von der Antragsgegnerin die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses begehrt. Gesichtspunkte, die zu einer für sie günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten der von ihr angestrebten allgemeinen Leistungsklage führen könnten, hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin unterliegt die § 25 S. 3 GRegH i. V. m. § 4 Abs. 4 S. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin entsprechende Behandlung ihrer Petition durch den Regionsausschuss anstelle der Regionsversammlung der Antragsgegnerin keinen Bedenken. Zwar führt die durch § 25 S. 3 GRegH gesetzlich zugelassene Übertragung von Anregungen und Beschwerden auf den Regionsausschuss dazu, dass sich nicht die Gesamtheit der in der Regionsversammlung vertretenen Regionsabgeordneten mit dem Anliegen des Petenten befasst. Verfassungsrechtlich ist dies aller Voraussicht nach aber nicht zu beanstanden. Soweit Art. 17 GG als Petitionsadressaten die Volksvertretung benennt, folgt daraus nicht, dass sich stets das gesamte Plenum mit der Petition befassen müsste. Eine Delegation an Ausschüsse der Volksvertretung als Untergliederungen des Plenums zur Behandlung, aber auch zur Erledigung von Petitionen ist vielmehr zulässig (vgl. Wefelmeier in: Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, Stand: Dezember 2007, § 22c NGO, Rdnr. 27, zu der § 25 S. 3 GRegH entsprechenden Bestimmung des § 22c S. 3 NGO; Burmeister in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts II, 1987, § 32, Rdnr. 57; Pietzner, Petitionsausschuss und Plenum - Zur Delegation von Plenarzuständigkeiten, 1974, S. 97). Auch wenn der Regionsausschuss anders als ein Fachausschuss keine Untergliederung der Regionsversammlung, sondern ein eigenständiges Organ der Antragsgegnerin ist (§ 16 GRegH), so ist seine Zusammensetzung doch der eines von der Regionsversammlung gebildeten Fachausschusses vergleichbar. Neben dem Regionspräsidenten gehören dem Regionsausschuss als stimmberechtigte Mitglieder ausschließlich Regionsabgeordnete an, die im Wesentlichen nach den für die Bildung von Ausschüssen geltenden gesetzlichen Vorgaben bestimmt werden (§§ 62, 63 Abs. 1 GRegH). Handelt es sich bei dem Regionsausschuss damit ähnlich einem Fachausschuss um ein verkleinertes Abbild der Regionsversammlung, spricht weit Überwiegendes dafür, dass die Erledigung einer Petition durch den Regionsausschuss nicht zu einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 17 GG führt.

Soweit die Antragstellerin rügt, sie sei durch die gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 GRegH in nichtöffentlicher Sitzung erfolgte Befassung mit ihrer Petition daran gehindert worden, die Entscheidung des Regionsausschusses auf die Einhaltung der Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens überprüfen zu können, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass Art. 17 GG keinen Anspruch auf eine Entscheidung in öffentlicher Sitzung begründet. Das Grundrecht umfasst allein das Recht des Petenten auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung seiner Petition (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.1990 - 7 B 85/90 -, NJW 1991, 936 f.; Beschl. v. 1.12.1976 - VII B 108.74 -, juris). Ein weitergehender Anspruch auf die Durchführung des Petitionsverfahrens in einer bestimmten Art und Weise besteht demgegenüber nicht (so ausdrücklich OVG Berlin, Beschl. v. 18.10.2000 - 2 M 15/00 -, DVBl. 2001, 313 f.). Insbesondere ist es nicht Sinn und Zweck des Petitionsrechts, dem Petenten neben dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweg zu den Gerichten ein Verfahren zu eröffnen, dass hinsichtlich der Art und Weise, des Umfangs der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidungsfindung einem Verfahren nach den geltenden Prozessordnungen gleichkommt (vgl. Bay. VerfGH, Entscheid. v. 12.11.1999 - Vf.35-VI-99 -, NVwZ 2000, 548 f.).

Schließlich begegnet auch die weitere Behandlung der Petition der Antragstellerin keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, der Regionspräsident habe den Sachverhalt in der für den Regionsausschuss erstellten Beschlussvorlage verzerrt dargestellt, indem er auf Konflikte aus der Zeit ihrer früheren Beschäftigung als So-zialarbeiterin beim Landkreis {B.} eingegangen sei, die sie nicht zum Gegenstand ihrer Petition gemacht habe und die sie in ein ungünstiges Licht gerückt hätten. Der Regionsausschuss habe sich zudem nicht inhaltlich mit ihrem Anliegen befasst, denn er habe nicht geprüft, ob der Landkreis {B.} in der Zeit ihrer dortigen Beschäftigung als Angestellte durch die Zuweisung eines unzumutbaren Arbeitsplatzes seine Fürsorgepflicht verletzt habe und für die Antragsgegnerin als nachfolgende Behörde deshalb unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches die Verpflichtung bestehe, ihr die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses anzubieten. Statt insoweit in eine inhaltliche Prüfung einzutreten, habe der Regionspräsident ihr Anliegen in eine Bewerbung umgedeutet und ihr mitgeteilt, dass derzeit keine Einstellungen erfolgen könnten. Der Regionsausschuss habe diese fehlerhafte Wertung übernommen, indem er entsprechend dem an sie gerichteten Petitionsbescheid vom 7. Februar 2007 den Beschluss gefasst habe, ihr mitzuteilen, dass sie bereits hinreichend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet sei und kein Anlass gesehen werde, ihrer Eingabe zu entsprechen.

Auch dieses Vorbringen lässt eine Verletzung des Petitionsrechts nach Art. 17 GG bzw. der einfachgesetzlichen Regelung des § 25 GRegH nicht erkennen. Das Petitionsrecht gewährleistet allein, dass der Petitionsadressat die Eingabe entgegennimmt, sie sachlich prüft und in einer Weise bescheidet, aus der ersichtlich wird, wie die Eingabe behandelt worden ist (BVerfG, Beschl. v. 15.5.1992 - 1 BvR 1553/90 -, DVBl. 1993, 32 f.; Beschl. v. 22.4.1953 - 1 BvR 162/51 -, BVerfGE 2, 225 ff.; BVerwG, a. a. O.). Dieser Anspruch der Antragstellerin ist erfüllt worden, indem der Regionspräsident die Petition mit der von ihm erstellten Beschlussvorlage an den Regionsausschuss weitergeleitet, dieser in inhaltlicher Befassung mit der Petition die durch den Regionspräsidenten erfolgte Unterrichtung der Antragstellerin für hinreichend erachtet hat und der Beschluss des Regionsausschusses, der Eingabe nicht zu entsprechen, der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt worden ist. Einen Anspruch auf eine bestimmte Vorbereitung der Entscheidungsfindung, weitergehende Aufklärung des Sachverhalts oder gar Beweiserhebungen begründet das Petitionsrecht nicht (vgl. Bay. VerfGH, a. a. O.). Diese inhaltliche Begrenzung des Petitionsrechts wirkt sich zugleich auf die Reichweite der gerichtlichen Kontrolle aus, die sich allein darauf erstreckt, ob sich der Petitionsadressat mit der Eingabe befasst und dem Petenten eine Antwort gegeben hat, aus der sich die Tatsache der inhaltlichen Behandlung des vorgetragenen Anliegens und die Art der Erledigung ergeben. Art und Umfang der sachlichen Prüfung unterliegen demgegenüber nicht der gerichtlichen Kontrolle (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 15.5.1992, a. a. O.; ebenso Beschl. des Senats v. 8.1.2003 - 11 LA 394/02 -, juris, und v. 6.10.2004 - 11 ME 265/04 -, V. n. b.). Auch ist der Petitionsadressat nicht verpflichtet, zur Begründung seiner abschlägigen Entscheidung auf das Vorbringen des Petenten im Einzelnen einzugehen (BVerfG, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 22.5.1980 - 7 C 73/78 -, NJW 1981, 700).

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